§ 1 UWG
Die Parteien streiten, ob der Beklagte juristische
Studienhilfen, die für Examina nicht zugelassen sind, in einer Aufmachung
anbieten darf, die geeignet ist, die Hilfen in zugelassene Sammlungen unauffällig
einzuordnen.
Der Beklagte ist Herausgeber und Autor der juristischen
Studienhilfen ... . Die ... werden in drei Bänden angeboten, wobei es sich
jeweils um Ringbücher handelt, bei denen die einzelnen Blätter
miteinander verleimt und passend zum Ringbuch gelocht sind. Die Schemata sind
nicht als Hilfsmittel für die juristischen Staatsprüfungen in
Deutschland zugelassen.
Die Klägerin vertreibt u.a. die in den
juristischen Staatsprüfungen als Hilfsmittel zugelassenen
Gesetzestextsammlungen ... und ... , bei denen es sich um Loseblattsammlungen
handelt, die entsprechend dem von der Klägerin für diese
Loseblattsammlung gefertigten Einband gelocht sind.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung des
Vertriebs dieser Schemata in der derzeitigen Form, wobei sie zur Begründung
vorträgt, daß der Beklagte zur Herstellung genau das gleiche weiße
Papier wie sie, die Klägerin, verwende in genau dem gleichen Format und mit
genau der gleichen Lochung wie ihre Produkte ...und ... .
Dadurch biete es
sich an, ... in die Produkte der Klägerin einzuordnen, was ohne weiteres möglich
sei, da wegen der Leimbindung jederzeit problemlos einzelne oder mehrere Seiten
herausgelöst werden und aufgrund der vorhandenen Lochung passend in den ...
oder ... eingeheftet werden könnten, was aufgrund des gleichen Formates und
der gleichen Papierfarbe dann nicht auffalle. Soweit das Schriftbild in den
Produkten des Beklagten von dem Schriftbild der Klägerin abweiche, sei dies
erst bei genauem Hinsehen im Rahmen einer genauen Überprüfung
feststellbar.
Diese Einordnungsmöglichkeit in die Produkte der Klägerin
sei vom Beklagten auch gewollt, da es einen sinnvollen Zweck für die vom
Beklagten vorgenommene Lochung seiner ... nicht gebe. Der Beklagte biete nämlich
keinerlei Nachlieferungen zu seinen ... an, sondern biete das Werk immer nur im
ganzen an. Das Werk könne daher ebensogut fest verleimt herausgegeben
werden, zumal diese Form billiger sei als die Form des Ringbuchs mit gelochten
Einlegeblättern.
Daß der Beklagte die Eignung zur unbemerkten
Einfügbarkeit der ... in die Produkte der Klägerin wolle, ergebe sich
ferner daraus, daß er neben der exakt gleichen Lochung auch das gleiche
Format verwende und darüber hinaus auch die gleiche weiße Papierfarbe
und trotz entsprechender Anregung durch die Klägerin ein erkennbares Einfärben
des Papiers abgelehnt habe.
Insbesondere durch ein Einfärben des
Papiers, welches ohne jegliche Mehrkosten für den Beklagten verbunden sei,
sei ein unbemerktes Einfügen des Produktes des Beklagten in die klägerischen
Produkte ausgeschlossen, - auch wenn der Beklagte an seinem Ringbuchsystem
weiterhin festhalte mit der Begründung, daß dies erforderlich sei, um
den Studierenden das Einfügen von Blättern in ... zu ermöglichen.
Auch sie, die Klägerin, färbe die von ihr für ihre Produkte
angebotenen Leerblätter grell gelb ein, damit diese im Falle der Verwendung
im Rahmen der Loseblattsammlung bereits von außen leicht erkennbar seien.
Seit Beginn des Jahres 1993 hätten sich verschiedene
Landesjustizprüfungsämter mit Beschwerden an die Klägerin
gewandt, weil in Prüfungen festgestellt worden sei, daß Teile der ...
des Beklagten in den als Hilfsmittel zugelassenen Produkten der Klägerin
... und ... eingefügt gewesen seien, was einen unzulässigen
Unterschleif darstelle, durch welchen die verfassungsmäßig
garantierte Chancengleichheit der Staatsprüfungen verletzt werde. Da
aufgrund der dargestellten Gestaltung der ... eine Feststellung, daß diese
in unzulässiger Weise durch Einfügen in die Produkte der Klägerin
in den Prüfungen verwendet werden, nur äußerst schwierig möglich
sei, hätten die Landesjustizprüfungsämter erklärt, daß,
wenn es der Klägerin nicht gelänge, die vorliegende Situation zu
beseitigen, sie zur Wahrung der verfassungsmäßig garantierten
Chancengleichheit erwägen müßten, die beiden genannten Produkte
der Klägerin nicht mehr als Hilfsmittel für die Prüfungen
zuzulassen und auf andere, z.B. festgebundene Produkte auszuweichen.
