Home › JurPC Web-Dok. 29/1999 Urhebervertragsrechtliche Grenzen der Verwertung geschützter Werke im Internet
Die vorliegende Arbeit soll im Rahmen des Seminars "Rechtsfragen
des Internet" in die hier relevanten Grundsätze des deutschen
Urheberrechts kurz einführen und im besonderen urhebervertragsrechtliche
Grenzen der Verwertung geschützter Werke im Internet aufzeigen. Bereits durch die von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 10.12.1948 verkündeten Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte hat jeder Mensch das Recht auf Schutz seiner ideellen und
materiellen Interessen, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen
Produktion ergeben, deren Urheber er ist (Art. 27 Abs.2)(2). § 2 II UrhG definiert(9)das Werk als persönliche geistige Schöpfung, beispielhaft erwähnt
werden im ersten Absatz derselben Vorschrift Geisteswerke auf dem Gebiete der
Kultur und der Informationstechnologie. Nicht jedes Produkt kommt aber in den
Genuß urheberrechtlichen Schutzes, es muß "genügend schöpferische
Eigentümlichkeiten"(10) aufweisen.
Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. a) Das UrheberpersönlichkeitsrechtDas Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet das Veröffentlichungsrecht
(§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 (UrhG)
und den Schutz der Werkintegrität (§ 14 UrhG). Daneben existieren das
Recht auf Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG) und die Rückrufsrechte
der §§ 41 und 42 UrhG. b) Die VerwertungsrechteDem Urheber stehen die ausschließlichen Rechte an der körperlichen
und unkörperlichen Verwertung seines Werkes zu (§§ 15 - 24 UrhG). Die Urheberrechte können - abgesehen von der Rechtsnachfolge durch Tod des Urhebers(20) - nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 S. 2 UrhG). Der Inhaber der Verwertungsrechte kann aber anderen vertraglich Nutzungsrechte einräumen(21). a) Einräumung von NutzungsrechtenNach § 31 UrhG kann aber der Urheber dem Verwender einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte(22)einräumen. b) BeschränkungenDiese Nutzungsrechte sind räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkbar (§ 34 UrhG)(23).
Räumliche Beschränkungen sind im Online-Bereich nicht sinnvoll, da sie
dem Wesen und Aufbau des Internet widersprechen. Es muß also auf die
beiden anderen Kriterien (zeitliche oder inhaltliche Beschränkung) zurückgegriffen
werden. c) Keine Rechte an nicht bekannten Nutzungsarten§ 31 IV UrhG bestimmt, daß die Einräumung von
Rechten an nicht bekannten Nutzungsarten, wie auch die Verpflichtung dazu,
unwirksam seien. Für das Einspeisen seines
Multimedia-Produkts in das Internet muß sich der Verwender nach deutschem
Recht die entsprechenden Nutzungsrechte durch den Urheber einräumen lassen.
Dabei stellt sich die Frage, ob diese Rechtseinräumung gültig ist. Im
Hinblick auf § 31 IV UrhG sind also "alte" Verträge, die vor
der Bekanntheit des Internet als Medium geschlossen wurden, von "neuen"
zu unterscheiden. Das Internet kennt keine nationalen Grenzen. Der Schutz des Urhebers ist aber von den unterschiedlichen kulturellen Entwicklungen verschiedener Länder oder Kontinente geprägt. Somit stellt sich in vielen Fällen die Frage, welches nationale Urheberrecht zur Anwendung kommt und was abweichend von nationalem Urheberrecht vereinbart werden kann. a) Das Schutzlandprinzip und das InternetFür die kollisisionsrechtliche Behandlung von Immaterialgütern muß zwischen Existenz, Inhalt und Verletzung des Rechts unterschieden werden(26). Dabei ist die Vorfrage nach der Entstehung zu klären(27). aa) Entstehung des UrheberrechtsNach dem Universalitätsprinzip wird der erste Inhaber des Urheberrechts nach dem Recht des Ursprungslandes des Werkes bestimmt(28). Übertragen auf das Internet bedeutet dies nach einer zunehmend vertretenen Meinung, daß die Entstehung nach dem Sitz des erstveröffentlichenden Content Providers beurteilt wird(29). bb) Inhalt des Urheberrechts: Sendelandtheorie versus EmpfangslandtheorieDer Inhalt des Urheberrechts unterliegt dem Recht des
Schutzlandes, also des Staates, für dessen Territorium unerlaubte
Verwertungshandlungen abgewehrt werden sollen(30).
