Home › JurPC Web-Dok. 81/1999 Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten
GG Art 12 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 1, 3, ZPO § 920 Abs. 2, BDSG § 22, 26 Abs. 1 S. 1 Der Antrag,der Antragsgegnerin - dem Bundesbeauftragten für Datenschutz - im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich in der aus seiner Presseerklärung vom 23.10.1998 ersichtlichen Form an die Öffentlichkeit zu wenden und dabei insbesondere folgende Behauptungen und Wertungen zum Nachteil der Antragstellerin aufzustellen: Jedes in einer von der Antragstellerin aufgebauten Bilddatenbank erfaßte Haus sei seiner Adresse, Straße, Hausnummer zugeordnet,
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Gefahr besteht, daß durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. daß die beantragte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist. Soweit die Kammer dem Antrag stattgegeben hat, hat die Antragstellerin Anordnungsanspruch (I.) und Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht. I. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens nur möglichen summarischen vorläufigen Würdigung spricht alles dafür, daß der Antragstellerin in dem beschriebenen Umfang ein aus Grundrechtspositionen abgeleiteter öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin - den Bundesbeauftragten für Datenschutz - zusteht. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat sich mit seiner
Presseerklärung im Rahmen und in Wahrnehmung seiner Amtsstellung gegenüber
der Öffentlichkeit zu dem Vorhaben der Antragstellerin geäußert.
Soweit das im summarischen Verfahren feststellbar ist, liegt darin - in dem oben
bezeichneten Umfang - bei Wiederholung eine Verletzung schutzwürdiger
Rechtspositionen der Antragstellerin. Ob daneben auch eine Beeinträchtigung im Sinne des Art. 14 GG vorliegt - wofür einiges sprechen dürfte - kann dabei offenbleiben. Bei den dem Bundesbeauftragten untersagten Äußerungen,
wie sie in der o. a. Presseerklärung enthalten sind, handelt es sich nicht
nur um allgemein gehaltene Angaben und Hinweise zu einer allgemeinen, von der
Rechtssphäre der Antragstellerin nicht erfaßten oder diese nur
generell oder nur reflexartig berührenden Problematik, sondern um eine
massive Warnung gegenüber einem von der Antragstellerin - bisher soweit
erkennbar in Deutschland exklusiv - im Rahmen ihrer beruflichen und
wirtschaftlichem Tätigkeit betriebenem Vorhaben. Dabei spielt es keine
Rolle, daß die Antragstellerin in der Presseerklärung nicht ausdrücklich
mit ihrem Firmennamen benannt ist, weil nach der Vorgeschichte - Spiegel-Bericht
- und dem weiteren Fortgang der öffentlichen Diskussion - so ist die
Antragstellerin z. B. im Fernsehbericht vom 28.10.1998 (im weiteren dazu unten)
namentlich erwähnt - für jeden Interessierten klar ist, auf wen und
welches Vorhaben diese Warnung bezogen ist. Die Kammer folgt im Rahmen der hier im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Würdigung der Sach- und Rechtslage
nicht der in der Literatur, vgl. dazu nur: Di Fabio, Jus 1997, 1 ff; Murswiek,
DVBl. 1997, 1021 ff.; Leidinger, DÖV 1993, 926 ff., weitgehend vertretenen
und mit beachtlichen Argumenten versehenen Rechtsmeinung, daß ein
derartiges Vorgehen einer staatlichen Stelle gegenüber Rechtspositionen
Privater grundsätzlich nur bei Vorliegen einer das tatbestandlich generell
oder spezifisch umschreibenden gesetzlichen Grundlage gerechtfertigt sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerfG, NJW 1989, 3269; BVerwG, NVwZ 1994, 162; BVerwG, BVerGE 87, 37 und BVerwGE 82, 77, ist der mit der Warnung eines Staatsorgans (der Bundesregierung) verbundene Eingriff in die Grundrechte Betroffener durch dessen Aufgabenstellung in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - insbesondere zum Erhalt zentraler Grundrechtspositionen - legitimiert, wenn ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechtes entsprechender Anlaß besteht und wenn die negativen Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Warnung besteht dabei, wenn eine Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter oder zumindest der begründete Verdacht einer Gefahr vorliegt. