Die Publikationsdichte - ein Maßstab für die Veröffentlichungslage gerichtlicher Entscheidungen
Autor:
Walker, Reinhard
Typ:
Beitrag
Fundstelle:
JurPC Web-Dok. 36/1998
Zitiervorschlag:
Reinhard Walker *, JurPC Web-Dok. 36/1998, Abs. 1
Um mehr als einen nur subjektiven Eindruck über die Veröffentlichungslage
für Gerichtsentscheidungen zu erhalten, muß ein Maßstab für
den Vergleich zwischen den Gerichtsverfahren insgesamt und den publizierten
Gerichtsentscheidungen gefunden werden. Nur auf diese Weise wird transparent,
welches Material zu erschließen ist, inwieweit die gegenwärtige Veröffentlichungspraxis
dieser Aufgabe gerecht wird und ob alternative Verfahren überhaupt
realisierbare Chancen hätten.
Ein geeigneter Maßstab hierfür ist das Verhältnis
aller erledigten Gerichtsverfahren zu den veröffentlichten Entscheidungen
(formale Publikationsdichte). Auf diese Weise erhält man einen umfassenden Überblick
und damit nicht nur eine Vorstellung vom Umfang des gesamten Materials, sondern
auch von den Veröffentlichungsaktivitäten innerhalb der
Gerichtsbarkeiten, der Instanzen und der einzelnen Gerichte. Da bei dieser
Methode keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Beendigungsarten und ihre
Qualität genommen wird, ob etwa wie bei Klagerücknahme,
Erledigungserklärung oder Verwerfung der Revision als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs.1 bzw. Abs.2 StPO der
Richter überhaupt einen veröffentlichungsfähigen
Entscheidungstext erstellt, werden in eine zweite Betrachtung nur die durch
streitiges Urteil beendeten Verfahren einbezogen (bereinigte
Publikationsdichte). Obgleich auch bei dieser Sicht die Veröffentlichungswürdigkeit
des einzelnen Urteils unberücksichtigt bleibt, also ebenfalls nur eine
allgemeine Einschätzung möglich ist, erhält man doch konkrete
Anhaltspunkte über die Anzahl der Entscheidungen, in denen eine
Stellungnahme zu rechtlichen Fragen oder sonstige veröffentlichungswürdige
Ausführungen erwartet werden können. Führt man sich darüber
hinaus vor Augen, daß unter inhaltlichen Gesichtspunkten auch streitige
Entscheidungen nur zu einem Bruchteil veröffentlichungswürdig sind, können
schließlich genügend Kriterien gewonnen werden, um den Umfang der veröffentlichungswürdigen
und -bedürftigen Gerichtsentscheidungen abzuschätzen. Als veröffentlichungswürdig
wird dabei jede Gerichtsentscheidung eingestuft, die zu einer Rechtsfrage
Stellung nimmt (rechtsbegründete Entscheidung) und jede Entscheidung, die
eine über das jeweilige Verfahren hinausgehende Aussage trifft, also nicht
nur für die unmittelbar Beteiligten von Interesse oder sogar nur verständlich
ist. Allerdings kann auch an einer nur auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung
ein Publikationsinteresse bestehen, wie dieses andererseits bei einer an sich
veröffentlichungswürdigen Entscheidung nicht unbedingt gegeben sein muß.
Voraussetzung einer Veröffentlichung ist also neben der Veröffentlichungswürdigkeit
auch die Veröffentlichungsbedürftigkeit.
Der Begriff der "formalen Publikationsdichte"
entspricht dem der "formalen Dokumentationsdichte", wie er erstmals
durch Berkemann und Siebert in ihrem Aufsatz "Dokumentationsdichte der
Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Informationssystem
JURIS" eingeführt wurde.[1] In beiden
Fällen wird das Verhältnis der insgesamt erledigten Verfahren eines
Gerichts zu allen in der juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesenen
Entscheidungen betrachtet.[2] Eine Gleichsetzung
der Publikationsdichte mit der Dokumentationsdichte ist möglich, da in der
juris-Rechtsprechungsdatenbank nahezu alle veröffentlichten Entscheidungen
der deutschen Gerichte nachgewiesen werden. Umfaßt die Dokumentation für
juris doch nicht nur ca. 500 Fachzeitschriften und Sammlungen, sondern zusätzlich
auch alle von den Gerichten an die Dokumentationsstellen zur Auswertung übersandten
Entscheidungen.[3] Auf dieser Grundlage können
daher hinreichend zuverlässige Angaben zur Lage der Veröffentlichung
von Gerichtsentscheidungen gewonnen werden.[4] Die Betrachtungsweise ist formal, denn berücksichtigt wird weder die
qualitative Publikationswürdigkeit noch der Umstand, daß in einem
Verfahren auch mehrere veröffentlichungswürdige Entscheidungen
(Zwischen-, Teilentscheidungen) ergehen können.[5]Für "erledigte Verfahren" werden die Angaben des Statistischen
Bundesamtes zugrunde gelegt.
Folgende Materialien des Statistischen Bundesamtes wurden in
die Untersuchung einbezogen:
Die Angaben
in den verschiedenen Materialien sind nicht vollkommen deckungsgleich, weswegen
für die obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Teil auf die
Gerichtsstatistiken zurückgegriffen werden mußte. Soweit möglich
wurden die in den Statistischen Jahrbüchern veröffentlichten Zahlen
zugrunde gelegt. Da die Abweichungen zwischen den verschiedenen Quellen gering
sind, werden die durch den statistischen Vergleich gewonnen Aussagen nicht
beeinträchtigt.[9]
1.1 Überblick über die formale Publikationsdichte für die
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeits- Sozial-, Verwaltungs-, und
Finanzgerichtsbarkeit in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 1
GERICHTSBARKEIT
1987 ERLEDIGT
1987 IN JURIS
1987
FORMALE PUBLI- KATIONSDICHTE IN %
1988 ERLEDIGT
1988
IN JURIS
1988 FORMALE PUBLI- KATIONSDICHTE IN %
Ordentliche Gerichtsbarkeit
3.679.592
8.858
0,24
3.697.868
9.172
0,25
Arbeitsgerichtsbarkeit
386.634
1.542
0,40
385.125
1.518
0,39
Sozialgerichtsbarkeit
189.116
1.275
0,67
186.619
1.399
0,75
Verwaltungsgerichts- barkeit
127.664
3.075
2,41
134.582
3.645
2,71
Finanzgerichtsbarkeit
46.321
2.294
4,95
49.039
2.279
4,65
Summe
4.429.327
17.044
0,38
4.453.233
18.013
0,40
1987 ERLEDIGT
3.679.592
386.634
189.116
127.664
46.321
4.429.327
GERICHTSBARKEIT
1991 ERLEDIGT
1991 IN JURIS
1991 FORMALE PUBLI- KATIONSDICHTE IN %
1992 ERLEDIGT
1992
IN JURIS
1992 FORMALE PUBLI- KATIONSDICHTE IN %
Ordentliche Gerichtsbarkeit
2.777.839
8.571
0,31
2.794.320
9.816
0,35
Arbeitsgerichtsbarkeit
346.558
1.321
0,38
400.574
1.342
0,34
Sozialgerichtsbarkeit
190.246
1.269
0,67
176.317
1.389
0,79
Verwaltungsge- richtsbarkeit
148.709
3.446
2,32
165.633
3.835
2,32
Finanzgerichtsbarkeit
52.612
2.366
4,50
60.380
2.692
4,46
Summe
3.515.964
16.973
0,48
3.597.224
19.074
0,53
1991 ERLEDIGT
2.777.839
346.558
190.246
148.709
52.612
3.515.964
GERICHTSBARKEIT
1993 ERLEDIGT
1993
IN JURIS
1993 FORMALE PUBLIKATIONSDICHTE IN %
Ordentliche Gerichtsbarkeit
3.062.752
9.156
0,30
Arbeitsgerichtsbarkeit
461.498
1.450
0,31
Sozialgerichtsbarkeit
179.070
1.428
0,80
Verwaltungsge- richtsbarkeit
199.528
4.330
2,17
Finanzgerichtsbarkeit
60.855
2.745
4,51
Summe
3.963.703
19.109
0,48
1993 ERLEDIGT
3.062.752
461.498
179.070
199.528
60.855
3.963.703
1.2 Befund zur formalen Publikationsdichte für die Ordentliche
Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, und
Finanzgerichtsbarkeit
Von den für 1987 - 1993 durchschnittlich 3,87 Mio.
Erledigungen[10] pro Jahr werden kaum 20.000 veröffentlicht.[11] Die durchschnittliche formale
Publikationsdichte beträgt damit lediglich 0,46%. Von den Gerichten
der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die meisten Entscheidungen veröffentlicht.
Dies korrespondiert mit der Anzahl der erledigten Verfahren und daher auch mit
den Erwartungen. In keinem Verhältnis allerdings steht die
Publikationsdichte für die ordentliche Gerichtsbarkeit zu den höheren
Quoten für die übrigen Gerichtsbarkeiten, die weitaus geringere
Erledigungszahlen aufweisen. Der wichtigste Grund dafür ist sicherlich die
große Zahl der Erledigungen ohne Sachaussagen sowie eine Vielzahl
gleichgelagerter Routinefälle vor den ordentlichen Gerichten. Bestätigt
wird diese Annahme durch den über alle Gerichtsbarkeiten hinweg zu
beobachtenden Zusammenhang zwischen Erledigungszahl und Publikationsdichte. Die
Quote sinkt nicht proportional zu den abnehmenden Erledigungen, sondern sie
steigt an. So werden für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit nahezu
gleich viele Entscheidungen publiziert, obgleich die Anzahl der Erledigungen in
der Arbeitsgerichtsbarkeit fast doppelt so hoch ist wie in der
Sozialgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichte bringen freilich mehr als doppelt
so viele Entscheidungen an die Öffentlichkeit wie die Sozialgerichte bei
vergleichbarer Erledigungszahl. Dies dürfte eine Folge der für die
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe verbreiteten
Gerichtssammlungen sein. Die vergleichsweise hohe Publikationsdichte der
Finanzgerichte ist in erster Linie eine Folge der Publikation von Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs.[12]
Insgesamt fällt im Untersuchungszeitraum die Anzahl der
Erledigungen von 4,4 Mio. im Jahr 1987 auf fast 3,6 Mio. Verfahren im Jahr 1992
und steigt ab 1993 wieder an, auf nahezu 4 Mio. Hierin machen sich auch die zusätzlichen
Verfahren in den neuen Bundesländern bemerkbar. Seit 1992 deutet sich eine
steigende Tendenz der Veröffentlichungen an. Diese Tendenz setzt sich
seither fort, so werden für 1994 in der juris-Rechtsprechungsdatenbank
19.926 und für das Jahr 1995 20.378 Entscheidungen nachgewiesen.[13] Der wesentliche Grund für den Anstieg
sind die Entscheidungsveröffentlichungen der Gerichte in den neuen Bundesländern.
