Home › JurPC Web-Dok. 40/1999 Technischer Charakter einer Sprachanalyseeinrichtung
I. Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:"Dialog-Analyseeinrichtung für natürliche Sprache" angemeldet worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen Patentamts mit dem in der Anhörung vom 29. Juni 1995 verkündeten Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kein technischer Charakter zukomme. Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1 weiter. Der geltende Anspruch 1 vom 7. Mai 1998 lautet:
Die Anmelderin führt aus, daß mit der Sprachanalyseeinrichtung Texte in natürlicher Sprache analysiert werden sollen, um ihren tatsächlichen Sinngehalt zu erfassen, damit sie bspw. zutreffend übersetzt werden könnten in eine Fremdsprache oder in Steuerbefehle, die von technischen Geräten verstanden und ausgeführt würden. Da die Technik der Sprachanalyse noch nicht völlig ausgereift sei, würden bekannte Einrichtungen den Nachteil aufweisen, daß sie bei schwierigeren Texten häufig die Unterstützung eines Benutzers erforderten. Nicht eindeutig analysierbare Sätze würden dem Benutzer am Bildschirm angezeigt, der dann eine Auswahl unter den angebotenen Möglichkeiten treffen müsse. Mit der Sprachanalyseeinrichtung nach dem Patentanspruch 1 solle die Analyseeinrichtung so verbessert werden, daß ein Benutzer nur mehr selten eine Auswahl treffen müsse. Bei schwierigen Texten würden zudem Vorkehrungen getroffen, durch die die Zahl der dem Benutzer vorgelegten Fälle begrenzt werde. Für den technischen Charakter dieser Einrichtung spreche eine Reihe von rechtlichen Argumenten: So komme der beanspruchten Sprachanalyseeinrichtung schon
deshalb technischer Charakter zu, weil es sich zweifelsfrei um ein Gerät
handele. Nach § 1 PatG seien nur gedankliche Theorien, Methoden und
Verfahren sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom
Patentschutz ausgeschlossen, nicht hingegen Einrichtungen. Nach der Entscheidung "Tauchcomputer" sei auch die Gesamtheit des Anspruchsgegenstandes zu bewerten. Eine zergliedernde Betrachtung, wie sie nach der "Kerntheorie" vorgenommen werde, werde dem Anspruchsgegenstand nicht gerecht. Aber selbst wenn nach der Kerntheorie das "Programm", nach dem die Einrichtung arbeite, für sich betrachtet werde, sei der technische Charakter des Anmeldungsgegenstandes anzuerkennen, weil dieses Programm ein "technisches Programm" im Sinne der BGH-Rechtsprechung sei. Eine nach dem Programm arbeitende Einrichtung bewirke nämlich in technischer Hinsicht durch die Beseitigung von Mehrdeutigkeiten eine Kompression des Textes, die vergleichbar sei mit den als technisch angesehenen Vorgängen bei der Verarbeitung von Bildern. Insoweit sei der Anmeldungsgegenstand auch nicht vergleichbar mit dem Gegenstand der Entscheidung "Chinesische Schriftzeichen", bei dem allein Maßnahmen des Ordnens von Textzeichen im Vordergrund gestanden hätten. Schließlich komme der Sprachanalyseeinrichtung auch bei Beachtung älterer Rechtsprechung des BGH zur Datenverarbeitung technischer Charakter zu. Denn der Anmeldungsgegenstand lehre eine neue und erfinderische Brauchbarkeit einer Datenverarbeitungseinrichtung, da sich die im Anspruch angegebene Arbeitsweise der Einrichtung in erfinderischer Weise von der bekannter Sprachanalyseeinrichtungen unterscheide. Die Anmelderin stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluß
aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Die Anmelderin regt hilfsweise an,
