Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für
jegliche Rechtsanwendung unverzichtbar. Deshalb sind Juristische Datenbanken auf
CD-ROM, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfügbar machen, von
besonderem Interesse für die Rechtsanwendungspraxis.
Seit April 1998 bietet juris zwei CD-ROMs mit Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs an. Die CD- ROM BGH premium ist die um die zitierende
Literatur erweiterte 10. Auflage der bewährten juris CD-ROM Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, die seit 1989 auf dem Markt ist. Nach Angaben von juris
handelt es sich bei der BGH premium um die "vollständigste, zur Zeit
verfügbare Sammlung von Entscheidungen und Entscheidungsnachweisen des
Bundesgerichtshofs", für die man einen Abonnementpreis von 980,- DM
zzgl. MwSt. (bei 2 Updates im Jahr von je 980,- DM) aufwenden muß.
Hinzuzufügen ist, daß für Abonnenten der CD-ROM BGH premium ,
die gleichzeitig juris online nutzen, die monatliche Bereitstellungspauschale in
Höhe von 50,- DM entfällt.
Die CD-ROM BGH standard ist ein neues Produkt, das nach Angaben
von juris die Grundausstattung mit BGH Entscheidungen für jeden Juristen
liefern soll, und sich mit einem Abonnementpreis von 240,- DM zzgl. MwSt.
(jeweils auch für die zwei Updates jährlich) eher im unteren
Preissegment bewegt. Ein vergünstigter Zugang zu juris-online ist mit dem
Bezug der CD-ROM nicht verbunden.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide
CD-ROMs gleichermaßen, soweit nicht auf Unterschiede besonders hingewiesen
wird.
Die CD-ROM BGH premium dokumentiert die Rechtsprechung
des BGH sowohl in Zivil als auch in Strafsachen seit 1950. Nachgewiesen
sind - gemäß den Angaben in dem der CD-ROM beigefügten Booklet -
mehr als 48.300 (49.000 in der 11.Aufl.) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
sowie 312 (322 in der 11.Aufl.) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,
denen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorausging, sowie die bei juris
dokumentierten Entscheidungen des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe
des Bundes.
24.145 BGH- Entscheidungen sind im Langtext d.h. mit
Tatbestand und Entscheidungsgründen, teilweise auch mit dem Tenor
wiedergegeben. Nach welchen Kriterien es sich richtet, ob eine Entscheidung im
Langtext dokumentiert ist, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Keineswegs sind
alle Entscheidungen ab einem bestimmten Stichtag im Langtext enthalten.
Allerdings ist festzustellen, daß der prozentuale Anteil der Langtext
Entscheidungen mit Fortschreiten des Jahrgangs zunimmt. Für die Jahrgänge
1990 1997 ergab eine Suche in der BGH premium nach sämtlichen im
Langtext dokumentierten Entscheidungen (mittels des Suchfeldes "Form")
eine Trefferanzahl von 10.646 bei insgesamt 11.532 dokumentierten
Entscheidungen, das ergibt eine Quote von 92 %; in den Jahrgängen 1970
1980 sind von 8.843 dokumentierten Entscheidungen insgesamt 3.141 im Langtext
gespeichert, das ergibt eine Quote von 35%.
Die CD-ROM BGH standard dokumentiert die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshof in Zivil und Strafsachen seit 1975. Sie enthält
mehr als 29.000 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (30.200 in der 2. Aufl.)
davon rund 24.700 (24.700 in der 2. Aufl.) Entscheidungen im Langtext. Auch dort
sind 91 % der Entscheidungen der Jahrgänge 1990 1997 im Langtext
enthalten.
Beide CD ROMs setzen einen PC mit mindestens einem 486er
Prozessor voraus, der über mindestens 8 MB Arbeitsspeicher verfügt.
Als Betriebssystem sind MS-Windows 3.x; MS Windows 95 oder Windows NT
erforderlich. Mit den CD-ROMs wird das umfangreiche und sehr informative
Handbuch zu juris- Formular sowie eine Kurzanleitung und ein Booklet
ausgeliefert, das neben Installationshinweisen ein an der
juris-Sachgebietsgliederung ausgerichtetes Inhaltsverzeichnis sowie ein Abkürzungsverzeichnis
enthält.
