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Gegendarstellungsanspruch bei Äußerungen im Internet

Gericht:LG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.98 (12 O 132/98)
Typ:Urteil
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 34/1999
Zitiervorschlag:LG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.98 (12 O 132/98), JurPC Web-Dok. 34/1999, Abs. 1

§§ 10 Abs.1, 6 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV, 7 Abs. 4 PresseGNW, 11 Abs. 1 PresseG

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt.
Der Gegendarstellungsanspruch des Antragsstellers gegen die Antragsgegnerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.
Die Tatsachenbehauptung, auf die sich die Gegendarstellung beziehen soll, befand sich auf der Internet-Homepage der Antragsgegnerin. Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Gegendarstellungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 MDStV. Zwar handelt es sich bei einer Internet-Homepage um einen Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV, da Text, Ton oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden. Jedoch handelt es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Anbieterin i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV, gegen die allein ein Gegendarstellungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 MDStV bestehen kann. Anbieter i.S.d. MDStV sind gem. § 3 Nr. 1 Personen, die Mediendienste zur Nutzung bereitstellen oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. § 6 Abs. 2 MDStV betrifft aber einschränkend nur Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden. Periodische Druckerzeugnisse sind nach § 7 Abs. 4 PresseGNW Zeitungen und Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke. In der Internet-Homepage der Antragsgegnerin werden keine Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben. Auch werden über sie nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV in periodischer Folge Texte verbreitet.
Gegen eine Anwendung des Gegendarstellungsrechts spricht insbesondere sein Sinn und Zweck als Gegengewicht zu der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit zum Schutz des Einzelnen. Es ist Aufgabe des Rechtsinstituts des Gegendarstellungsrechts dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten ein Instrumentarium der Selbstverteidigung durch die Befugnis zu geben, an gleicher Stelle und mit demselben Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Sicht des mitgeteilten Sachverhaltes zu vervollständigen (BVerfG NJW 1976, 1198, 1201). Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist mithin die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von Mitteilungen zwischen einer Privatperson und eines Presseorgans. Durch das Einstellen des Textes in die Internet-Homepage der Antragsgegnerin wurde der Text zwar einem größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, daß die Internet-Homepage weltweit abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich allein daraus kein Publizitätsgrad, der einer vom Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, vergleichbar wäre.
Die Beschränkung auf periodisch verbreitete Texte erklärt sich daraus, daß ihre Ersteller durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Gegendarstellungsrecht rechtfertigen würde. Gerade durch die Stetigkeit des Erscheinens wird eine nachhaltige Wirkung erzielt. Die Internet-Homepage der Antragsgegnerin dagegen schafft kein entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung eines i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV periodisch erscheinenden Mediums gleich käme. Dem steht nicht entgegen, daß die Internet-Homepage von der Antragsstellerin jederzeit erneuert werden kann, da damit schon jeder Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV von dem Gegendarstellungsrecht seiner Nutzer betroffen wäre. Die Einschränkung des Gegendarstellungsrechts durch die Verweisung auf § 6 Abs. 2 MDStV wäre dann bedeutungslos.
Ob die Internet-Homepage der Antragsgegnerin in einer entsprechenden Weise periodisch überarbeitet wird, wurde von der Antragsstellerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine – wie vorgetragen – einmalige Erneuerung des Inhaltes der Internet-Homepage reicht jedenfalls zur Annahme einer periodischen Verbreitung von Texten, die voneinander abweichen, nicht aus.

Ein Gegendarstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 PresseG, da der Inhalt der Internet-Homepage ausschließlich elektronisch und nicht zugleich in Papierform verkörpert verbreitet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 20 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.

Streitwert: 20.000 DM