Home › JurPC Web-Dok. 112/1998 Das Jahr-2000-Problem (Y2K) - eine juristische Bestandsaufnahme
Was wird in den ersten Sekunden des 01. Januars 2000 geschehen ? In vielen Informationssystemen werden Jahresangaben zweistellig gespeichert und verarbeitet; so wird der 27. April 1998 zum Beispiel nur als 27.04.98 wiedergegeben. Dies bedeutet aber, daß am 01.01.2000 die Datumsanzeige auf Null zurückfällt. Daraus folgt, daß im Zählungsprozeß das Jahr 2000, 99 Jahre vor dem Jahr 1999 liegt (99>00). Eine Person die am 31.12.1999 dreißig Jahre alt war, ist dann am 01.01.2000 plötzlich minus siebzig Jahre alt. Ohne entsprechende Anpassungen werden diese Systeme also zu Fehlern führen, wenn auf Zeitpunkte Bezug genommen wird, die nach dem 31. Dezember 1999 liegen. Dieses Phänomen wird als "Jahr 2000-Problem" oder "Y2K" oder "Millennium-Bug" bezeichnet. Es wird während des Jahrtausendwechsels mit erheblichen Fehlfunktionen in allen Bereichen gerechnet. So hat die niederländische Fluggesellschaft KLM etwa bereits beschlossen, aus Sicherheitsgründen in der Sylvesternacht 2000 ihre Flugzeuge am Boden zu belassen; erste Fehlfunktionen (Pkw-Rückrufaktionen von kompletten Fabrikationsserien, zu früh ausgeführte Wartungsarbeiten an Flugzeugen...) sind bereits schon aufgetreten, und andere sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch zu erwarten, wenn nicht umgehend entsprechende Systemanpassungen vorgenommen werden, um die Zeitbombe noch rechtzeitig zu entschärfen (Backup-Systeme überspielen scheinbar "alte" Dateien vom 01.01.00, Berechnung eines Telefonats über Sylvester 2000 hinaus wird mit einer Gesprächsdauer von 100 Jahren berechnet, Zeitgesteuerte Inspektionssysteme schalten z.B. Aufzüge ab oder öffnen Tresore, im schlimmsten Fall werden medizinische lebenserhaltende Systeme abgeschaltet, Kalkulationsdurcheinander - Zinsen, Rabatte und Provisionen werden falsch berechnet). Die Stadtwerke Hannover unternahmen im März 1998 einen Modellversuch, bei dem sie 40 Rechnern ihres Leitzentrums bei laufendem Betrieb den 31.12.1999, 2330 Uhr simulierte. Erste Fehlfunktionen traten bereits 120 Sekunden nach Mitternacht auf. Diese legten das Leitzentrum lahm. Die von hieraus gesteuerten Kraftweke, Straßenbahnen und Nachtspeicheröffnungen der Stadt hätten im Ernstfall auf Notbetrieb umschalten müssen. Der Leiter der Anlage verwendet nunmehr alle vorhandenen Ressourcen, um dieses Problem zu beheben[1]. Viele kleine und mittelständische Firmen klammern sich hingegen entweder an die Hoffnung, daß von irgendwo her als "Retter aus der Not ein Anbieter eines Umwandlungs-Tools wie der Lone Ranger auftaucht und alles in Ordnung bringen wird"[2] oder sind sich der Reichweite des Problems nicht voll bewußt. Schätzungen gehen davon aus, daß allein 120 Milliarden Code Zeilen in Altbeständen nach Fehlern in den Datumsfeldern durchforstet werden müssen[3]. Die Systemkorrekturen können mitunter sehr teuer werden - die Rede ist von 1,10 US $ pro bearbeiteter Zeile Source Code[4] - und ein Investitionsgewinn ist von vornherein ausgeschlossen. Es gibt bei dem Datumswechsel ins Jahr 2000 nichts zu gewinnen, außer vielleicht die Hoffnung, daß seine Konkurrenten noch größere Schwierigkeiten haben werden als man selber haben wird. Einer Schätzung in den USA zufolge werden etwa die Hälfte aller amerikanischen Unternehmen nicht ausreichend auf den Jahrtausendwechsel vorbereitet sein, mit der Folge eines System-Shutdowns[5]in den meisten Fällen. In Deutschland dürfte sich die Lage kaum anders darstellen[6]. Ein unzureichendes Problembewußtsein vieler Unternehmen stellte sich auch bei einer, durch die Kölnische Rückversicherungs AG durchgeführte Veranstaltung zu diesem Thema heraus[7]. Eine (nicht repräsentative) Umfrage unter ca. 200 deutschen Unternehmen, von denen die Hälfte antwortete, ergab, daß gut 60% noch keine vollständige und 31% noch gar keine Lösungsstrategie für das Jahr-2000-Problem vorweisen können[8] Letztendlich wurde sogar auf dem letzten G8 Gipfel vom 17.Mai
1998 in Birmingham, von den Staats- und Regierungschefs der beteiligten Länder