Sie betrugen im Jahr 1993 1.246, im Jahr 1994 1.428 und im Jahr 1995 1.860
Entscheidungen. Eine "Gründungswelle" für Zeitschriften, als
Folge der Vereinigung beider deutscher Staaten, machte es möglich, diese
zusätzlichen Entscheidungen zu publizieren.[14] Die absolute Anzahl der Veröffentlichungen bleibt dennoch nahezu
gleich, bei ungefähr 20.000 - 21.000 Entscheidungen. Bezieht man in diese
Beobachtung die Untersuchungsergebnisse der juris Projektgruppe mit ein, die
bereits Anfang der siebziger Jahre ebenfalls jährlich ca. 20.000
publizierte Judikate ermittelte,[15] kann man
erkennen, daß diese Lage schon seit langem stabil ist. Daher liegt die
Vermutung nahe, daß die Kapazitätsgrenze der herkömmlichen
Publikation in Zeitschriften und Sammlungen, in denen die Judikatur trotz der
elektronischen Medien nach wie vor ganz überwiegend veröffentlicht
wird, erreicht ist. Zudem wird wiederum deutlich, daß es nicht die Veröffentlichungswürdigkeit
einer Gerichtsentscheidung allein sein kann, die den Ausschlag für oder
gegen eine Publikation gibt. Die im wesentlichen gleichbleibende Anzahl der
Publikationen, die unabhängig von der Anzahl der Erledigung eine bestimmte
Grenze kaum überschreitet, deutet vielmehr darauf hin, daß vor allem
der verfügbare Publikationsplatz einen wesentlichen Einfluß darauf
haben muß, ob eine Entscheidung an die Öffentlichkeit gelangt oder
nicht. Hinzu kommt, daß zu einem großen Teil identische
Entscheidungen in abweichender Aufbereitung und mit unterschiedlichem Textumfang
an verschiedenen Stellen veröffentlicht werden. Vor allem die
Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden parallel
publiziert, ein umfassenderes Informationsangebot ist damit allerdings nicht
verbunden. Die Vermehrung und Differenzierung der Zeitschriften während der
letzten Jahre[16] täuscht im Hinblick auf
Gerichtsentscheidungen eine verbesserte Informationsversorgung nur vor, tatsächlich
hat sich diese - mit Ausnahme der zusätzlichen Entscheidungspublikationen
aus den neuen Bundesländern - während der letzten zwanzig Jahre nur
wenig verändert.
1.3 Die formale Publikationsdichte bezogen auf die Gerichte und Instanzen
für die Jahre 1987 - 1993
Tabelle 2 für das Jahr 1987 - Tabelle 3 für das Jahr
1988
1.4 Befund zur formalen Publikationsdichte bezogen auf die Gerichte und
Instanzen
Die Quote der Publikationen verändert sich auch in bezug
auf die einzelnen Instanzen bzw. Gerichte über die Jahre des
Untersuchungszeitraums hinweg kaum. Das Schwergewicht der Veröffentlichungen
liegt bei den jeweils höheren Instanzen. Die obersten Gerichtshöfe des
Bundes weisen eine Publikationsdichte von durchschnittlich ca. 19% beim
Bundesgerichtshof bis nahezu 44% beim Bundesfinanzhof auf. Bezogen auf den
gesamten Untersuchungszeitraum wird also nahezu jede zweite Entscheidung des BFH
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Publikationsdichte des
Bundesarbeitsgerichts liegt auf etwa gleichem Niveau. Einen Grund für die
Abweichungen in den Quoten der publizierten Entscheidungen sieht Siebert in den
unterschiedlichen Auswahlverfahren und Dokumentationskonzepten der Gerichte.[17] So habe der Bundesfinanzhof offenbar
zugleich ein "institutionelles Archivierungsinteresse" und
dokumentiere damit umfassender als andere Gerichte.[18]Sie vermutet zudem, daß auch die Kapazitäten der
Dokumentationsstellen einen Einfluß hätten.[19] Inwieweit diese Vermutung zutrifft, läßt
sich anhand der bereinigten Publikationsdichte klären, da diese gerade bei
den obersten Gerichtshöfen des Bundes auch eine sehr genaue Aussage über
die Dokumentationspraxis erlaubt.[20]
Von den Obergerichten der Länder veröffentlichen die
Oberlandesgerichte die meisten Entscheidungen. Mit durchschnittlich ca. 11%
weisen jedoch die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die
höchste Publikationsdichte auf. Die vergleichsweise hohe Quote der
Obergerichte bestätigt nochmals die Vermutung, daß die in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit verfügbaren Gerichtssammlungen von nicht zu
unterschätzendem Einfluß auf die Veröffentlichungsaktivitäten
der Gerichte sind. Auch im Verhältnis der Land-, Landesarbeits- und
Landessozialgerichte zu den Amts-, Arbeits- und Sozialgerichten liegt der Anteil
der von den übergeordneten Instanzen veröffentlichten Entscheidungen
deutlich höher.
1.5 Die formale Publikationsdichte innerhalb der Instanzen
Anhand der formalen Publikationsdichte können die Veröffentlichungsaktivitäten
vergleichbarer Gerichte transparent gemacht werden, weil weitestgehend gleiche
Rahmenbedingungen anzunehmen sind. Wenn auch erfahrungsgemäß von
Gericht zu Gericht ein unterschiedliches Schwergewicht auf die Art der
Verfahrensbeendigung durch Urteil oder Vergleich gelegt wird, sind die
Abweichungen in der Regel doch so gering, daß über die Gesamtheit
betrachtet von einem vergleichbaren Anteil an veröffentlichungswürdigen
Entscheidungen ausgegangen werden kann.[21]
Nachfolgend wird die Untersuchung der Publikationsdichte der
Oberlandesgerichte und des Kammergerichts, der Finanzgerichte sowie der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vorgestellt. Die
Untersuchung ist exemplarisch und bezieht sich nur auf einige ausgewählte
Gerichtsbarkeiten und Instanzen. Sie ist für die Oberlandesgerichte zusätzlich
beschränkt auf das Zivilrecht. Der Untersuchungszeitraum wurde in Abhängigkeit
vom verfügbaren statistischen Material gewählt. Nicht berücksichtigt
wurden die Gerichte der neuen Bundesländer, da sie im Vergleichszeitraum -
1989 bis 1994 - nicht bestanden oder noch im Aufbau waren.[22]
1.5.1 Die formale Publikationsdichte der Oberlandesgerichte und des
Kammergerichts (Zivilrecht) in den Jahren 1989 - 1991
Tabelle 9
GERICHT
1989
ERLEDIGT
1989
IN JURIS
FORMALE PUBLIKATIONS- DICHTE IN %
1990
ERLEDIGT
1990
IN JURIS
FORMALE PUBLIKATIONS- DICHTE IN %
Schleswig
2.197
63
2,87
2.236
62
2,77
Hamburg
2.602
177
6,80
2.491
149
5,98
Braunschweig
705
15
2,13
614
21
3,42
Celle
3.865
97
2,51
3.711
73
1,97
Oldenburg
1.924
50
2,60
1.894
77
4,07
Bremen
553
43
7,78
566
44
7,77
Düsseldorf
5.481
283
5,16
5.403
334
6,18
Hamm
7.827
487
6,22
7.510
419
5,58
Köln
4.423
287
6,49
4.062
301
7,41
Frankfurt/M.
5.678
241
4,24
5.884
205
3,48
Koblenz
1.753
156
8,90
1.856
107
5,77
Zweibrücken
1.033
54
5,23
985
32
3,25
Karlsruhe
3.829
182
4,75
4.084
165
4,04
Stuttgart
3.610
130
3,60
3.438
107
3,11
München
6.478
428
6,61
6.554
456
6,96
Nürnberg
2.165
66
3,05
1.993
66
3,31
Bamberg
1.158
31
2,68
1.184
24
2,03
Saarbrücken
1.267
60
4,74
1.382
39
2,82
Berlin
3.622
162
4,47
3.805
174
4,57
Gesamt
60.170
3.012
5,01
59.652
2.855
4,79
GERICHT
1991 ERLEDIGT
1991
IN JURIS
FORMALE PUBLIKATIONSDICHTE IN %
Schleswig
2.206
68
3,08
Hamburg
2.538
137
5,40
Braunschweig
637
14
2,20
Celle
3.711
72
1,94
Oldenburg
1.825
73
4,00
Bremen
543
62
11,42
Düsseldorf
5.453
431
7,90
Hamm
7.851
591
7,53
Köln
4.095
376
9,18
Frankfurt/M.