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmt sich dann das dabei einzuhaltende Maß der Sachaufklärung nach dem Gewicht der Gefahr sowie nach dem Inhalt und der Funktion der Warnung, vgl. BVerwG, NJW 1991, 1770 f. Je nach Art und Anlaß der Äußerung können unterschiedlich hohe Anforderungen an die Formulierungsgenauigkeit zu stellen sein; hiervon unberührt bleibt das grundsätzliche Erfordernis, daß die mitgeteilten Tatsachen zutreffen müssen und unsachliche Abwertungen zu unterbleiben haben, vgl. OVG NW, NVwZ 1997, 302. Die Kammer legt ihrer Entscheidung zugrunde, daß die entsprechende Handlungskompetenz bei der für die Allgemeinheit besonders bedeutenden Fragen im Bereich des "Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung" grundsätzlich auch auf den Bundesbeauftragten für Datenschutz zu erstrecken ist (1.), für sein Handeln die aufgeführten Maßstäbe entsprechend zu übertragen sind, grundsätzlich ein rechtfertigender Anlaß für eine öffentliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten bestanden haben dürfte und noch bestehen kann (2.) und daß eine Wiederholung der untersagten Äußerungen mit den oben beschriebenen Anforderungen, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang stehen würde (3.). 1. Die Kammer verkennt nicht, daß die oben beschriebene
obergerichtliche Rechtsprechung eine auf eine Ausnahmekonstellation zu beschränkende
bzw. eng einzugrenzende Modifikation des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes
darstellt. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Bundesbeauftragte in Bezug auf die Allgemeinheit weder unmittelbare Gestaltungs- oder Regelungsrechte erhalten hat und nach der gesetzlichen Ausgestaltung sein Aufgaben- und Pflichtenkreis in Richtung auf die obersten Staatsorgane (Bundestag und Bundesregierung) ausgerichtet ist. Ebenso ist nicht außer Acht zu lassen, daß schon wegen der grundsätzlichen Fragen des Staatsaufbaus (grds. Legislative, Exekutive, Judikative) und wegen der Konfliktlinien des Datenschutzes zur effektiven Staatsverwaltung und zur Dynamik des Wirtschaftslebens die Ausgestaltung und Bedeutung der Stellung des Datenschutzbeauftragten ein bedeutender Punkt rechtspolitischer Auseinandersetzung ist und die dabei gefundenen Kompromißlösungen (teilweise auch Unklarheiten und Brüche) von der Rechtsprechung nicht ohne weiteres mit einseitigem Weiterdenken von Sinngebung und Zweckbestimmung fortgeschrieben werden können. Dennoch spricht bei der gebotenen Gesamtschau vieles dafür - und wird durch die tatsächliche langjährige Praxis belegt -, daß die oben beschriebene gesetzliche Ausgestaltung nicht nur einen intern - das heißt außerhalb des Zugangs zur Öffentlichkeit - angelegten Weg festgelegt hat. Eine solche Sichtweise dürfte den Verhältnissen der modernen medienoffenen Demokratie ebensowenig angemessen sein wie der Bedeutung des Datenschutzes für das Gemeinwesen und für den Einzelnen, vgl. dazu auch: OVG Berlin, NJW 1998, 257 (256) - zum Handeln des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes außerhalb des spezialgesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs -. Schließlich darf dabei auch nicht übersehen werden, daß es im Bereich des Datenschutzes, insbesondere soweit es um den Umgang privater und wirtschaftlicher Kreise mit Daten geht, trotz der Relevanz des Datenschutzes und der dort möglichen nicht unerheblichen Gefahren keine umfassende staatliche Aufsicht mit entsprechend umfassenden behördlichen Eingriffsbefugnissen gibt. Hat sich der Staat insoweit zurückgenommen, um nicht seinerseits umgekehrt in diesem hochsensiblen Bereich zum "Überwachungsstaat" zu werden und hat er unter diesen Umständen die Verteidigung der evtl. gefährdeten Rechte in die Eigeninitiative des Bürgers gelegt, so liegt es nahe, daß eine informelle Unterstützung und Sensibilisierung der Bürger dabei nicht grundsätzlich aus