Für das Internet bedeutet dies in Anbetracht seiner räumlichen
Grenzenlosigkeit, daß es zur distributiven Anwendung mehrerer nationaler
Rechtsordnungen kommen kann. cc) Zusätzliche Kriterien als Einschränkung des Anwendungsbereichs?Angesichts dieser Fülle anwendbarer Rechtsordnungen wird
zur Einschränkung derselben ein weiteres Kriterium gefordert: die
Zielgerichtetheit(33). So könne die
Anwendung nationalen Rechts auf Fälle beschränkt werden, welche "erkennbar
auf Deutschland ausgerichtet sind"(34). dd) Anpassung an den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)Art. 8 WCT führt erstmals ein Online-Recht ein(35). Mittels einer weltweiten Harmonisierung der
nationalen Urheberrechte durch Anpassung an die WIPO-Verträge(36) könnte der Streit zwischen Sende- und
Empfangslandtheorie hinfällig werden. ee) Verletzung des UrheberrechtsBezüglich der Verletzung von Urheberrechten im Internet gilt das oben Gesagte(37) entsprechend, wobei zwischen der Verletzung von Urheberverwertungsrechten(38) und der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten(39) differenziert werden muß. b) Die Rechtswahlklausel versus zwingendes deutsches UrheberrechtGemäß Art. 27 I EGBGB unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht(40). Diese Vereinbarungen werden allerdings von Art. 34 EGBGB auf dispositives Recht beschränkt. Umstritten ist, wie Art. 34 EGBGB zum Urheberrecht steht, hier interessiert besonders das Verhältnis zu § 31 IV UrhG. aa) Unabdingbarkeit zwingenden deutschen Urheberrechts ?Vom Wortlaut des Art. 34 EGBGB ausgehend, gelten zwingende Normen des deutschen Urheberrechts unabhängig anderslautender Vereinbarungen. So gilt für das Einspeisen geschützter Werke in das Internet, sofern deutsches Recht überhaupt gilt(41), zwingendes deutsches Urheberrecht. Zu diesen zwingenden Vorschriften gehört - neben anderen(42) - § 31 IV UrhG(43). Diesem Schutz des deutschen Urhebers trägt auch § 120 UrhG Rechnung(44), der deutsche Urheber auch im Ausland schützen soll. bb) Einschränkung auf wesentliche Grundsätze ?Unter Verweis auf Art. 6 EGBGB möchte Schack(45) auch (international) zwingendes deutsches Urheberrecht nur punktuell gelten lassen. Deutsches Recht könne nur gelten, wenn durch die Anwendung ausländischen Rechtes wesentliche Grundsätze deutschen Rechtes verletzt würden. Eine andere Praxis lasse den "im Kollisionsrecht gebotenen Respekt vor ausländischem Recht vermissen"(46). cc) Der Schutzgedanke des UrheberrechtsgesetzesDurch §
31 IV UrhG soll der Urheber insofern geschützt werden, als ihm die
Entscheidung obliegen soll, "ob und gegen welches Entgelt er mit der
Nutzung seines Werkes auch auf die neu erfundene Art einverstanden ist"(47). Dieser Schutzgedanke läßt einen
Verzicht auf die in § 31 IV UrhG verankerten Rechte nicht zu. Der Urheber
soll ja gerade nicht Vereinbarungen für sein Werk eingehen, deren Ausmaß
sich (noch) nicht einschätzen läßt, genau dieses wäre aber
die Konsequenz eines vertraglichen Verzichts. dd) Vorschlag: Anpassung an das internationale RechtIm Schrifttum wird eine Anpassung des deutschen Urheberrechts
an ausländisches Recht gefordert, und zwar in zweifacher Hinsicht: ee) Welche Perspektiven bringt die angestrebte Anpassung an die WIPO-Verträge?Derzeit wird vom Bundesministerium der Justiz ein
Vertragsgesetz zu den WIPO-Verträgen vorbereitet(51). Art. 10 WCT enthält eine Regelung zu
nationalen Rechtsvorschriften. Deren Zulässigkeit soll nach einer
dreistufigen Prüfung von Schranken- und Ausnahmebestimmungen(52) beurteilt werden: Erstens darf die
Vorschrift sich nur auf "bestimmte Sonderfälle" beziehen(53). Zweitens darf keine Beeinträchtigung
der "normalen Auswertung" des Werkes erfolgen und drittens dürfen
die "berechtigten Interessen des Urhebers" nicht unzumutbar verletzt
werden. c) Die Rolle internationaler StaatsverträgeBezüglich des Schutzes ausländischer Staatsangehöriger
verweist § 121 IV UrhG ausdrücklich auf den Inhalt der Staatsverträge.