5.814
200
3,44
Koblenz
2.092
124
5,93
Zweibrücken
1.071
30
2,80
Karlsruhe
3.901
170
4,36
Stuttgart
3.388
86
2,54
München
6.545
462
7,06
Nürnberg
2.062
46
2,23
Bamberg
1.269
39
3,07
Saarbrücken
1.350
31
2,30
Berlin
3.681
148
4,02
Gesamt
60.032
3.160
5,26
1.5.2 Die formale Publikationsdichte der Oberverwaltungsgerichte und der
Verwaltungsgerichtshöfe in den Jahren 1989 - 1992
Tabelle 10
GERICHT
1989 ERLDIGT
1989
IN JURIS
FORMALE
PUBLIKA- TIONS- DICHTE IN %
1990
ERLEDIGT
1990
IN JURIS
FORMALE
PUBLIKA- TIONS- DICHTE IN %
1991
ERLEDIGT
1991
IN JURIS
FORMALE
PUBLIKA- TIONS- DICHTE IN %
SH / ND
4.004
200
5,00
4.177
207
4,96
-
-
-
Schleswig*
-
-
-
-
-
-
1.153
75
6,50
Lüneburg*
-
-
-
-
-
-
3.180
154
4,84
Berlin
788
81
10,28
644
64
9,94
651
85
13,06
Bremen
146
62
42,47
121
50
41,32
147
67
45,58
Mannheim
3.128
481
15,38
3.600
568
15,78
3.548
492
13,87
München
3.283
262
7,98
3.622
307
8,48
3.392
265
7,81
Hamburg
657
82
12,48
655
88
13,44
712
108
15,17
Kassel
1.405
367
26,12
1.382
318
23,01
1.394
317
22,74
Münster
4.082
349
8,55
3.820
385
10,08
4.028
427
10,60
Koblenz
1.366
121
8,86
997
94
9,43
1.198
140
11,69
Saarlouis
471
92
19,53
409
100
24,45
550
135
24,55
Gesamt
19.330
2.097
10,85
19.427
2.181
11,23
19.953
2.265
11,35
1989 ERLDIGT
4.004
-
-
788
146
3.128
3.283
657
1.405
4.082
1.366
471
19.330
* Für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
war bis einschließlich 1990 das OVG Lüneburg zuständig
GERICHT
1992
ERLEDIGT
1992
IN JURIS
FORMALE
PUBLIKATIONS- DICHTE IN %
SH / ND
-
-
-
Schleswig*
1.318
80
6,07
Lüneburg*
3.714
174
4,68
Berlin
761
93
12,22
Bremen
101
55
54,46
Mannheim
4.650
518
11,14
München
3.983
364
9,14
Hamburg
759
106
13,97
Kassel
1.498
302
20,16
Münster
4.063
383
9,43
Koblenz
1.460
118
8,08
Saarlouis
575
120
20,87
Gesamt
22.882
2.313
10,11
1992
ERLEDIGT
-
1.318
3.714
761
101
4.650
3.983
759
1.498
4.063
1.460
575
22.882
1.5.3 Die formale Publikationsdichte der Finanzgerichte in den Jahren 1990
- 1993
Tabelle 11
GERICHT
1990
ERLEDIGT
1990
IN JURIS
FORMALE
PUBLIKA- TIONS- DICHTE IN %
1991
ERLEDIGT
1991 IN JURIS
FORMALE PUBLKA- TIONS- DICHTE IN %
1992
ERLEDIGT
1992
IN JURIS
FORMALE PUBLIKA- TIONS- DICHTE IN %
Berlin
3.990
29
0,73
4.197
29
0,69
4.599
24
0,52
Bremen
527
32
6,07
862
33
3,83
918
47
5,12
Karlsruhe
5.122
105
2,05
4.731
93
1,97
4.823
112
2,32
München
6.013
87
1,45
5.521
74
1,34
5.097
71
1,39
Nürnberg
2.075
33
1,59
2.052
23
1,12
2.410
33
1,37
Hamburg
2.178
65
2,98
2.096
88
4,20
1.920
78
4,06
Kassel
5.049
81
1,60
5.029
60
1,19
4.787
46
0,96
Hannover
8.895
125
1,41
9.023
132
1,46
8.743
105
1,20
Düsseldorf
8.781
45
0,51
8.878
47
0,53
10.026
70
0,70
Köln
6.339
77
1,21
6.825
45
0,66
6.714
61
0,91
Münster
9.007
78
0,87
8.899
70
0,79
8.221
67
0,81
Neustadt
1.833
89
4,86
1.773
72
4,06
2.130
71
3,33
Kiel
1.233
18
1,46
1.035
15
1,45
1.009
15
1,49
Saarbrücken
610
64
10,49
702
59
8,40
649
60
9,24
61.652
928
1,51
61.623
840
1,36
62.046
860
1,39
1990
ERLEDIGT
3.990
527
5.122
6.013
2.075
2.178
5.049
8.895
8.781
6.339
9.007
1.833
1.233
610
61.652
GERICHT
1993
ERLEDIGT
1993
IN JURIS
FORMALE
PUBLIKATIONS- DICHTE IN %
Berlin
4.140
27
0,65
Bremen
601
59
9,82
Karlsruhe
4.612
139
3,01
München
4.769
68
1,43
Nürnberg
2.208
37
1,68
Hamburg
1.917
71
3,70
Kassel
5.422
62
1,14
Hannover
9.994
101
1,01
Düsseldorf
9.724
81
0,83
Köln
8.076
58
0,72
Münster
7.346
78
1,06
Neustadt
1.967
66
3,36
Kiel
1.151
12
1,04
Saarbrücken
585
71
12,14
62.512
930
1,49
1993
ERLEDIGT
4.140
601
4.612
4.769
2.208
1.917
5.422
9.994
9.724
8.076
7.346
1.967
1.151
585
62.512
1.5.4 Zusammenfassende Darstellung, sortiert nach der Anzahl der erledigten
Verfahren
Tabelle 12 Oberlandesgerichte und Kammergericht in den
Jahren 1989 - 1991 --- Finanzgerichte in den Jahren 1990 - 1993
GERICHT
ERLEDIGT
IN JURIS
FORMALE PUBLI- KATIONS- DICHTE IN %
GERICHT
ERLEDIGT
IN JURIS
FORMALE PUBLI- KATIONS- DICHTE IN %
Hamm
23.188
1497
6,46
Düsseldorf
37.409
243
0,65
München
19.577
1346
6,88
Hannover
36.655
463
1,26
Frankfurt/M.
17.376
646
3,72
Münster
33.473
293
0,88
Düsseldorf
16.337
1048
6,41
Köln
27.954
241
0,86
Köln
12.580
964
7,66
München
21.400
300
1,40
Karlsruhe
11.814
517
4,38
Kassel
20.287
249
1,23
Celle
11.287
242
2,14
Karlsruhe
19.288
449
2,33
Berlin
11.108
484
4,36
Berlin
16.926
109
0,64
Stuttgart
10.436
323
3,10
Nürnberg
8.745
126
1,44
Hamburg
7.631
463
6,07
Hamburg
8.111
302
3,72
Schleswig
6.639
193
2,91
Neustadt
7.703
298
3,87
Nürnberg
6.220
178
2,86
Kiel
4.428
60
1,36
Koblenz
5.701
387
6,79
Bremen
2908
171
5,88
Oldenburg
5.643
200
3,54
Saarbrücken
2546
254
9,98
Saarbrücken
3.999
130
3,25
Gesamt
247.833
3.558
1,44
Bamberg
3.611
94
2,60
Zweibrücken
3.089
116
3,76
Braunschweig
1956
50
2,56
Bremen
1662
149
8,97
Gesamt
179.854
9.027
5,02
ERLEDIGT
23.188
19.577
17.376
16.337
12.580
11.814
11.287
11.108
10.436
7.631
6.639
6.220
5.701
5.643
3.999
3.611
3.089
1956
1662
179.854
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in den Jahren 1989 - 1992
GERICHT
ERLEDIGT
IN JURIS
FORMALE PUBLI- KATIONSDICHTE IN %
Lüneburg/ Schleswig
17.546
890
4,97
Münster
15.993
1.544
9,65
Mannheim
14.926
2.059
13,79
München
14.280
1.198
8,39
Kassel
5.679
1.304
22,96
Koblenz
5.021
473
9,42
Berlin
2.844
323
11,36
Hamburg
2.783
384
13,80
Saarlouis
2.005
447
22,29
Bremen
515
234
45,44
Gesamt
81.592
8.856
10,85
ERLEDIGT
17.546
15.993
14.926
14.280
5.679
5.021
2.844
2.783
2.005
515
81.592
1.6 Befund zur formalen Publikationsdichte innerhalb der Instanzen
Die Anzahl der in Zeitschriften, Sammlungen und bei juris veröffentlichten
Entscheidungen weicht auch zwischen Gerichten mit vergleichbarer Erledigungsrate
in einem bemerkenswerten Umfang ab. Betrachtet man den gesamten
Untersuchungszeitraum, dann reicht die Anzahl der Veröffentlichungen von
2,14% aller Entscheidungen des OLG Celle bis zu 8,97% derjenigen des OLG Bremen.
Bei den Finanzgerichten sind die Abweichungen noch größer, die
Veröffentlichungen reichen von 0,65% bis zu 9,98% der erledigten Verfahren.
Ähnlich verhält es sich bei den Oberverwaltungsgerichten bzw.
Verwaltungsgerichtshöfen mit einer Spanne von 4,97% des OVG Lüneburg/Schleswig
bis zu 45,44% der erledigten Verfahren des OVG Bremen. Dieses Gericht hat damit
den relativ höchsten Anteil an Veröffentlichungen, wobei auch die
Anzahl der insgesamt erledigten Verfahren gesehen werden muß, die im
Vergleich sehr gering ist. Wie bereits in den vorausgegangenen Übersichten
erkennbar, wird an diesem Beispiel ganz besonders deutlich, daß die
Publikationsdichte mit steigender Erledigungsquote sinkt. Im Vergleich zwischen
den Instanzen entspricht dies den Erwartungen; die Aufgabenschwerpunkte sind für
die verschiedenen Instanzen unterschiedlich, das macht sich auch an der Anzahl
der veröffentlichungswürdigen Entscheidungen bemerkbar. Nicht in
gleichem Maße selbstverständlich sind aber die Abweichungen innerhalb
der gleichen Instanz.
Da ein Großteil der Entscheidungen des OVG Bremen nur bei
juris nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß die Richter die
juris-Datenbank auch als Dokumentation der eigenen Rechtsprechung begreifen, als
"Werkzeug" für die tägliche Arbeit. Für diesen Zweck,
losgelöst von den qualitativen Ansprüchen eines Beitrags zum
fachlichen Diskussionsprozeß, steigt die Dokumentationsbereitschaft
offensichtlich ganz erheblich an. Ähnlich ist die Lage für das OVG Münster
einzuschätzen, da an diesem Gericht die juris Dokumentation für die
Instanzgerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchgeführt wird. Eine vergleichbare Entwicklung kann für das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Hamburg beobachtet werden.
Dort wird seit 1985 die Entscheidungsdatenbank VERIS aufgebaut. Mit der Einführung
dieser Datenbank stieg die Anzahl der dort nachgewiesenen Entscheidungen um ein
Vielfaches der sonstigen Publikationen dieser beiden Gerichte. Für das OVG
allein werden ca. 500 Entscheidungen pro Jahr neu aufgenommen.[23]
Ein signifikanter Zusammenhang besteht zwischen der absoluten
Anzahl der erledigten Verfahren und der absoluten Anzahl der publizierten
Entscheidungen. Für die Gerichte mit einer hohen Erledigungsquote wie die
Oberlandesgerichte München oder Düsseldorf bzw. die
Oberverwaltungsgerichte Münster, Mannheim oder München werden auch
entsprechend viele Entscheidungen nachgewiesen. Es ist jedoch auffällig, daß
zum Teil auch Entscheidungen von Gerichten mit vergleichbarer Erledigungsquote
in unterschiedlichem Umfang veröffentlicht werden. Bei vergleichbarer
Erledigungszahl sind beispielsweise vom OLG Frankfurt am Main mit einem Anteil
von 3,72 % der erledigten Verfahren deutlich weniger Entscheidungen veröffentlicht
als vom OLG München mit 6,88% oder vom OLG Düsseldorf mit 6,41%.[24] Ähnlich verhält es sich bei den
Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe, Celle und Berlin. Auch in den
anderen Gerichtsbarkeiten sind entsprechende Abweichungen zu beobachten. Dies
gilt beispielsweise für die Veröffentlichungen des VGH Kassel im
Vergleich zu denjenigen des OVG Koblenz oder im Vergleich der
Verwaltungsgerichtshöfe Mannheim und München und für die
Finanzgerichte Düsseldorf und Hannover. Die unterschiedlichen
Publikationsaktivitäten der Gerichte untermauern die Vermutung, daß
die Rechtsprechung durch die gegenwärtigen Veröffentlichungsverfahren
nicht zureichend abgebildet wird.
