Seit den letzten zwei Jahren wird der deutsche Arbeitsmarkt
stetig mit neuen Trends der Arbeitsplatzschaffung überflutet. Immer neue
Wege der Beschäftigung werden angedacht, Pilotprojekte gestartet und schließlich
neue Arbeitsformen fester Bestandteil des Systems.
Einer dieser neuen Wege
ist die Telearbeit. Hierunter versteht man die Verlagerung von Arbeitsplätzen
auf außerhalb der Unternehmen liegende Räume, wenn der Arbeitsplatz
mit dem Unternehmen unter Zuhilfenahme von Informations- und
Kommunikations-(IuK)infrastruktur elektronisch vernetzt ist.
Im
internationalen Vergleich hat sich diese Art der Arbeitsplatzgestaltung bereits
erfolgreich etabliert und ist von einem visionären Gestaltungsmodell zu
einem teilweise nicht mehr wegzudenkenden Element der Arbeitswelt geworden.
Nach anfänglichen Startschwierigkeiten (1994 noch 2.000 Telearbeitsplätze)
ist Deutschland auf den Trend eingegangen und hat mit der intensiven
Implementierung von Telearbeitsprojekten begonnen (Ende 1998: 375.000
Telearbeitsplätze). Angefangen von deutschen Großunternehmen, wie der
Telekom, über mittlere und kleine Unternehmen bis hin zu Behörden; überall
erkennt man die besonderen Vorteile der "neuen Form der Zusammenarbeit":
Wird Telearbeit direkt in bzw. aus der Wohnung des Mitarbeiters geleistet, so
sind dies insbesondere: die flexiblere Gestaltung von privaten und familiären
Belangen der Mitarbeiter und die damit verbundene Bindung von qualifizierten
Humanresourcen, die Möglichkeit der Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen
sowie ein produktiveres ungestörtes konzentriertes Arbeiten von Zuhause
im Unterschied zur Arbeit im Unternehmen.
Aus betriebswissenschaftlicher
Sicht sind darüber hinaus einige weitere Aspekte entscheidend, wie z.B. die
Verlagerung des Produktionsrisikos bei Systemstörungen auf die Mitarbeiter,
die effizientere Nutzung der Bürofläche im Unternehmen und schließlich
durch die Vermeidung der Papierflut der erste Schritt hin zum virtuellen
papierlosen Büro.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Telearbeit ist
sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Unternehmen von Vorteil.
Wie steht es aber mit der technischen Realisierbarkeit ?
Geht
man vom Telearbeitsplatz zu Hause aus, so sind die technischen Komponenten äußerst
einfach zu überblicken: Eine IT-Anlage, ein Modem und eine Telefonleitung
machen das Heim des Mitarbeiters zum Dienstarbeitsplatz. Das Spektrum der Tätigkeiten
geht hier sehr weit. Es können z.B. Text- und Datenverarbeitung,
Sachbearbeitung, Programmierung, Übersetzungstätigkeiten,
Bereitschaftdienst, Führungstätigkeiten und Konstruktionsarbeiten
ausgeführt werden.
Beim sog. "mobile teleworking" werden
Mitarbeiter sogar mit mobilen Telekommunikationsgeräten ausgerüstet.
Besonderes Kennzeichen ist dann die örtliche Ungebundenheit der
Mitarbeiter. Hauptanwendungsgebiet sind der Vor-Ort-(Reparatur-)Service sowie
aquisitorische Tätigkeiten direkt beim Kunden.
Ebenfalls möglich
scheint auch die Ausrüstung von Notfallteams; mit mobilen
Kommunikationsmitteln ausgestattet, können sie vom Unternehmen stets
aktuelle Anweisungen (Mitteilungen von Unfällen, stehengebliebenen Fahrstühlen
etc.) erhalten. Die Teams werden auf diese Weise in die Lage versetzt, sich bei
besonderen Problem- und Krisensituationen mit der Fachabteilung im Unternehmen
in Verbindung zu setzen und Detailinformationen zu erfragen. Schließlich
ist auch an die fahrenden Kommunikationszentralen in Luxuslimousinen zu denken,
die bei Managern und Regierungsbeamten für einen heißen Draht zur "Basis"
sorgen.
Zusammenfassend auch hier: Telearbeit stellt an die heutige Technik
keine außergewöhnlichen Anforderungen.
Doch bleibt ein Problem! Wie werden die Daten übertragen?