Den klägerischen Aufforderungen, die Aufmachung und das
Format der ... zur Vermeidung einer unzulässigen Verwendung derselben im
Rahmen von Staatsprüfungen zu verändern, sei der Beklagte trotz
vielfacher Angebote der Klägerin nicht nachgekommen, so daß Klage
geboten sei.
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verwirkt, da sie, die
Klägerin, sofort nach Bekanntwerden der Beschwerde der Landesjustizprüfungsämter
tätig geworden und in Verhandlungen mit dem Beklagten getreten sei.
Auf
die Möglichkeit der klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche habe sie
auch niemals verzichtet, auch nicht in dem Schreiben ihres früheren
Rechtsanwaltes vom 3.8.1993 (Anl. K 5)
Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen § 1 UWG,
da die ... eine Zusatzware zu den klägerischen Produkten darstellen würden,
die (als Hauptware) durch die dargestellte Verwendungsmöglichkeit der...
(Zusatzware) entwertet würden; dies sei wettbewerbswidrig. Die Entwertung
liege darin, daß die vom Beklagten gewollte und mögliche Verwendung
der ... dazu führe, daß die klägerischen Textsammlungen nicht
mehr als Hilfsmittel in den Staatsprüfungen zugelassen würden, was
wiederum zur Folge habe, daß sich der Studienanfänger diese Produkte
nicht mehr anschaffe, was wiederum zur Folge habe, daß, weil er sie nicht
von Anfang an habe benutzen können und deswegen nicht an sie gewöhnt
sei, er diese als fertiger Jurist später auch nicht mehr verwenden werde.
Dadurch werde die derzeitige Marktführerposition der Klägerin - nahezu
jeder deutsche Jurist benutzt die klägerischen Produkte ... und ... - zerstört.
Die für sie, die Klägerin, nachteilige Verwendungsmöglichkeit
der Zusatzware ... könne der Beklagte ohne jeglichen Aufwand, z.B. durch
bloßes Einfärben des Papiers, vermeiden, wie sie selber es bei ihren
Leerblättern mache, so daß eine Abänderung der derzeitigen Form
auch zumutbar sei. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, daß ein
Interesse des Beklagten an der Beibehaltung der derzeitigen Form nicht erkennbar
sei, insbesondere, da es keine Nachlieferungen gebe, die ein Ringbuchsystem mit
Lochung einzig und allein sinnvoll mache. Sie, die Klägerin, könne
ihrerseits nicht ausweichen, da sie Nachlieferungen zu ihren Gesetzestexten
regelmäßig herausbringe.
Aus alledem ergebe sich, daß der
Beklagte bewußt an der vollen Identität seines Produktes mit den klägerischen
Produkten festhalte, weil sein Umsatz rapide sinken würde, wenn ... nicht
mehr als Mittel des Unterschleifs durch Einordnen in die klägerischen
Produkte unzulässig verwendet werden könnten.
Als Anbieter sei der
Beklagte verpflichtet, bei einem Produkt, welches legal und illegal verwendet
werden könne, alles nur mögliche zu unternehmen, um eine illegale
Verwendung zu verhindern.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei das Landgericht
München I gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 UWG zuständig, da die
Verletzungshandlung auch in München durch den Vertrieb der... begangen
wurde bzw. wird, und die Klägerin unmittelbar Verletzte sei. Die Klägerin
hat folgenden Antrag gestellt:
Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt:
- Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die juristischen
Studienhilfen - die... - im Format 19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier,
bei denen der Abstand der Lochung mit der des Loseblattwerkes... und/oder....
der Klägerin identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung
anzubieten, feilzuhalten oder zu verbreiten.
- Dem Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000, DM oder
eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, daß das
Landgericht München I zur Entscheidung nicht zuständig sei, den "fliegenden
Gerichtsstand" könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen.