Betrachtete man nur die formale Publikationsdichte, bliebe das
Bild der Veröffentlichungslage unvollständig, denn es wird keine
Erkenntnis über die Anzahl der Entscheidungen gewonnen, die sich überhaupt
zur Veröffentlichung eignen. Die Gerichte beenden einen Großteil der
Verfahren ohne inhaltliche Stellungnahme zur Rechtsfrage, wie etwa beim Versäumnis-
oder Anerkenntnisurteil, der Erledigung in der Hauptsache oder beim Vergleich.[25] Erledigungen dieser Art müssen aus der
Untersuchung ausgeschlossen werden, wenn sie auch im Einzelfall - und daher in
diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend - einen veröffentlichungswürdigen
Inhalt aufweisen können, so beispielsweise Kostenentscheidungen nach
Erledigung in der Hauptsache. Da die unstreitigen oder summarischen
Erledigungsarten ohne Begründung für jeden Gerichtszweig eine jeweils
spezifische prozeßrechtliche und rechtstatsächliche Grundlage haben,
sind sie auch getrennt zu betrachten.[26]Dieser Aspekt muß daher bei der Einschätzung der Lage von Fall zu
Fall berücksichtigt werden.
Zusammenfassend kann man jedoch davon ausgehen, daß sich
die Entscheidungen der nachfolgend aufgeführten Arten der
Verfahrenserledigung nicht zur Veröffentlichung eignen:[27]
Anerkenntnis
Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (§ 212 StPO)
Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG)
Beschluß nach § 349 StPO
Einstellung aus anderen Gründen
Einstellung bzw. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
Einstellung nach § 153a
Einstellung nach § 47 JGG
Einstellungen
Entscheidungen, die ohne Gründe ergehen (Art 1 Nr.7 BFHEntlG; § 4
EntlastungsG/§ 32 Abs.1 AsylVfG.)
Nichtbetrieb
Nichtzahlung des Kostenvorschusses
Rechtskräftige Vorbescheide
Ruhen des Verfahrens
Sonstige Erledigungen
Strafbefehl
Verbindung mit einer anderen Sache
Versäumnis
Verweisung an ein anderes Gericht
Verzicht
Zurücknahme
Verfahren und
Verfahrenserledigungen, deren Entscheidungen sich in der Regel nicht zur Veröffentlichung
eignen, sind:[28]
Andere Eheverfahren
Aufgebotssachen
Aussetzung der Vollziehung
Beschluß nach § 519b ZPO
Beschluß nach § 91a ZPO
Beschluß über Arrest und einstweilige Verfügung
Entmündigungssachen
Erledigungen durch gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich
Gerichtsstandsbestimmungen
Kindschaftssachen nach § 640 ZPO
Prozeßkostenhilfeverfahren
Richterablehnung
Scheidungsverfahren
Verfahren über abgetrennte Scheidungsfolgesachen
Da die veröffentlichten statistischen Unterlagen in der
Regel nur die durch streitiges Urteile beendeten Verfahren gesondert ausweisen,
muß sich die Untersuchung auf diese Verfahrensbeendigung beschränken.
Die durch streitiges Urteil beendeten Verfahren werden dabei in einen Vergleich
zu den in der juris-Rechtsprechungsdatenbank unter "Typ: Urteil"
nachgewiesenen Entscheidungen gesetzt. Abweichend hiervon kann für
die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorgegangen werden. Bei diesem
Gericht spielen Urteile von der Anzahl der Verfahren her eine ganz
untergeordnete Rolle, sie eignen sich daher nicht für den Vergleich. Da die
Gerichtsstatistik jedoch ab dem Jahrgang 1994 auch die Anzahl aller Verfahren,
die durch eine begründete Entscheidung beendet wurden, enthält, konnte
die bereinigte Publikationsdichte sogar anhand der Anzahl aller publizierten
Entscheidungen ermittelt werden.[29]
2.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesverfassungsgericht
in den Jahren 1994 - 1996
Tabelle 13
1994
1995
1996
Insgesamt erledigt
5.326
5.064
5.194
Entscheidungen in juris
346
315
287
Formale Publikationsdichte in %
6,50
6,22
5,53
begründete Entscheidungen
900
703
626
Entscheidungen in juris
346
315
287
bereinigte Publikationsdichte in %
38,44
44,81
45,85
1994
5.326
346
6,50
900
346
38,44
2.1.1 Befund zur bereinigten Publikationsdichte für das
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht beendet die überwiegende
Anzahl der Verfahren durch Nichtannahmebeschlüsse und damit fast immer ohne
Begründung. So ergingen beispielsweise im Jahr 1996 von den 4.641
Nichtannahmebeschlüssen nur 486 mit einer Begründung. Von diesen
Entscheidungen allerdings werden der Öffentlichkeit noch nicht einmal die Hälfte
zugänglich gemacht. Bei der Bewertung des Ergebnisses muß allerdings
auch bedacht werden, daß ein hoher Anteil der Kammer-entscheidungen mit
sich wiederholenden "Standardformulierungen" begründet wird.
Diese Beschlüsse ergehen ganz überwiegend zu den nahezu identischen
Beschwerden der Verletzung des Gleichheitsgebots nach Artikel 3 GG und des "rechtlichen
Gehörs" nach Artikel 103 Abs.1 GG.
2.1.3 Ordentliche Gerichtsbarkeit
2.1.3.1 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesgerichtshof
(Zivilsachen) in den Jahren 1990 - 1994
Tabelle 16
1990
1991
1992
1993
1994
Insgesamt erledigt
4.643
4.534
4.208
4.608
5.111
Entscheidungen in juris
1.168
1.122
1.081
1039
1.153
Formale Publikationsdichte in %
25,26
24,75
25,69
22,55
22,56
Streitige Urteile
769
708
695
630
649
Urteile in juris
719
653
627
563
587
Bereinigte Publikationsdichte in %
93,49
92,23
90,21
89,36
90,44
1990
4.643
1.168
25,26
769
719
93,49
2.1.3.2 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesgerichtshof
(Strafsachen) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 17
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
3.741
3.940
3.902
3.568
3.699
3.960
4.108
Entscheidungen in juris
448
460
436
442
391
382
435
Formale Publikationsdichte in %
11,98
11,68
11,17
12.39
10,57
9,65
10,59
Streitige Urteile
255
247
223
249
234
228
235
Urteile in juris
193
191
150
166
157
138
170
Bereinigte Publikationsdichte in %
75,69
77,33
67,26
66,67
67,09
64,97
72,34
1987
3.741
448
11,98
255
193
75,69
2.1.3.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte
und das Kammergericht Berlin (Zivil- ohne Familiensachen) in den Jahren
1987 - 1993
Tabelle 18
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
57.270
59.774
60.170
59.652
60.032
59.635
60.946
Entscheidungen in juris
2.804
3.050
2.972
2.807
3.043
3.857
3.832
Formale Publikationsdichte in %
4,90
5,11
4,94
4,71
5,07
6,47
6,29
Streitige Urteile
27.108
17.868
28.212
28.251
28.429
28.263
27.965
Urteile in juris
1.666
1.880
1.852
1.860
2.038
2.637
2.563
Bereinigte Publikationsdichte in %
6,15
10,52
6,56
6,58
7,17
9,33
9,17
1987
57.270
2.804
4,90
27.108
1.666
6,15
2.1.3.4 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landgerichte in
Zivilsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 -
1993
Tabelle 19
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
450.017
456.402
450.786
447.103
451.099
450.072
459.615
Entscheidungen in juris
1.719
1.717
1.827
1.745
1.672
1.542
1.442
Formale Publikationsdichte in %
0,38
0,38
0,41
0,39
0,37
0,34
0,31
Streitige Urteile
159.629
165.227
164.400
159.608
159.030
155.023
151.700
Urteile in juris
1.228
1.239
1.352
1.277
1.222
1.110
1.008
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,77
0,75
0,82
0,80
0,77
0,72
0,66
1987
450.017
1.719
0,38
159.629
1.228
0,77
2.1.3.5 Die bereinigte Publikationsdichte für die Oberlandesgerichte
in Strafsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987
- 1993
Tabelle 20
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
12.728
12.289
6.487
6.142
5.392
4.854
4.861
Entscheidungen in juris
496
501
507
443
452
472
496
Formale Publikationsdichte in %
3,90
4,08
7,82
7,21
8,38
9,72
10,20
Streitige Urteile
484
448
409
427
341
397
433
Urteile in juris
103
127
105
79
82
105
99
Bereinigte Publikationsdichte in %
21.28
28,35
25,67
18,50
24,05
26,45
22,86
1987
12.728
496
3,90
484
103
21.28
2.1.3.6 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landgerichte in
Strafsachen (Eingangs- und Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 -
1993
Tabelle 21
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
69.433
69.959
66.379
64.784
60.903
59.407
59.532
Entscheidungen in juris
111
117
106
109
110
111
108
Formale Publikationsdichte in %
0,16
0,17
0,16
0,17
0,18
0,19
0,18
Streitige Urteile
36.522
36.415
38.502
36.906
35.010
34.343
34.409
Urteile in juris
43
50
61
47
37
64
55
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,12
0,14
0,16
0,13
0,11
0,19
0,16
1987
69.433
111
0,16
36.522
43
0,12
2.1.3.7 Die bereinigte Publikationsdichte für die Amtsgerichte
(Zivilsachen ohne Familiensachen) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 22
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
1.314.642
1.298.065
1.244.608
1.202.782
1.198.999
1.200.665
1.366.092
Entscheidungen in juris
992
1.030
1.103
939
759
722
864
Formale Publikationsdichte in %
0,08
0,08
0,08
0,08
0,06
0,06
0,06
Streitige Urteile
381.697
384.704
374.920
365.126
375.029
375.747
419.443
Urteile in juris
853
890
945
833
627
589
738
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,22
0,23
0,25
0,23
0,17
0,16
0,18
1987
1.314.642
992
0,08
381.697
853
0,22
2.1.3.8 Die bereinigte Publikationsdichte für die Amtsgerichte in
Strafsachen in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 23
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
1.365.866
1.399.887
642.373
630.171
614.171
630.204
654.846
Entscheidungen in juris
78
111
81
69
79
59
55
Formale Publikationsdichte in %
0.01
0,01
0,01
0,01
0,01
0,01
0,01
Streitige Urteile
460.290
472.062
335.008
321.476
307.599
308.715
315.790
Urteile in juris
55
81
63
50
65
45
39
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,01
0,02
0,02
0,02
0,02
0,01
0.01
1987
1.365.866
78
0.01
460.290
55
0,01
2.1.3.9 Befund zur bereinigten Publikationsdichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit
Die durch streitiges Urteil vom BGH erledigten zivilrechtlichen
Verfahren werden bei juris nahezu vollständig nachgewiesen und sind damit
veröffentlicht. Im Gegensatz zu den sonstigen obersten Gerichtshöfen
des Bundes sind alle bei juris nachgewiesenen Entscheidungen außerdem noch
an anderer Stelle publiziert. Hieraus kann auf die hohe, wirtschaftlich
besonders interessante Nachfrage nach Entscheidungen dieses Gerichts geschlossen
werden. Der von Siebert festgestellte Befund zu den Publikationsaktivitäten
der obersten Bundesgerichte, wonach die Veröffentlichungen des BFH und des
BAG deutlich nach oben abweichen, wogegen sich die "zivilrechtliche
Dominanz des BGH in der Struktur der Datenbank nicht widerspiegele,"[31] läßt sich also in bezug auf die
Urteile nicht aufrecht erhalten. Hinsichtlich der Beschlüsse bedürfte
es einer besonderen Analyse, die sind aber hier mangels ausreichender Veröffentlichungen
über die Art der Erledigungen nicht durchführen läßt.
