Home › JurPC Web-Dok. 65/1998 Rechtswidrigkeit von Dongle-Umgehungsprogrammen
§§ 69 a Abs. 3 S. 1, 69 c S. 1 Nr. 2, 69 d Abs. 1, 69 d Abs. 2, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Die Klägerin vertreibt das von ihr entwickelte Softwarepaket "E", eine Sammlung von Computerprogrammen zur Planung und Herstellung von Schalt- und Steuerungsplänen auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Die Software ist durch einen sog. Dongle vor dem unbefugten Kopieren durch Dritte geschützt. Dabei handelt es sich um einen Hardware-Kopierschutz, der wie ein Stecker auf die parallele Schnittstelle des Computers aufgesetzt werden muß, damit mit dem Programm gearbeitet werden kann. Externe Geräte wie Drucker oder externe Platte werden mit ihrem Anschlußstecker auf den Dongle-Ausgang gesteckt. Durch den Dongle wird sichergestellt, daß die Software nicht gleichzeitig auf mehreren Maschinen arbeiten kann. Sofern der Kunde nur Teile des E.-Programmpakets erwirbt, gibt der Dongle aus dem gesamten Programm nur die jeweils gekauften Teile frei. Zu jedem Dongle gehört eine entsprechende Abfragesoftware, die in das E.-Programm eingebunden ist. Das Abfrageprogramm ist im Kern von einem dritten Unternehmen, der F. G. entwickelt worden. Das Programm sendet eine Datenfolge an die parallele Schnittstelle des Computers, die der Dongle im Erkennungsfall durch. ein Antwortsignal quittiert. In den Dongle werden auch bestimmte Kennziffern eingegeben, je nachdem, ob der Kunde eine Lizenz an dem gesamten Programm oder nur an Teilen davon erworben hat. Die in das Gesamtprogramm an den einzelnen Signalstellen eingegebenen Daten entscheiden auch aufgrund der Rückmeldung durch den Dongle darüber, ob die aufzurufenden Programmteile unter die Lizenz fallen oder nicht. Für den Fall, daß es zu Störungen bei der Nutzung des Dongles kommt, sehen die Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, daß diese solche Defekte durch Austausch der Donglekomponente beseitigt. Der Beklagte schaltete in der Computerzeitschrift C./ 1 eine Werbeanzeige, in der er unter der Überschrift "?DONGLE-ÄRGER?" mit Hinweis u.a. auf "E." ankündigte, wenn man ihn anrufe, dann sei "es bald vorbei mit dem Dongle-Ärger!"; wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Eine ähnliche Anzeige erschien in C. / 1(Anlage K 3). Auf eine telefonische Anfrage einer Mitarbeiterin der Klägerin hin erklärte der Beklagte, er könne das E.-Programm so ändern, daß sie keinen Dongle mehr benötige. Auf eine weitere Anfrage eines Zeugen, Herrn Dipl.-Ing. J. D. übersandte der Beklagte diesem nach Übersendung des Originalprogramms eine geänderte Kopie, bei der die Programmstellen mit den Dongleabfragen durch anderen Programmcode ersetzt worden waren. Dabei wies der Beklagte schriftlich darauf hin, daß der Kunde seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Lieferanten der Software strikt zu beachten habe (GA 120). Ferner wies der Beklagte durch entsprechende Aufkleber auf den Disketten und der Verpackung darauf hin, daß die Software nur im Rahmen der Lizenzrechte benutzt werden dürfe und jede unerlaubte Verwendung verhindert werden müsse. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Anbieten und der Vertrieb eines Dongle-Umgehungsprogramms sei im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig. Auch verletze der Beklagte das ihr, der Klägerin, als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht, wenn sie Dongle-Umgehungsprogramme entwickele oder eine mit dem Umgehungsprogramm versehene E.-Version vertreibe. Sofern der Beklagte selber das E.-Programm ändere, greife er auch in das Bearbeitungsrecht im Sinne von § 69 c S. 1 Nr. 2 UrhG ein. Die Klägerin hat beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Der Beklagte hat behauptet, die Frage der Umgehung der
Dongleabfrage stelle sich nicht für das von der Klägerin entwickelte
Programm E. Vielmehr beruhe die Dongle-Technologie auf dem Fremdprogramm der
Firma F.; nur diese sei daher auch zur Geltendmachung eventueller Ansprüche
berechtigt. Die Installation des Dongles beeinträchtige die berechtigten
Ansprüche des Verwenders auf ungestörten Programmgebrauch. Der Dongle
versage auf verschiedenen Computern. In solchen Fällen müsse der
Rechner neu gestartet werden. Dies sei bei etwa 10 % der dem Beklagten bekannten