Wer sorgt für die Sicherheit der Daten in der Wohnung des Telearbeiters?
Bei unternehmensinternen Datensätzen mag man annehmen, sei es noch Sache
des Unternehmers ob und wie man mit Daten umgeht. Bei Personaldaten der
Belegschaft oder Sozialdaten im Rahmen der behördlichen Verwaltung hat
jeder Einzelne ein besonderes Interesse an der Nichtverarbereitung bzw. an einer
geschützten Verarbeitung.
Hier setzt der Problemkreis des
Datenschutzes und der Datensicherheit ein!
Schon im Rahmen der allgemeinen Verarbeitung im Betrieb nehmen
Datenschutz und Datensicherheit im Umgang mit personenbezogenen Daten einen
nicht zu vernachlässigenden Stellenwert ein. "Datenschutz"
bezeichnet das Verhindern von allgemeinem unberechtigtem Zugriff auf
personenbezogene Daten zwecks Aneignung und eventuellen Weitergabe. "Datensicherheit"
ist der Grad des Schutzes von Daten vor unbefugter Ausspähung, Vernichtung,
Verfälschung oder länger andauernder Nichtverfügbarkeit.
Nicht
nur öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sind verpflichtet,
die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern auch private
Unternehmen (vom Gesetzgeber als "nicht-öffentliche Stellen"
bezeichnet, die personenbezogene Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig
oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen) werden
von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes "BDSG" erfaßt.
Unter
"personenbezogenen Daten" sind ferner "alle Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person" zu verstehen. Dies sind
beispielsweise Vermögensverhältnisse, Einkommen, Krankheiten, die
familiäre Situation sowie alle anderen einer bestimmten Person
zuordenbare Informationen.
Nach der Vorstellung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1(43)) ist es von entscheidender
Bedeutung, daß mit personenbezogenen Daten rücksichtsvoll und zurückhaltend
umgegangen wird. "Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen
kann, welchen ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner
sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher
Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in
seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu
planen oder zu entscheiden."
Diese grundsätzlichen Überlegungen
erhalten eine besondere Relevanz, wenn die Verarbeitung nicht im "Betrieb"
des Unternehmens erfolgt, sondern durch den Telearbeiter. Sowohl im Betrieb
selbst als auch bei ausgelagerten Telearbeitsplätzen ist das Unternehmen
mit seinen Mitarbeitern daher aufgefordert, adäquate Vorkehrungen zu
treffen, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers zu schützen
und zu wahren.
Es ergibt sich ein Beziehungsgeflecht zwischen Bürger,
Unternehmen und Mitarbeiter. Dem Bürger stehen mit seinen Auskunftsrechten
gegen das Unternehmen hinsichtlich des Warum der Speicherung, der Frage welche
Daten gespeichert sind und woher die Daten stammen, mit dem Recht auf Korrektur
und dem Recht auf Löschung ein schlagkräftiges Instrumentarium zur
Seite. Als Verpflichteter ist das verarbeitende Unternehmen grundsätzlich
gehalten, für eine sichere Erhebung und Verarbeitung Sorge zu tragen.
Ferner tritt der Telearbeiter in einer Doppelfunktion auf: Zum einen ist er als
Bearbeiter und damit als Teil des Unternehmens verpflichtet, mit den Daten
anderer (meist derjenigen von Kunden (Bürgern) und Kollegen) behutsam
umzugehen und sie zu schützen, zum anderen ist durch die Verlagerung des
Arbeitsplatzes in das häusliche Arbeitszimmer die Gefahr gegeben, daß
seine eigene Privatsphäre gefährdet wird er also selbst zu schützen
ist.
Den unterschiedlichen Interessen von Betroffenen,
verarbeitenden Unternehmen und Telearbeiter kann nur mit einem umfassenden
Sicherungskonzept gerecht werden. Hierbei sind die gerade für die
Telearbeit-Arbeitsform typischen Gefährdungen ausschlaggebend: Sind sie dem
Anwender bewußt, können sie durch ein entsprechendes
Sicherheitsmanagement in ihrem Risikopotential reduziert werden. Focussiert
werden soll in diesem Beitrag die Gefahr der unberechtigten Kenntnisnahme von zu
schützenden Daten; hinsichtlich weiterer Gefährdungen und den zu
treffenden Abwehrmaßnahmen ist bereits Stellung bezogen worden.
Zu
schützende Daten sind zum einen die Daten, die der Telearbeiter an seinem
Arbeitsplatz verarbeitet ( also die klassischen Personaldaten, bzw. die Daten "anderer").
