Home › JurPC Web-Dok. 30/1999 "Urteilssammlung" auf CD-ROM
Die Beklagte betreibt als GmbH einen Fachverlag. Gegenstand des
Unternehmens ist unter anderem die Veröffentlichung und der Vertrieb von
CD-ROM's. In den Jahren 1996/1997 kam es zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu Gesprächen über die Erstellung einer CD-ROM zum
EDV-Recht. Federführend wirkte hierbei der Zeuge Dr. J. He. in seiner
Eigenschaft als Haus-Lektor der Beklagten mit, dem seitens der Beklagten
Konzeption sowie inhaltliche Ausgestaltung der vom Kläger zu erstellenden
CD-ROM übertragen worden war. Unmittelbar nach der Vervollständigung der ersten Teilleistung am 15.08.1997 bemängelte der Zeuge He. fernmündlich die Höhe der Teilrechnungen des Klägers vom 22.07.1997 und vom 15.08.1997. In diesen hatte der Kläger sämtliche Urteilstexte nach einem Seitensatz von 75 DM pro Seite abgerechnet. Berechnungsgrundlage hierfür war § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Der Kläger wiederum bemerkte hierauf daß er bei der Abrechnung für die erste Teilleistung die Leerzeichen im Text unberücksichtigt gelassen hatte und stellte mit Schreiben vom 19.08.1997 auch diese mit einem Betrag von 4.875 DM in Rechnung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 21.08.1997 die vom Kläger
geltend gemachte Forderung hinsichtlich der Vergütung der "Urteilssammlung"
sowie die Nachforderung für nicht berechnete Leerzeichen zurück, und
unterbreitete dem Kläger ihrerseits einen modifizierten Vergütungsvorschlag.
Wegen des Inhalts wird verwiesen auf die Klageschrift vom 26.11.1997 (Anlage K
5). Außerdem bemängelte die Beklagte den Umfang der Urteilstexte im
Volltext. Bei einem Gesamtumfang der ersten Teilleistung von 515 Seiten machten
die Urteilstexte im Volltext etwa 255 Seiten aus. Ein dementsprechender Hinweis
war bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach der
ersten Rechnung vom 22.07.1997 durch eine Angestellte der Beklagten, der Zeugin
H. erfolgt. Am 15.09.1997 gab der Kläger die bereits erstellten Teile für die zweite Teilleistung bei der Beklagten ab, und mahnte unter Fristsetzung bis zum24.09.1997 die Leistung eines Rechnungsbetrages in Höhe von 55.292,25 DM für die erste Teilleistung an. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Betrag von 7.543,50 DM für die zweite Teilleistung in Rechnung. Am 14.10.1997 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 22.518,15 DM. Am 14.11.1997 wurde von der Beklagten darüber hinaus der Betrag von 7.543,50 DM für die zweite Teilleistung beglichen. Streitig ist zwischen den Parteien ob die "Urteilssammlung" in dem vom Kläger erstellten Umfang geschuldet war, und ob die Vergütung für Urteilstexte im Volltext gegebenenfalls nach dem in § 4 des Vertrages vorgesehenen Seitensatz in Höhe von 75 DM zu erfolgen hat. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Frage, ob Leerzeichen in die Vergütung miteinfließen. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des noch
ausstehenden Betrages in Höhe von 25.230,60 DM für die erste
Teilleistung. Der Kläger beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.230,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.09.1997 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, daß Umfang und Inhalt der
erstellten "Urteilssammlung" nicht den vorbereitenden Verhandlungen
zwischen dem Zeugen Dr. J. He. und dem Kläger entsprochen habe. Vielmehr
habe man sich auf eine Art Leitsatzkartei geeinigt. Teilauszüge aus
Urteilen sollten allenfalls dann aufgenommen werden, wenn dies zum Verständnis
erforderlich sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin H. und des Zeugen Dr. He. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.04.1998 Bezug genommen. Weiterhin hat das Gericht durch Beweisbeschluß vom 07.07.98 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. vom 26.08.1998 (Blatt 115/116) verwiesen. Die Klage ist begründet. Gemäß den §§ 1,4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 28.02.1997 ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger noch den ausgeurteilten Betrag als Autorenhonorar zu zahlen. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob und inwieweit die Urteilssammlung den schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen entsprochen haben. Außerdem besteht unterschiedliche Auffassung darüber, ob Leerzeichen im Text vergütungspflichtig sind. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Urteilssammlung den getroffenen Vereinbarungen, die im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden haben. Im Vertragstext wird der Begriff "Urteilssammlung"
als Teilbereich der zu erstellenden CD-ROM verwendet. Die Zeugen H. und Dr. He. haben im Ergebnis nichts anderes ausgesagt. Die Zeugin H. hat hinsichtlich der Urteilssammlung lediglich erklärt, daß die Leitsätze vom Kläger in möglichst verständlicher Form formuliert werden sollten, über die Frage Volltext oder nicht sei nicht gesprochen worden. Auch der Zeuge Dr. He. hat davon gesprochen, daß Urteile zumindest teilweise im Volltext aufgenommen werden sollten, teilweise aber auch nur in Form von Leitsätzen. Dem hat der Kläger durchaus Rechnung getragen. Von den insgesamt 689 Seiten der auf CD-Rom gespeicherten Datei entfielen 325 Seiten auf die Urteilssammlung, also weniger als die Hälfte des Gesamtwerkes. Dies ist durchaus sachgerecht, da diese Sammlung der abschließenden Verständlichmachung der vorangegangenen Teilbereiche "Verträge und Mustertexte" sowie "Kommentierung" diente und damit zwangsläufig umfangreicher ausfallen mußte. Auch erscheint die Aufnahme von 21 Urteilen im Volltext nicht als unangemessen, besteht doch die gesamte Sammlung aus 52 Urteilen, wovon 7 Urteile nur in Auszügen und weitere 24 nur in Leitsätzen wiedergegeben worden sind. Auch die notwendigerweise im Text vorhandenen Leerzeichen sind entsprechend den vertraglichen Sätzen vergütungspflichtig. Leerzeichen sind notwendige Platzhalter zwischen zwei Wörtern, auf die nicht verzichtet werden kann, ohne daß die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Textes in Mitleidenschaft gezogen würden. Sie verlangen vom Autor sowohl in intellektueller als auch in physischer Hinsicht den gleichen Arbeitsaufwand wie Schriftzeichen. Der anderslautenden Meinung des Verlages ... vermag das Gericht nicht zu folgen. Die eigenständige geistige Leistung eines Verfassers ist beispielsweise darin zu sehen, daß er durch die Eingabe eines Leerzeichens die sprachlich erforderliche Notwendigkeit des Getrennt-Schreibens darstellt. Da eine Trennung nicht bei allen Wortbildungen erforderlich und zudem oft falsch ist, muß ein Autor die grammatikalischen Grundlagen der deutschen Sprache verstanden haben, um seine Tätigkeit mit Aussicht auf Erfolg ausüben zu können. Diese Grundlagen bedürfen dauernder Übung, wobei es bei Zweifeln erforderlich ist, Rechtschreibung und Grammatik einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Spätestens hier ist die eigenständige intellektuelle Leistung des Autors offenkundig. Da die Höhe der nach dem vorstehend Gesagten noch ausstehenden Vergütung zwischen den Parteien nicht streitig ist, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die verlangten Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 284, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen den §§ 91, 709 ZPO. Anmerkung der Redaktion: |