dem Aufgabenbereich des im Datenschutz speziell an höchster Stelle eingesetzten Amtsträgers ausgeklammert sein dürfte, vgl. zu diesem Gesichtspunkt und der Bedeutung der Einrichtung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten für diesen sensiblen Bereich: BVerfG, BVerfGE 65, 1 (46). Dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ist im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes 1990 auch die Aufgabe übertragen worden, die wesentliche Entwicklung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich darzustellen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Das setzt die sorgfältige Beobachtung der Entwicklung in diesem Bereich durch den Bundesbeauftragten voraus und enthält grundsätzlich auch das Recht zu Schlußfolgerungen und Bewertungen. Schon das schließt es im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin aus, insoweit von einer abschließenden und ausschließenden Kompetenz der Länder auszugehen. Ebensowenig spricht dafür, in diesem Bereich ein Recht des Bundesbeauftragten zur Darstellung auch gegenüber der Öffentlichkeit grundsätzlich auszuschließen. 2. Das marktbezogene Vorhaben der Antragstellerin berührt auch wesentliche Belange des Datenschutzes. Auch wenn es sich als Einzelprojekt einer Firma darstellt, so ist es doch umfassend (bundesweit) angelegt und stellt von seiner Dimension und dem innovativen Ansatz her sowohl in der Breite als auch in der Größe der Datensammlung und der Breite der angestrebten Verwendungen einen auch für die Öffentlichkeit und die Entwicklung im Bereich der Datenverarbeitung bedeutsamen Vorgang von allgemeinen Interesse dar. Es fällt daher unzweifelhaft in den in § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG beschriebenen Bereich. Zugleich besteht kein Zweifel, daß angesichts der Präsentation dieses Projektes in der Werbung der Antragstellerin und in den Medien eine Situation bestand und besteht, die der Bundesbeauftragte zum Anlaß für eine Stellungnahme nehmen konnte. 3. Die Kammer läßt hinsichtlich der Äußerungen,
die die Antragsgegnerin - der Bundesbeauftragte für Datenschutz - zu
unterlassen hat, offen, ob für diese Äußerungen zunächst
eine Rechtfertigung bestanden hat. Jedenfalls derzeit kann es aber nach den oben
dargestellten Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Beachtung des
im Bereich des informellen Handelns - wegen der damit verbundenen Gefahr von
Rechtsbeeinträchtigungen des Betroffenen ohne Bindung des staatlichen
Handelns an konkret umschriebene gesetzliche Tatbestände - besonders streng
zu wertenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr als
gerechtfertigt angesehen werden, wenn derartige Äußerungen durch den
Bundesbeauftragten weiterhin gegenüber der Öffentlichkeit zu Lasten
der Antragstellerin abgegeben würden. Die Frage, ob das anders zu sehen wäre, wenn das Vorhaben der Antragstellerin nach den Vorschriften des BDSG eindeutig als rechtswidrig zu qualifizieren wäre, kann die Kammer offenlassen. Das Vorhaben der Antragstellerin wirft im tatsächlichen und insbesondere im rechtlichen Bereich eine Reihe bedeutsamer, nicht einfach zu beantwortender Fragen (besonders zu diversen Tatbestandsmerkmalen in §§ 3, 28, 29, 30, 33,(34),(41) BDSG) auf, die sich einer umfassenden Beurteilung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entziehen. Eine abschließende Bewertung, ob - oder ggf. unter welchen Umständen - das Vorhaben der Antragstellerin rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht getroffen werden. Soweit es um die zweite untersagte Äußerung geht, mit der das Vorhaben der Antragstellerin - auf der Ebene seiner Verwertung - in einen nahem Zusammenhang mit evtl. darauf zu stützenden kriminellen Aktivitäten Dritter gerückt wird, gilt dazu das Gleiche. Zwar handelt es sich hier nicht um eine reine Wertung, sondern um eine aus einer Tatsachenschilderung gezogene wertende Schlußfolgerung. Der dabei gewählte Zungenschlag unterstellt zwar der Antragstellerin selbst keine kriminelle Intention, belastet aber das von ihr angestrebte Produkt mit dem Ruch des Kriminellen. Bei dem oben beschriebenen aktuellen Stand der Sache ist nicht festzustellen, daß das Ziel des Handelns des Bundesbeauftragten relevant beeinträchtigt wird, wenn er auf diesen von ihm gesetzten Akzent im Fortgang der Dinge - bis zu einer evtl. Entscheidung in der Hauptsache - verzichten muß. Was die weiteren, von der Antragstellerin in ihrem Antrag
