Anmerkung der Redaktion:
Die vorliegende
Fassung ist von Herrn VRVG Hans-Hermann Schild konsolidiert worden. Es handelt
sich nicht um eine amtliche konsolidierte Fassung des Hessischen
Datenschutzgesetzes.
| ERSTER TEIL: Allgemeiner Datenschutz | |
| ERSTER ABSCHNITT: Grundsatzregelungen | |
| Aufgabe | § 1 |
| Begriffsbestimmungen | § 2 |
| Anwendungsbereich | § 3 |
| Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag | § 4 |
| Behördlicher Datenschutzbeauftragter | § 5 |
| Verfahrensverzeichnis | § 6 |
| Zulässigkeit der Datenverarbeitung | § 7 |
| Rechte des Betroffenen | § 8 |
| Datengeheimnis | § 9 |
| Technische und organisatorische Maßnahmen | § 10 |
| ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung | |
| Erforderlichkeit | § 11 |
| Erheben | § 12 |
| Zweckbindung | § 13 |
| Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der
Datenverarbeitung | § 14 |
| Gemeinsame Verfahren | § 15 |
| Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs | § 16 |
| Übermittlung an Empfänger außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes | § 17 |
| DRITTER ABSCHNITT: Rechte des Betroffenen | |
| Auskunft und Benachrichtigung | § 18 |
| Berichtigung, Sperrung und Löschung | § 19 |
| Schadensersatz | § 20 |
| ZWEITER TEIL: Hessischer Datenschutzbeauftragter | |
| Rechtsstellung | § 21 |
| Unabhängigkeit | § 22 |
| Verschwiegenheitspflicht | § 23 |
| Aufgaben | § 24 |
| Gutachten und Untersuchungen | § 25 |
| Frist | § 26 |
| Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten | § 27 |
| Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten | § 28 |
| Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten | § 29 |
| Berichtspflicht | § 30 |
| Personal- und Sachausstattung | § 31 |
| DRITTER TEIL: Besonderer Datenschutz | |
| Datenverarbeitung für Planungszwecke | § 32 |
| Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke | § 33 |
| Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen | § 34 |
| Übermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften | § 35 |
| Fernmessen und Fernwirken | § 36 |
| Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu
journalistisch-redaktionellen Zwecken | § 37 |
| VIERTER TEIL: Rechte des Landtags und der kommunalen
Vertretungsorgane | |
| Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen
Vertretungsorgane | § 38 |
| Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die
kommunalen Vertretungsorgane | § 39 |
| FÜNFTER TEIL: Schlußvorschriften | |
| Straftaten | § 40 |
| Ordnungswidrigkeiten | § 41 |
| Übergangsvorschriften | § 42 |
| Aufhebung bisherigen Rechts | § 43 |
| Inkrafttreten | § 44 |
ERSTER ABSCHNITT: Grundsatzregelungen
Aufgabe
Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Verfahrensverzeichnis
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Rechte des Betroffenen
Datengeheimnis
Technische und organisatorische Maßnahmen
ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Erforderlichkeit
Erheben
Zweckbindung
Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der
Datenverarbeitung
Gemeinsame Verfahren
Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen
Bereichs
Übermittlung an Empfänger außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes
DRITTER ABSCHNITT: Rechte des Betroffenen
Auskunft und Benachrichtigung
Berichtigung, Sperrung und Löschung
Schadensersatz
ZWEITER TEIL: Hessischer Datenschutzbeauftragter
Rechtsstellung
Unabhängigkeit
Verschwiegenheitspflicht
Aufgaben
Gutachten und Untersuchungen
Frist
Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten
Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Berichtspflicht
Personal- und Sachausstattung
DRITTER TEIL: Besonderer Datenschutz
Datenverarbeitung für Planungszwecke
Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
Übermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
Fernmessen und Fernwirken
Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu
journalistisch-redaktionellen Zwecken
VIERTER TEIL: Rechte des Landtags und der kommunalen
Vertretungsorgane
Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen
Vertretungsorgane
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die
kommunalen Vertretungsorgane
FÜNFTER TEIL: Schlußvorschriften
Straftaten
Ordnungswidrigkeiten
Übergangsvorschriften
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
ERSTER TEIL: Allgemeiner Datenschutz
ERSTER ABSCHNITT: Grundsatzregelungen
ZWEITER ABSCHNITT: Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
DRITTER ABSCHNITT: Rechte des Betroffenen
ZWEITER TEIL: Hessischer Datenschutzbeauftragter
DRITTER TEIL: Besonderer Datenschutz
VIERTER TEIL: Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
FÜNFTER TEIL: Schlußvorschriften
Hinweis: Das Gesetz wurde am 9. November 1998 verkündet.
Bei
der Regelung zu § 6 ist jedoch eine Übergangsfrist gemeint, um
bisher bereits angewandte Verfahren zu beschreiben. Bei neu einzuführenden
Verfahren soll nach den Überlegungen des Gesetzgebers § 6 eigentlich
bereits heute Anwendung finden. (Hans-Hermann Schild)