Die Installation erfolgt durch ein
Installationsprogramm, das in "windows-üblicher" Weise aufgerufen
wird. Hilfreich wäre nach Ansicht der Rezensentin ein Hinweis in den
umfangreichen Installationshinweisen des Handbuches darauf, wie vorzugehen ist,
wenn juris formular bereits für die online Nutzung auf einem PC installiert
ist und eine oder mehrere CD-ROMs nachträglich installiert werden. Der
Rezensentin, die sich bei Installation der BGH-CD-ROM premium versehentlich die
Daten für die juris online Nutzung überschrieben hatte, wurde
jedenfalls nach Inanspruchnahme der juris-Hotline schnell, sachkundig und
freundlich Rat erteilt!
Juris formular für Windows ist die einheitliche Benutzeroberflächesowohl für die juris online Nutzung, als auch für sämtliche juris
CD-ROMs einschließlich der hier interessierenden BGH-CD-ROMs. Auf die
Einzelheiten von juris formular einzugehen, würde den Rahmen der
vorliegenden Rezension sprengen; es sei insoweit auf die Rezension von Viefhues
in NJW CoR 6/97 verwiesen. Einzugehen ist hier nur auf die Besonderheiten
der BGH CD-ROMs.
Nach Aufruf des Programms muß durch Anklicken
einer Schaltfläche ausgewählt werden, ob die Suche online oder über
CD- ROM erfolgen soll. Die sodann erscheinende Standardsuchmaske ist für
beide CD ROMs einheitlich und entspricht der Suchmaske in der online
Rechtsprechungsdatenbank.
Die vorgegebenen Suchfelder sind
folgende:
- Aktenzeichen
- Normen
- Sachgebiet (juris hat für das Recht der Bundesrepublik Deutschland
eine systematische Gliederung erstellt, die 27 Hauptsachgebiete definiert und im
Booklet zu den CD-ROMs nachgelesen werden kann.)
- Kurztext (die Suche erfolgt entweder im amtlichen Leitsatz oder, wenn ein
solcher nicht existiert, im von einem juris-Dokumentar vergebenen
Orientierungssatz.)
- Text
- Fundstelle
- Zitierung ( ermittelt werden die (späteren ) Entscheidungen, in denen
die Entscheidung, deren Fundstelle im Suchfeld Zitierung eingegeben wird,
zitiert wird. Wegen der Hypertextfunktion der CD-ROMs ist diese Suchmöglichkeit
aber wohl weniger interessant.)
- Gerichtsbarkeit
Das vorgegebene Suchformular kann - ebenso wie bei der onlineRecherche
- verändert werden und der Bearbeiter kann sich ein Suchformular
individuell zusammenstellen. Bei Wahl der Option "Feld einfügen"
mittels der rechten Maustaste können sämtliche möglichen
Suchfelder in Form eine Registers aufgerufen werden und zwar die folgenden:
- Juris Dokumentnummer
- Form (ermöglicht die gezielte Suche nach im Langtext dokumentierten
Entscheidungen)
- Region (enthält nur die Einträge "BRD, Bundesrepublik,
Bundesrepublik Deutschland und deu")
- Definition (ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten, in denen
Rechtsbegriffe definiert worden sind; einzugeben ist die Definition in ihrer
Grundform. Es werden nur solche Entscheidungen angegeben, in denen der zu
suchende Rechtsbegriff eine eingehende inhaltliche Ausgestaltung erfahren hat; für
die Suche nach Grundsatzentscheidungen kann dieses Register hilfreich sein. Die
Suche nach Schlagwörtern verspricht jedoch in der Regel eine größere
Trefferquote, da praktisch jede höchstrichterliche Entscheidung auch
Definitionen enthält. So ergab die Suche nach der Definition von "Garantie"
nur einen einzigen Treffer, und zwar die Entscheidung des BGH 2. Zivilsenat vom
16.12.1960, Az: II ZR 137/, veröffentlicht in WM IV 1961,204, in deren
Leitsatz das Wesen der Forderungsgarantie dargestellt ist. Die Suche mittels des
Schlagwortes "Garantie" ergab hingegen 63 Treffer.
