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Hessisches Datenschutzgesetz

Gericht:Materialien:
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 49/1999
Autor(en):Schild, Hans-Hermann
Zitiervorschlag:Materialien:, JurPC Web-Dok. 49/1999, Abs. 1

Anmerkung der Redaktion:
Die vorliegende Fassung ist von Herrn VRVG Hans-Hermann Schild konsolidiert worden. Es handelt sich nicht um eine amtliche konsolidierte Fassung des Hessischen Datenschutzgesetzes.

ERSTER TEIL: Allgemeiner Datenschutz
ERSTER ABSCHNITT: Grundsatzregelungen
Aufgabe§ 1
Begriffsbestimmungen§ 2
Anwendungsbereich§ 3
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag§ 4
Behördlicher Datenschutzbeauftragter § 5
Verfahrensverzeichnis§ 6
Zulässigkeit der Datenverarbeitung§ 7
Rechte des Betroffenen§ 8
Datengeheimnis§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen§ 10
ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Erforderlichkeit§ 11
Erheben§ 12
Zweckbindung§ 13
Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung§ 14
Gemeinsame Verfahren§ 15
Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs§ 16
Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes§ 17
DRITTER ABSCHNITT: Rechte des Betroffenen
Auskunft und Benachrichtigung§ 18
Berichtigung, Sperrung und Löschung§ 19
Schadensersatz§ 20
ZWEITER TEIL: Hessischer Datenschutzbeauftragter
Rechtsstellung§ 21
Unabhängigkeit§ 22
Verschwiegenheitspflicht§ 23
Aufgaben§ 24
Gutachten und Untersuchungen§ 25
Frist§ 26
Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 27
Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 28
Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten§ 29
Berichtspflicht§ 30
Personal- und Sachausstattung§ 31
DRITTER TEIL: Besonderer Datenschutz
Datenverarbeitung für Planungszwecke§ 32
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke§ 33
Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen§ 34
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften§ 35
Fernmessen und Fernwirken§ 36
Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken§ 37
VIERTER TEIL: Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane § 38
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane§ 39
FÜNFTER TEIL: Schlußvorschriften
Straftaten§ 40
Ordnungswidrigkeiten§ 41
Übergangsvorschriften§ 42
Aufhebung bisherigen Rechts§ 43
Inkrafttreten§ 44

ERSTER ABSCHNITT: Grundsatzregelungen

Aufgabe

Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Verfahrensverzeichnis

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Rechte des Betroffenen

Datengeheimnis

Technische und organisatorische Maßnahmen

ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Erforderlichkeit

Erheben

Zweckbindung

Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Gemeinsame Verfahren

Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

DRITTER ABSCHNITT: Rechte des Betroffenen

Auskunft und Benachrichtigung

Berichtigung, Sperrung und Löschung

Schadensersatz

ZWEITER TEIL: Hessischer Datenschutzbeauftragter

Rechtsstellung

Unabhängigkeit

Verschwiegenheitspflicht

Aufgaben

Gutachten und Untersuchungen

Frist

Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten

Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Berichtspflicht

Personal- und Sachausstattung

DRITTER TEIL: Besonderer Datenschutz

Datenverarbeitung für Planungszwecke

Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Fernmessen und Fernwirken

Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken

VIERTER TEIL: Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane

FÜNFTER TEIL: Schlußvorschriften

Straftaten

Ordnungswidrigkeiten

Übergangsvorschriften

Aufhebung bisherigen Rechts

Inkrafttreten

ERSTER TEIL: Allgemeiner Datenschutz

ERSTER ABSCHNITT: Grundsatzregelungen

ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

DRITTER ABSCHNITT: Rechte des Betroffenen

ZWEITER TEIL: Hessischer Datenschutzbeauftragter

DRITTER TEIL: Besonderer Datenschutz

VIERTER TEIL: Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane

FÜNFTER TEIL: Schlußvorschriften

Hinweis: Das Gesetz wurde am 9. November 1998 verkündet.
Bei der Regelung zu § 6 ist jedoch eine Übergangsfrist gemeint, um bisher bereits angewandte Verfahren zu beschreiben. Bei neu einzuführenden Verfahren soll nach den Überlegungen des Gesetzgebers § 6 eigentlich bereits heute Anwendung finden. (Hans-Hermann Schild)