die Ansicht vertreten, daß der Millenium-Bug ein "wesentliches
Problem für die internationale Gemeinschaft" darstellt[9]. Es stellt sich angesichts dieser enormen Kosten die Frage, wer hierfür aufzukommen hat (2.), wer für die Schäden haftet, die ein möglicher Totalausfall des Systems hervorrufen kann (3.) und wie die nötigen Eingriffe in das Programm urheberrechtlich zu bewerten sind (4.). Für mögliche Ansprüche der Softwarekäufer/-besteller gegen einen inländischen Lieferanten[12]wird man zunächst an das Gewährleistungsrecht des BGB denken. Es sei an dieser Stelle noch einmal kurz erwähnt, daß bei der Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen einmaliges Entgelt nach h.M. Kauf vorliegt[13]. Für Programmfehler gelten hierbei dann die Sachmängelvorschriften der §§ 459 ff. BGB (zumindest) analog[14]. Wird Standardsoftware hingegen nur auf begrenzte Zeit überlassen, dann liegt Pacht (§ 581 BGB) vor, zum Teil wird auch vertreten, daß Miete vorliegen soll (dies ist aber im Ergebnis hier unerheblich, da die gleichen Rechtsfolgen (§§ 537 ff. BGB) vorliegen). Verträge zur Herstellung von Individualsoftware[15], sowie die Anpassung von Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Kunden[16] unterliegen dagegen Werkvertragsrecht, mit der Folge, daß die Gewährleistungsvorschriften der §§ 633 ff. BGB Anwendung finden. (i) Y2K und der FehlerbegriffIm Rahmen des Gewährleistungsrechts stellt sich zunächst die Frage nach dem Mangel. Ein Fehler liegt nach der herrschenden subjektiven Theorie jeweils bei einer für den Käufer, Besteller usw. ungünstigen Abweichung der Ist- von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit vor[17]. Der Jahrtausendfehler wird in den meisten Fällen Auswirkungen hervorrufen, die die Gebrauchstauglichkeit der Programme mehr oder weniger[18] gravierend beeinträchtigen wird. Die Eigenart des Jahrtausendfehlers ist jedoch, daß die betroffenen Programme erst ab dem 01.01.2000 um 000 Uhr[19] fehlerhaft sein werden, während sie bis dahin fehlerfrei funktionieren und ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erfüllen. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche wären mithin erst ab dem 01.01.2000 möglich. Etwas anderes kann sich aber aus dem Nachweis eines
Entwurfsfehlers ergeben[20]. Der
Programmentwurf liegt ja bereits vor und beeinhaltet den Jahrtausendfehler auch
schon. Ein Abwarten bis das Programm gebrauchsuntauglich geworden ist, ließe
sich somit verhindern. Dieses Ergebnis würde jedoch der Realität nicht vollständig Rechnung tragen. Es wäre unrealistisch, einen Entwurfsfehler bei total veralteten Informationssystemen aus den siebziger und achtziger Jahren anzunehmen. Das Jahr-2000-Problem mag heutzutage als Entwurfsfehler erscheinen, es stellte jedoch vor einigen Jahren noch schlicht eine Programmersparnis dar. War es tatsächlich schon in den siebziger und achtziger Jahren erforderlich, daß die Softwarehersteller komplexere und damit wohl auch teurere Programme entwickeln, die geeignet sind mit vier Digits zu arbeiten, obwohl das System mit 3x2 Einheiten für die nächsten Jahrzehnte völlig ausreichend und zufriedenstellend funktionierte? Weiterhin muß bedacht werden, daß das Bewußtsein des Jahr-2000-Problems erst Ende der achtziger Jahre entstanden ist. Die älteren Programme entsprachen also durchaus dem Stand der damaligen Technik und dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Dies hat nichts mit dem, von der Softwarelobby ständig vorgebrachten, unerwünschten und verfehltem Argument der Unvermeidbarkeit von Fehlern und die in diesem Bezug geforderte Abänderung des allgemeinen Gewährleistungsrechts zu tun. Es ist vorliegend vielmehr so, daß der Software bis zu einer gewissen Zeit gar kein Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges anhaftete. Im Wesentlichen beschränkt sich das Problem mithin auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Fehler vorliegt. In Frankreich wird eine allgemein-verbindliche Jahreszahl diskutiert. Eine Ansicht[21] sieht hier das Jahr 1995 als "ligne de partage des risques", während eine andere Meinung[22] das Jahr 1990 als verbindlich festlegen möchten. Der Ministre de l'Industrie, de la Poste et des Télécommunications sprach sich nach einer Anfrage vom 20. Januar 1997[23], unter Bezugnahme auf Artikel 11 der Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25.07.1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ebenfalls für das Jahr 1990 aus. Dies ist umso bemerkenswerter, als diese Richtlinie bisher immer noch nicht in nationales französisches Recht umgesetzt wurde. Eine Festlegung auf eine bestimmte Jahreszahl erscheint jedoch