Die bereinigte Publikationsdichte für die
Oberlandesgerichte und das Kammergericht Berlin ist deutlich höher als ihre
formale Publikationsdichte, die z.B. für den Zeitraum von 1989 bis 1991
durchschnittlich nur 5,02% betrug, sie erreicht im Jahr 1992 sogar nahezu 10%
aller streitigen Urteile.
Die Quote der Veröffentlichung strafrechtlicher Urteile
der Oberlandesgerichte beträgt ungefähr ein Viertel aller Urteile und
ist damit sehr hoch im Gegensatz zu den Veröffentlichungen der
Instanzgerichte. Spezifisch für Straf- und Ordnungswidrigkeiten ist, daß
ein Großteil der Verfahren schon in der ersten Instanz durch Einstellung
wegen Geringfügigkeit beendet wird oder weil der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
zurückgenommen wird.[32] In der
Rechtsmittelinstanz werden zahlreiche strafrechtliche Verfahren durch Verwerfung
offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Rechtsmittel nach §
349 Abs.1 und 2 StPO summarisch verworfen oder sie enden durch Rücknahme.[33] So werden von den Oberlandesgerichten auch
nur verhältnismäßig wenige Revisionen in Strafsachen durch
Urteil entschieden, wie aus der Statistik zur Art der Erledigung für die
Jahre 1990 - 1993 ersichtlich wird:[34]
Tabelle 24
1990
1991
1992
1993
Erledigte Revisionen
6.114
5.342
4.757
4.769
Urteil (Beschränkung auf Revision)
398
307
330
371
Beschluß nach § 349 StPO
5.327
4.681
4.152
4.104
Einstellung
32
48
48
48
Zurücknahme der Revision
130
108
94
78
andere Erledigungsart
227
198
133
168
1990
6.114
398
5.327
32
130
227
2.2 Arbeitsgerichtsbarkeit
2.2.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundesarbeitsgericht
in den Jahren 1987 - 1993
2.2.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landesarbeitsgerichte
in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 26
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
17.934
17.623
16.667
16.019
14.823
15.643
17.963
Entscheidungen in juris
707
719
630
563
593
623
722
Formale Publikationsdichte in %
3,94
4,08
3,78
3,51
4,00
3,98
4,02
Streitige Urteile
6.466
6.425
6.089
5.931
5.483
5.714
6.321
Urteile in juris
453
462
419
386
412
446
506
Bereinigte Publikationsdichte in %
7,01
7,19
6,88
6,51
7,51
7,81
8,01
1987
17.934
707
3,94
6.466
453
7,01
2.2.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Arbeitsgerichte in den
Jahren 1987 - 1993
Tabelle 27
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
366.848
365.787
335.843
320.298
330.298
383.545
441.920
Entscheidungen in juris
145
138
162
156
194
159
142
Formale Publikationsdichte in %
0,04
0,04
0,05
0,05
0,06
0,04
0,03
Streitige Urteile
35.867
35.779
33.429
30.650
29.380
34.951
37.476
Urteile in juris
103
95
110
103
149
107
93
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,29
0,27
0,33
0,34
0,51
0,31
0,25
1987
366.848
145
0,04
35.867
103
0,29
2.2.4 Befund der bereinigten Publikationsdichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Noch umfassender als für den Bundesgerichtshof werden
Urteile des Bundesarbeitsgerichts über die juris-Rechtsprechungsdatenbank
nachgewiesen. Dies ist eine Konsequenz aus der Anweisung zur Auswahl der
Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe für die
Dokumentationsstellen. Diese Anweisung wurde von der Arbeitsgemeinschaft zur
Koordinierung der Rechtsprechungs- und Literaturdokumentation bei den Gerichtshöfen
- AKD - bereits im Jahr 1988 beschlossen:
"Der AKD ist sich einig, daß aus Rechtsgründen
alle Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe dokumentiert werden müssen.
Ausnahmen für Formalentscheidungen u.a. sind für jede Gerichtsbarkeit
in einer Negativliste festzuhalten."[36]
Danach sind also alle rechtsbegründeten Entscheidungen der
obersten Gerichtshöfe des Bundes zu dokumentieren. So werden für den
Zeitraum ab 1987 in der juris-Rechtsprechungsdatenbank auch mehr als 2.700
Entscheidungen des BAG nachgewiesen, die sonst nirgendwo veröffentlicht
wurden. Das sind pro Jahr durchschnittlich 236 Urteile und 34 Beschlüsse.[37]
Je niedriger die Instanz, um so geringer ist die
Publikationsdichte. Sie erreicht aber für die Landesarbeitsgerichte im
Vergleich zur formalen Publikationsdichte immer noch eine deutliche Steigerung.
Bei der Einschätzung dieses Ergebnisses ist zu berücksichtigen,
daß vor den Arbeitsgerichten erster Instanz nahezu die Hälfte der
Verfahren durch Schlichtung gemäß § 54 ArbGG beendet werden,
lediglich ca. 9% der Verfahren entscheiden die Gerichte streitig. Auch dies bestätigt
sich anhand der Statistik über die Art der Erledigung für die Jahre
1990 - 1993:[38]
Tabelle 28
1990
1991
1992
1993
Erledigte Klagen
320.298
330.298
383.545
441.920
Streitiges Urteil
30.650
29.380
34.951
37.476
Sonstiges Urteil
38.802
36.735
38.220
40.245
Vergleich
129.218
140.467
193.827
193.827
andere Erledigungsart
121.628
123.716
143.274
170.372
1990
320.298
30.650
38.802
129.218
121.628
In der zweiten Instanz werden von durchschnittlich 15.000
erledigten Verfahren etwa 1/3 durch streitiges Urteil und 1/3 durch Vergleich
beendet.[39]
2.3 Sozialgerichtsbarkeit
2.3.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das Bundessozialgericht in
den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 29
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
2.361
2.299
2.208
2.284
2.022
2.003
2.010
Entscheidungen in juris
750
769
756
653
527
508
533
Formale Publikationsdichte in %
31,77
33,45
34,24
28,59
26,06
25,36
26,52
Streitige Urteile
491
458
481
466
412
421
382
Urteile in juris
491
457
480
465
411
420
382
Bereinigte Publikationsdichte in %
100,00
99,78
99,79
99,79
99,75
99,76
100
1987
2.361
750
31,77
491
491
100,00
2.3.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Landessozialgerichte
in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 30
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
18.363
18.475
18.312
18.129
17.961
16.660
16.597
Entscheidungen in juris
395
483
539
557
482
448
545
Formale Publikationsdichte in %
2,15
2,61
2,94
3,07
2,68
2,69
3,28
Streitige Urteile
8.363
8.433
8.188
7.900
7.555
6.876
7.184
Urteile in juris
336
429
491
504
425
421
488
Bereinigte Publikationsdichte in %
4,02
5,09
6,00
6,38
5,63
6,12
6,79
1987
18.363
395
2,15
8.363
336
4,02
2.3.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Sozialgerichte in den
Jahren 1987 - 1993
Tabelle 31
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
168.392
165.845
170.558
171.641
170.263
157.654
160.463
Entscheidungen in juris
130
147
199
194
260
369
350
Formale Publikationsdichte in %
0,08
0,09
0,12
0,11
0,15
0,23
0,22
Streitige Urteile
45.264
45.863
45.557
44.252
41.667
37.121
39.967
Urteile in juris
113
117
168
175
234
339
315
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,25
0,26
0,37
0,40
0,56
0,91
0,79
1987
168.392
130
0,08
45.264
113
0,25
2.3.4 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der
Sozialgerichtsbarkeit
Für das Bundessozialgericht wird über die juris
Datenbanken ein umfassender Nachweis aller Urteile erreicht. Von allen seit 1987
publizierten Entscheidungen werden mehr als 2.150 nur bei juris nach-gewiesen,
davon pro Jahr durchschnittlich 70 Urteile und 124 Beschlüsse.[40]
In der Sozialgerichtsbarkeit wird vorwiegend um Tatfragen
gestritten wie über Ursachen und Umfang einer Erwerbsunfähigkeit,
einer Krankheit oder eines Unfalls, ebenfalls mit der Konsequenz einer großen
Vergleichsbereitschaft.[41] Auch der außergerichtlich
erreichte Vergleich spielt eine nicht unbedeutende Rolle. Dies wird aus der Übersicht
über die Art der Erledigung vor den Sozialgerichten für die Jahre 1990
- 1993 erkennbar:[42]
Tabelle 32
1990
1991
1992
1993
Erledigte Klagen
171.641
170.263
157.654
160.463
Entscheidung
44.252
41.667
37.121
39.967
Gerichtlicher Vergleich
15.734
16.604
16.103
16.357
Außergerichtlicher Vergleich
13.654
13.308
13.409
11.800
Anerkenntnis
21.017
21.353
20.079
18.204
Zurücknahme
64.225
64.349
58.784
61.349
Andere Erledigungsart
12.759
12.982
12.158
12.786
1990
171.641
44.252
15.734
13.654
21.017
64.225
12.759
Vor den Landessozialgerichten dagegen werden nahezu die Hälfte
der Verfahren durch eine Entscheidung der Gerichte erledigt, während durch
gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich kaum 1/3 der Verfahren
beendet wird. Etwa 1/3 der Klagen wird auch in dieser Instanz zurückgenommen.
