Am 16. März 1999 hat die Regulierungsbehörde
für Post und Telekommunikation (RegTP) die von der
Deutschen Telekom AG (DTAG) beantragte Tarifänderung
für Ortsverbindungen im sogenannten Mondschein-Tarif zwischen 21 Uhr und 6
Uhr wegen mangelnder Kostendeckung abgelehnt.
Im Mondschein-Tarif werden
derzeit 12 Pfennig (brutto) pro Einheit berechnet, wobei eine Einheit vier
Minuten dauert. Der nunmehr wegen Dumpingverdachts abgelehnte Antrag sah eine
Tarifsenkung auf 3 Pfennig (brutto) pro Minute vor.
Der beantragte Tarif beinhaltete in erster Linie eine Verkürzung
des Zeittakts von vier auf eine Minute. Die damit verbundene Tarifsenkung ist
nicht unbedingt offenkundig, denn der rechnerische Minutenpreis beträgt
sowohl bei dem gültigen als auch dem beantragten Tarif 3 Pfennig.
Dieser
rechnerische Minutenpreis allein ist jedoch nur maßgeblich, soweit
Abrechnungseinheiten voll ausgeschöpft werden, was selten gelingt. An der
nicht genutzten Kapazität langer Zeittakte, dem Overhead, läßt
sich überdurchschnittlich gut verdienen, weil die Verbindungsleistung für
den Rest der angebrochenen Einheit zwar abgerechnet wird, aber nicht mehr
erbracht werden muß. Durch diesen Overhead übertrifft der effektive
Verbindungspreis den nominalen Minutenpreis. Der Effekt verstärkt sich mit
zunehmender Taktlänge.
Veranschaulichen läßt sich das am
Beispiel nächtlicher Faxsendungen. Nimmt man pro Fax eine einminütige Übertragungszeit
an, so werden pro Faxübertragung nach bisherigem Tarif 12 Pfennig
berechnet, drei der damit bezahlten vier Minuten Kapazität bleiben jedoch
ungenutzt und können anderweitig vermarktet werden. Damit liegt der
effektive Verbindungspreis bei 12 Pfennig pro Minute und übertrifft den
rechnerischen Minutenpreis von 3 Pfennig um den Faktor vier.
Der auf eine
Minute verkürzte Zeittakt des beantragten Tarifs hätte den
entstehenden Overhead verringert, im obigen Beispiel sogar ausgeschlossen. Die
einminütige Übertragung hätte tatsächlich 3 Pfennig
gekostet.
Die Tarifsenkung lag also in dem beantragten verkürzten
Zeittakt und dem damit verbundenen kleineren Overhead durch unvollständig
genutzte Einheiten.
Nun ist es keineswegs so, daß die
DTAG ihren Mondscheintarif prinzipiell nicht
senken dürfte. §
24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht
jedoch vor, daß Telekommunikationsleistungen grundsätzlich
kostendeckend anzubieten sind. Die Regelung schützt den Wettbewerb und soll
insbesondere verhindern, daß einzelne Anbieter in bestimmten
Telekommunikationsmärkten einen ruinöses Preisdumping beginnen und
ihre dort entstehenden Verluste durch Quersubventionierung ausgleichen, um
Wettbewerber mit geringerer Kapitaldecke aus dem Markt zu drängen.
Diese
Kostendeckung hatte die RegTP im Falle der
beantragten Änderung des Mondschein-Tarifs nach
§§ 25Abs. 1, 27 TKG
vorab zu prüfen, da Entgelte für die Sprachtelefoniedienste der
DTAG als marktbeherrschendem Unternehmen
genehmigungspflichtig sind.
Die RegTPlehnte den Antrag ihrer Presseerklärungzufolge ab, weil sie davon ausging, daß die Verbindungsleistung für 3
Pfennig (brutto) pro Minute Endkunden gegenüber nicht kostendeckend
anzubieten sei, was einen zwingenden Versagungsgrund nach
§ 27 Abs.
3 TKG darstellt.
Daraus folgt, daß die tatsächlich entstehenden
Kosten von entscheidender Bedeutung für eine zuverlässige
Entgeltregulierung sind.
Vor diesem Hintergrund erscheint es besonders
interessant, daß die Entscheidung getroffen wurde, obwohl die
DTAG ihre tatsächlichen Kosten nicht
offengelegt hat.
Als Beurteilungsmaßstab wählte die
RegTP mithin nicht die tatsächlichen
Kosten der DTAG, sondern die sogenannten
Zusammenschaltungs- oder Interconnection-Gebühren, die Wettbewerber der
DTAG für die Durchleitung ihrer
Verbindungen durch das von der DTAG betriebene
Ortsnetz zu zahlen haben. Diese Interconnection-Gebühren wurden im Oktober
1997 noch von dem damaligen Bundesministerium für Post und
Telekommunikation (BMPT) verbindlich für zwei Jahre
festgesetzt und
sollten die tatsächlichen Verbindungskosten kompensieren, die der
DTAG im Zusammenhang mit der Durchleitung der
Gespräche entstehen. Insofern erscheinen die Interconnection-Tarife dem
ersten Anschein nach durchaus als tauglicher Indikator für einen
wesentlichen Teil der nach
§ 24 TKG
maßgeblichen tatsächlichen Kosten.
