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Mit Gründen versehene Mitteilung an den Anzeiger, daß mit Verfügung vom 02.12.98 - 466 AR6 8213/98 - von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden ist.

Gericht:Staatsanwaltschaft München I - Strafanzeige gegen Starr-Report - *
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 10/1999
Autor(en):München I, Staatsanwaltschaft
Zitiervorschlag:Staatsanwaltschaft München I - Strafanzeige gegen Starr-Report - *, JurPC Web-Dok. 10/1999, Abs. 1

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe ich mit Verfügung vom 02.12.98 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung abgesehen.

Der Anzeigeerstatter begehrt die strafrechtliche Verfolgung von Verantwortlichen der Verbreitung des "Starr-Reports" im Internet unter dem Aspekt der Verbreitung pornographischer Schriften sowie jugendgefährdender Schriften.

Der Anzeige war gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben. Bei dem "Starr-Report" handelt es sich um ein staatliches Dokument, das - ebenso wie eine deutsche Anklageschrift zum § 184 StGB oder zu §§ 6, 21 GjS - für sich genommen nicht pornographisch ist. Die Freigabe und Veröffentlichung dieses Berichts war letztendlich eine Entscheidung durch staatliche Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Verbreitung dieses Berichts durch Nachrichtenmedien hat dokumentarischen Charakter (vergleiche auch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz).

Mit freundlichen Grüßen
Staatsanwalt


* Anmerkung der Redaktion:
Bitte beachten Sie die Anmerkung von Privatdozent Dr. Henning Radtke zu der vorliegenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, JurPC Web-Dok. 77/1999.