2.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit
2.4.1 Die bereinigte Publikationsdichte für das
Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 1991 - 1993
Tabelle 33
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
2.749
2.951
3.961
Entscheidungen in juris
782
881
884
Formale Publikationsdichte in %
28,45
29,85
22,32
Streitige Urteile
459
427
483
Urteile in juris
330
360
367
Bereinigte Publikationsdichte in %
71,90
84,31
75,98
1991
2.749
782
28,45
459
330
71,90
2.4.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die
Oberverwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshöfe (Eingangs- und
Rechtsmittelinstanz) in den Jahren 1987 - 1993
Tabelle 34
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
16.809
18.395
19.330
19.427
20.202
22.882
27.495
Entscheidungen in juris
1.783
2.078
2.102
2.184
2.271
2.387
2.525
Formale Publikationsdichte in %
10,61
11,30
10,87
11,24
11,24
10,43
9,18
Streitige Urteile
5.788
5.987
6.063
6.023
5.466
6.118
6.184
Urteile in juris
999
1.145
1.191
1.252
1.197
1.235
1.272
Bereinigte Publikationsdichte in %
17,26
19,12
19,64
20,79
21,90
20,19
20,57
1987
16.809
1.783
10,61
5.788
999
17,26
2.4.3 Die bereinigte Publikationsdichte für die Verwaltungsgerichte in
den Jahren 1987 - 1993 [43]
Tabelle 35
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
107.602
112.884
115.319
120.123
125.758
139.800
167.828
Entscheidungen in juris
412
533
458
372
393
557
921
Formale Publikationsdichte in %
0,38
0,47
0,40
0,31
0,31
0,40
0,55
Streitige Urteile
34.745
34.082
36.461
38.539
39.326
48.112
54.180
Urteile in juris
270
346
299
231
218
319
479
Bereinigte Publikationsdichte in %
0,78
1,02
0,82
0,60
0,55
0,66
0,88
1987
107.602
412
0,38
34.745
270
0,78
2.4.4 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die bereinigte Publikationsdichte des Bundesverwaltungsgerichts
bleibt deutlich unter derjenigen der anderen obersten Gerichtshöfe des
Bundes, liegt aber mit einem Anteil von über 70% immer noch deutlich höher
als die der Instanzgerichte. Nahezu 2.200 Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts werden nur in der juris-Rechtsprechungsdatenbank
nachgewiesen, davon pro Jahr durch-schnittlich 77 Urteile und 138 Beschlüsse.[44]
Die Publikationsdichte der Oberverwaltungsgerichte und der
Verwaltungsgerichtshöfe liegt bei ca. 20% und ist damit vergleichsweise
hoch. Dies ist Ausdruck der traditionell hohen Veröffentlichungsaktivitäten
dieser Gerichte, in der sowohl die meisten Gerichtssammlungen als auch
Entscheidungsdatenbanken zu finden sind.
2.5 Finanzgerichtsbarkeit
2.5.1 Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesfinanzhof in den
Jahren 1987 - 1993
2.5.2 Die bereinigte Publikationsdichte für die Finanzgerichte in den
Jahren 1987 - 1993
Tabelle 37
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
Insgesamt erledigt
42.760
45.203
46.729
61.652
61.623
62.046
62.512
Entscheidungen in juris
861
877
900
928
840
860
930
Formale Publikationsdichte in %
2,01
1,94
1,93
1,51
1,36
1,39
1,49
Streitige Urteile
10.268
10.404
10.625
11.047
10.469
16.089
15.636
Urteile in juris
770
771
805
847
755
775
866
Bereinigte Publikationsdichte in %
7,50
7,41
7,58
7,67
7,21
4,82
5,54
1987
42.760
861
2,01
10.268
770
7,50
2.5.3 Befund zur bereinigten Publikationsdichte in der
Finanzgerichtsbarkeit
Der Bundesfinanzhof veröffentlicht nahezu alle Urteile.
Insgesamt werden seit 1987 mehr als 3000 Entscheidungen nur bei juris
publiziert, dies sind pro Jahr durchschnittlich 56 Urteile und 242 Beschlüsse.[46]
Vor den Finanzgerichten wurden in den Jahren 1990 bis 1992 von
den durchschnittlich 56.000 Verfahren mehr als 20.000 durch Zurücknahme der
Klage erledigt, im übrigen etwa zu gleichen Teilen durch Urteile bzw.
Vorbescheide und Beschlüsse.
Die bereinigte Publikationsdichte für den Bundesfinanzhof
erreicht nahezu 100%. Für die Finanzgerichte liegt sie mit einer Quote bis
nahe 8% aller Urteile ebenfalls deutlich höher als die formale
Publikationsdichte.
3.1 Bundesverfassungsgericht und oberste Gerichtshöfe des Bundes
Anfang der siebziger Jahre zog Simitis aus der Anzahl der jährlich
erlassenen Urteile im Vergleich zu der Anzahl der Entscheidungen, die an die Öffentlichkeit
gelangen, folgende Konsequenz:
"Die schlichte Zahl der Entscheidungen genügt, um
zu zeigen, wie utopisch jede Forderung nach exakter Information über die
Judikatur ist."[47] und er
folgerte hieraus: "Die Kenntnis der Judikatur bleibt also
letztlich ebenso fragmentarisch und dem Zufall überlassen wie die der
gesetzlichen Regeln."[48]
Zumindest für die obersten Gerichtshöfe des Bundes
und das Bundesverfassungsgericht kann diese Einschätzung dank der
Publikation der höchstrichterlichen Rechtsprechung über das "Juristische
Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, juris" nicht länger
aufrecht erhalten werden. Denn ebenso wie die durch Urteil beendeten Verfahren können
mit Hilfe der Datenbanken auch sämtliche sonstigen rechtsbegründeten
Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Daß
zumindest für diese Gerichte eine nachvollziehbare, nicht vom Zufall abhängige
Publikation möglich ist, wird deutlich, wenn man exemplarisch die
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nach ihrer erwarteten Veröffentlichungswürdigkeit
kategorisiert. Für das Jahr 1995 ergeben sich danach folgende Zuordnungen:[49]
Sofern in den Sachbeschlüssen Aussagen zu Rechtsfragen getroffen werden, sind sie veröffentlichungs- würdig.
Unzulässigkeitsbeschlüsse Revisionen
Nichtzulassungsbeschwerden
Aussetzung der Vollziehung
andere Richterablehnung, Anträge auf Prozeßkostenhilfe,
einstweilige Anordnungen u.ä.
278
675
32
218
Es wird nur selten eine Aussage zu einer Rechts- frage
getroffen, daher sind die Unzulässigkeitsbeschlüsse nur in
Ausnahmefällen veröffentlichungswürdig.
Anderweitige Erledigungen Zurücknahme
Zurücknahme
nach Mitteilung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG
Löschung
Vorlagebeschlüsse
232
33
18
27
Gelegentlich werden Aussagen zu Kosten gemacht, daher sind
diese Entscheidungen nur in Ausnahmefällen veröffentlichungswürdig
Verfahren Großer Senat
3
veröffentlichungswürdig
Summe
3.574
davon veröffentlicht: 1.496
Insgesamt enthalten etwa 50% der Entscheidungen eine sachliche
Aussage und sind veröffentlichungswürdig.
Anzahl
674
-
84
869
70
361
278
675
32
218
232
33
18
27
3
3.574
davon veröffentlicht: 1.496
In vergleichbarer Weise wird die Entscheidung über einen
Nachweis in der juris-Rechtsprechungsdatenbank für alle oberste Gerichtshöfe
des Bundes getroffen. Übrig bleibt eine unterschiedlich große Zahl an
widersprüchlichen Auffassungen zu einzelnen Verfahren wie beispielsweise zu
der großen Anzahl der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesgerichtshofs
gemäß § 554b ZPO.[51] Im
Rahmen der Nichtannahmebeschlüsse nach § 554b ZPO wird aber auch die
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geprüft,[52]weswegen diese Beschlüsse immer dann veröffentlicht werden sollten,
wenn sie ausführliche Begründungen enthalten. Entgegen der
Annahme von Siebert verfahren die obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der
Dokumentation ihrer Entscheidungen alle nach ähnlichen Grundsätzen,
beim Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht sogar streng in Erfüllung der
Beschlusses der AKD aus dem Jahr 1988. Die Abweichungen sind daher zum Großteil
durch Besonderheiten in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten begründet, aber
auch in der Bestimmung dessen, was als "Formalentscheidung" zu
betrachten ist. Eine wesentliche Forderung für die Veröffentlichung
der Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des
Bundesverfassungsgerichts ist daher die Transparenz der Veröffentlichungskriterien,
und zwar in voller Erfüllung des Beschlusses der AKD aus dem Jahr 1988.
Um mehr Transparenz zu erreichen, müssen die Auswahlentscheidungen für
diese Gerichte vor allem nach inhaltlich überprüfbaren Kriterien der
Veröffentlichungswürdigkeit und der Veröffentlichungsbedürftigkeit
getroffen werden.[53] Die Forderung nach
exakter Information über die Rechtsprechung zumindest dieser Gerichte ist
also keine Utopie, sondern mit Hilfe der elektronischen Publikation in der
juris-Rechtsprechungsdatenbank in einigen Bereichen schon erfüllt und für
alle diese Gerichte erfüllbar.
Warum das Bundesverfassungsgericht dem Beschluß der AKD
nicht umfassender nachkommt und nur einen Teil seiner begründeten
Entscheidungen über die juris-Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht,
ohne die Hintergründe für diese "Publikationspolitik"
transparent zu machen, ist angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl
betroffener Entscheidungen auf der einen Seite und des großen Interesses
der Öffentlichkeit an der Verfassungsrechtsprechung auf der anderen Seite
kaum noch nachzuvollziehen.