Bei genauerer Betrachtung
verflüchtigt sich dieser Eindruck jedoch recht schnell, denn auch im
damaligen Verfahren zur Festsetzung der Interconnection-Tarife vermochte die
DTAG ihre Forderungen nicht durch prüfungsfähige
Unterlagen über die tatsächlichen Verbindungskosten zu substantiieren.
Wie der einschlägigen
Presseerklärungzu entnehmen ist, bestand das BMPT nicht etwa auf der Vorlage dieser Unterlagen,
sondern schätzte die Kosten im Wege eines internationalen Tarifvergleichs.
Dabei wurden auch Länder mit nicht liberalisierten Telekommunikationsmärkten
einbezogen, wodurch sich der Tarifdurchschnitt erhöhte.
Demnach
beruhen die Interconnection-Tarife lediglich auf geschätzten, nicht aber
auf tatsächlich nachgewiesenen Verbindungskosten. Es erscheint daher
zweifelhaft, inwieweit sie den tatsächlichen Verbindungskosten der
DTAG entsprechen.
Mangels anderer
Anhaltspunkte hat die RegTP dennoch die
Interconnection-Tarife als Vergleichsmaßstab herangezogen. Diese betragen
innerorts (City-Zone) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 9 Uhr (Offpeak-Tarif) pro
Minute 1,24 Pfennig (netto) je Verbindungszweig und fallen damit regelmäßig
doppelt an. Für eine Verbindung durch das Ortsnetz der
DTAG haben Wettbewerber folglich pro Minute
2,48 Pfennig (netto) zu zahlen.
Wenn aber der Interconnection-Tarif mit den
reinen Verbindungskosten der DTAGgleichzusetzen ist, so ist anzunehmen, daß sie ebenfalls 2,48 Pfennig
(netto) pro Minute für die Vermittlung abendlicher Ortsgespräche
aufzuwenden hat. Weitere Kosten für Marketing, Abrechnung oder Support sind
in diesen reinen Verbindungskosten noch nicht enthalten, nach
§ 24 TKG
jedoch ebenfalls zu berücksichtigen.
Der beantragte Tarif von 3
Pfennig (brutto) pro Minute entsprach einem Nettopreis von rund 2,59 Pfennig;
durch den geringeren Overhead des verkürzten Zeittakts näherte sich
der tatsächliche Gesprächspreis diesem Minutenpreis an.
Folglich
hätte die DTAG aus der Preisdifferenz von
0,11 Pfennig anteilig sämtliche weiteren Kosten für Marketing, Support
und insbesondere für die Abrechnung der bei Endverbrauchern üblichen,
kleineren Abnahmemengen bestreiten müssen.
Dies hielt die
RegTP nicht für möglich und lehnte
den Antrag daher wegen insgesamt mangelhafter Kostendeckung ab.
Zieht man mit der RegTP den
derzeit gültigen Interconnection-Tarif als Beurteilungsmaßstab heran,
so ist die Entscheidung gut begründbar.
Eine Genehmigung des von der
DTAG beantragten Tarifs hätte dazu geführt,
daß die DTAG Ortsverbindungen
Endverbrauchern annähernd zum gleichen Preis hätte anbieten können
wie ihren Wettbewerbern als Großabnehmern. Diese hätten die Leistung
nicht mehr kostendeckend an ihre Endkunden weitervermarkten, geschweige denn die
Endkundenpreise der DTAG unterbieten können.
Die Marktvorherrschaft der DTAG im Ortsnetz wäre
zementiert worden.
Für die Anwendung des Interconnection-Tarifs
spricht somit, daß er zumindest einen verläßlichen Indikator für
die Fixkosten der Wettbewerber im Ortsnetz bietet.
Die Höhe des
Interconnection-Tarifs ist jedoch, vor allem auch angesichts seiner
Entstehungsgeschichte, zu überdenken.
Unverständlich bleibt,
weshalb die RegTP bis heute nicht auf der
Vorlage eines substantiierten Kostenmodells durch die
DTAG bestanden hat. Im nunmehr fünften
Jahr ihres Bestehens als Aktiengesellschaft sollte die
DTAG über ein nachvollziehbares
Bilanzierungssystem verfügen, aus dem sich u.a. die tatsächlichen
Verbindungskosten ableiten lassen. Daß die DTAGan deren Offenlegung kein Interesse hat, ist offensichtlich - hätte dies
doch mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Senkung der Interconnection-Tarife zur
Folge.
Eine zu starke Orientierung an den Interessen des
marktbeherrschenden Anbieters schadet jedoch der Liberalisierung der
Telekommunikationsmärkte. Man darf daher auf die Neufestsetzung der Ende
1999 auslaufenden Interconnection-Tarife gespannt sein.
* Georg Meyer-Spasche ist
Assessor jur. und z.Zt. wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand bei Prof.
Dr. Maximilian Herberger am Institut für Rechtsinformatik in Saarbrücken.