Zwischen den Parteien bestehe kein unmittelbares Konkurrenzverhältnis. Im übrigen
sei die beanstandete Handlung nicht geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Klageerhebung stelle darüber hinaus eine unzulässige
Rechtsausübung dar, da die Klägerin das Produkt des Beklagten seit
1990 kenne, der Anspruch aber verwirkt sei, wenn sie erst nach Ablauf von fünf
Jahren Klage erhebe.
Darüber hinaus habe sie durch ihren früheren
anwaltschaftlichen Vertreter ausdrücklich auf die Möglichkeit der
klageweisen Geltendmachung ihres Anspruches verzichtet.
Im übrigen habe die Klägerin kein Monopol auf
Loseblattsammlungen dieser Art; viele andere hätten das gleiche Format, die
gleiche Lochung und das gleiche Papier. Im übrigen sei das von ihm
verwendete Papier gelblich-weißlich und nicht mit dem der Klägerin
identisch. Auch stimme die Lochung nicht überein, die Lochung entspreche
aber dem üblichen DIN-Maß. Desweiteren habe er eine andere
Druckgestaltung. Die Verwendung eines Ringheftes mit verleimten gelochten Blättern
sei notwendig, um dem Verwender die Möglichkeit zu geben, von ihm
gefertigte Blätter mit entsprechenden Ergänzungen einzuheften.
Daß die von der Klägerin behaupteten Beschwerden der
Landesjustizprüfungsämter vorliegen würden, hat er ebenso wie die
Gefahr des Widerrufs der Zulassung als zugelassene Hilfsmittel in den Staatsprüfungen
bestritten. Dies sei schon deswegen nicht zu befürchten, weil bei einem
Ausweichen auf festgebundene Texte dies viel zu teuer sei.
Das Anbieten von Zusatzware sei nicht wettbewerbswidrig. Eine
behauptete Entwertung der Hauptware trete nur deswegen ein, weil die
Landesjustizprüfungsämter zu lasch prüfen und die Prüflinge
sich zum Unterschleif entschließen würden. Dafür sei er, der
Beklagte, aber nicht verantwortlich zu machen. Daß er eine Abänderung
der vorliegenden Form der ... nur deswegen verweigere, weil deren Umsatz sofort
rapide zurückgehen würde, wenn sie nicht mehr wie in der vorliegenden
Form geeignet wären, problemlos in die Textsammlungen der Klägerin
eingeordnet werden zu können zum Zwecke des Unterschleifs, sei eine
abwegige Unterstellung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines
Augenscheins eines ... und der ... sowie durch Erholung amtlicher Auskünfte
der Landesjustizprüfungsämter Bayern, Baden Württemberg und
Hessen, sowie durch Vernehmung der Zeugen ... und ... .
Mit Endurteil vom 10.10.1996 hat es der Klage stattgegeben und
sich dabei auf § 1 UWG gestützt.
Der Anspruch sei nicht verwirkt,
da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt hätte annehmen können, daß
die Klägerin die fraglichen Ansprüche nicht mehr durchsetzen wolle,
und die Klägerin erst bei Schwierigkeiten für ihre eigenen Produkte
habe tätig werden müssen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß
die Produkte des Beklagten mühelos unauffällig eingeordnet werden könnten,
zumal das Erscheinungsbild der klägerischen Loseblattsammlungen mit
Nachlieferungen farblich nicht einheitlich sei. Eine Kontrolle der mitgebrachten
Hilfsmittel sei nur in beschränktem Umfange möglich, die geringen
Abweichungen im Textbild seien dabei leicht zu übersehen. Es gäbe
keine Erklärung seitens des Beklagten, warum er das gleiche Format und die
Lochung wählen "müsse" und sich weigere, das Papier
kostenneutral einzufärben. Das Anbieten in Ringbuchform, teuerer als eine
festgebundene Ausgabe, sei sachlich nicht veranlaßt, zumal Schemata vom
Sinn und Zweck her keiner Einfügungen und Ergänzungen bedürften.
Die
Beweisaufnahme hätte ergeben, daß die Produkte des Beklagten als
unzulässige Hilfsmittel bei Staatsprüfungen verwendet würden und
die Klägerin deshalb mit Ausschluß ihrer Produkte rechnen müsse.
Das
Verhalten des Beklagten sei durch nichts gerechtfertigt und als sittenwidrig
anzusehen, was gegen § 1 UWG verstoße. Das Umsatzinteresse mit
Produkten, die der unterschleifwillige Prüfling zum Zwecke der Begehung von
Unterschleif erwerbe, sei nicht schütztenswert.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seine
Verteidigung.
Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Im
Juni/August 1993 sei nämlich die Klageabsicht fallengelassen und bezüglich
einer Übernahme des Werks des Beklagten und seiner Beschäftigung als
Autor bei der Klägerin verhandelt worden. Das Gericht habe die diesbezüglichen
Beweisangebote übergangen ebenso wie seinen Vortrag, es sei nie zum
Ausdruck gebracht worden, ausschließliches Motiv des Übernahmeangebots
sei die Beseitigung der Beanstandungen der Landesjustizprüfungsämter
gewesen.
Sein Verhalten sei auch nicht sittenwidrig, wie sich auch aus der
Beweisaufnahme ergebe. Seine Publikationen stellten keine Zusatzware zu den
Publikationen der Klägerin dar, die durch eine illegale Verwendungsmöglichkeit
der Zusatzware entwertet werde, sondern sei ein eigenständiges Werk,
erforderlich wegen der didaktischen Defizite der juristischen Ausbildung. Es
solle die Fähigkeit der juristischen Fallösung geschult werden, während
die Produkte der Klägerin reine Sammlungen von Gesetzestexten darstellten.
Mangels konzeptionellem oder sonstigen inhaltlichen Bezug handle es sich nicht
um Zusatzware, wie das Landgericht angenommen habe.
Vereinzelte Fälle von Mißbrauch durch
Examenskandidaten erlaubten nicht die Feststellung, die Gestaltung begünstige
ein unbemerktes Einordnen. Das Format sei unterschiedlich, der Lochdurchmesser
bei den sei größer, so daß beim Einheften in die fraglichen
Gesetzessammlungen eine Deckungsgleichheit nicht zu erzielen sei, und die
Abweichungen für das Auge des aufmerksamen Betrachters ohne Schwierigkeiten
gut erkennbar seien. Das Papier sei ganz anders bezüglich Sorte und Einfärbung.
Bei der Seitengestaltung, dem Lay-out, gebe es ins Auge stechende eklatante
Unterschiede, auch Schrifttyp und größe wichen erheblich
voneinander ab. Bei Durchblättern einer Gesetzessammlung der Klägerin
seien eingeheftete Seiten deshalb ohne weiteres erkennbar.
Das Landgericht
habe ferner nicht prozeßordnungsgemäß die Grundlagen für
Schwierigkeiten bei der Kontrolle festgestellt. Die Bedingungen sowie die
Aufsicht über die Einhaltung der Prüfungsbedingungen seien von
Bundesland zu Bundesland und Prüfungsort zu Prüfungsort
unterschiedlich. Es werde bestritten, daß es zu wenig Aufsichtspersonen gäbe
und diese nur stichprobenartig oberflächlich die mitgebrachten
Gesetzestexte prüfen könnten, und dabei die Einfügungen nicht
feststellen könnten. Bestritten werde weiter, daß stärke
Kontrollen an der Finanz- und Personalknappheit und der den Prüflingen zu
gewährenden Ruhe scheiterten; man könne schließlich die
Hilfsmittel einen Tag vor der Klausur abliefern lassen.
Die Format- und
Papierwahl stelle lediglich einen Rückgriff auf auf dem Markt befindliche
weitverbreitete Standards dar. Eine Änderung der Produkte sei an der
fehlenden Kostenübernahmebereitschaft der Klägerin und deren Taktik,
eine günstige Übernahme zu erreichen, gescheitert. Eine Einfärbung
sei unüblich und würde eine Stigmatisierung des Produkts beinhalten.
Der Vertrieb in Ringbuchform mit Einlageblättern sei sachgerecht, die
Behauptungen des Landgerichts, die ... bedürften keiner Ergänzung,
stellten eine Anmaßung dar. Die Feststellungen zur Häufigkeit
festzustellender Mißbräuche würden durch die Beweisaufnahme
nicht getragen; belegt sei nur die verschwindend geringe relative Häufigkeit
der festgestellten Mißbräuche. Die Dunkelziffer bleibe bestritten, es
fehle eine tragfähige Tatsachenbasis. Ferner bleibe bestritten, daß
die drei Landesjustizprüfungsämter ernsthafte Konsequenzen erwägen
würden, wenn die Produkte des Beklagten unverändert vertrieben werden.