- Schlagwort
- Typ (Gutachten, Kammerbeschluß, Rechtsentscheid, Urteil, Vorlage
bzw. Vorlegungsbeschluß)
Zu jedem Suchfeld im Suchformular kann durch Anklicken einer
Schaltfläche in der unteren Werkzeugleiste ein Register der
Suchbegriffe gesondert aufgerufen werden. Zu jedem Registerbegriff ist die
Anzahl der verfügbaren Entscheidungen angegeben; in den teils sehr
umfangreichen Listen kann durch Eingabe eines Wortanfangs geblättert
werden. Die Registerbegriffe können in die Suche übernommen werden.
Hinsichtlich des Normenregisters ist allerdings zu bemängeln,
daß verschiedene Fassungen einer Norm nicht kenntlich gemacht werden. Zum
Beispiel ist nicht zwischen den im Versicherungsvertragsrecht eine bedeutende
Rolle spielenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB) 88 und der früheren
Fassung, den AUB 61, unterschieden, obwohl es sich um ganz verschiedene
Regelwerke handelt, die auch in der Kommentarliteratur entsprechend
unterschieden werden. Auch uneinheitliche Zitierweisen sind nicht abgeglichen.
So werden bei einer Suche unter der Norm " § 2 Abs.1 AUB" zwei
Entscheidungen der Senates 4 a nicht angegeben, die zum Unfallbegriff i.S.
dieser Vorschrift ergangen sind, weil der Senat diese mit "§ 2 Nr.1
AUB" zitiert hat. Lediglich die Verknüpfung beider Suchbegriffe mit "oder"
führt zur Anzeige sämtlicher Entscheidungen. Es ist also erforderlich,
bei einer Suche mittels Normen das Register auf möglicherweise abweichende
Zitierungen ein und derselben Norm durchzusehen.
Auch eine Liste der von
den Dokumentaren vergebenen Schlagworte kann eingesehen werden, wenn das
Suchformular um das Suchfeld "Schlagwort" erweitert wird. Diese Möglichkeit
ist besonders praktikabel, weil sie Anregungen für die Eingabe der
Suchbegriffe gibt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Suchmöglichkeiten
der unter juris formular arbeitenden CD - ROMs und zwar gilt dies für
die BGH premium und die BGH standard gleichermaßen - vielfältig und
sehr komfortabel sind; sie sind einfach handhabbar und ermöglichen eine den
individuellen Bedürfnissen angepaßte Suche. Durch Einsichtnahme in
die Suchregister kann man sich einen Überblick über die Suchmöglichkeiten
verschaffen, was in der Praxis sehr hilfreich ist.
Wie bei allen juris formular Anwendungen wird als
Suchergebnis die Anzahl der Treffer angegeben. Bei überschaubarer Anzahl
der Treffer kann zunächst eine tabellarische Übersicht über
die gefundenen Dokumente ausgegeben werden, die nach Gericht, Spruchkörper,
Datum, Aktenzeichen und erster Fundstelle (mit Klammerzusatz über den
Umfang der Veröffentlichung ) geordnet ist. Leider sieht das Programm keine
Funktion vor, mit deren Hilfe man die Übersicht ohne Aufwand als Ganzes
ausdrucken oder in die Windows- Zwischenablage übernehmen kann.
Aus der
Übersicht können sodann die einzelnen Dokumente aufgerufen und
ausgeben werden. Bereits ausgegebene Dokumente werden mit einem deutlich
sichtbaren Häkchen versehen.