Diese Rechtsfrage lautet: II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig.Sie führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.1. Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist eine Sprachanalyse-Einrichtung, in die über eine Satzeingabeeinrichtung, bspw eine Tastatur oder einen optischen Zeichenleser (vgl S 4, Z 21f der DE 40 15 905 A1), Sätze eingegeben werden können. Aus einem eingegebenen Satz werden von einer Feststelleinrichtung unter Zuhilfenahme der Inhalte einer Wörterbucheinrichtung die syntaktischen Einheiten (Wörter, Wortendungen, Wortgruppen oä, vgl Anspruch 13) festgestellt und die jeweils hierzu möglichen Attribute (Wortarten, zB Substantiv, Verb, vgl Anspruch 14) ermittelt. Die Feststelleinrichtung verwendet die ermittelten Attribute und die in einer Grammatikeinrichtung für die Sprache des Textes gespeicherten linguistischen Beziehungen (Grammatikregeln, vgl Anspruch 15), um alle möglicherweise korrekten Beziehungen zwischen den syntaktischen Einheiten (Kandidatenbeziehungen) zu ermitteln. Wird mehr als eine möglicherweise korrekte
Kandidatenbeziehung ermittelt, werden die in Frage kommenden Beziehungen auf
einer Dialog-Auswahleinrichtung (bspw Anzeigeeinheit, vgl S 4, Z 34 - 38) einem
Benutzer angezeigt, worauf dieser die korrekte Beziehung auswählen kann. Um die Analyseleistung solcher bekannter Einrichtungen zu verbessern und die Zahl der dem Benutzer vorzulegenden Fragen zu reduzieren (vgl ua S 3, Z 61 - 64 der DE 40 15 905 A1), wird von der Anmelderin die Modifikation einer solchen Sprachanalyseeinrichtung gemäß den Merkmalen f) und g) vorgeschlagen. Danach wird ein Bewertungsblock vorgesehen, der alle möglicherweise
korrekten Beziehungen mit einer Wahrscheinlichkeit versieht. Nach welchen
Gesichtspunkten die Wahrscheinlichkeiten vergeben werden, läßt der
Anspruch 1 offen. In den Unteransprüchen sind hierzu mehrere Möglichkeiten
aufgezeigt, bspw. können die Wahrscheinlichkeiten fest zugeordnet sein (vgl
Anspruch 4) oder unter Rückgriff auf frühere Entscheidungen eines
Benutzers bestimmt werden (vgl Anspruch 2). Insgesamt gesehen, kann dem Patentanspruch 1 entnommen werden, daß die Anzahl der selbsttätigen Entscheidungen einer Sprachanalyseeinrichtung dadurch erhöht werden kann, daß den nach grammatikalischen Regeln nicht eindeutig bestimmbaren Kandidatenbeziehungen jeweils eine Wahrscheinlichkeit zuzuordnen ist, wobei die mit der höchsten Wahrscheinlichkeit dann ausgewählt wird, wenn der Benutzer selbst keine Entscheidung trifft. Der Senat zieht nicht in Zweifel, daß mit den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Verbesserung der Arbeitsweise von Sprachanalyseeinrichtungen im Sinne einer Steigerung der Anzahl der selbsttätig und zutreffend vorgenommenen Satzanalysen erreicht werden kann. 2. Die von der Anmelderin mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Weiterbildung einer Sprachanalyseeinrichtung beruht nicht auf technischer Leistung. a) Aus dem Umstand, daß der Anspruch 1 auf eine Einrichtung bezogen ist, ergibt sich nicht schon allein, daß dessen Gegenstand dem Kreis der patentfähigen Erfindungen zuzurechnen ist. Die Anmelderin macht geltend, Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, daß
die Anmelderin diese Patentkategorie nicht lediglich als "sprachliche
Einkleidung" gewählt hat, um möglicherweise aus dem in § 1
Abs 2 PatG genannten Negativkatalog der "insbesondere nicht" als
Erfindungen angesehenen Gegenstände oder Tätigkeiten zu fallen. Mit
der Fassung des Patentanspruchs 1 beansprucht die Anmelderin tatsächlich
Schutz für eine Einrichtung, die eingegebene Sätze in ihrer
grammatikalischen Struktur analysiert. b) Unter Hinweis auf die ebenfalls eine Einrichtung betreffende Entscheidung "Tauchcomputer" hat die Anmelderin geltend gemacht, daß dort ausgeführt sei, daß bei Erfindungen, die technische und nichttechnische Merkmale umfaßten, der gesamte Erfindungsgegenstand zu berücksichtigen sei und der technische Charakter der selbsttätig arbeitenden Einrichtung auch deshalb anerkannt werden müsse. In der genannten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, daß
dann, wenn der Anspruchsgegenstand (bzw eine Erfindung) technische und