Auch die befürchteten erheblichen Einbußen seien nicht spezifiziert
vorgetragen, denn es sei nicht einmal dargelegt, in welchem Umfang die
Gesetzessammlungen der Klägerin als Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung
gestellt würden. Es fehlten auch fundierte Feststellungen zum
Kaufverhalten. Durch entsprechende Gestaltung der Prüfungsbedingungen und
der Prüfungsaufsicht könnte auf einfache Weise künftigen weiteren
Verstößen vorgebeugt werden. Mangels Wettbewerbsverstoßes
stelle sich die Frage der Zumutbarkeit von Abänderungen für den
Beklagten gar nicht. Die Schemata seien schließlich auch lernbar.
Der Beklagte beantragt
das Urteil des Landgerichts München I vom 10.10.1996, Az.: 4 HKO
24301/95, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
kostenpflichtige Zuruckweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß
es nach dem Wort "Format" richtig heißt: "ca. 19,0 cm x
l4,6 cm."
Sie verteidigt das Urteil als zutreffend. Hinsichtlich des
Verwirkungseinwandes habe das Erstgericht alle Umstände berücksichtigt.
Es habe die Produkte des Beklagten auch nicht als "Zusatzware" im
technischen Sinne qualifiziert, sondern als potentielles Unterschleifmittel
aufgrund ihrer Ausstattung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die ...
nicht "lernbar," seien und nur bei gegenständlichem Vorliegen bei
Anfertigung der Klausur sinnvoll nutzbar wären. Im Rahmen der Interessenabwägung
sei neben der Häufigkeit von Mißbräuchen die Schwere der durch
die Handlung geforderten Rechtsverletzung von Bedeutung. Die geringfügigen
Millimeterunterschiede seien irrelevant und erlaubten eine unbemerkt bleibende Möglichkeit
des Einordnens in die Werke der Klägerin, wobei jeder Prüfling ca.
10.000 Seiten gleichen Formats zur Verfügung habe. Die Klägerin habe
auch keinen Einfluß darauf, wie intensiv die Landesjustizprüfungsämter
Nachschau hielten.
Nach dem Beweisergebnis würde die konkrete
Unterschleifgefahr bejaht, der Zeuge ... habe die drohende Ausschließung
der Werke der Klägerin bestätigt. Das Einfärben werde nach wie
vor unspezifiziert abgelehnt, eine Nutzung durch Ergänzungsblätter im
Ringbuch sei äußerst unwahrscheinlich. Die Textsammlungen würden
von keinem einzigen Justizprüfungsamt gestellt, sondern seien vom Prüfling
mitzubringen. Der Beklagte bewirke gerade diejenige Ruf- und Absatzbeeinträchtigung,
die der BGH in der Entscheidung "Telekonverter" für unlauter
gehalten habe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Einzelheiten in
den eingereichten Schriftsätzen neben Anlagen, die Sitzungsniederschriften
in der ersten und zweiten Instanz sowie den Inhalt der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg.
Zunächst wird auf die zutreffende und sorgfältige
Begründung des Landgerichts verwiesen, der sich der Senat anschließt
mit Ausnahme der Bewertung der ... als Zusatzware und der Ausführungen zu
der Frage, ob der Beklagte sein Werk in Ringbuchform herausbringen darf, §
543 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind noch folgende Ausführungen
veranlaßt:
1. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht
verwirkt. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
ist darauf hinzuweisen, daß es auf die Motivation bei den Verhandlungen
nicht ankommt, so daß eine diesbezügliche Beweiserhebung überflüssig
war und ist.
In der Telefonnotiz des Beklagten vom 8.6.1993 (Anl. B 9) ist
ausdrücklich vermerkt, daß die Klägerin verbindlich erklären
solle, rechtliche Schritte nicht mehr zu unternehmen. Dies ist nicht geschehen.
Im Schreiben vom 3.8.1993 (Anl. K 5) ist vielmehr lediglich erklärt, daß
Rechtsanwalt ... keinen Auftrag mehr hierzu habe, sondern die Möglichkeit
einer Kooperation prüfen solle, wobei die Bücher "ähnlich"
ausgestattet übernommen werden sollten.
Damit ist eindeutig nie der
Eindruck erweckt worden, die Klägerin wolle die jetzige Form hinnehmen.
Vielmehr war zuerst von rechtlichem und dann (Anl. K 5) von wirtschaftlichem
Vorgehen der Klägerin die Rede. Angesichts eines diesbezüglichen Mißerfolgs
war klar, daß die Klägerin dann wiederum ihre rechtlichen Möglichkeiten
ausschöpfen werde.