Zunächst ein Beispiel, an dem sich die
Dokumentenstruktur erkennen läßt:
Gericht: BGH 1. Zivilsenat
Datum:
1991-11-21
Az: I ZR 190/89
NK: UrhG § 2 Abs 2, UrhG § 3, UrhG §
4, UrhG § 5 Abs 1, UrhG § 5 Abs 2, UrhG § 31 Abs 3, UrhG §
51, UrhG § 63, UrhG § 97 Abs 1
Titelzeile
(Urheberrechtsschutzfähigkeit
von Leitsätzen zu einer Gerichtsentscheidung: Schutz nichtamtlicher Leitsätze
als Bearbeitung; Amtlichkeit von Leitsätzen; fehlendes Verschulden bei
fehlendem Hinweis auf private Bearbeitung; Wettbewerbsverletzung durch
einseitige Belieferung eines Verlags durch ein Gericht - Leitsätze)
Leitsätze
- Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können
als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß UrhG §
3 geschützt sein.
- Als amtlich verfaßt im Sinne des UrhG § 5 Abs 1 ist ein
Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit
dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von
Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der
Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen
Gewalt herrührt.
Orientierungssatz
- Amtlich verfaßt ist ein Werk regelmäßig, wenn es von
einem Bediensteten des Amtes geschaffen worden ist (vergleiche BGH, 1986-10-09,
I ZR 145/84, GRUR 1987, 166 - AOK-Merkblatt). Fertigt hingegen der
Berichterstatter oder ein anderes Mitglied des Spruchkörpers ohne
Abstimmung und Billigung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers
einen Leitsatz, ist dieser nicht amtlich und kann geschützt sein.
- Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß die
redaktionelle Bearbeitung von Gerichtsentscheidungen (Kürzung,
Aufbereitung) einen urheberrechtlichen Schutz iSd UrhG § 5 Abs 2 begründet.
Maßgeblich hierbei ist, ob die Sammlung, Anordnung und Einteilung der
tragenden Gründe der Entscheidung, insbesondere wegen ihrer prägnanten
Erfassung und Gliederung von schöpferischer Eigenart ist. Dies kann bei
Themenleitsätzen (Zur Frage von ...) oder wörtlichen Wiedergaben aus
der Entscheidung zu verneinen sein.
- Ein Verschulden bei der Urheberrechtsverletzung ist nur anzunehmen, wenn
dem Verletzer die Nichtamtlichkeit der Leitsätze erkennbar ist.
- Die unmittelbare Übernahme einer fremden Leistung (hier: die Übersendung
von Fotokopien von Gerichtsentscheidungen aus der Zeitschrift des Mitbewerbers)
ist als solche nicht wettbewerbswidrig. Bei der Frage, ob das Wettbewerbsverhältnis
hierdurch verändert wird, ist nicht nur zu berücksichtigen, daß
der Übersender der Kopien (des Mitbewerbers) eigene Aufwendungen erspart,
sondern auch, daß er erst durch die Weigerung der Finanzgerichte, auch ihn
direkt mit Entscheidungen zu beliefern, außerstande ist, eine eigenständiges
Werk anzubieten (vergleiche OVG Bremen, 1988-10-25, 1 BA 32/88, NJW 1989, 926).
- Zitierungen zu leitsatz 2: Vergleiche BGH, 1972-04-28, I ZR 108/70, GRUR
1972, 713 - Im Rhythmus der Jahrhundertwende; BGH, 1981-06-12, I ZR 95/79, GRUR
1982, 37 - WK-Dokumentation; BGH, 1983-06-30, I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 -
VOB/C und BGH, 1990-04-26, I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003 - DIN-Normen.