Die Staatsverträge(54) sind
gekennzeichnet durch das Prinzip der Inländerbehandlung. Dieses besagt, daß
die Angehörigen der Vertragsstaaten im jeweiligen Staat ebenso wie die
eigenen Staatsangehörigen zu behandeln sind(55),
also gegebenenfalls nach deutschem Urheberrecht. d) Eine Lösungsmöglichkeit bei divergierenden Urheberrechtssystemen: Die UminterpretationDie Anwendung verschiedener nationaler Urheberrechtssysteme
kann auch im Hinblick auf § 31 IV UrhG durchaus Probleme bergen. Für Verträge, die im Hinblick auf die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet geschlossen wurde muß folgendes festgestellt werden: a) Die Internet-Nutzung als neue NutzungsartFür die Verwertung urhebervertraglich geschützter Werke im Internet stellen sich die Fragen, ob die Internet-Nutzung eine eigene Nutzungsart im Sinne von § 31 IV UrhG darstellt und gegebenenfalls seit wann das Internet als Nutzungsart als "bekannt" gilt. Denn für Verwertungsverträge, die sich auf nicht bekannte Nutzungsarten beziehen, tritt die Rechtsfolge des § 31 IV UrhG ein: Unwirksamkeit! aa) Eigenständige NutzungsartenNutzungsart im Sinne des §
31 IV UrhG ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige
Verwertungsform eines Werkes(59). bb) Der Zeitpunkt der BekanntheitUmstritten sind sowohl der Zeitpunkt der Bekanntheit der neuen Nutzungsart Internet, als auch die zu seiner Bestimmung geeigneten Kriterien. (1) Stimmen aus dem Schrifttum Im Schrifttum werden sowohl unterschiedliche Zeitpunkte für
die Bekanntheit des Internet, als auch verschiedene Kriterien zur Ermittlung des
relevanten Zeitpunktes vertreten. (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.01.1995: Videozweitauswertung III: Der BGH hat in seiner Entscheidung Videozweitauswertung III(79) bestimmte Kriterien bezüglich der
Bekanntheit von Nutzungsarten aufgestellt. Diese, für die Verwertung von
Spielfilmen auf Videokassetten aufgestellten Kriterien könnten auch für
die Einstufung des Internet als neue Nutzungsart von Bedeutung sein.
Konsequenz nach § 31 IV UrhG Es handelt sich um ein Risikogeschäft. Eine allgemeine Formulierung zur Einräumung von Nutzungsarten ist unwirksam (Schutzzweck des § 31 IV UrhG). Ausdrückliche Vereinbaren sind grundsätzlich zulässig: Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung ist, daß die Nutzungsart " ... konkret benannt, ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert ..."(81)wurde. Nutzungsart gilt als bekannt und fällt nicht unter § 31 IV UrhG. Auch allgemeine Formulierungen sind zulässig, wenn sie vom Vertragszweck erfasst werden (§ 31 V UrhG)(82). b) Die Konsequenz für "Alt"verträgeFür die "Bekanntheit" des Internet wirkt sich
natürlich die Frage nach dem Zeitpunkt dessen technischer beziehungsweise
wirtschaftlicher Bekanntheit entscheidend aus: aa) Kein Risikogeschäft ohne Risiko!Im Schrifttum wird die Meinung des BGH, bei Risikogeschäften
müsse die Nutzungsart auch erörtert werden, angegriffen: De facto würden
so Risikogeschäfte in Form von Formularverträgen unmöglich
gemacht(83). Der Rechteinhaber bedürfe in
Kenntnis der vertraglichen Regelung keines zusätzlichen Schutzes aus §
31 IV UrhG, denn bereits § 36 UrhG ("Bestsellerparagraph") biete
dem Urheber zusätzlichen Schutz(84). bb) Ausweitung des § 36 UrhGUm dem "scharfen Schwert" des § 31 IV UrhG zu
entgehen wird in der Literatur de lege ferenda eine Ausweitung des § 36
UrhG vorgeschlagen(87). Zu überlegen sei,
ob den "legitimen Interessen"(88)der Urheber nicht besser gedient wäre, wenn man den Anwendungsbereich des §
36 UrhG auch auf unbekannte Nutzungsarten ausdehne, anstatt das Rechtsgeschäft
unwirksam werden zu lassen. cc) Besteht ein besonderes Treueverhältnis?Um den in der Praxis auftretenden Problemen zu begegnen, wird
im Schrifttum auf ein zwischen Urheber und Verwerter möglicherweise
bestehendes Treueverhältnis hingewiesen. Gefragt wird, vor allem für
das Verhältnis zwischen Verlagen und Autoren, ob nicht ein besonderes
Treueverhältnis besteht(90). Somit wären
die Autoren aus Treu und Glauben verpflichtet, der Verwertung im Internet
zuzustimmen und die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen, die Verlage