Rechnerkonfigurationen der Fall (GA 258). Bei Laptops sowie Rechnern mit 3,5 V
Versorgungsspannung arbeite der Dongle nur eingeschränkt oder z. T. überhaupt
nicht. Ähnliche Probleme zeigten sich bei Betriebssystemen mit
Multi-Processing-Eigenschaften. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte habe das Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht der Klägerin im Sinne von §§ 69 c S. 1 Nr. 1 und 2 UrhG verletzt. Auf § 69 d Abs. 1 UrhG könne sich der Beklagte nicht berufen, da das Entdonglieren kein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Programms sei. Auch der Vertrieb der Umgehungssoftware sei nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu untersagen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte meint, das Landgericht habe den Fehlerbegriff des § 69 d Abs. 1 UrhG verkannt. Die Ausschaltung eines Dongle-Abfrageprogramms sei von der Regelung des § 69 d Abs. l UrhG gedeckt. Hiernach könne der Anwender, ohne auf Gewährleistungsansprüche beschränkt zu sein, Fehler eines Programms selber beseitigen. Dieses Recht zur Fehlerbeseitigung beinhalte auch die Befugnis, das Programm durch Eliminierung von Fehlern zu verändern, die geänderte Version permanent zu speichern und künftig durch Programmeingabe zu nutzen. Damit sei auch eine Umgehung oder Entfernung einer Dongle-Abfrage legitimiert, sofern die Abfrage Störungen verursache. Auch das nicht beschränkbare Recht des Anwenders zur Erstellung einer Sicherungskopie, das § 69 d Abs. 2 UrhG gewährleiste, werde durch den Einsatz von Dongles konterkariert. Im übrigen meint der Beklagte, daß das Landgericht zu Unrecht eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs von Dongleumgehungssoftware bejaht habe. Der Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin meint, der Beklagte könne sich nicht auf ein Selbsthilferecht nach § 69 d Abs. 1 oder 2 UrhG berufen. Eine Dongleumgehung sei für die bestimmungsgemäße Benutzung des E. -Programms nicht notwendig. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie sei durch die Einrichtung eines Dongles nicht in Frage gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. Das zulässige Rechtsmittel hat hinsichtlich der Entdonglierung des E.-Programms durch den Beklagten keinen Erfolg (A.). Lediglich hinsichtlich des beantragten Verbotes des Anbietens und des Vertriebs von Umgehungssoftware nebst den darauf bezogenen Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüchen ist eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geboten (B.). A.Anspruch auf Unterlassung von Programmänderungen I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 S. l, 69 c S. 1 Nr. 2 UrhG. 1. 2. 3. 4. 5. a) Zunächst ist zu beachten, daß § 69 d Abs. l UrhG bei abweichenden vertraglichen Sondervereinbarungen nicht zum Tragen kommt. Zwar können die in § 69 d Abs. 1 erwähnten Handlungen des Anwenders nicht vertraglich pauschal verboten werden. Dem Hersteller steht es jedoch offen, die Art und Weise, wie diese Handlungen ausgeführt werden können, durch Vertrag zu spezifizieren und die Notwendigkeit eines Selbsthilferechts durch besondere Supportleistungen einzuschränken (so auch die Begründung zum Referentenentwurf BT-DrS 12/4022, S. 12). Vorliegend hat die Klägerin einen eigenen Störungsbeseitigungsdienst für Endkunden vorgesehen. Ausweislich § 3.1 ihres "Lizenzvertrages für Endabnehmer" hat sich die Klägerin zum Austausch fehlerhafter Dongles verpflichtet. b) Selbst wenn man aber die vertraglichen Abreden außer acht läßt, entspricht das Entdonglieren nicht dem durch § 69 d Abs. 1 gesicherten "bestimmungsgemäßen Gebrauch". Bestimmungsgemäß ist ein Gebrauch, wenn er der vertraglich vorausgesetzten, in Ermangelung einer Vereinbarung der gewöhnlichen Verwendung eines Computerprogramms entspricht. Vorliegend vereinbart die Klägerin mit den Kunden, daß das Programm nur mit Original-Dongle benutzt werden soll. Daher entspricht zwar eine Reparatur des Dongles oder eine Beseitigung von Mängeln des Abfrageprogramms noch dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, nicht jedoch die völlige Beseitigung des Dongles. Letztere bringt den Lieferanten auch in große Schwierigkeiten, eröffnet sie doch die Möglichkeit zur unkontrollierbaren Erstellung und Nutzung von Raubkopien. Über die reine Fehlerbeseitigung hinaus ermöglicht der Beklagte solchen Kunden, die eine Originalversion des