Fundstelle
BGHZ 116, 136-149 (Leitsatz und Gründe)
AfP
1992, 69-73 (red. Leitsatz und Gründe)
Jur-PC 1992, 1480-1487 (Leitsatz
und Gründe)
MDR 1992, 467-469 (Leitsatz und Gründe)
NJW 1992,
1316-1320 (Leitsatz und Gründe)
WRP 1992, 301-306 (red. Leitsatz und Gründe)
ZIP
1992, 506-512 (Leitsatz und Gründe)
LM UrhG § 3 Nr 6 (6/1992)
(Leitsatz und Gründe)
GRUR 1992, 382-386 (Leitsatz und Gründe)
BGHR
UrhG § 3 Bearbeiterurheberrecht 1 (Leitsatz und Gründe)
BGHR UrhG §
4 Entscheidungssammlung 1 (Gründe)
BGHR UrhG § 5 Abs 1 Leitsätze
1 (Leitsatz und Gründe)
BGHR UrhG § 51 Entscheidungszitat 1 (Gründe)
ZUM
1993, 23-27 (Leitsatz und Gründe)
RzU BGHZ Nr 439 (Leitsatz und Gründe)
weitere
Fundstellen
EWiR 1992, 601 (Leitsatz)
BB 1992, 1674 (Leitsatz)
SGb
1992, 401 (Leitsatz)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
OVG Berlin
1992-08-25 8 B 54.91 Vergleiche
VG Hannover 1993-07-22 6 A 1032/92
Vergleiche
LG München I 1995-05-18 7 O 18987/94 Vergleiche
OVG Lüneburg
1995-12-19 10 L 5059/93 Vergleiche
EWiR 1992, 601-602, Hirte, Heribert
(Anmerkung)
LM UrhG § 3 Nr 6 (6/1992), Vinck, Kai (Anmerkung)
NJW
1993, 1228-1233, Fischer, Detlev (Aufsatz)
Vertrauen in den Rechtsstaat
1995, 305-313 (Festschrift für Walter Remmers),
Seeger, Siegbert F
(Festschriftenbeitrag)
DB Beilage 1997, Nr 1, 1-8, Meilicke, Wienand
(Aufsatz)
RzU BGHZ Nr 439, Lutz, Peter (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend
OLG Köln 1989-06-28 6 U 257/88 GRUR 1989, 821
vorgehend LG Köln
1988-10-19 28 O 216/88
Im Anschluß hieran erfolgt der vollständige Abdruck
von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Das Dokument ist wie folgt aufgebaut:
Gericht
Datum
Aktenzeichen
Normenkette:
Die in der Normenkette zitierten Vorschriften sind grün unterlegt
und können über eine Hypertextfunktion aufgerufen werden; dabei ist
auf der Hypertextebene auch die jeweilige Gesetzesfassung angegeben (diese
Funktion steht nur bei der CD-ROM BGH premium zur Verfügung).
Titelzeile:
eine
Zusammenfassung der Entscheidungen in Schlagworten.
Leitsatz:
Wiedergabe
des amtlichen Leitsatzes, soweit ein solcher existiert.
Juris-Orientierungssatz
nach
den "Richtlinien für die Bildung von Orientierungsätzen bei der
Dokumentation von Gerichtsentscheidungen für juris" handelt es sich um
vom Fachdokumentar gebildete Kurztexte, die als Kurzfassung die wesentlichen,
nicht von Leitsätzen erfaßten Gesichtspunkte der dokumentierten
Entscheidung wiedergeben.
In Einzelfällen gibt es hier etwas zu
kritisieren: so ist etwa bei der Entscheidung des BGH, 3. Senat vom 25.2.1988,
III ZR 132/87, die keinen amtlichen Leitsatz aufweist, der unter Ziffer 1 veröffentlichte
juris Orientierungssatz offensichtlich zu weit gefaßt und damit
unrichtig; der Orientierungssatz formuliert als Rechtssatz, was in der
Entscheidung gerade dahingestellt gelassen worden ist.
Fundstelle:
Positiv
hervorzuheben ist, daß nicht nur die Fundstelle als solche angegeben wird,
sondern auch der Umfang der Veröffentlichung, wobei sogar zwischen
redaktionellen und amtlichen Leitsätzen unterschieden wird. Über
Hypertext kann die Zeitschriftenabkürzung nachgefragt werden.
Zitierungen:
Es handelt sich hierbei um einen der wesentlichen Pluspunkte der
CD-ROMs. Aufgeführt sind die (späteren) Entscheidungen und
Literaturfundstellen, in denen das jeweilige Dokument zitiert wird
(Passivzitierungen). Soweit es sich um Gerichtsentscheidungen handelt, können
diese vermittels der Hypertextfunktion bei beiden CD-ROMs aufgerufen und
nachgelesen werden. Bei der BGH premium können auch Kurzreferate der
zitierenden Literatur (aus urheberrechtlichen Gründen sind in juris keine
Literaturdokumente im Volltext gespeichert) per Hypertext aufgerufen werden. Bei
dem obigen Rechtsprechungsdokument fehlt allerdings ein Hinweis auf die
Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 26.2.1997 zur Gleichbehandlung bei der Veröffentlichung
von Gerichtsentscheidungen, in der die dokumentierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zitiert ist.