2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nach §
1 UWG begründet, weil der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs die
Aufmachung seiner ... so gestaltet, daß diese in die zu Examenszwecken
zugelassenen Werke der Klägerin eingeordnet werden können ohne im
Rahmen der üblichen Überprüfungen dann ohne weiteres als unzulässige
Hilfsmittel entdeckt zu werden.
Damit wird zum einen der Unterschleif der
betreffenden Kandidaten gefördert und zum anderen die Klägerin infolge
der angedrohten Reaktionen der Landesjustizprüfungsämter, an deren
Umsetzung nicht zu zweifeln ist, im Absatz ihrer Werke behindert, so daß
dieses Handeln des Beklagten in doppelter Hinsicht gegen die guten Sitten und
damit gegen § 1 UWG verstößt.
Ob daneben ein Verstoß
gegen § 823 BGB als unzulässiger rechtswidriger Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin in Betracht
kommt, kann dahinstehen. Unmittelbar zu § 1 UWG einschlägige
Entscheidungen hat der Senat nicht auffinden können.
3. Es ist zum einen befremdlich und zum anderen entlarvend, mit
welcher Vehemenz der Beklagte die streitige Aufmachung seines Werks verteidigt:
Der Senat hat den Inhalt der ... nicht überprüft,
aber er soll nach der Selbsteinschätzung des Beklagten sehr gut sein und
nicht nur von Studenten, sondern auch von Praktikern genutzt werden. Daß
die Vermarktung derartiger Werke zur Ausmerzung didaktischer Defizite, deren
Inhalt auch lernbar sein soll (also nicht in Druckform im Examen vorliegen muß)
nun ausgerechnet davon abhängen soll, daß sie in einer Aufmachung bezüglich
Pa-pierart, -farbe und -format und Lochung sowie Schriftbild erscheinen, die ein
Einordnen einzelner ... in den ... und ... erlauben, ohne dort aufzufallen, ist
unverständlich.
Es handelt sich um eine geistige Leistung, die nach
allgemeinen Gesichtspunkten aus sich heraus begehrt sein müßte.
Natürlich spielt auch die Aufmachung und Praktikabilität
eines Werkes eine Rolle. Es ist daher - im Gegensatz zur Ansicht des
Landgerichts und der Klägerin - nichts dagegen einzuwenden, wenn der
Beklagte meint, seine ... müßten wohl so oft durch zusätzliche
Einlageblätter ergänzt werden, daß sie in Ringbuchform
erscheinen müssen. Dies steht zwar im Widerspruch zum Qualitätsanspruch
des Beklagten, ist aber der freien unternehmerischen Entscheidung des Beklagten
vorbehalten.
Die Klägerin stört sich auch nicht im Prinzip hieran,
sondern nur an der konkreten Papierwahl, dem konkreten Format und der konkreten
Lochung.
Ihre diesbezüglichen Vorwürfe und Angriffe sowie die
Ablehnung des Vorschlags, die Seiten wenigstens am Rand kostenneutral (dies ist
auch in der zweiten Instanz unbestritten geblieben! ) einzufärben, versucht
der Beklagte wie folgt abzuwehren bzw. zu erklären (Unterstreichungen vom
Senat eingefügt)
"Die Produktgestaltung von Publikationen, insbesondere die Druck- und
Farbgestaltung ist ein komplexer Entscheidungsprozeß, der typographischen
sowie werbe- und verbraucher-psychologischen Erkenntnissen und Regeln
folgt und für den Erfolg einer Publikation in wirtschaftlicher Hinsicht von
nicht unerheblicher Bedeutung ist. In eine dementsprechend mit Bedacht gewählte
gestalterische Konzeption mittels isolierter Veränderungsvorschläge
einzugreifen, erscheint nicht sachangemessen".
Dies sehen die Klägerin und der Senat auch so, aber nicht
im Sinne des Beklagten.
Warum nur das Format der klägerischen Werke, ähnliches
Papier und entsprechende Lochung in Betracht kommen können und zwar in
dieser Kombination, versucht der Beklagte nicht einmal zu erklären, sondern
weist den diesbezüglichen Hinweis der Klägerin nur als "Ausfälligkeit"
zurück. Das sagt eigentlich schon alles.
