Home › JurPC Web-Dok. 78/1998 Telekommunikationsleistungen im Umsatzsteuerrecht
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat sich in den letzten Jahren
im internationalen Vergleich hinsichtlich der Multimedia-Gesetzgebung als
relativ agil und regelungsfreudig gezeigt. Eine sich in diesem Zusammenhang ergebende Kompetenzunstimmigkeit zwischen Bund und Ländern wurde einvernehmlich dahingehend beigelegt, daß sich der Bund auf die Regelung der individuellen, interaktiv angelegten Abrufdienste konzentrieren wird, während die Länder im wesentlichen die massenkommunikativen Verteildienste regeln (Grube, NWB, Fach 28, Seite 763). So ist der Bundesgesetzgeber in den vergangenen Jahren durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 sowie durch das Gesetz zur Regulierung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) hervorgetreten. Auch im Bereich des Steuerrechts sind gesetzgeberische Eingriffe zu verzeichnen gewesen, wenngleich diese anfangs z.B. im Umsatzsteuerrecht weniger Bezug zu technischen Einzelheiten aufwiesen, als vielmehr grundlegende umsatzsteuerrechtliche Fragen betrafen (§ 2 Abs.2 und 3 UStG 1990 zur Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost TELEKOM nach der Poststrukturreform), die sich z.T. als offenbar nur unscharf geregelt herausgestellt haben (vgl. hierzu Andres, NWB, Fach 7, S.4979 f.). Eine weitergehende fachspezifische Frage wurde durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 (vom 12. Dezember 1996, BGBl. I 1996, S.1851) geregelt. Hier wurde der Ort der (Telekommunikations-)Leistung an Unternehmer in § 3a Abs.1 Nr.12 UStG vom Sitz des Leistenden an den Ort des Sitzes des Empfängers verlegt, weil ansonsten nicht in Deutschland ansässige Leistungserbringer gegenüber den von Deutschland aus operierenden Unternehmen bei der Erbringung von Telekommunikationsleistungen wegen fehlender Umsatzsteuerbarkeit in Deutschland im Vorteil gewesen wären. Um eine Reihe von Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 3a Abs.4 UStG zu klären, hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der Folge veranlaßt gesehen, das Schreiben vom 18. November 1997 (BStBl. I, S. 960 ff.) zu verfassen (vgl. hierzu auch: Hoffmann, DB 1998, S. 848 ff.). Das BMF-Schreiben enthält eine Reihe von Definitionen,
Begriffsaufzählungen und Beispielen. 1. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikationa) DefinitionAls "sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation" i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr.12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. b) BeispieleAls Beispiele für diese sonstigen Leistungen werden unter anderem die Übertragung von Signalen etc. via Festnetz, Mobilfunk oder Internet genannt. Ebenso soll die Bereitstellung von Leitungskapazitäten im Festnetz, im Mobilfunknetz oder beim Kabelfernsehen sowie die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu den Festnetzen oder dem Internet dazugehören. 2. TelediensteDemgegenüber sollen die über Informationsnetze (z.B. Online-Dienste, Internet) entgeltlich angebotenen Inhalte der übertragenen Leistungen, die sog. Teledienste, von den sonstigen Leistungen zu unterscheiden sein. a) DefinitionBei den Telediensten handelt es sich laut dem BMF-Schreiben vom 18. November 1997 um eigenständig zu beurteilende Leistungen, deren Inhalte für die umsatzsteuerliche Behandlung maßgebend sind. b) BeispieleAls Beispiele werden Angebote im Bereich der Individualkommunikation (Telebanking, Datenaustausch) und Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (z.B. Navigationshilfen) angeführt. Die vom BMF vorgenommene Trennung von sonstigen Leistungen
i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG und Telediensten ist unproblematisch, wenn
die konkret erbrachten Leistungen voneinander leicht zu trennen sind und
getrennt voneinander erbracht und abgerechnet werden (gesonderte Entgelte). Wird für eigenständige (Telekommunikations- und Teledienst)-Leistungen ein Gesamtentgelt entrichtet und fallen die Besteuerungsorte der jeweiligen Leistungen auseinander, ist eine Aufteilung des einheitlich entrichteten Gesamtentgeltes erforderlich. Demgegenüber entfällt nach dem Grundprinzip der Einheitlichkeit
der Leistung i.S.v. Abschnitt 29 UStR die Aufteilung des Gesamtentgelts,
sofern die Telekommunikationsleistung eine unselbständige Nebenleistung
darstellt und mithin umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung
teilt. Dies gilt (ausgehend von anderen bisher entschiedenen Fällen, die
sich nicht auf Telekommunikationsleistungen beziehen) auch dann, wenn für
die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (BFH 1966,
BStBI III, S. 476, A 29 Abs. 3, Sätze 1 und 2 UStR). Verschaffung des Netzzugangs als Telekommunikationsleistung + Onfine-Dienst als Inhaltsangebot ("Mischanbieter") (-> Online-Dienst als eine eigenständige Hauptleistung gegenüber der bloßen Verschaffung des Netzzugangs). Der Anwender hat hier die Möglichkeit, den Zugang zum Internet als auch den Online-Dienst zu nutzen. Neben der Zugangsberechtigung zum Internet werden Leistungen im Bereich der Individualkommunikation, z.B. Telebanking oder Datenaustausch, angeboten. Hierbei handelt es sich um eigenständige Hauptleistungen (Teledienste), die getrennt von den Telekommunikationsleistungen zu beurteilen sind (vgl. Bsp. 2, BMF-Schreiben, a.a.O.). Darüber hinaus sind zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Mehrfachleistungen folgende Fallunterscheidungen zugrundezulegen:
Für Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG innerhalb des Gemeinschaftsgebiets hängt das Besteuerungsrecht wesentlich davon ab, ob der Empfänger ein Unternehmen (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 3 UStG) oder eine Privatperson (Unternehmerortprinzip, § 3a Abs. 1 S. 1 UStG) ist. Bei Leistungserbringung durch Drittlandsanbieter indessen gilt dieser Grundsatz im Falle von Telekommmunikationsleistungen nicht. Auch für Privatpersonen bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Empfängerortprinzip ( § 3a Abs. 5 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStDV). Demnach liegt in diesen konkreten Fällen ein im Inland steuerbarer Umsatz vor. Nehmen inländische Privatpersonen oder Unternehmerweitere eigenständige Hauptleistungen des Online-Dienstes in Anspruch, die nicht in den Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 UStG fallen, so ist für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3 a Abs. 1 S. 1 UStG) maßgebend. Die Fixierung von Kriterien zur Abgrenzung der
Telekommunikationsleistungen als rein technische Übertragungsleistungen von
den Inhalte übermittelnden Telediensten sowie die Unterscheidung zwischen
selbständigen Leistungen und unselbständigen Nebenleistungen sind von
zentraler Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Leistungsortes und
damit für die Frage der Steuerbarkeit der jeweiligen Leistung in
Deutschland. Darüber hinaus gilt es weitere grundlegende Fragen im
Umsatzsteuerrecht in der Zukunft zu lösen, die (wie z.B. die Frage, wann
bei PC-Software eine "Lieferung" und wann eine "sonstige Leistung"
vorliegt) zum Teil keineswegs außergewöhnliche Fallgestaltungen
betreffen und grundsätzlich den hier behandelten Fragen sogar vorgelagert
sind. * Joerg Andres ist in Frankfurt/Main als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht u. Steuerberater tätig. Email: JoergAndres@t-online.de |