Hier sind vom Unternehmen und Telearbeiter besondere Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen so sollte beispielsweise weder anderen der Zugang/Zugriff zum
Arbeitsplatz und Akten offenstehen, noch das häusliche Telefon am
Telearbeitsplatz aufgestellt sein, die IT-Anlage mit Kennwortabfrage versehen
sein und die Übertragung der Daten mit Kryptisierungsprogrammen verschlüsselt
werden.
Einen anderen zu schützenden Bereich stellt die Privatsphäre
des Telearbeiters dar. Wenn der Arbeitsplatz direkt in den Wirkungskreis der
Wohnung verlegt wird, können sich hieraus fast unübersehbare Risiken
ergeben.
Zum einen ist an die Art der Leistungserfassung zu denken: Es steht
im ureigenen Interesse der Beteiligten, die Arbeitsleistung des Telearbeiters zu
dokumentieren.
Vorsicht ist geboten, wenn die Aufzeichnung durch den PC
selbst geschieht: Die von den Telearbeitern genutzten rechnergestützen
Systeme erzeugen dann durch Aufzeichnung der Zeit, die zur Erfüllung der
Aufgabe gebraucht wurde, oder der Anzahl der Aufgaben, die innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne erledigt wurden (z.B. durch Zählung der
Tastaturanschläge, Anzahl von Fehlern, Pausenzeiten etc.) Informationen über
den Arbeitsrhythmus. Programme für das Projektmanagement oder die
Work-Flow-Automation, die zur Steigerung der Produktivität entwickelt
wurden, greifen somit wegen ihres Überwachungspotentials in die Privatsphäre
des Telearbeiters ein.
Diese Art der Datenerhebungen sollt von Seiten des
Unternehmers grundsätzlich unterbleiben. Die Speicherung oder der Zugriff
des Arbeitgebers auf derart erhobene Daten ohne vorherige Mitteilung dürfen
nach Ansicht der europäischen Datenschutzbeauftragten nur dann möglich
sein, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt
ist (etwa bei Verdacht einer schweren Straftat).
Gleichfalls sollte von
Seiten des Unternehmers der Mitarbeiter über dieses Verfahren bei der
Aufnahme der Telearbeit informiert werden. Ferner liegt hier eine
Protokollierung von Mitarbeiterdaten vor, die dem Arbeitgeber eine Kontrolle des
Verhaltens und der Leistung ermöglicht. Dies hat zur Folge, daß der
Mitbestimmungstatbestand i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt ist
folglich die Mitarbeitervertretung bei der Einführung und Anwendung von
derartigen technischen Einrichtungen ein Mitbestimmungsrecht hat. Ferner stehen
ihr Informations-und Überwachungsrechte zu. Bei ernsthaften Bedenken kann
dies dazu führen, daß die Telearbeitszeiterfassung durch ein manuell
geführtes Stundenbuch erfolgt.
Ein ganz neues Gefährdungspotential
eröffnet sich durch den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten. Hierunter
sind die IT-Komponenten, die Voraussetzung für den medialen Raum sind, zu
verstehen.
Mediale Räume (media spaces) sind rechnergestützte
Netzwerke aus audiovisuellen Einrichtungen, die zur Unterstützung der
Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Personen genutzt werden, die
aufgrund räumlicher Distanz voneinander getrennt sind. Jeder Teilnehmer des
Raumes verfügt über eine Kamera, einen Monitor, ein Mikrofon und über
Lautsprecher. Die Komponenten sind über ein zentrales Netzwerk mit einem
zentralen Rechner verbunden, so daß das gesamte System vollständig
computerüberwacht ist. Auf diese Weise können Aufnahmen verschiedener
Kameras auf einem Computerbildschirm angezeigt und interaktive
Audio-/Video-Verbindungen aufgebaut werden. Neueste Marktanalysen belegen das
Vordringen von Anwendungen und Produkten, die auf diesem System basieren.
Die
Vorteile der Neuerung liegen in der Überwindung der durch die Auflösung
des betrieblichen Arbeitsplatzes entstandenen räumliche Distanz zwischen
Telearbeitsplatz und Unternehmen. Die wieder erstarkende Verbindung von
Telearbeiter und Unternehmen ist für das persönliche Umfeld und den
Arbeitsprozeß vorteilhaft und wünschenswert. Ferner werden hierdurch
auch die sozialen Kontakte zwischen den einzelnen Telearbeitern untereinander
hergestellt und gefestigt.