angesichts der Komplexität und der Vielfalt von Programmen als nicht
sinnvoll. Vielmehr wird die Entscheidung, ab wann ein Fehler vorliegt, nach den
Umständen des Einzelfalls zu treffen sein. Als Indiz hierfür kann die
durchschnittliche Nutzungsdauer eines Programmes dienen. Diese dürfte idR
zwischen vier und sieben Jahren anzusiedeln sein. Weitere Anhaltspunkte könnten
die Kostenamortisiserung eines Programmes, sowie die steuerliche Abschreibefrist
darstellen. (ii) Gewährleistungsrechtliche Ansprüche bei Softwareüberlassung auf DauerFür Leistungsstörungen bei Softwareüberlassung auf Dauer gilt, daß wenn ein Sachmangel vorliegt, der Mieter zunächst auf die Beseitigung des Mangels klagen kann. Darüberhinaus ist er gem. § 537 I 1 BGB für die Zeit, während derer die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, beziehungsweise für die Zeit, während derer die Gebrauchstauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach §§ 472, 473 BGB zu bemessenden Teils des Mietzinses verpflichtet. Neben den Rechten aus § 537 BGB kann der Mieter noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 538 I BGB verlangen. Dieser umfaßt zunächst nur die Schäden, die unmittelbare Folge des Mangels sind (Mängelbeseitigungskosten, Minderwert der Gebrauchsmöglichkeit, Untersuchungskosten ...). Darüberhinaus werden von § 538 BGB aber auch Mangelfolgeschäden und Begleitschäden erfaßt, die der Mieter infolge der mangelhaften Beschaffenheit an seinen sonstigen Rechtsgütern erleidet[24]. Der Schadensersatzanspruch nach § 538 I BGB unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt hingegen gem. § 559 I BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnissen[25] (iii) Gewährleistungsrechtliche Ansprüche bei Standardsoftware und IndividualsoftwareBei der Einordnung der Standardsoftware als Kauf ergibt sich
das Problem, daß die §§ 459ff. BGB keinerlei Nachbesserungsmöglichkeit
für den Verkäufer vorsehen, sondern vielmehr sofort die Wandelung
einsetzt. Dies hat - sofern nicht ein Nachbesserungsrecht individualvertraglich
oder AGB-rechtlich vereinbart worden ist - nicht nur zur Folge, daß der
Lieferant keine Gelegenheit erhält, behebbare Fehler nachzubessern, sondern
bedeutet auch, daß der Käufer von Standardsoftware keine
Jahr-2000-Nachbesserung des Programmes verlangen könnte. Ein gewährleistungsrechtlicher Anspruch aus Kauf- oder
Werkvertrag dürfte daher im Ergebnis nur in wenigen Fällen für
Software der mittleren neunziger Jahre gegeben sein. In diesen Fällen könnte
der Besteller von Individualsoftware oder individuell angepaßter
Standardsoftware dann nach § 633 II 1 BGB die Beseitigung des Mangels
verlangen, bei Verzug des Unternehmers den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. In den Fällen der
Standardsoftware müsste die oben erörterte Frage entschieden werden.
Sollte sich hieraus kein vorgeschaltetes Nachbesserungsrecht ergeben, steht dem
Käufer nur die Wandelung und Minderung zu. Ein Anspruch kann sich noch infolge einer unterlassenen oder
unrichtigen Aufklärung und Beratung beziehungsweise Warnung des Anwenders
durch den Softwarelieferanten ergeben. Es würde sich hierbei um eine
vorvertragliche Pflichtverletzung handeln, bei der eine Haftung wegen culpa in
contrahendo in Betracht käme, die nach der allgemeine Regel des § 195
BGB in 30 Jahren verjährt. Schließlich könnte man noch an eine Haftung aus pVV
eines konkludent abgeschlossenen selbständigen Beratungsvertrages denken.