im Gegenzug verpflichtet, eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Das Internet ist keinesfalls ein einheitliches Gebilde(92). Die Nutzung des Internet besteht aus verschiedenen Diensten, welche unterschiedliche Prozesse auslösen. Die technische Entwicklung solcher Dienste ist auch bei weitem nicht abgeschlossen, man denke nur an neue Nutzungsmöglichkeiten wie Service-on-demand(93) oder das jüngste Erscheinen von MP3(94). a) Die Methode zur Einstufung neuer Dienste im InternetMethodisch müßte daher erstens die Frage gestellt werden, ob es sich bei diesen Diensten jeweils um eine eigene Nutzungsart(95) handelt oder nicht. Bejaht man diese Frage, ist der Zeitpunkt der technischen wie wirtschaftlichen Bekanntheit der Nutzungsart festzustellen. Liegt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor der - technischen oder wirtschaftlichen - Bekanntheit der Nutzungsart muß nach Maßgabe der vom BGH aufgestellten Kriterien nachverhandelt werden(96). b) Das Übertragungsrecht als Lösung?Wie bereits erwähnt könnte die diskutierte Änderung
des Urheberrechtes eine Lösung darstellen (geplanter § 19 a UrhG)(97). So könnten sich Verwerter in Zukunft
eben dieses Recht vom Rechteinhaber einräumen lassen. Der Entscheid des BGH gibt zwar die nötigen Kriterien an
die Hand, trotz dessen mangelt es aber an einem Konsens über den Zeitpunkt
der Bekanntheit des Internet. Auch wenn diese Divergenzen im tatsächlichen
und nicht im juristischen Bereich liegen, wäre eine genaue Festlegung der
Zeitpunkte durch die Rechtsprechung von Vorteil (Rechtsklarheit). Für die bereits aufgeworfene Frage, inwieweit einzelne
(auch schon bekannte) Dienste im Internet eigene Nutzungsarten darstellen(101), könnte die Zweckübertragungstheorie
von Bedeutung sein. Es gibt im Urhebervertragsrecht Situationen, in denen nach-
oder gar neuverhandelt werden muß, bedingt durch § 31 UrhG(103). Dieses kann sich als äußerst
schwierig erweisen, da es sich - insbesondere bei der Herstellung von
Multimedia-Produkten - um eine Vielzahl von Urhebern handeln kann. Der Produzent eines (Multimedia-) Produktes, das er im Internet
veröffentlichen möchte, sieht sich einer Vielzahl von einzelnen
Urhebern gegenüber. Von jedem muß er sich bestimmte Rechte einholen.
Für die verschiedenen Werkkategorien (wie z.B. Musik, Bild oder Text) existieren jeweils eigene Verwertungsgesellschaften(107). Innerhalb des Systems der Verwertungsgesellschaften haben sich verschieden starke Positionen herausgebildet, die stärkste hat die GEMA inne(108). Das System der Verwertungsgesellschaft wird im folgenden am Beispiel der GEMA aufgezeigt. a) Vertragliche Grundlagen für die Rechtewahrnehmung durch die GEMADurch einen Berechtigungsvertrag(109)überträgt der Urheber der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk (§ 1 und 3 GEMA-BerV). Ihrerseits räumen die Verwertungsgesellschaften den Produzenten einfache Nutzungsrechte ein (§ 2 Nr. 2, 2. Abs. Satzung der GEMA(110)). Dabei besteht nach § 11 I UrhWG ein Kontrahierungszwang seitens der Verwertungsgesellschaft. b) Kollektive und individuelle RechteDie den Verwertungsgesellschaften eingeräumten
ausschließlichen Nutzungsrechte werden als kollektive Rechte bezeichnet(111). Die GEMA erhält und vergibt hauptsächlich
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 15 I UrhG) und das
Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 II UrhG) für
Musiknutzung.
c) Internationale BeziehungenDa die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken - insbesondere auch bei der Online-Nutzung - keine rein nationale Angelegenheit ist, haben die verschiedenen nationalen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge(112)geschlossen (§ 2 Nr. 2 Satzung der GEMA: "bilaterale Verträge"). So werden ausländische Urheberinteressen auch in der Bundesrepublik Deutschland und die Interessen deutscher Urheber auch im Ausland geschützt. Bei der Herstellung eines Multimedia-Produkts ist die
Verwertung sämtlicher Werkkategorien denkbar, für die die jeweilige
Verwertungsgesellschaft Nutzungsrechte vergibt. Um dem neuen Medium Multimedia
Rechnung zu tragen werden spezielle Rechte benötigt. Diese Rechte nennt
man, in Anlehnung an den Prozeß der Digitalisierung, digitale
Nutzungsrechte(113). a) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Speicher- und ÜbermittlungsrechtDurch § 1 h 1.Abs GEMA-BerV nimmt die GEMA unter anderen
das Recht für die Aufnahme auf Multimedia- und andere Datenträger
wahr. Hinzu kommt das Recht, diese Träger zu vervielfältigen und zu
verbreiten. b) SynchronisationsrechtDas Synchronisationsrecht regelt die
Verbindung von Werken der Tonkunst mit Werken anderer Gattung (also z.B. Text
und Bild) auf Multimediaträgern (§ 1 i (1) 1. Abs., 2. Alt.