Rechtszug:
Zitierung der im
Rechtszug vorangehenden Entscheidungen, die ebenfalls mittels Hypertextfunktion
aufgerufen werden können.
Tatbestand und Gründe
Auf
den Anteil der im Langtext veröffentlichten Entscheidungen ist bereits
eingegangen worden. Zu begrüßen ist, daß die neueren
Entscheidungen fast vollständig im Langtext dokumentiert sind.
Hervorzuheben ist wiederum die Hypertextfunktion. Sämtliche, in der
dokumentierten Entscheidung zitierten Entscheidungen sind wie auch die übrigen
Hypertextstellen im Text grün unterlegt und können per
Mausklick aufgerufen werden. Allerdings ist es ratsam, die Zitierung des
Aktenzeichens und nicht die der Zeitschriftenfundstelle anzuklicken, weil sonst
nicht einschlägige Enscheidungen, die auf derselben Seite beginnen,
angezeigt werden können.
Die Hypertextfunktion ist ein ganz
entscheidender Pluspunkt der beiden juris BGH-CD-ROMs auch im Vergleich zu den
juris-online Anwendungen, die einen direkten Aufruf der Zitate nicht ermöglichen.
In leicht zu handhabender, bequemer Weise kann man sich einen vollständigen
Überblick über die Rechtsprechung zu einem bestimmten Problem
verschaffen; das Herausschreiben von Zitaten und das langwierige Suchen von
Fundstellen in einer Bibliothek kann man sich damit ersparen. Die Informationen
können schnell und einfach am PC beschafft werden.
Auch die in den
zitierten Entscheidungen wiederum zitierten Fundstellen können per
Hypertext aufgerufen werden; insgesamt existieren bis zu vier Hypertextebenen,
die in der unteren Werkzeugleiste angegeben sind, und in denen man regelrecht
vor und zurückblättern kann.
Zu wünschen wäre
lediglich, daß auch sämtliche, in den Gründen zitierte
Gesetzesvorschriften während des Lesens unmittelbar per Mausklick
aufgerufen werden könnten. Leider ist dies nicht der Fall, es muß
vielmehr zur Normenkette zurückgeblättert werden.
Zu erwähnen
ist weiterhin, daß die Suchbegriffe in den Dokumenten und in den über
Hypertext aufgerufenen Zitaten rot unterlegt sind, wobei diese Hervorhebungen
durch eine Funktion in der Menüleiste geändert werden können.
Nach
Ansicht der Rezensentin würde es ferner die Übersichtlichkeit und
Lesbarkeit der Dokumente verbessern, wenn die Überschriften der einzelnen
Dokumentationsteile, wie "Leitsatz, Orientierungssatz e.t.c." durch
Fettdruck, Unterstreichungen o.ä. besonders hervorgehoben würden.
Die Differenzrecherche dient dem Ausgleich von Aktualitätsdefiziten,
die dadurch entstehen, daß die Dokumentation auf CD-ROM in der Zeit
zwischen Redaktionsschluß und dem nächsten Update nicht erweitert
werden kann, während die juris online-Datenbank ständig aktualisiert
wird. Die juris-GmbH bietet allen Benutzern einer CD-ROM einen Nutzungsvertrag für
die Online-Datenbanken ohne Grundgebühren an (Voraussetzung ist natürlich,
daß die technischen Voraussetzungen für die online Nutzung
beim Anwender gegeben sind). Ist mindestens eine Recherche auf der CD-ROM
durchgeführt worden (das Suchergebnis kann auch 0 sein), so kann aus dem
Suchbildschirm oder dem Datenbankauswahlbildschirm die Differenzrecherche
aufgerufen werden. Die zuletzt durchgeführten CD-ROM-Recherchen werden dann
unter Angabe der CD-ROM, des Such-feldes, der Suchwörter und der
Trefferanzahl angezeigt und es kann ausgewählt werden, zu welcher
Suchanfrage die Differenzrecherche durchgeführt werden soll. Nach deren
Start wird mit den ausgewählten Suchbegriffen im Datenbestand der online
Rechtsprechungsdatenbank nach denjenigen Entscheidungen gesucht, die die
Suchkriterien erfüllen und aktueller sind, als die bei der CD-ROM-Recherche
ermittelten.