nichttechnische Merkmale enthält, bei der Prüfung "auf
erfinderische Tätigkeit der gesamte Anspruchsgegenstand unter Einschluß
einer etwaigen Rechenregel" zu berücksichtigen sei (vgl GRUR 1992,
430, Leitsatz 3). In Hinblick auf die Bewertung des technischen Charakters führt
der BGH dort aus, daß die Betrachtung eines Erfindungsgegenstandes nicht
zu einseitig auf eine neuartige Berechnung fixiert sein dürfe, sondern die "gesamten
technischen Mittel" gebührend in Betracht gezogen werden müßten
(vgl aaO, 431, 5.b). Der Senat schließt aus diesen höchstrichterlichen
Ausführungen, daß es für die Bewertung des technischen
Charakters eines Anspruchsgegenstandes weder zutreffend ist, stets von der
Gesamtheit aller genannten Merkmale auszugehen (abweichend von BPatG GRUR 1987,
799 "Elektronisches Stellwerk"), noch allein auf eine etwa vorhandene
neuartige Berechnungsregel (Algorithmus, Programm) abzustellen. Er hält
auch eine Gewichtung einzelner Merkmale gegeneinander für nicht geeignet,
um zu einer sachgerechten Bewertung eines Anspruchsgegenstandes zu kommen. c) Der Beitrag, mit dem sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs 1 von bekannten Sprachanalyseeinrichtungen unterscheidet, ist in den Merkmalen f) und g) genannt, besteht also in der Lehre, eine Satzkonstruktion durch einen Bewertungsblock auf möglicherweise korrekte Kandidatenbeziehungen zu bewerten und durch eine Bevorzugungs-Analyseeinrichtung die Kandidatenbeziehung mit der höchsten Wahrscheinlichkeit auswählen zu lassen, sofern die Auswahl nicht vom Benutzer selbst vorgenommen wird. Um zu diesem Beitrag zu gelangen, war zunächst die
Leistung eines für die sprachliche Analyse von Sätzen zuständigen
Fachmannes, zB eines Sprachwissenschaftlers, erforderlich. Der im Patentanspruch 1 definierte Beitrag beschränkt sich jedoch nicht auf diese zweifellos nichttechnische Leistung. Eine Bewertung, die allein auf die genannten grammatikalischen Erkenntnisse fixiert ist, wird daher dem Anspruchsgegenstand nicht gerecht. Denn mit dem Anspruch begehrt die Anmelderin Schutz für eine Einrichtung, die selbsttätig nach den dargestellten grammatikalischen Erkenntnissen arbeitet. Die hierzu erforderliche Umsetzung der nichttechnischen Erkenntnisse in eine technische Einrichtung ist Sache eines Datenverarbeitungsfachmanns, der insbesondere über Programmiererfahrung verfügt. Letzteres ergibt sich daraus, daß die im Anspruch genannten Einheiten, insb der Bewertungsblock 8 und die Bevorzugungs-Analyseeinrichtung 10 Funktionsblöcke sind, die "durch Rechner-Hardware und -Software realisiert" werden (vgl S 4, Z 19 - 26 der DE 40 15 905 A1). Für die Realisierung der beiden letztgenannten Funktionsblöcke ist weder im Anspruch noch in der Beschreibung eine schaltungstechnische Modifikation der Rechner-Hardware angegeben, so daß zu unterstellen ist, daß eine solche nicht erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, daß die vom Datenverarbeitungsfachmann zu erbringende Leistung lediglich in der programmiersprachlichen Fassung der grammatikalischen Erkenntnisse bestand, also der Erstellung eines Grammatikanalyseprogramms, das sodann in eine übliche Datenverarbeitungseinrichtung zu laden war und von dieser ausgeführt wurde. Diese Leistung bewegt sich im Rahmen des üblichen fachmännischen Handelns; sie bereichert den Stand der Technik nicht. Eine andere technische Leistung ist bei der Umsetzung der nichttechnischen Erkenntnisse in eine technische Einrichtung mit entsprechender Arbeitsweise nicht erkennbar und war auch nicht erforderlich. Der im Anspruchsgegenstand allenfalls enthaltene Beitrag zum Stand der Technik beschränkt sich sonach auf übliches fachmännisches Handeln. Der Diktion des BGH entsprechend wird von der Datenverarbeitungseinrichtung nur der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht (vgl BGH in GRUR 1977, 96, Leitsatz "Dispositionsprogramm"). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig. d) Die Anmelderin bringt weiter vor, daß der nach einem Programm arbeitenden Sprachanalyseeinrichtung technischer Charakter zukomme, weil das Programm ein "technisches Programm" im Sinne der BGH-Entscheidung "Antiblockiersystem" sei. Denn die nach dem Programm arbeitende Einrichtung bewirke eine Aufbereitung des Textes, die in technischer Hinsicht vergleichbar sei mit der Aufbereitung eines Bildes, das bspw über eine verrauschte Übertragungsstrecke übertragen wurde. Auch beim Anspruchsgegenstand würden Mehrdeutigkeiten beseitigt, indem der Informationsgehalt auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Satzkonstruktion reduziert würde. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Ein
technisches Programm iSd Rechtsprechung des BGH kann "durch eine
Aufeinanderfolge von genau bestimmten technischen Einzelmerkmalen verwirklicht
sein" (vgl GRUR 1980, 849, 851, Abs 1 "Antiblockiersystem"). Der
Senat hat hierzu auch die Auffassung vertreten, daß ein "technisches
Programm" bereits für sich das Erfordernis der Technizität erfüllt,
ohne daß es darauf ankomme, daß die zu seiner Ausführung
verwendete Datenverarbeitungseinrichtung einen. neuen und erfinderischen Aufbau
aufweist (vgl BPatG, Beschl vom 22. Januar 1998, 17 W (pat) 1/96, Leitsatz 1).
In der dargestellten Satzanalyse und Zuordnung von Wahrscheinlichkeiten zu
bestimmten Satzkonstruktionen vermag jedoch keine Aufeinanderfolge von
technischen Einzelmaßnahmen erkannt werden. e) Schließlich hat die Anmelderin vorgebracht, daß
die Sprachanalyseeinrichtung eine neue Brauchbarkeit einer
Datenverarbeitungseinrichtung im Sinne der Entscheidung "Dispositionsprogramm"
lehre, dh eine Anweisung enthalte, die an sich bekannte Einrichtung "auf
eine neue und bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und
Weise zu benutzen" (vgl BGH, GRUR 1977, 96, 98, re Sp Abs 4). Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß diese von der Anmelderin angesprochenen Sachverhalte sich nicht mit grammatikalischen Zusammenhängen auseinandersetzen. Dennoch bedarf die Frage, ob mit den genannten Maßnahmen die Arbeitsweise einer Sprachanalyseeinrichtung in technischer Hinsicht modifiziert wird, keiner Entscheidung, denn ihr liegt kein entsprechender Antrag zugrunde. Gemäß dem Patentanspruch 1 wird lediglich davon ausgegangen, daß die Kandidatenbeziehungen dahingehend bewertet werden, ob sie eine höhere oder geringere Wahrscheinlichkeit haben. Eine Änderung dieser Wahrscheinlichkeiten unter Rückgriff auf gespeicherte vorangegangene Dialogvorgänge oder eine Begrenzung der Anzahl der einem Bediener vorgelegten Fragen ist nicht Gegenstand des Hauptanspruchs. Nachdem die Anmelderin keinen Hilfsantrag - etwa unter Einbeziehung des Anspruchs 2 oder 5- gestellt hat, war anhand des geltenden Hauptanspruchs zu entscheiden (vgl BGH GRUR 1983, 171 "Schneidhaspel"). Die Sprachanalyseeinrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist sonach keine patentfähige Erfindung. Der Anspruch 1 und damit auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2-12 sind deshalb nicht gewährbar. 3. Die Anmelderin hat angeregt, die Rechtsbeschwerde nach § 100 PatG zuzulassen. Sie hat hierzu darauf verwiesen, daß eine
Beschwerdekammer des EPA eine Sprachanalyseeinrichtung mit ähnlichen
Merkmalen für technisch befunden habe (T 236/91 vom 16. April 1993). Der Senat selbst ist der Auffassung, daß in
Entscheidungen des BGH, des BpatG und der Beschwerdekammern des EPA -wie in II
2.b) dargestellt- unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des technischen
Charakters einer Erfindung verwendet werden, die zu unterschiedlichen Resultaten
führen können. Es war daher zu entscheiden, wie im Tenor angegeben. |