GEMA-BerV). Da es sich bei der Internet-Nutzung um eine neue Nutzungsart im Sinne von § 31 IV UrhG handelt(115)stellt sich die Frage, welche besonderen Rechte für die Online-Nutzung erworben werden müssen. Die GEMA hat in ihrem (neuen) Berechtigungsvertrag spezielle Formulierungen zur Rechteübertragung für die Internet-Nutzung gewählt, vor der Neuformulierung fehlten solche Klauseln(116). a) Derzeitige RegelungFür die Online-Nutzung enthält der
Berechtigungsvertrag das Recht zur elektronischen oder ähnlichen Übermittlung
(§ 1 h 2. Abs) und zur Wahrnehmbarmachung mittels der zur Übermittlung
hergestellten Vorrichtungen (§ 1 g 1. Abs.). Diese Formulierung erinnert
stark an die von der WIPO gewählte in Art. 8 WCT ("öffentliche
Zugänglichmachung", übersetzt aus "Right of making available"(117)).
b) Online-Nutzung nach dem "alten" BerechtigungsvertragIn dem "alten" Berechtigungsvertrag fehlte eine ausdrückliche
Erwähnung der digitalen Nutzungsrechte. c) Die technische EntwicklungsklauselGemäß § 1 l GEMA-BerV nimmt die GEMA die Rechte, Im Hinblick auf § 31 IV UrhG bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Klausel wirksam ist(122). Denn für noch nicht bekannte Nutzungsarten lassen sich keine Nutzungsrechte einräumen (§ 31 IV UrhG). Möglicherweise sollen mit dieser Klausel aber nur diejenigen technischen Entwicklungen, die von den Formulierungen im Berechtigungsvertrag nicht mehr erfaßt werden, aber keine eigenständige Nutzungsart darstellen, berücksichtigt werden. Eine solche technische Weiterentwicklung ist zwar vorstellbar(123), inwieweit die Technik sie bezüglich des Internet hervorbringen wird, sei dahingestellt. Bei der Qualifikation neuer Dienste im Internet(124)könnte diese Möglichkeit allerdings bedeutsam werden. Die CMMV, gegründet am 26.11.1996, soll als "zentrale Anlaufstelle für Multimedia-Produzenten zur Bestimmung der Rechteinhaber der urheberrechtlich geschützten Werke"(125)fungieren. Sie dient also der Rechteklärung und erfüllt eine Forderung der Europäischen Kommission, nach welcher die Mitgliedstaaten mit zentralen Systemen der freiwilligen Wahrnehmung von Rechten angemessen auf die Informationsgesellschaft reagieren müßten(126). a) Informationsbereiche der CMMVDie CMMV liefert Informationen aus den Bereichen Musik, Text und visuelle Medien. aa) Musik:Informationen aus dem gesamten Weltrepertoire an urheberrechtlich geschützter Musik (GEMA) und die Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten (GVL). bb) Text:Auskünfte über die Rechte der Autoren von Sprachwerken aller Art und den Verlagen (VG Wort). cc) Visuelle Medien:Angaben über die Erst- und Zweitverwertungsrechte bildender Künstler (VG BILD-KUNST), im Bereich der Produzenten von Eigen- und Auftragsproduktionen öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehsender (VFF), Film- und Fernsehprodukte (GWFF), deren Zweitverwertungsrechte (VGF), die ausschließlichen Rechte derjenigen Filmhersteller und Rechteinhaber mit überwiegendem Bezug zur Erotikfilmherstellung (GÜFA) und die Rechte der Filmhersteller und Verwerter bezüglich der Einspeisung ihrer Werke in Kabelsendeanlagen (AGICOA). b) Die heutige Funktion der CMMVDie CMMV erteilt auf Anfrage Auskunft darüber, an welche
der (Mitglieds-) Gesellschaften oder Urheber der Produzent sich zur
Rechteeinholung und anschließenden Verwertung eines urheberrechtlich geschützten
Werkes wenden muß. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig (Grundgebühr
DM 100.-). c) Die angestrebte zweite Stufe: Aspekte für die ZukunftNach Schätzung der CMMV geht bei der Multimedia-Produktion mindestens die Hälfte des veranschlagten Zeitbudgets für die Rechteklärung und Lizenzeinholung verloren(129). Bisher steht die CMMV dem Anfragenden nur als Informationsstelle zur Verfügung. aa) Die CMMV als LizenzvergabestelleIn Zukunft könnte sie dem Verwerter auch als Lizenzvergabestelle zur Verfügung stehen. Denkbar wäre dabei eine Vergabe im Namen Dritter (der Rechteinhaber oder Verwertungsgesellschaften) oder eine Vergabe als selbst lizenzerteilende Verwertungsgesellschaft(130). bb) Internationale ZusammenarbeitSchon bei der Produktion, sicher aber bei der Präsentation im Internet, taucht ein internationaler Aspekt der Rechteklärung und -vergabe auf. Insofern wäre nicht nur eine nationale Clearingstelle wünschenswert, sondern eine Stelle, die dem internationalen Charakter der Informationsgesellschaft Rechnung trägt(131). Eine dahingehende Entwicklung der CMMV verspricht auch die Formulierung auf der Homepage der CMMV, der Dienst sei "derzeit nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt"(132). d) Der Problemkreis der individuellen RechteOb der, auch in der Literatur vielfach geforderte(133), one-stop-shop CMMV den hohen Erwartungen
gerecht werden kann, ist im Hinblick auf den Problemkreis der individuellen
Rechte fraglich, denn die Verwertungsgesellschaften nehmen bis heute nur
kollektive Rechte wahr(134).
