Home › JurPC Web-Dok. 83/1998 Ordnungsgeld wegen Verlassen des Gerichtssaals nach Handy-Anruf
§ 178 GVG, § 380 ZPO I. Die Beschwerdeführerin ist selbständige Maklerin
in Hamburg. Am 16. April 1997 war sie zum zweiten Mal im Rahmen des vor dem
Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreits, Aktenzeichen ..., als Zeugin
geladen; Ladungstermin war 14.30 Uhr. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 178 GVG zu einem Ordnungsgeld in Höhe von DM 300,, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung zu einer Ordnungshaff von zwei Tagen, verurteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Sitzung des Landgerichts einer Ungebühr im Sinne des § 178 GVG schuldig gemacht. Die Anwendbarkeit des § 178 GVG entfällt auch nicht
wegen Vorrangigkeit des § 380 ZPO. Zwar findet sich in der
Kommentar-Literatur der Hinweis, daß die eigenmächtige Entfernung von
Zeugen dem Nichterscheinen gleichstehe und deshalb unter § 380 ZPO falle,
wohingegen § 178 GVG nicht anwendbar sei (Zöller/Gummer, ZPO, 20.
Aufl. 1997, § 178 GVG Rdnr. 3). Dies ist auch zutreffend, sofern sich das
Verhalten des Zeugen in der eigenmächtigen Entfernung erschöpft, also
etwa wenn der Zeuge nach Aufruf der Sache, bevor er zur Vernehmung in den Saal
gebeten wird, das Gerichtsgebäude wieder verläßt. In derartigen
Fällen geht § 380 ZPO als speziellere Norm dem § 178 GVG vor. Ungebühr ist vielfach verstanden worden als Verletzung der Würde des Gerichts. Richtigerweise ist bei der Begriffsbestimmung kein allzu moralisierendes Verständnis, sondern eine funktionale Betrachtungsweise zugrundezulegen. Entscheidend ist, ob das betreffende Verhalten geeignet ist, die Rechtspf1egeaufgaben des Gerichts durch Störung der Ordnung der Gerichtsverhandlung zu behindern, und in diesem Sinne eine grobe Mißachtung des Gerichts darstellt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Indem sie jedoch das während ihrer Vernehmung klingelnde Handy nicht sofort ausgeschaltet, sondern das Gespräch angenommen und den Sitzungssaal verlassen hat, hat die Beschwerdeführerin den ordnungsgemäßen Ablauf der Gerichtsverhandlung und dadurch das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Rechtspflegeaufgaben empfindlich gestört. Dieses Verhalten, zumal es gegen die ausdrückliche Weisung des Gerichts erfolgt ist, stellt eine grobe und unangemessene Mißachtung des Gerichts dar. Denn mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Verhandlung nicht nur ganz kurzfristig gestört, sondern eine Unterbrechung der Sitzung erzwungen. Allen anderen Beteiligten wurde zugemutet, darauf zu warten, daß die Beschwerdeführerin ihr Gespräch beendet und zur Fortsetzung der Vernehmung bereit ist. Hierin drückte sich zugleich die Haltung der Beschwerdeführerin aus, daß ihre individuellen Belange grundsätzlich vorrangig gegenüber den öffentlichen Belangen der Rechtspflege seien. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit in besonderen Ausnahmefällen eine andere Beurteilung angemessen erscheint. So mag zum Beispiel der Vorwurf der Ungebühr entfallen, wenn ein Zeuge die Geburt seines Kindes oder ein ähnlich gravierendes Ereignis erwartet und in dieser Situation im Gerichtssaal ein Telefonat entgegennimmt. Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Allein der Hinweis auf geschäftliche Aktivitäten kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, zumal auch nicht etwa deren Unaufschiebbarkeit dargelegt wurde. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin
offenbar längere Zeit auf ihre Vernehmung warten mußte, kann ihr
Verhalten in der Sitzung nicht entschuldigen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM
300,, ersatzweise einer Ordnungshaft von zwei Tagen, entspricht auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das verhängte Ordnungsgeld erscheint auch in der Höhe angemessen. § 178 GVG sieht die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld von DM 5, (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EGStGB) bis zu DM 2.000, vor. Bei dem Verhalten der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um den schlimmsten vorstellbaren Fall einer Ungebühr, aber auch nicht um eine eher geringfügige Störung der Ordnung. Mit DM 300, liegt das verhängte Ordnungsgeld nicht im untersten, aber doch noch im unteren Bereich, und ist insofern im Verhältnis zum Fehlverhalten angemessen. |