3.2 Instanzgerichte
Anders sieht die Lage bei den Instanzgerichten aus. Hier beruht
die Dokumentation vor allem auf den in Zeitschriften und Sammlungen publizierten
Entscheidungen. Der Anteil der von den Gerichten direkt übersandten
Entscheidungen liegt bei höchstens 15%. Da die jeweiligen Zeitschriften
vollständig ausgewertet werden, findet keine weitere Auswahl statt. Die Gründe
für die Abweichungen liegen damit ausschließlich im
Publikationsverhalten der Gerichte.
Zwar ist die Menge der Entscheidungen um ein Vielfaches größer
als die der Bundesgerichte, jedoch ist aufgrund des großen Anteils an
Routinefällen, an rechtlich oder sachlich für die Öffentlichkeit
unbedeutenden Erkenntnissen auch die Veröffentlichungswürdigkeit und
die Veröffentlichungsbedürftigkeit weitaus geringer. Ein geeigneter
Anhaltspunkt zur Einschätzung der Entscheidungen, die der Öffentlichkeit
zur Kenntnis gebracht werden sollten, sind die Aussagen von Richtern zum Anteil
der "eigentlichen Rechtsfälle" ihres Pensums, also jener
Entscheidungen, die sich intensiver mit einer Rechtsfrage auseinandersetzen und
damit potentiell dokumentations- bzw. veröffentlichungswürdig sind.
Für die Zivilverfahren finden sich in der Literatur
hierzu Stellungnahmen, so z.B. die von Rasehorn, der aufgrund seiner Erfahrungen
als Richter am Oberlandesgericht den Anteil der von ihm zu bearbeitenden "eigentlichen
Rechtsfälle" auf ca. 10% - 15% schätzte.[54] Bei jährlich ca. 60.000 Erledigungen aller Oberlandesgerichte
einschließlich des Kammergerichts Berlin wären bei einer
Publikationsquote von 10% bis 15% 6.000 bis 9.000 Entscheidungen zu veröffentlichen.
Da im Jahr 1992 bereits über 4.000 Judikate in der
juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen wurden, wäre eine Erschließung
selbst bei einer Verdoppelung der Publikationen über eine Datenbank unter
edv-technischen Gesichtspunkten kein Problem. Für die Publikation der
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen tritt noch deutlicher
zutage, daß anstatt der heute nur zu ca. 20% erschlossenen Urteile sogar sämtliche
Urteile publiziert werden könnten. Anstatt der durchschnittlich ca.100
Urteile müßten dann durchschnittlich 418 Urteile pro Jahr publiziert
werden. Nach den Erfahrungen des ehemaligen Vizepräsidenten des
Bundesgerichtshofs Robert Fischer befaßt sich der Tatrichter bei nahezu
90% seiner Tätigkeit mit der Feststellung des Sachverhalts.[55] Fischer hebt hervor, daß im Zivilprozeß
vor den Land- und Amtsgerichten der Streit über den tatsächlichen
Hergang im Vordergrund stehe und daß "in der weitaus überwiegenden
Anzahl der Fälle ... es verhältnismäßig einfach [sei],
die gerechte Entscheidung durch Rechtsanwendung zu treffen, wenn erst einmal der
Tatbestand erschöpfend und zutreffend festgestellt [wurde].[56] An anderer Stelle geht er sogar noch weiter
und schätzt, daß "der normale Prozeß... zu 90 bis 95%
eine Frage des Tatsachenstoffes [sei], eine Frage, wie es gewesen ist.[57]Demgegenüber trete der Streit über
die Rechtsanwendung zurück.[58] Bestätigt
wird seine Einschätzung durch eine Umfrage des Richterrates des
Landgerichts Düsseldorf, wonach der Zivilrichter ca. 5% seiner Arbeitszeit
für das allgemeine und spezielle Literaturstudium aufwende.[59] Ähnlich liegt die Einschätzung
für die Tätigkeit der Finanzrichter. So wurde im Rahmen einer
Diskussion um den zwei- oder dreistufigen Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit
festgestellt, "... daß der heutige Finanzrichter, der immerhin
ein Berufungsgericht vertritt, etwa 80% bis 90% seiner Arbeitskraft und -zeit
der Aufklärung des Tatbestandes widmen muß..."[60]Aus dem Arbeitsaufwand ergibt sich
zwar kein zwingender Schluß auf die inhaltlichen Fragen der Entscheidungen
und ihre dadurch begründeten Veröffentlichungswürdigkeit, aber
der Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen kann kaum über dieser
Quote liegen, sondern eher deutlich darunter. Der Anteil der aufgewendeten Zeit
für die Bearbeitung rechtlicher Probleme ist daher ein geeignetes Indiz für
den Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen.
Beschränkt man die Betrachtung auf die streitigen Urteile,
kann die Einschätzung zum Anteil der rechtsbegründeten Entscheidungen
durch einen weiteren Anhaltspunkt untermauert werden, die Zitathäufigkeit
in den Gründen. Die Anzahl der Belegstellen in einer Entscheidung steht für
eine Ausein-andersetzung mit Literatur und Rechtsprechung und deutet damit
ebenfalls auf eine rechtsbegründete Entscheidung hin.[61] Aufschlußreich hierzu sind die
Erkenntnisse von Bender und Schumacher, die im Rahmen der schon oben erwähnten
Untersuchung auch eine Studie über die Häufigkeit der Zitate in
Entscheidungen der Amtsgerichte veröffentlichten.[62] Auf der Basis von 1.468[63] Fällen wiesen sie nach, daß
Urteile zu Verfahren mit einem geringen Streitwert bis zu DM 50.- nur ganz
selten Belegstellen zitieren, 99% dieser Entscheidungen enthielten keine Zitate.
Der Anteil der Urteile ohne Zitate lag selbst noch bei einem Streitwert über
DM 1.500,-[64] bei 86,5%, lediglich 9%
enthielten ein Zitat und nur 4,5% zwei und mehr Zitate.[65] In lediglich ca. 5% der zivilrechtlichen
Urteile der Amtsgerichte findet demnach eine erwähnenswerte
Auseinandersetzung mit Rechtsfragen statt. Dies bestätigt also die Annahme,
daß rechtsbegründete Entscheidungen ebenfalls maximal diesen Anteil
erreichen.
Bei einer Quote von 5% hätten dann im Jahr 1992 für
die Landgerichte in Zivilsachen anstatt der gegenwärtig 1.618
Entscheidungen insgesamt mehr als 22.000 Entscheidungen publiziert werden müssen,
und für die Amtsgerichte in Zivilsachen läge der Anteil der Veröffentlichungen
im Jahr sogar bei ca. 60.000 Entscheidungen anstatt der tatsächlich
nachgewiesenen 740 Entscheidungen. Folgt man der Prämisse, daß die
Auseinandersetzung mit dem Recht vor allem in streitigen Urteilen stattfindet
und bezieht hier deshalb für die Eingangsgerichte nur diese Entscheidungen
in die Betrachtung mit ein, wird die Anzahl der erwarteten Publikationen
entsprechend geringer. Bei durchschnittlich 160.468 Urteilen der
Landgerichte und 376.201 Urteilen der Amtsgerichte in den Jahren 1987 bis 1992
ergäbe dies eine maximale Menge von 8.024 bzw. 18.810 zu veröffentlichenden
Entscheidungen pro Jahr. Tatsächlich wurden in dieser Zeit durchschnittlich
1.244 Urteile der Landgerichte und 795 Urteile der Amtsgerichte pro Jahr veröffentlicht.
Der Abstand bleibt also nach wie vor außerordentlich groß, macht
aber nochmals deutlich, daß die relevanten Entscheidungen in diesem
Bereich der Öffentlichkeit bei weitem nicht zugänglich gemacht werden.
Um dem abzuhelfen, müssen die veröffentlichungswürdigen
Entscheidungen ohne Zweifel stark selektiert werden. Damit bleibt die Forderung
nach einer größeren Transparenz auch der Rechtsprechung der unteren
Instanzen erfüllbar, vorausgesetzt, man nutzt die Leistungsfähigkeit
einer Datenbank, und vorausgesetzt, man einigt sich auf allgemeingültige
Veröffentlichungskriterien.[66]
Auch die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw.
Verwaltungsgerichtshöfe mit ca. 6.000 Urteilen und der Finanzgerichte mit
bis zu 16.000 Urteilen könnten mit Hilfe von Datenbanken voll-ständig
erschlossen werden. Auch für sie gilt also, daß alternative
Publikationsverfahren denkbar sind und nicht von vornherein an den Verhältnissen
scheitern müssen. Betrachtet man zusätzlich die spezifischen
Bedingungen der einzelnen Rechtsbereiche, wird auch offensichtlich, daß
niemals alle Entscheidungen zur Veröffentlichung gebracht werden müssen.
So haben etwa die Finanzgerichte ebenso wie die Sozialgerichte häufig mit
streitigen Rechtsfragen zu tun, die bei im wesentlichen unstreitigem Sachverhalt
für eine Vielzahl von Fällen von großer Bedeutung sind und um
die daher auch immer wieder Musterprozesse geführt werden.[67] Schon allein daran wird erkennbar, daß
an einer notwendigen Selektion der zu publizierenden Entscheidungen überschaubare
Anforderungen gestellt werden können.
Daß das Material mit Hilfe computergestützter Datenbanken
erschlossen werden kann und in der Recherche auch bewältigbar ist, zeigt
insbesondere die Initiative des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichts Hamburg zum Nachweis ihrer Entscheidungen in der
Gerichtsdatenbank VERIS. Für das Oberverwaltungsgericht werden in dieser
Datenbank seit 1995 mehr als 1000 Entscheidungen nachgewiesen, jährlich
werden ca. 500 weitere Entscheidungen erwartet.[68]Für das Verwaltungsgericht umfaßt der Anteil etwa 100 Entscheidungen.
Für die Verwaltungsgerichte insgesamt dürfte diese Erfahrung ein
geeigneter Anhaltspunkt sein, so daß bei 52 Verwaltungsgerichten 5.200
Entscheidungen pro Jahr zu erwarten sind, im Gegensatz zu den durch-schnittlich
540 Publikationen heute.[69]
Der Anteil der zusätzlich zu publizierenden Beschlüsse
kann mangels geeigneter Anhaltspunkte nur geschätzt werden. In der
juris-Rechtsprechungsdatenbank werden heute ca. 152.000 Beschlüsse, aber
mit ca. 290.000 Dokumenten fast doppelt so viele Urteile nachgewiesen. Geht man
von diesem Verhältnis aus, wären nochmals ca. 50% der erwarteten
Urteile an Beschlüssen zu publizieren. Auch die exakte Information über
die Judikatur der Instanzgerichte muß keine Utopie bleiben, sofern sie
nicht nur am Maßstab der Vollständigkeit, sondern auch daran gemessen
wird, inwieweit die Veröffentlichungsverfahren nachvollziehbar sind.