Die Differenzrecherche ist damit eine sehr praktische Möglichkeit
zur Aktualisierung der CD-ROM-Recherche. Bei der Recherche mittels der
10.Auflage der BGH premium hatte die Rezensentin allerdings in Einzelfällen
Zweifel, ob Tagesaktualität erreicht worden ist.
Bei einer Recherche
mit den Schlagworten "Bürgschaft und Sittenwidrigkeit" wurde bei
der Differenzrecherche eine Entscheidung (BGH IX ZA 7/97 vom 9.10.1997)
angegeben, die älter war als die jüngste, bei der "reinen"
CD-ROM-Recherche ermittelte Entscheidung (BGH IX ZR 271/96 vom 18.12.1997). Die
Durchführung der Recherche mit den Suchangaben "Kurztext": "Sittenwidrigkeit
und Bürgschaft" etwa Mitte Oktober 1998 ergab ein ähnliches
Ergebnis; die aktuellste Entscheidung der CD-ROM Recherche war ebenfalls die
Entscheidung IX ZR 271/96 vom 18.12.1997, bei der Differenzrecherche wurde nur
die Entscheidung BGH V ZR 74/96 vom 10.10.1997 angegeben! Erst bei einer
Wiederholung der Differenzrecherche Mitte November 1998 wurde eine
dokumentarisch allerdings noch nicht bearbeitete und nur im amtlichen Leitsatz
veröffentlichte - Entscheidung des BGH, 9.Zivilsenat, vom 8.10.1998, IX ZR
257/97, angezeigt. Nach Auskunft von juris ist diese Erscheinung in der
Neuauflage der BGH-CD-ROMs behoben.
Zu beachten ist bei der Differenzrecherche ferner, daß
nach ihrer Beendigung durchgeführte Recherchen automatisch in der online
Rechtsprechungsdatenbank erfolgen, wenn nicht zuvor durch Anklicken der
entsprechenden Schaltfläche wiederum die CD-ROM-Recherche ausgewählt
worden ist.
Über den Menüpunkt "Ausgabe", Ausgabeformat
kann man wählen, ob man nach erfolgreich durchgeführter Recherche
das gesamte Dokument oder nur Teile davon (bibl.Angaben und Kurztext oder nur
bibl. Angaben) ansehen will; es können auch eigene Ausgabeformate kreiert
werden. Diese Ausgabeformate gelten dann für den Ausdruck und die
Speicherung der Dokumente.
Zuvor markierte Dokumente oder Dokumentteile können
in die Windows Zwischenablage kopiert und in die Textverarbeitung übernommen
werden. Nachteilig ist, daß auch die juris-Zeilenumbrüche mit übernommen
werden und dann "von Hand" gelöscht werden müssen.
Im
Menü kann man ferner wählen, ob das "aktuelle Dokument", nur
die "markierten Dokumente", "alle Dokumente" oder nur die "markierten
Titel der Übersichtsleiste" ausgedruckt bzw. ( in dem standardmäßig
vorgegebenen Verzeichnis c:\juris\text; Abänderungen sind möglich)
gespeichert werden sollen.
Wie bereits erwähnt, fehlt ein Menüpunkt
"Übersicht ausdrucken"; hierzu müssen die einzelnen Titel
der Übersichtsleiste vielmehr einzeln markiert und das Druckformat
entsprechend eingestellt werden.