Dieser würde nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477
BGB bzw. des § 638 BGB unterliegen, sondern der 30-jährigen Frist des §
195 BGB und dies selbst dann, wenn sich die Beratung auf Sacheigenschaften
bezieht[36]. Außervertragliche Schadensersatzansprüche können sich aus dem Produkthaftungsgesetz oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Produzentenhaftung gem. § 823 I BGB ergeben (§ 15 II ProdHaftG). Es gilt jedoch zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Schäden an anderen Rechtsgütern als dem fehlerhaften Produkt und Schäden am fehlerhaften Produkt selbst. Neben den Kosten die für die Anpassung an das Y2K aufgewendet werden müssen, können im Fall eines System-Shutdowns beachtliche Schäden an anderen Rechtsgütern entstehen, die die Anpassungskosten möglicherweise noch um ein vielfaches übersteigen könnten. Einen Haftung könnte sich hierbei aus dem
Produkthaftungsgesetz ergeben. Das Produkthaftungsgesetz bestimmt in § 1 I
ProdHaftG eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht bei Personen- und
Sachschäden. Gemäß § 1 I S.2 ProdHaftG findet dieses nur
bei einer Beschädigung einer "anderen" Sache, nicht aber bei
Beschädigung der fehlerhaften Sache selbst Anwendung[41]. Gem. § 15 II ProdHaftG werden Schadensersatzanspüche
aufgrund anderer, außerhalb des ProdHaftG liegender Vorschriften nicht
ausgeschlossen. Dies bedeutet, daß die aus § 823 I BGB entwickelten
Grundsätze der Produzentenhaftung anwendbar bleiben. Die Produzentenhaftung
ist jedoch verschuldensabhängig, allerdings mit einer Beweislastumkehr zu
Lasten des Herstellers. Die Besonderheit der Produzentenhaftung ist, daß
neben der auch im ProdHaftG vorgesehenen üblich zu beachtenden
Sorgfaltsanforderungen (Konstruktions-, Fabrikations-, sowie
Instruktionsfehler), die Produkt-beobachtungspflicht noch hinzukommt. Der
Hersteller muß hiernach ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens seine
Produkte, sowie Fremdprodukte die als Zubehör dienen können,
beobachten. Bei der Produzentenhaftung wird über die
Produktbeobachtungspflicht die Haftung demnach selbst dann ausgelöst, wenn
eine Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik zwischen dem
Zeitpunkt des Inver-kehrbringens und dem Schadenseintritt stattfindet. Ein Sachschaden am fehlerhaften Produkt selbst ist nach der ganz h.M.[45] nach dem ProdHaftG nicht ersatzpflichtig. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 1 I 2 ProdHaftG. Auch die Produzentenhaftung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Sache selbst. Der Jahrtausendfehler könnte jedoch einen "weiterfressenden Fehler" darstellen, mit der Folge, daß dem Anwender ein Anspruch aus § 823 I BGB gegeben wäre. Der Mangel ist beim Y2K auf einige Linien Quellcode bzw. Maschinencode beschränkt und idR auch behebbar. Dieser Mangel führt in eineinhalb Jahren zur Zerstörung bzw. Beschädigung des Produktes. Es erscheint durchaus vertretbar, hierbei von einem eigenen Wert der nicht von dem Fehler erfaßten Sache auszugehen. Eine Stoffgleichheit wird bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise idR nicht vorliegen, so daß eine Haftung des Herstellers nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung in Betracht zu ziehen ist. Dieser Anspruch würde gem. § 852 I BGB in drei Jahren verjähren. Computerprogramme sind spätesetens seit der Richtlinie
91/250/EWG vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
durch das Urheberrecht geschützt (Art. 1 I Richtlinie 91/250EWG; § 69a
UrhG). § 69c Nr.2 UrhG gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche
Recht, die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms vorzunehmen oder zu gestatten. Die §§ 69d und e UrhG beschränken jedoch den Rechtsträger im Interesse einer reibungslosen Möglichkeit ordnungsgemäßer Nutzung des Programms. Tatsächlich darf gemäß § 69d I UrhG der Nutzungsberechtigte, soweit vertraglich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung Vervielfältigungen, Übersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements sowie andere Umarbeitungen des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms, einschließlich der Fehlerberichtigung, vornehmen. Fraglich ist jedoch bereits schon, ob hiermit nur die Fehlerberichtigung gedeckt oder auch eine eventuelle Verbesserung des Programms gemeint ist. Ohne darauf einzugehen, wie die Jahr-2000-Anpassung des Programms technisch zu bewerten ist (bloße Korrektur oder substantielle Veränderung), erlaubt § 69d I UrhG die Bearbeitung des Computerprogramms. Die Bearbeitung muß vom Sinn und Zweck her, außer der Fehlerberichtigung selbst, auch jeden Eingriff in das Programm betreffen, welcher geeignet ist, den Programmablauf zu verbessern, soweit der Eingriff dem Ziel dient, das Programm im Rahmen dessen zu erhalten, wofür es erdacht wurde. Die Jahr-2000-Anpassung schafft keinerlei neue Funktionalität des Programms, sie erlaubt nur eine Beseitigung einer vorhandenen Anomalie. Will man § 69d I UrhG nicht seiner kompletten Substanz entleeren, muß dieser im vorliegenden Fall Anwendung finden. In der Praxis hat § 69d I UrhG jedoch eine begrenzte Reichweite, da in der Regel eine vertragliche Bestimmung einen Wartungs- oder Fehlerbeseitungsservice des Herstellers anbietet, der Eingriffe des Anwenders unnötig macht[46]. Urheberrechlich ergeben sich mithin aus dem Y2K keine besonderen Probleme. Industrievertreter werben in den USA für Gesetzeszinitativen, die im Schadensfall Ansprüche Betroffener ausschließen würden, wenn die Firmen nachweisen können, daß sie sich um Abhilfe bemüht haben. In elf US-Bundesstaaten werden bereits Gesetzesentwürfe beraten, die den Herstellern entgegen kommen. Im Staat Nevada ist sogar schon seit Juli 1997 ein Gesetz in Kraft, welches die Möglichkeit vorsieht, die öffentliche Verwaltung und ihre Lieferanten vor jeder Art Zivilklage wegen des Jahrtausendfehlers zu schützen[47]. Den Herstellern würde hiermit eine Möglichkeit an die Hand gegeben, sich allzu leicht von Ihrer Haftung zu befreien. Es könnte dann in der Tat etwa heißen, daß der Hersteller sich um die Lösung des Problems bemüht hat, dieses aber nur mit der letzten Produktversion zu lösen sei, anderenfalls bis 2003 zu warten sei, bis die schwierigen Änderungen der älteren Programmversionen durchgeführt seien[48]. Eine derartige Entwicklung, ist in Deutschland und der Europäischen Union jedoch auszuschließen. Letztendlich haben die Hersteller von Computerprogrammen genauso zu haften, wie alle anderen Hersteller auch. Die meisten vertraglichen Ansprüche der Anwender mögen zwar bereits verjährt sein - womit die mitunter extrem hohen Anpassungskosten von den Anwendern zu tragen sein werden - jedoch droht seitens der außervertraglichen Haftung eine Welle von Schadensersatzforderungen auf die Softwarehersteller zuzurollen, die diese leicht überfordern könnte. Wirtschaftlich am sinnvollsten dürfte demnach wohl eine einvernehmliche Vertragsnachbesserung sein. Diese sollte in Richtung eines effektiven cost sharings gehen. Schließlich liegt den Softwarelieferanten nicht daran, daß ihnen ihre Anwender abhanden kommen, und die Anwender dürften wohl auch kaum den Konkurs ihres Softwarelieferanten herbeiwünschen. [10] was ungefähr 10-15%
des Bruttoinlandproduktes der Vereinigten Staaten entspricht [20] vgl. zum Entwurfsfehler
Marly, Softwareüberlassungsverträge, 2. Auflage (1997), Teil C. VI.,
Rn. 810 [30] BGH NJW 1994,
1720 [40] Marly, (o. Fußn.
20) Teil C. II., Rn. 491 * Michael Fröhlich hat im Jahr 1996 die erste juristische Staatsprüfung abgelegt und arbeitet derzeit an seiner Dissertation unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. M. Martinek in Saarbrücken. In den Jahren 1996/97 absolvierte er einen Aufbaustudiengang in Frankreich. Das "DEA Informatique et Droit" schloß Michael Fröhlich mit Prädikat ab. |