[1] Berkemann, Jörg,
Siebert, Karin, Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten
Bundesgerichte im Informationssystem JURIS Analyse und Probleme, CR 1987 S.385 -
393 [2] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin, ebenda
S.386; Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte
(1980 - 1994) S.161 [3] Handbuch juris formular für windows,
Saarbrücken 1997 S.18 [4] Die Recherchen in der
juris-Rechtsprechungsdatenbank wurden in den Monaten November und Dezember 1996
durchgeführt. [5] Berkemann, Jörg, Siebert, Karin,
Dokumentationsdichte der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte im
Informationssystem JURIS Analyse und Probleme, CR 1987 S.386; Siebert, Karin,
Die Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994) S.161 [6] Statistisches Jahrbücher 1992 - 1996 für
die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden
(vollständig werden die Jahre bis einschließlich 1993 erfaßt) [7] Reihe 1, Ausgewählte Zahlen für
die Rechtspflege, Fachserie 10, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden,
1992 [8] Arbeitsunterlagen 1987 - 1992,
Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, hrsg. vom Statistischen
Bundesamt, Wiesbaden
[9] Abweichen ergeben sich
beispielsweise daraus, daß in den amtlichen Statistiken für die
Bundesgerichte nicht durchweg alle Urteile, sondern nur die der
Revisionsverfahren einbezogen werden u.ä. Hierdurch treten auch geringe
Abweichungen zu den Angaben auf, von denen Siebert "Die
Dokumentationspraxis der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994)" ausgegangen
ist. [10] In den sieben Jahren von 1987 -
1993 wurden 27.091.922 Verfahren erledigt, wobei die Entscheidungen der
Verfassungsgerichte, des EuGH, supranationaler Gerichte und in Deutschland
publizierte Entscheidungen ausländischer Gerichte noch nicht einbezogen
sind.
[11] die Gesamtzahl der in der
juris-Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesenen Veröffentlichungen (einschließlich
der hier nicht berücksichtigten Entscheidungen der Verfassungsgerichte, des
EuGH usw.) steigt ab 1992 leicht an und erreicht für das Jahr 1995 ein
Anzahl von knapp 21.500 [12] siehe hierzu die Tabellen 11 und 36 [13] Insgesamt (einschließlich der
Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, des EuGH oder auch weniger ausländischer
Gerichte) werden für diesen Zeitraum nachgewiesen:
1993
21.196
1994
21.094
1995
21.427
[14] Weber, Hermann, Keine neue Zeitschrift
mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI [15] Das Juristische Informationssystem -
Analyse, Planung, Vorschläge, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Bonn
1972, S.332 - 335 [16] siehe hierzu Yersin, Eckart, Bitte -
nicht noch eine Zeitschrift, NJW 1997, NJW-Echo S.XX und Weber, Hermann, Keine
neue Zeitschrift mehr?, NJW 1997, NJW-Echo S.XXI [17] Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis
der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994), S.171 ff. [18] Siebert, Karin, ebenda S.171 [19] Siebert, Karin, ebenda S.173 [20] siehe Seite 92 ff. [21] Für das Jahr 1990 weisen z.B. die
Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt a.M. und München weit über dem
Durchschnitt liegende Vergleichsquoten auf, was sich allerdings dadurch
weitestgehend kompensiert, daß diese Gerichte auch vergleichbare
Erledigungszahlen produzieren. [22] Die Angaben zu den Gerichten der neuen
Bundesländer sind auch für die späteren Jahre wegen der noch
abweichenden Zählkartenstatistik und wegen der besonderen
Rehabilitierungsverfahren der Rechtsmittelinstanz nicht vollständig
vergleichbar (Vorbemerkung zur Reihe 2 S.1, Gerichte - Geschäftsentwicklung,
Fachserie 10 des Stat. Bundesamtes, ab 1993) [23] SERVICE, ein Informationspapier des OVG
und VG Hamburg, 1997 [24] Die Abweichung zum OLG Düsseldorf
werden auch durch die geringere Vergleichsquote dieses Gerichts veranlaßt,
ohne sie jedoch ausreichend zu erklären, wie sich aus der "bereinigten
Publikationsdichte" ergibt. [25] Wollschläger, Christian, Der Umfang
der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.9 [26] Wollschläger, Christian, ebenda S.9
21.196
21.094
21.427
[27] Die aufgeführten
Verfahren und Verfahrenserledigungen werden in den zugrunde gelegten Materialien
des Statistischen Bundesamtes und der Gerichten besonders ausgewiesen und können
daher eindeutig zugeordnet werden. [28] Die aufgeführten Verfahren und
Verfahrenserledigungen werden in den zugrunde gelegten Materialien des
Statistischen Bundesamtes und der Gerichten besonders ausgewiesen und können
daher eindeutig zugeordnet werden.
[29] Die Angaben stammen aus
den Gerichtsstatistiken, die das Verfahren nach § 93b BVerfGG erst ab 1994
berücksichtigen [30] Quelle für die Anzahl der erledigten
Verfahren und streitigen Urteile: Statistiken der Dokumentationsstelle, die mit
den hier benötigten Angaben erst ab 1990 vorliegen und die Übersicht über
den Geschäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes für die
Jahre 1990 bis 1995 S.4/5 "Hauptübersicht". Die Art der
Verfahrensbeendigung im Fall der weiteren Beschwerden §§ 28 FGO, 79
GBO, 621 Abs.2 ZPO, der Rechtsbeschwerden in Patent- und Landwirtschaftssachen,
in Kartell-Verw. Sachen und sonstigen Beschwerden konnte nicht eindeutig
ermittelt werden und blieben daher unberücksichtigt (Positionen 28 - 42 der
Gerichtsstatistik des BGH "Hauptübersicht"). [31]Siebert, Karin, Die Dokumentationspraxis
der obersten Bundesgerichte (1980 - 1994), Standort juris; S.154 [32] Wollschläger, Christian, Der Umfang
der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.11 [33] Wollschläger, Christian, ebenda S.11 [34] Statistisches Jahrbuch 1995 für die
Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden[35] Angaben aus der Gerichtsstatistik [36] Beschluß der AKD zu TOP 2
(Auswahlkriterien für die Dokumentation) in ihrer vierten Sitzung am
27./28.10.1988 in München (Ergebnis- Niederschrift). [37] Stand: April 1997; die
Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet [38] Statistische Jahrbücher 1994 und
1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt,
Wiesbaden [39] siehe hierzu auch Wollschläger,
Christian, Der Umfang der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen,
DVR 7, 1978 S.11 und die Statistischen Jahrbücher 1994 und 1995 für
die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden [40] Stand: April 1997; die
Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet [41] Wollschläger, Christian, Der Umfang
der Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen, DVR 7, 1978 S.12 [42] Statistische Jahrbücher 1994 und
1995 für die Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Statistischen Bundesamt,
Wiesbaden [43] ohne die Verwaltungsgerichte Hessens [44] Stand: April 1997; die
Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet[45] Angaben aus Gerichtsstatistik [46] Stand: April 1997; die
Durchschnittszahlen sind auf volle Stellen abgerundet [47] Simitis, Spiros, Informationskrise des
Rechts und Datenverarbeitung S.27 [48] Simitis, Spiros, ebenda S.28 [49] Statistische Angaben sind der
Presseverlautbarung des Gerichts für 1995 entnommen, Ziffer 3 "Entwicklung
der Erledigungen 1995"[50] Die Angaben zu
Veröffentlichungswürdigkeit entsprechen der Einschätzung bei der
Dokumentationsstelle des BFH [51] Im Jahr 1995 waren beispielsweise von
insgesamt 5.282 Erledigungen 1.707 Ablehnungen nach § 554b ZPO oder Rücknahmen [52] Kullmann H.J., Die Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte zum Straßenverkehrsrecht auf dem Prüfstand der
Annahmerevision im Jahr 1979, RuS 1980 S.214 [53] siehe hierzu unten Seite 189 ff. [54] Rasehorn, Theo, Wege zu einer Soziologie
des Richters, KZfSS 20 (1968) S.112; Rasehorn, Theo, Spezialisierung des
Richters und wissenschaftliche Justizreform, ZRP 1971 S.53 Fn.6 [55] Fischer, Robert, Höchstrichterliche
Rechtsprechung heute S.H-13 [56] Fischer, Robert, ebenda S.H-13 [57] Fischer, Robert, Diskussionsbeitrag zur
Sitzung des DJT 1962 E-118 [58] Fischer, Robert, Höchstrichterliche
Rechtsprechung heute S.H-13 [59] Deutscher Richterbund, Wer verzögert
die Prozesse?, Information Nr.8/1969 S.2 [60] Stenographisches Protokoll der 2. Sitzung
des Unterausschusses "Finanzgerichtsordnung" am 15.5.1959, S.34 [61] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf,
Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die
Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.132 ff., Bender, Rolf, Einige
Aspekte zu den Erfolgsbarrieren S.718 - 726 (zur Themenwahl siehe dort S.719
erster Absatz) [62] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf,
Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die
Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135 [63] Diese Angabe ergibt sich aus Tabelle 105
in Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die
Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135 [64] Die Streitwerthöhe entspricht den
Voraussetzungen zum Untersuchungszeitraum, Ende der siebziger Jahre [65] Bender, Rolf, Schumacher, Rolf,
Wissenswertes vom Zivilprozeß, Anhang zur Untersuchung über die
Zugangs- und Erfolgsbarrieren in der Justiz S.135 [66] siehe hierzu unten Seite 175 und 189 ff. [67] Fischer, Robert, Höchstrichterliche
Rechtsprechung heute S.H-13 [68] Auskunft OVG / VG Hamburg [69] zugrunde gelegt wurden Veröffentlichungen
von 1989 - 1993
*Dr. Reinhard Walker ist Abteilungsleiter
Dokumentation der juris GmbH in Saarbrücken.
Er hat am 6. Februar 1998 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität
des Saarlandes promoviert mit einer Arbeit zum Thema "Die Publikation
von Gerichtsentscheidungen". Der vorliegende Beitrag stellt den
dritten Teil seiner Dissertation dar. Der zweite Teilwar bereits vor kurzem in JurPC veröffentlicht worden.