Home › JurPC Web-Dok. 140/1998 PC als Hilfsmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
§§ 10 Abs. 1 und 2, 33 Abs.1 S. 1 SGB V I Streitig ist ein Anspruch auf Gewährung von zwei behinderungsgerecht ausgestatteten Personal-Computern (PC) als Hilfsmittel für einen schwerbehinderten Schüler im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (KV). Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK). Sein am 19. Juli 1981 geborener Sohn T. ist im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 Abs 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mitversichert. T. leidet an einer myoklonischen Encephalopathie (Erkrankung des Gehirns) mit Ataxie (Störung der Bewegungskoordination und des geordneten Zusammenwirkens der Muskeln) und Strabismus (Schielen). Er ist dadurch mehrfach behindert. Gezielte Bewegungen der Hände und Finger sind erheblich erschwert und nahezu unmöglich. T. kann mit der Hand nicht lesbar schreiben und sich auch durch Sprache kaum verständlich machen. Seine geistige Retardierung beträgt fünf bis sechs Jahre. Er bezieht von der Pflegekasse der Beklagten Leistungen nach der Pflegestufe II gemäß § 15 Abs 1 Nr 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI); sein Vater erhält Pflegegeld vom beigeladenen Sozialhilfeträger. Gegenwärtig besucht T. die neunte von zwölf Jahrgangsstufen einer Schule für Körperbehinderte, in der ihm ein für ihn geeigneter PC nur einmal wöchentlich für eine Unterrichtsstunde zur Verfügung steht. Er hat gelernt, mit dem PC im Rahmen des auf die Förderung des Sprechens, Lesens und Schreibens konzentrierten Unterrichts und der dort gestellten Anforderungen umzugehen. Im Juni 1993 beantragte der Kläger unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung seines Sohnes mit zwei PC, die in der Schule und zu Hause stationiert werden sollten. Die Hilfsmittel seien unerläßlich, um die kommunikativen Fähigkeiten und Möglichkeiten seines Sohnes innerhalb und außerhalb des schulischen Bereichs zu verbessern. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1993, Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1994): Die Zuständigkeit der KKn erfasse nicht die Beseitigung oder Milderung der negativen Folgen einer Krankheit oder Behinderung im beruflichen, privaten oder gesellschaftlichen Bereich. Der geplante Einsatz der PC diene überwiegend der Unterrichtung des Kindes und dessen Integration in das Lehrprogramm. Dies gehöre zum beruflichen Bereich im weiteren Sinne. Der Einsatz der PC als Kommunikationshilfe außerhalb des schulischen Bereichs falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses eines Menschen auf Kommunikation, das die Leistungspflicht der gesetzlichen KV allein hätte auslösen können, stehe daher nicht im Vordergrund. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom
14. Februar 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten
"mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte
verpflichtet wird, dem Kläger für seinen Sohn T. zwei PC nach Art und
Leistungsumfang des Typs Apple 5200 gemäß dem Schreiben des sachverständigen
Zeugen B. vom 29. Juni 1995 - stationäre Variante - zu gewähren"
(Urteil vom 16. November 1995). Diese auf 9.100,00 DM veranschlagte
PC-Ausstattung besteht aus zwei PC des Fabrikats Apple 5200 mit Tastaturen und
15-Zoll-Monitoren (6.000,00 DM), einem Drucker (700,00 DM), einem
Spezial-Trackball (1.000,00 DM), einer Tastatur-Abdeckplatte nebst
Speichelschutzhaube (400,00 DM) sowie der Software und dem Einweisungskurs
(1.000,00 DM). Die Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Revisionsverfahrens durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. II. Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Die vom LSG ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, zwei komplette PC-Anlagen in behindertengerechter Ausstattung zur Verfügung zu stellen, ist nicht aufrechtzuerhalten. Die Beklagte kann allenfalls verpflichtet sein, für die behinderungsbedingte Sonderausstattung aufzukommen. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen noch keine abschließende Entscheidung darüber zu. Die Zulässigkeit der Klage ist von den Vorinstanzen nicht
näher geprüft, aber im Ergebnis zu Recht bejaht worden. Erörterungsbedürftig
ist allein die Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach
§ 202 SGG iVm § 51 Zivilprozeßordnung (ZPO). Sie ist für
das bisherige Verfahren positiv zu beantworten. Streitig ist ein
Sachleistungsanspruch des Sohnes T. des Klägers auf Gewährung von
Hilfsmitteln nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch das
Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBI I S 2477). Der
Anspruch stützt sich auf § 10 Abs 1 und 2 SGB V, wonach neben dem
Ehegatten auch die Kinder eines Mitglieds der KK (Stammversicherter) in den
Kreis der Versicherten als Familienversicherte nach Maßgabe der dort
genannten weiteren Voraussetzungen einbezogen sind. Nach altem, bis Ende 1988
geltendem Recht (vgl § 205 Reichsversicherungsordnung <RVO>) hatte
allein der Stammversicherte einen Anspruch gegen die KK auf Leistungen der KV