Beide BGH-CD-ROMs sehen die Möglichkeit vor, Notizen zu
den Dokumenten zu erstellen und diese fest mit dem Dokument zu verbinden. Zu den
Notizen können Schlagwörter vergeben werden und es kann in der
Schlagwortliste gesucht werden. Ferner können bestimmte, häufig benötigte
Suchwege als Makro abgespeichert werden . Des weiteren enthalten die CD-ROMs
einen Texteditor, mit dessen Hilfe Texte im laufenden Dialog noch einmal
eingesehen werden können.
Nach den Feststellungen der Rezensentin unterscheiden sich die
beiden juris BGH-CD-ROMs grundlegend vor allem im Preis.
Der Datenbestand
der CD-ROM BGH standard ist weniger umfangreich; es fehlen die Entscheidungen
der Jahrgänge 1950 1975, die auf der CD-ROM BGH premium enthalten
sind. Erfahrungsgemäß werden die älteren BGH-Entscheidungen der
Jahrgänge 1950 1975 aber ohnehin selten benötigt.
Die
Entscheidungen seit 1975 sind auf beiden CD-ROMs fast in gleicher Weise
dokumentiert. Die Rezensentin, die ihre Recherchen mit beiden CD-ROMs parallel
durchgeführt hat, konnte für die Entscheidungsjahrgänge ab 1975
keine Unterschiede in den Suchergebnissen feststellen. Die Hypertextfunktionen
sind bei der BGH standard etwas weniger weitreichend. In der CD-ROM BGH standard
fehlt die Hypertextfunktion bei der den Entscheidungen vorangestellten
Normenkette; die zitierende Literatur ist zwar mit Fundstellen angegeben , es können
aber keine Kurzreferate per Hypertext aufgerufen werden. Im übrigen stehen
die oben dargestellten, komfortabelen Such und Hypertextfunktionen sowie
die Ergänzungsfunktionen einschließlich der Möglichkeit der
Differenzrecherche auch bei der CD-ROM BGH standard vollständig zur Verfügung.
Die beiden juris CD-Roms Rechtsprechung des BGH premium und
standard sind ausgezeichnete Produkte. Die Oberfläche juris-Formular bietet
in übersichtlicher Weise komfortable und vielfältige Suchmöglichkeiten
. Besonders praktisch ist die Möglichkeit der Abwandlung des Suchformulars
und der Suche mit Hilfe von Registern. Ohne Einarbeitungsaufwand kann man mit
der Recherche direkt beginnen. Der Datenbestand ist, wie in zahlreichen
Stichproben überprüft wurde, umfangreich und sorgfältig
dokumentiert. Dabei wirkt sich aus, daß die in juris enthaltenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Instanzurteile der Zivil
und Strafgerichtsbarkeit durch die Dokumentationstelle des Bundesgerichtshofs für
juris bearbeitet worden sind.
Besonders gelungen sind die
Hypertextfunktionen, die die beiden CD-ROMs in der Praxis zu ausgezeichneten
Hilfsmitteln machen und manchen Gang zur Bibliothek ersparen. Ein sinnvolles
Hilfsmittel ist auch die Differenzrecherche.
Einziger Kritikpunkt: die
CD-ROM BGH premium ist mit einem Einzelbezugspreis von 1.780,- DM zzgl. MwSt.
und einem Abonnementpreis von 980,- DM zzgl. MwSt. pro Update nach Ansicht der
Rezensentin in Relation zu der BGH standard zu teuer, auch wenn man den Wegfall
der Bereitstellungspauschale bei der online Nutzung berücksichtigt. Die
CD-Rom BGH standard, die 295,- DM zzgl. MwSt. im Einzelbezug und 240,- DM zzgl.
Mwst. pro Update im Abonnement kostet, weist hingegen nach Ansicht der
Rezensentin ein hervorragendes Preis Leistungsverhältnis auf. Nach
Ansicht der Rezensentin ist deshalb die Kombination der CD-ROM BGH standard mit
einem Anschluß zu juris online für einen Privatanwender die günstigste
Möglichkeit, sich die in juris hervorragend dokumentierte
BGH-Rechtsprechung zu erschließen.
* Theresia Klein-Molz ist
Richterin am Landgericht Saarbrücken.