Soweit er geltend macht, das
Einfärben des Randes sei ungewöhnlich und diffamierend, so ist dies
nicht nachvollziehbar: Der Student und Praktiker müßte nicht mühselig
nach den Schemata in den dicken Gesetzessammlungen der Klägerin suchen,
sondern fände sie auf Anhieb, wenn er sie überhaupt dort (noch)
einordnet. Letzteres erscheint an sich gar nicht sehr zweckmäßig,
denn die Arbeit mit den dicken Sammlungen der Klägerin ohne wiederholtes
Aufschlagen der eingeordneten Schemata, also deren getrennte Verwendung, ist
wesentlich leichter und praktischer.
Im übrigen weisen z.B. die
Telefonverzeichnisse der Justizbehörden in München zur
Arbeitserleichterung ganze unterschiedlich eingefärbte Seiten auf. Die 21.
Auflage des Duden "Die deutsche Rechtschreibung" hat ebenfalls am Rand
gekennzeichnete (rot bzw. grau) Teile, was wohl niemand als diffamierend
ansieht. Ferner sind solche Einfärbungen beim Shell-Auto-Atlas und
Gastronomie- und Beherbungsverzeichnissen (Vartaführer, Michelin) üblich.
4. Die Feststellungen des Landgerichts tragen entgegen den
Darlegungen des Berufungsführers die Würdigung gemäß
vorstehender Ziffer 2 ohne weiteres:
a) Dem Beklagten ist zuzugeben, daß seine analysierenden
... keine "Zusatzware" zu den reinen Gesetzessammlungen der Klägerin
als "Hauptware" sind, jedenfalls vom Inhalt her.
Ob dies auch im
Hinblick auf die leicht unbemerkt bleibende Einfügbarkeit einzelner Blätter
während eines Examens so zu beurteilen ist, kann offenbleiben, denn es
kommt hierauf nicht an.
b) Ein sehr schlecht vom Prüfungsaufsichtspersonal
bemerkbares Einordnen ist trotz der im Berufungsverfahren gerügten
Gesichtspunkte ohne weiteres möglich:
aa) Das Format von ca. 19,0 x 14,7 ist mit dem Format von 19,1 x 14,7 des
... praktisch identisch. Insbesondere geringfügig kleinere Blätter
fallen in dem dicken Band nicht auf, zumal schon einzelne eingeordnete Ergänzungslieferungen
den glatten Schnitt an der Außenseite beseitigen. Gleiches gilt für
den ... . Dies ist bei Juristen allgemein bekannt und bedarf keines Beweises.
bb) Wegen den üblicherweise "zerklüfteten" Außenseiten
der Gesetzessammlungen spielen die geringfügigen Unterschiede bei der
Lochungsgröße keine Rolle.
cc) Der Beklagte verwendet ein Standardpapier der Typen klasse "Bibeldruckpapier".
Ein erhebliches Abweichen vom Papier der Klägerin nach Gewicht, Oberflächengestaltung
und sonstigen Eigenschaften" - was immer auch das sein mag - konnte das
Landgericht ebenso wenig wie der Senat feststellen.
dd) Ein ... oder ... muß (natürlich nur bezüglich der
Blattkanten und nicht des Seitenbildes als solches) nicht immer "gescheckt"
sein, ist es aber als häufig gebrauchtes Arbeitsmittel in aller Regel, wenn
er für ein Examen nach mehreren Jahren verwendet wird. Die geringe
Abweichung der Papierfärbung, die bei den vorgelegten ... im Vergleich zum
... des Landgerichts und des Senats jedoch nicht einmal feststellbar ist, fällt
sicher nicht ins Gewicht.
ee) Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß das Lay-out Abweichungen enthält,
wobei insbesondere die bei den Gesetzessammlungen in der Kopfzeile fett- und großgedruckten
Ordnungsziffern mit der Kurzbezeichnung des Gesetzes bei den Schemata fehlen.
Die Schriftgröße und die Untergliederung mit Überschriften ist
jedoch so ähnlich, daß die Unterschiede nicht, wie der Beklagte
behauptet, ins Auge stechen beim Durchblättern der Gesetzessammlungen mit
eingehefteten Seiten aus den Schemata, sondern nur bei genauerem Prüfen
jedes Blattes. Das hierfür angebotene Sachverständigengutachten ist
nicht zu erholen: Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des
Landgerichts ist als "Prüfungsaufsichtsperson" selber Sachverständiger
für diesen Fragenkreis und hat eine entsprechende Würdigung abgegeben.