Wer urheberrechtlich geschützte Werke, vornehmlich
Multimedia-Produkte, im Internet verwerten möchte, muß noch immer
eine große Hürde nehmen: die Rechteklärung. Um dem Verwerter
diesen Schritt einfacher zu gestalten, wird, sollte eine Rechtseinräumung
auf freiwilliger Basis nicht zustandekommen, über die Einführung einer
gesetzlichen Zwangslizensierung für neue Medien bzw. einer
Verwertungsgesellschaftspflicht diskutiert(137).
Noch vor Änderungen des Urheberrechts ist allerdings die Klärung
bestehender Fragen im Online-Bereich dringend geboten, leider werden die Möglichkeiten
dazu seitens der Rechtsprechung nicht immer ergriffen(138). (11) Allerdings wurden Datenbanken unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor der Gesetztesänderung als Sammelwerke unter § 4 UrhG a. F. subsumiert: Loewenheim, Urheberrechtliche Probleme, in: GRUR 1996, S. 830 ff. (S. 832). (12) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rn. 91; differenzierend: Rehbinder,Urheberrecht, Rn. 162. (13) Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 755). (14) Zur Systematik des § 2 UrhG: Schack, Urheberrecht, Rn. 217. (15) Kriterien, wann ein relevantes Niveau erreicht sein soll bei: Loewenheim in: Loewenheim/Koch (Hrsg.), Praxis des Online-Rechts, S.276 f. (16) Dietz in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht, § 13 Rn. 9 und 24. (17) Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 292. (18) Schwarz, in: Becker/Dreier (Hrsg.), Urheberrecht und digitale Technologie, S. 105 ff. (S. 110). (19) Goebel/Hackemann/Scheller, Zum Begriff des Erscheinens, in: GRUR 86, S. 355 ff. (S. 355); Maaßen, Urheberrechtliche Probleme, in: ZUM 92, S. 338 ff. (S. 342). (20) Clément, Urheberrecht und Erbrecht, S. 19 ff. (21) Zum Begriff des Urhebervertrags: Püschel, Urheberrecht, S. 106 f. (22) Zum Inhalt dieser Rechte und zur Möglichkeit einer rein schuldrechtlichen Benutzung: Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 316 f. (23) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 310 f. (24) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rn. 207. (25) Zum Zweckübertragungsgrundsatz siehe: Hertin in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31, 32 Rn 19 und 31; Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 310 und 312. (26) Schack, Urheberrecht, Rn. 904 ff.; andere unterstellen das gesamte Urheberrecht pauschal dem Territorialitätsprinzip, so z.B. Nordemann/Goddar/Tönhardt/Czychowski, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht im Internet, in: CR 96, S. 645 ff. (S. 651). (27) BGH, Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1015 ff. (S. 1016); Katzenberger in Festgabe Schricker, S.225ff. (S. 258). (28) Schack, Urheberrecht, Rn. 905 ff. (29) Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 761); Dessemontet, Internet, in: SJZ 96, S. 285 ff. (S. 290). (30) Schack Urheberrecht, Rn. 924 ff. (31) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 217;
unter Verweis auf wettbewerbsrechtliche Lösungen die Empfangslandtheorie
(hier "Bogsch"-Theorie genannt) bejahend: (32) Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 761); von entsehenden "Steueroasen" spricht Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 217. (33)http://www.weinknecht.de/uii02.html#Welches_Recht_im_Internet[24.11.98]; vgl. dazu die Diskussion im Wettbewerbsrecht: Kropholler, Internationales Privatrecht, § 53 VII 1; Sack, Die kollisions- und wettbewerbsrechtliche Beurteilung, in: GRUR Int. 88, S. 320 ff. (S. 324). (34)http://www.weinknecht.de/uii02.html#Welches_Recht_im_Internet[24.11.98]. (35)http://www.bmj.bund.de/download/denkwct.doc(S. 14) [24.11.98]. (36) Eine Anpassung in der Bundesrepublik
wird derzeit vorbereitet: (38) BGH, Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1015 ff.; Schack, Neue Techniken, in: JZ 98, S. 753 ff. (S. 762 Fn. 134). (39) Schack, Die grenzüberschreitende Verletzung, in: UFITA 108, S. 51 ff. (S. 67). (40) Zu Besonderheiten aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Ernst, Internet und Recht, in: JuS 97, S. 776 ff. (S. 777). (42) Die vollständige Auflistung bei Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 323 (Nr. 3a und b). (43) Schulze, Urheber- und Leistungsschutzrecht, in: GRUR 94, S. 855 ff. (S. 868). (44) Katzenberger in: Schricker (Hrsg.), Urheberrecht, Vor § 120 Rn. 108. (45) Schack, Urheberrecht, Rn. 1148. (46) Schack, Urheberrecht, Rn. 1148. (47) Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) der Bundesregierung vom 23. März 1962 (Begründung), in: Schulze, Materialien, S. 126. (48)http://www.bmj.bund.de/download/entw.doc[24.11.98]. (49) Statt