Allerdings birgt dieses System ein nicht zu
unterschätzendes Gefährdungspotential für den Mitarbeiter. Da das
System selbständig computerverwaltet wird, besteht die Gefahr einer
unbemerkten Audio- ,Video- und Computerüberwachung, so daß die
Leistung des Telearbeiters am Arbeitsplatz überwacht werden kann.
Diese
Einrichtung kann dazu benutzt werden, nicht nur versehentlich in den
grundrechtlich verbürgten Schutzraum der Wohnung (Art. 13 I Grundgesetz),
den häuslichen Bereich des Mitarbeiters einzudringen. Die
Datenschutzbeauftragten der EU sehen hierin sogar den Vorstoß einer neuen
Klasse von Datenschutzproblemen:
Ihrer Ansicht nach könne das "neue
Phänomen der Entkörperlichung" (etwas wenn nur das Gesicht oder
nur der Name und die Stimme auf dem Bildschirm dargestellt werden) dafür
sorgen, daß der Betroffene bei Fehlen der Rückmeldung über das
eigene Verhalten, wie die unbewußt wahrgenommenen Signale der Körpersprache,
sich nicht mehr bewußt ist, wann und welche Informationen er über
sich selbst vermittelt. Die Folge wäre ein unbewußter Kontrollverlust
darüber, welche Informationen über ihn gespeichert, bzw. an andere übertragen
werden.
Dies wiederum wollte aber gerade das Bundesverfassungsgericht in
seiner frühen Entscheidung zum Datenschutz vermeiden, wenn es ausführt:
"Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine
Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht
vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und
bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob
abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft
gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch
solche Verhaltensweisen aufzufallen." BVerfGE 65, 1 (43).
Beim Einsatz
eines solchen Systems muß daher streng darauf geachtet werden, daß
es eine Möglichkeit für den Telearbeiter gibt, die Übertragungsgeräte
abzuschalten und/oder mit bestimmten Elementen zu versehen, die es dem
Mitarbeiter anzeigen, wann eine Aufzeichnung stattfindet. Kann das nicht
garantiert werden kann dem Mitarbeiter nicht kundgetan werden, wann Daten
erfaßt und verarbeitet werden, die in enger Verbindung mit der beruflichen
Tätigkeit des Telearbeiter stehen so ist der Arbeitgeber nicht
berechtigt, derartige Aufzeichnungskomponenten zu installieren.
Festzuhalten ist, daß die Telearbeit als "neue Form
der Zusammenarbeit" auch in Hinblick auf das weite Anwendungsspektrum ein
geeignetes Mittel ist, den Anforderungen eines sich stets ändernden
Arbeitsmarktes gerecht zu werden. Aus den dargestellten Gründen ist bei
dieser neuen Arbeitsform das Risiko einer möglichen Beeinträchtigung
des informationellen Selbstbestimmungsrechts ungleich höher als bei einer
Verarbeitung "im Unternehmen". Gleichfalls darf und kann es nicht
sein, daß ein Unternehmen einzig aus dem Grund einer potentiellen Gefährdung
nicht von der Telearbeit Gebrauch macht.
Vielmehr sind alle am Prozeß
Beteiligten (Unternehmensleitung, Mitarbeiter und Mitarbeitervertretung)
aufgefordert, konstruktiv an der Umsetzung beizutragen und eine den Belangen
aller gerecht werdenden Lösung zu erarbeiten.
An die juristische
Wissenschaft muß daher die Aufforderung ergehen, bei der
Auseinandersetzung mit dem Thema zweckorientiert vorzugehen: Ziel aller
datenschutz- und datensicherheitlichen Überlegungen kann es daher nur sein,
durch die Bereitstellung von praxisorientierten Hilfestellungen und Checklisten,
den Beteiligten ein Werkzeug an die Hand zu geben, mit denen die entstandenen
und entstehenden Gefährdungspotentiale minimiert werden können.
* Roman G. Weber studiert im 9.
Semester Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld und absolviert
z.Zt. sein erstes Staatsexamen. Seine Interessenschwerpunkte sind Datenschutz
und Multimediarecht. Der vorliegende Beitrag ist während der Aktualisierung
der Kommentierung des Bereichs "Datenschutz und Datensicherheit" im
Managementbuch Telearbeit entstanden. E-Mail des Autors:
rweber@uni-bielefeld.de