Der Senat als Spezialsenat für gewerblichen Rechtsschutz ist ebenfalls
aufgrund dieser Tätigkeit und der Tätigkeit seiner Mitglieder in
diesem Bereich schon in der ersten Instanz seit weit mehr als 10 Jahren laufend
damit befaßt, z.B. "Blickfangwerbung" oder "ausreichend große
Hinweise" zu beurteilen, fühlt sich in dieser Hinsicht somit ebenfalls
sachkundig. Schließlich ist das Lay-out nicht Streitgegenstand, sondern
nur ein weiteres Indiz für ein unlauteres Verhalten des Beklagten.
c) Daß der Beklagte bestreitet, es gäbe zu wenig
Aufsichtspersonen, die die mitgebrachten Hilfsmittel nur stichprobenartig prüfen
könnten, und ferner bestreitet, daß intensivere Kontrollen an der
Finanz- und Personalknappheit scheitern würden (in Bayern werden im übrigen
Richter dafür eingesetzt, die dann gehindert sind, ihrer eigentlichen
Aufgabe nachzugehen), die Arbeitsruhe der Prüflinge stören will oder
als Alternative verlangt, diese sollten einen Tag vor dem Examen die Hilfsmittel
zur intensiven Durchsicht abgeben, ist kurios:
Die Klägerin ist ein
privatrechtlicher Verlag.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die
Landesjustizprüfungsämter, hier entsprechend den Vorstellungen des
Beklagten zu verfahren, um dem Beklagten zu ersparen, auf ein größeres
Format oder kostenneutrale Einfärbung seiner Produkte auszuweichen, ist
nicht erkennbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Landesjustizprüfungsämter
die Klägerin anhalten, gegen die Aufmachung der Produkte des Beklagten
vorzugehen, wie in der ersten Instanz bewiesen ist, obwohl hier ohne weiteres
die vom Beklagten vorgeschlagene Abhilfe möglich wäre. Desweiteren
fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß alles nicht zutreffen würde,
was die Klägerin bezüglich der Schwierigkeiten, einen Unterschleif mit
den Produkten des Beklagten aufzudecken, vorgetragen hat.
5. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der
Beklagte grundsätzlich seine Produkte gestalten kann, wie er will.
Diese
Freiheit findet aber dort ihre Grenze, wo Unterschleif betrieben werden kann
oder ein Dritter offensichtlich geschädigt wird durch die konkrete
Aufmachung der Produkte, obwohl dem Beklagten ein Ausweichen auf eine andere
Aufmachung offensichtlich zumutbar ist.
Das ist vorliegend der Fall.
Der
Senat ist aufgrund der Gesamtumstände ferner überzeugt, daß der
Beklagte ganz gezielt seine Produkte so gestaltet, daß sie in die
Gesetzessammlungen eingeordnet werden können, um beim Examen als unzulässige
Hilfsmittel verwendet zu werden, und die freigesetzte Lernkapazität
anderweitig zu nutzen. Diese Würdigung liegt auf der Hand; der Beklagte hat
auch in der zweiten Instanz keine Gesichtspunkte vorgetragen, die etwas anderes
auch nur andeutungsweise erkennen ließen.
Das jetzige Handeln stellt somit eine vorsätzliche Schädigung
der Klägerin dar. Die Würdigung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am
Main, es fehle für die Annahme eines bedingten Vorsatzes "der
geringste Anhaltspunkt", ist unverständlich und lebensfremd. Durch die
Beweisaufnahme steht fest, daß Unterschleif betrieben worden ist. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob 5 oder 1000 Fälle aufgedeckt sind und wie hoch
die Dunkelziffer ist.
Es reichen die Eignung zum Unterschleif, einige
Verletzungsfälle und die verständliche Reaktion einiger Landesjustizprüfungsämter
(Baden-Württemberg Bl. 96/97, Bayern Bl. 98/99 und Hessen Bl. 100/101,
Aussage Z. Bl. 132/133 und Aussage Rechtsanwalt W. Bl. 133/135), um die Gefährdung
der Tätigkeit der Klägerin, die für die Zubilligung des
Unterlassungsanspruches ausreicht, zu bejahen. Die Klägerin muß nicht
zuwarten, bis ihre Gesetzessammlungen ausgeschlossen werden. Die
wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin liegen auf der Hand und müssen
angesichts der abwegigen diesbezüglichen Einwände des Beklagten nicht
näher dargelegt werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die
weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO
und § 546 Abs. 2 ZPO.
[27.03.98]