zugunsten seiner in den Versicherungsschutz einbezogenen Angehörigen
(Familienhilfe). Seit dem Inkraft-treten des SGB V am 1. Januar 1989 haben
demgegenüber sowohl der Stammversicherte als auch seine in § 10 SGB V
genannten Familienangehörigen (Ehegatte und Kinder) eigene, voneinander
getrennte Versicherungsansprüche gegen die KK. Die Regelungen des SGB V
sind hier maßgebend, da es um einen im Jahr 1993 erstmals geltend
gemachten Anspruch geht. Zweck des Übergangs von der Familienhilfe (§ 205 RVO)
zur Familienversicherung (§ 10 SGB V) war .eine Stärkung und Verselbständigung
der Rechte der Angehörigen des Stammversicherten (BR-Drucks 200/88 S 161,
BT-Drucks 11/2237 S 161). Dieser Gedanke gilt im Verhältnis des
Familienangehörigen zur KK wie im Verhältnis zum Stammversicherten
gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund könnte ein zusätzlicher
eigener Anspruch des Stammversicherten auf Gewährung einer Dienst- oder
Sachleistung zugunsten eines familienversicherten Angehörigen, der nach §
10 SGB V über einen entsprechenden eigenen Leistungsanspruch verfügt,
dazu führen, daß der Anspruch auch gegen die im Einzelfall möglicherweise
entgegenstehenden Interessen des Familienangehörigen durchgesetzt werden könnte.
Dies spricht gegen einen eigenständigen Leistungsanspruch und auch gegen
eine allgemeine Befugnis, das Recht des Familienangehörigen in eigenem
Namen geltend zu machen. Stimmt aber die Interessenlage des Stammversicherten
und des Angehörigen überein, besteht kein Grund, dem
Stammversicherten, der im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse an der Leistung der KK hat, ein Prozeßführungsrecht
für den Angehörigen zu versagen. Der Kläger war hiernach zur Prozeßführung befugt. Maßgebend ist insoweit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH ZZP 1991, 315, BGH NJW-RR 1993, 442 mwN; Thomas/Putzo, ZPO, § 51 RdNr 23; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundzüge vor § 50 RdNr 24). Bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16. November 1995 war der Sohn des Klägers noch nicht 15 Jahre alt. Die Prozeßstandschaft des Klägers bestand daher zu diesem Zeitpunkt noch, weil von dem Einverständnis seiner Ehefrau ausgegangen werden kann. Der Sohn des Klägers hat mittlerweile (19. Juli 1996) das 15. Lebensjahr vollendet. Bei der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) wird daher zu beachten sein, daß der Kläger seine Prozeßführungsbefugnis nur noch auf dessen Einwilligung stützen kann, soweit die geistige Behinderung dem nicht entgegensteht (vgl § 11 Abs 1 Nr 1 SGB X iVm § 104 Nr 2 BGB; dazu Mrozinski, SGB I, 2. Aufl § 36 RdNr 3). Eine andere Möglichkeit ist die des Parteiwechsels, der sachdienlich sein könnte (§ 99 SGG). Der Leistungsanspruch ist begründet, soweit er sich auf
die behinderungsgerechte Ausstattung der beiden Computeranlagen bezieht. Er ist
hingegen unbegründet, soweit die PC aus handelsüblichen Teilen
bestehen. Die Versorgung mit einem behinderungsgerecht ausgestatteten PC
ist im vorliegenden Fall der Leistungspflicht der KK und nicht dem Bereich der
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzuordnen (§§
39 ff BSHG). Die Rechtsprechung hat zwar Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an
der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem,
gesellschaftlichem oder auch nur privaten Gebiet, nicht als Hilfsmittel der KV
anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der
Eingliederungshilfe unterschieden (BSG SozR 2200 §187 Nr 1 <elektrische
Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen>, BSG SozR
2200 § 182b Nr 5 <Blindenschrift-Schreibmaschine>). Dies gilt aber
nur für Hilfsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich
für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr
16). Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der
Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die
Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182b Nr 10 <Clos-o-mat>; ständige
Rechtsprechung). Hierin unterscheiden sich die lediglich dem ersetzenden
Ausgleich dienenden Hilfsmittel nicht von den unmittelbar an der Behinderung
ansetzenden Hilfsmitteln. So hat etwa ein Versicherter, der wegen einer Sehschwäche
eine Brille tragen muß, einen Anspruch gegen die KK auf zusätzliche
Versorgung mit einer Sportbrille, um ihm die Teilnahme am Sportunterricht in der
Schule oder am Vereinssport zu ermöglichen, obwohl dieses Hilfsmittel
ausschließlich im beruflichen Bereich (Schulsport), zu dem auch die Schule
und die Berufsvorbereitung gehören, bzw im gesellschaftlichen Bereich
(Vereinssport) benötigt wird (BSG SozR 2200 § 182 Nr 73); denn