vieler: Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 270. (50) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 58). (51)http://www.bmj.bund.de/misc/wipo.htm[24.11.98]. (52)http://www.bmj.bund.de/download/denkwct.doc(S. 18) [24.11.98]. (53) vgl. dazu die seit der Brüsseler Revisionskonferenz der Berner Übereinkunft im Jahre 1948 anerkannten "kleinen Ausnahmen" (petites réserves). (54) z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft vom 09. September 1886; das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952; das TRIPS- Übereinkommen vom 15. April 1994. (55) z.B. Art. 3 TRIPS-Übereinkommen. (56) Homepage des Bundesjustizministeriums: http://www.bmj.de/misc/wipo.htm[24.11.98]. (57) Zum Urhebervertragsrecht in den USA: Bodewig in: Festgabe Schricker, S. 833 ff. (58) Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rn. 200. (59) BGH, Urteil vom 05. Juni 1985 (GEMA-Vermutung I), in BGHZ 95 (1986), S. 274 ff. (S. 283); Schricker in: Ders. (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31/32 Rn 26; Hertin in Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, Vor § 31 Rn. 5; ausführlich Reber, Digitale Verwertungstechniken, in: GRUR 98, S. 792 ff. (S. 793 ff.). (60) Zuletzt Reber, Digitale Verwertungstechniken, in: GRUR 98, S. 792 ff. (S. 797 ). (61) Von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 31 Rn. 15. (62) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 711). (64) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 711). (65)http://www.bmj.bund.de/download/entw.doc(S. 3) [24.11.98]. (66)http://www.bmj.bund.de/download/entw.doc(S. 5) [24.11.98]. (67)http://www.bmj.bund.de/misc/urh_98.htm[24.11.98]. (68) Die Aktualität dieses Streites zeigt sich auch in der jüngst erfolgten Entscheidung des OLG München, Urteil vom 09. März 1998 (Lizenz für video on demand), in: CR 98, S. 559 ff. und der Diskussion von Ostermaier, Urheberrechtliche Einordnung von Abrufdiensten, in: CR 98, S. 539 ff. (542 ff.) (69) Schricker in: Ders. (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31/32 Rn 26 m. w. N.; Lehmann in: Ders. (Hrsg.), Cyberlaw, S. 57 ff. (S. 61). (70) Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks. IV/270, S. 27 ff., in: UFITA 45, S. 240 ff. (S. 260). (71) Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, in : AfP 97, S. 434 ff. (S. 440 f.). (72) Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, in : AfP 97, S. 434 ff. (S. 440). (73) Maaßen, Urheberrechtliche Probleme, in: ZUM 92, S. 338 ff. (S. 349). (74) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 713 f.). (75) Hertin in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, §§ 31,32 Rn. 10. (76) Endtner, Internet - (k)ein urheberrechtlich geschützter Raum?, in: NJW 96, S. 975f. (S. 976); Ernst, Internet und Recht, in: JuS 97, S. 776 ff. (S. 779). (77) Dreier in: Lehmann (Hrsg.), Cyberlaw, S. 120 ff. (S. 134). (78) Lehmann in: Ders. (Hrsg.), Cyberlaw, S. 57 ff. (S. 62). (79) BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (80) BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (S. 213f.). (81) BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (S. 214). (82) Vgl. dazu aktuell OLG München, Urteil vom 19. März 1998 (Lizenz für video on demand), in: CR 98, S. 559 ff. (S. 561). (83) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 714). (84) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 714); zu § 36 UrhG: Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 324. (85) Zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, das Mißverhältnis müsse auch unerwartet sein: BGH, Urteil vom 22.01.1998 (Comic-Übersetzungen), in: GRUR 98, S. 680 ff. (S. 683 f.). (87) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 63 f.). (88) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 63). (89) Nordemann in: Fromm/Nordemann (Hrsg.), Urheberrecht, § 11 Rn. 2. (90) Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, in: AfP 97, S. 434 ff. (S. 441) verweist auf §§ 34 II; 38 UrhG; §§ 18 II; 19; 43 S.1; 45 II VerlagsG. (92) Koch, Internet-Recht, S. 419. (93) Ernst, Internet und Recht, in: JuS 97 S. 776 ff. (S. 779), der Service-on-demand als neue Nutzungsart ansieht, die "internetmäßige Nutzung" im übrigen aber pauschalisiert. (94) Gröbchen, Abspeichern und fertig, in: DIE ZEIT Nr.44 (22.10.1998), S. 77. (95) Kriterien zur Annahme einer eigenständigen Nutzungsart s.o. Abs. 29 ff. (96) vgl. die obige Tabelle Abs. 32; Hoeren, Multmedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 713) differenziert zwischen ein- und multimedialer Nutzung, wobei die Internet-Nutzung zu letzterer gehöre. (99) Pauschal vom Intenet