Programms besitzen, dieses an beliebig vielen Computerplätzen einzusetzen. Dritte, die nicht im Besitz der Originalversion sind, können dieses unerlaubt kopieren und ohne Wissen der Klägerin einfach oder vielfach nutzen. Wie der BGH bereits festgestellt hat (Urteil vom 9. November 1995 I ZR 220/95, CR 1996, 79, 80), entspricht dieses Szenario regelmäßig dem, was bei einer "Entdonglierung" zu erwarten steht (ähnlich auch OLG Stuttgart, CR 1989, 685; OLG Düsseldorf, CR 1991, 352; OLG München, CR 1995, 663). c) Demgegenüber ist der Hinweis darauf irrelevant, der Beklagte habe den Interessenten auf die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen hingewiesen. Dieser Hinweis ist gänzlich unzureichend. Der Beklagte schafft mit den angebotenen Dienstleistungen die Gefahr von Rechtsverletzungen und ist demgemäß verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um solche Rechtsverletzungen auszuschließen. Hierfür reicht ein bloßer verbaler Hinweis auf rechtliche Verpflichtungen ersichtlich nicht aus. Der Preis von E. ist sehr hoch; um so höher ist der Anreiz für Interessierte, sich über Warnhinweise des Beklagten hinwegzusetzen und Raubkopien von der "entdonglierten" Version zu ziehen. Gerade auch bei der betriebsinternen Nutzung ist die Verführung, gefahrlos Raubkopien einzusetzen, groß. 6. 7. 8. II. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 242, 259, 260 BGB i.V.m. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG. Er erstreckt sich umfangmäßig auf die Liefermenge, Lieferzeiten, Abnehmer und Lieferpreise. III. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 256 ZPO. Die Entstehung eines Schadens ist insoweit wahrscheinlich, als infolge des "Entdonglierens" die veränderten Programme vertragswidrig kopiert und auf mehreren Rechnern eingesetzt werden können. Der Beklagte hat dieses Risiko zumindest fahrlässig herbeigeführt. Da eine Bezifferung des Schadens erst nach Auskunftserteilung möglich ist, hat die Klägerin bereits jetzt ein Feststellungsinteresse. B. Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Dongleumgehungssoftware Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als diese sich gegen das erstinstanzliche Verbot eines Vertriebs von Dongleumgehungssoftware richtet. Grundsätzlich kann der Vertrieb solcher Werkzeuge zwar nach § 97 Abs. 1 UrhG verboten werden. Denn wer Entdongliersysteme vertreibt, leistet zumindest eine Beihilfe zu den Verletzungshandlungen, die der Anwender später beim Einsatz dieser Tools vornimmt. Allerdings vertreibt der Beklagte seine "Tools" unstreitig nicht, so daß es an einer die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung fehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer konkret drohenden Erstbegehungsgefahr kommt ein Verbot des Vertriebs zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht Es ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, ob das Parteivorbringen, soweit es unstreitig ist, die Annahme einer Erstbegehungsgefahr rechtfertigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin vor dem Senat erklärt, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von einem Vertrieb der Umgehungssoftware durch den Beklagten ausgegangen sei und sich ihr Klagebegehren dementsprechend auch nicht gegen einen solchen Vertrieb richte. Offensichtlich ging es der Klägerin mit der vorliegenden Klage lediglich um ein Verbot der Entdonglierung, dem (derzeit eventuell nur theoretischen) Risiko eines Vertriebs der Entdonglierwerkzeuge will sie nicht entgegentreten. Ein Unterlassungsgebot entspricht demnach ebensowenig ihrem (jetzt der Sache nach noch aufrechterhaltenen) Begehren wie eine auf den Vertrieb der Umgehungssoftware bezogene Auskunftsverurteilung und die entsprechende Feststellung der Schadensersatzpflicht. Angemerkt sei jedoch, daß derartige Ansprüche durchaus von den erstinstanzlichen Klageanträgen mit umfaßt waren, die somit vom Landgericht nicht etwa mißverstanden worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Bei der Abwägung der Unterliegensanteile war zu beachten, daß das Dienstleistungesangebot des Entdonglierens sowie der Handel mit entdonglierter Software ein weitaus größeres Gewicht als die theoretische Möglichkeit eines Vertriebs der Umgehungssoftware haben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Beschwer des Beklagten: 480.000 DM |