einwandfreies Sehen zählt zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen. Sollte der Sohn des Klägers eine gegenüber dem üblichen Tastaturformat vergrößerte Tastatur benötigen, wird das LSG ebenfalls zu ermitteln haben, ob (1) auch die größere Tastatur handelsüblich ist, ob sie (2) für die Benutzung durch behinderte Menschen oder (3) für den gesamten Kreis denkbarer PC-Verwender entwickelt worden ist und ob sie (4) bei vorgesehenem Gebrauch durch jede Person, die eine größere Tastatur bevorzugt, jedenfalls überwiegend von Behinderten benutzt wird. Bei Bejahung der Fragen (2) oder (4) besteht die Leistungspflicht der KV, die Bejahung der Fragen (1) oder (3) deutet hingegen auf die Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hin. In vergleichbarer Weise ist beim als Maus-Ersatz dienenden Spezial-Trackball zu verfahren. Der Einstufung des PC in Normalausstattung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens steht auch nicht der Umstand entgegen, daß T. erst 15 Jahre alt ist und derzeit Kinder dieses Alters - so jedenfalls der Vortrag des Klägers - einen PC nur in Einzelfällen besitzen und sie ihn überwiegend für Computerspiele, weniger aber in seinen sonstigen Funktionen nutzen. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt nur davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbe-handlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V) oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behin-derter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion>, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 <Telefaxgerät>, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 20 <Luftreinigungsgerät>). Auf die Verbreitung eines Geräts, das im Grundsatz von allen Menschen, die damit umzugehen verstehen, unabhängig von ihrem Alter genutzt werden kann, in einer bestimmten Altersgruppe, kommt es dabei nicht an. Durch die Benutzung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand verliert es seine spezifische medizinische Ausrichtung und damit seine Hilfsmitteleigenschaft. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 7. März 1990 3 RK 15/89- (BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1) entgegen, nach der Einmalwindeln für unter Inkontinenz leidende Erwachsene nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (ähnlich auch schon BSG SozR 2200 § 182b Nr 24), während Einmalwindeln für Säuglinge und Kleinkinder zwar zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen zählen, bei Erwachsenen aber in dieser Form nicht verwendet werden können. Für den Fall, daß die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, T. benötige eine besondere Tastatur und diese wäre von der Leistungspflicht der Beklagten erfaßt, weist der Senat darauf hin, daß die Leistungspflicht nicht durch einen Eigenanteil des Versicherten eingeschränkt ist. Unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen für einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens kann vom Versicherten nur dann eine Eigenbeteiligung verlangt werden, wenn anzunehmen ist, daß er ohne die Behinderung einen gleichartigen Artikel angeschafft hätte. Das ist nur bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr 2 <orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe>, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19 <Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon>, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 5 <Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon>, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 15 <antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn jedenfalls davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das auch in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 <Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion>). Das ist beim Sohn des Klägers nicht der Fall. Nur in diesem Zusammenhang wirkt sich hier der Umstand aus, daß in seiner Altersgruppe die Anschaffung eines Computers noch nicht der Regelfall ist. Daher fehlt es an der Grundlage für die Überwälzung eines Eigenanteils auf den Versicherten. Gleiches gilt für den Spezial-Trackball als Ersatz für die PC-Maus. Die begehrte Leistung steht - soweit der Anspruch begründet
ist - mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 SGB V in Einklang.
Das LSG hat festgestellt, daß die Stationierung je eines PC in der Wohnung
und in der Schule die preisgünstigste Variante ist. Ein Gerät hätte
nur dann ausgereicht, wenn der PC nach Art eines Laptop täglich zwischen
Wohnung und Schule transportiert werden könnte. Das ist bei Geräten in
der hier benötigten Ausstattung nach der Feststellung des LSG entweder
nicht der Fall oder sie sind zwar mobil, aber dafür teurer in der
Anschaffung als die feste Stationierung zweier PC. Da die Beklagte den Sohn des
Klägers nicht mit den vollständigen PC-Systemen zu versorgen hat,
sondern nur mit der behinderungsgerechten Zusatzausrüstung, wird das LSG
allerdings mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit (§
12 Abs 1 SGB V) festzustellen haben, welche Einzelteile dieser Zusatzausrüstung
nur einmal zur Verfügung gestellt werden müssen, weil sie ohne
Schwierigkeiten zu transportieren und mühelos anzuschließen sind, und
welche Teile in jeweils zwei Exemplaren zur festen Verbindung mit dem PC
anzuschaffen sind. Das LSG wird auch über die Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Revisi-onsverfahrens zu befinden haben. |