als neuer Nutzungsart sprechen z.B. Endtner in Festschrift Engelschall, S. 199 ff. (S. 204); Nordemann/Goddar/Tönhardt/Czychowski, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht im Internet, in: CR 96, S. 645 ff. (S. 650). (100) Hoeren, Multmedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 712 f.); Koch, Internet-Recht, S. 419, 421. (102) BGH, Urteil vom 27.09.1995, in: NJW 95, S. 3252 ff. (S. 3253) m.w.N. (103) Hinzu kommen gesetzlich geregelte Fälle wie § 89 I: BGH, Urteil vom 26.01.1995 (Videozweitauswertung III), in: GRUR 95, S. 212 ff. (S. 214). (104) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 710). (105) Daß diese Harmonisierung dringend geboten ist, zeigt das jüngste Urteil des BGH, wonach das Recht des jeweiligen (!) Schutzlandes zu beurteilen sei: BGH, Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1015 ff. (S. 1016), unter Verweis auf Sandrock, Das Kollisionsrecht, in: GRUR Int. 85, S. 507 (S. 513 f.); kritisch dazu Schack, Anmerkung zum BGH-Urteil vom 02.10.1997, in: JZ 98, S. 1018 ff. (S. 1019). Er spricht von "Unhaltbarkeit" und "Impraktikabilität". (106) Zur Geschichte der Verwertungsgesellschaften: Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 440 ff. (107) Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland neun Verwertngsgesellschaften:
(108) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 1 ff. (S. 2), Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 441. (109) Der Berechtigungsvertrag in der
Fassung vom 9./10. Juli 1996 ist dieser Arbeit beigefügt und abgedruckt in:
Kreile (Hrsg.), GEMA Jahrbuch 1997/98, S. 203 ff. (110) abgedruckt in: Kreile (Hrsg.), GEMA Jahrbuch 1997/98, S. 189 ff. (S. 189). (111) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 374. (112) Musterverträge sind abgedruckt in: Kreile (Hrsg.), GEMA Jahrbuch 1997/98, S. 260 ff. (113) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17 f.). (114) Hoeren, Multimedia als noch nicht bekannte Nutzungsart, in: CR 95, S. 710 ff. (S. 711). (116) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17). (117)http://www.bmj.bund.de/misc/urh_98.htm[24.11.98]. (118) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 16). (119) BGH, Urteil vom 05.06.1985 (GEMA-Vermutung I), in: ZUM 86, S, 48 ff. (S. 52); BGH, Urteil vom 15.10.1987 (GEMA-Vermutung IV), in: ZUM 88, S. 241 ff. (S. 243). (121) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17). (122) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 17) hält diese Regelung ebenfalls für "sehr zweifelhaft". (123) BGH, Urteil vom 04.07.1996 (Satellitenausstrahlung), in: ZUM 97, S. 128 ff. (S. 130). (125)http://www.cmmv.de/cmmv-info.htm[24.11.98]. (126) Grünbuch der EU-Kommission zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft vom 19.07.95, KOM (95), S. 382. (128) Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 19). (129)http://www.cmmv.de/cmmv-info.htm[24.11.98]; von "nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten" bei der Rechtebeschaffung spricht Loewenheim in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 320. (130) Kreile/Becker, Multimedia, in: GRUR Int. 96, S. 677 ff. (S. 691). (131) Kreile/Becker, Multimedia, in: GRUR Int. 96, S. 677 ff. (S. 679 f. [als Gegenpol zu Allianzen in der freien Wirtschaft] und S. 692). (132)http://www.cmmv.de/cmmv-info.htm[24.11.98]; einen internationalen Vergleich zieht Bortloff, One stop shop I, in: CR 96, S. 710 f. (S. 711). (133) Statt vieler: Ventroni in: Schwarz (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.3, S. 13 ff. (S. 30 f.). (135) So kann der Urheber beispielsweise die Untermalung eines Pornofilmes mit seinem Musikwerk verhindern. (136) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 447. (137) Dreier in Festgabe Schricker, S. 193 ff. (S. 210f.); Melichar in: Lehmann (Hrsg.), Cyberlaw, S. 205 ff. (S. 217 f.). (138) So Ostermaier, Urheberrechtliche Einordnung von Abrufdiensten, in: CR 98, S. 539 ff. (S. 540) (139) Schwarz in: Ders. (Hrsg.), Recht im Internet, Kap. 3-2.2, S. 53 ff. (S. 54). (140) Zur Zeit informieren private Homepages, wie z.B. die Homepage von Weinknecht: http://www.weinknecht.de/uii02.html#Urheberrecht_Deutschland. * Steffen Wiederhold studiert im fünften Semester Rechtswissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, wechselt nach Ende des Semesters zur Universität Bonn. Im Rahmen eines Sokrates-Stipendiums studierte er im vergangenen Jahr an der Université de Fribourg (Schweiz). Die vorliegende Arbeit wurde ursprünglich im Rahmen eines von Prof. Dr. Blaurock in Freiburg veranstalteten Blockseminars ("Rechtsfragen des Internet") erstellt. |