aufgeführten Äußerungen angeht, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Bei diesen Äußerungen handelt es sich erkennbar um
Tatsachenbehauptungen, bei denen außerdem zu beachten ist, daß der
Bundesbeauftragte gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt hat, daß
diese Tatsachen nicht aus eigenen Feststellungen resultieren, sondern -
zutreffend - der Presseberichterstattung entnommen worden sind. Zwar ist zu
beachten, daß nach der oben aufgeführten obergerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich die aufgeführten Tatsachen zutreffen müssen
und die Darlegungslast dafür in die Verantwortung der staatlichen Stelle fällt.
Vorliegend kommt aber dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß es sich um
einen wirtschaftlichen Vorgang handelt, der in den Medien - von der
Antragstellerin zumindest bis auf Nuancen nicht widersprochen - umfassend so
dargestellt worden ist, wie das der Bundesbeauftragte wiedergegeben hat und daß
auch das werbende Vorgehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit und
gegenüber den interessierten Kreisen potentieller Abnehmer so angelegt ist.
Wenn die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Möglichkeiten
der Zuordnung konkreter Objekte zu Adressen und danach die Verknüpfbarkeit
mit Telefondaten und Adressdaten sowie die Einstellbarkeit ins Internet und
schließlich insgesamt die Bedeutung des Vorhabens für evtl.
Schutzinteressen der Bürger unter Hinweisen auf gravierende Probleme bei
der Datenerhebung und -aufbereitung, die dabei schwer zu bewältigenden
Datenmengen, einen eng begrenzten Verwendungszweck und -bereich und
entsprechende Schwächen ihres zukünftigen Produkts zu relativieren
versucht, sieht die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keinen Anlaß,
dem weiter nachzugehen. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erforderlich, um die Antragstellerin vor weiteren aktuell drohenden Beeinträchtigungen ihrer Rechtssphäre zu schützen. Die Durchführung ihres Vorhabens geschweige denn die wirtschaftliche Verwertung ist noch im Fluß bzw. noch in keiner Weise abgeschlossen, dementsprechend - wie nicht zuletzt die von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen aus Nordrhein-Westfalen belegen - auch nicht die Diskussion der dazu aufgeworfenen Fragen. Der Bundesbeauftragte hat die geforderte Unterlassungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben, vgl. zu diesem Erfordernis: Palandt, BGB, 58. Aufl., § 1004 Rdn. 29, relativierende Ausführungen in einem Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren vermögen das nicht zu ersetzen. Damit besteht nach wie vor eine Wiederholungsgefahr, der entgegengewirkt werden muß, vgl. zur Frage, welche Folgen aus der Ablehnung einer Unterlassungserklärung zu ziehen sind, auch: OVG NW, NJW 1995, 1629; BayVGH, NVwZ 1986, 327. III. Die Androhung des Ordnungsgeldes folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, § 890 Abs. 1, 2 ZPO, vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 172 Rdn. 3 m.w.N. Die Androhung von Ordnungshaft hatte zu unterbleiben, weil die Ordnungshaft gegenüber einem staatlichen Amtsträger nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat dabei das von der Antragstellerin nachvollziehbar vorgebrachte wirtschaftliche Interesse unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zugrundegelegt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß es der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, einen Antrag nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 Abs. 1 ZPO bei Gericht zu stellen. Rechtsmittelbelehrung |