UWG § 1, UWG § 3, UWG § 24 Abs. 2 S. 1, StGB §
263a, StGB § 266b, StGB § 27
Die Verfügungsklägerin begehrt vorläufigen
Rechtsschutz gegenüber dem Vertrieb einer vermeintlich wettbewerbswidrigen
Software.
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen
E-Lizenz für Deutschland. Die von ihr in Deutschland ausgegebenen
E-Kreditkarten belaufen sich auf etwa 3,5 Millionen Stück.
Die Verfügungsbeklagte
ist einer der wichtigsten Distributoren auf dem deutschsprachigen CD-ROM-Markt
mit entsprechenden Softwareprogrammen. Seit dem November 1997 vertreibt die Verfügungsbeklagte
eine CD-ROM mit der Magnetkartensoftware "C".
Nach den Angaben der
Verfügungsbeklagten soll die Software "C" dem Anwender die Möglichkeit
verschaffen, strafrechtlich relevante Manipulationen an den Magnetstreifen von
Kreditkarten vorzunehmen und die so veränderten Karten im bargeldlosen
Zahlungsverkehr zu verwenden und damit rechtsmißbräuchlich
einzusetzen. So ist es mit Hilfe von "C" und der entsprechenden
Hardware (Kartenlesegerät) unter anderem möglich, Bank- und
Kreditkarten zu lesen sowie Zutritts- und Zugriffscodes zu generieren.
Darüber
hinaus soll es nach den Angaben der Verfügungsbeklagten möglich sein,
mit "C" das Limit von Kreditkarten heraufzusetzen, das Gültigkeitsdatum
zu fälschen oder den Nutzungszyklus derart zu "frisieren", daß
in kürzester Zeit mehr Geld ausgegeben werden darf. Zudem weist die Verfügungsbeklagte
auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von "C" sowie einem separat
erhältlichen Magnetkartenleser Daten auf Magnetstreifen kopieren zu können.
Diese Hinweise auf Manipulationsmöglichkeiten an Kreditkarten finden sich
sowohl in einer allgemeinen Informationsbroschüre der Verfügungsbeklagten,
als auch in einer der Software beiliegenden Produktbeschreibung.
Daneben
macht die Verfügungsbeklagte sowohl in der Produktbeschreibung als auch in
ihrem Informationsblatt darauf aufmerksam, daß eine mißbräuchliche
Nutzung des Programms verboten ist und zur Strafverfolgung führen kann.
Die
Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte sowohl wegen des
Vertriebs als auch wegen der Bewerbung der Software "C" mit Schreiben
vom 11.12.1997 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diesem Verlangen kam die Verfügungsbeklagte
mit Anwaltsschreiben vom 12.12.1997 nur hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin
beanstandeten Werbeaussagen nach. Eine Unterlassungserklärung hinsichtlich
des Vertriebs des Softwareprogramms gab die Verfügungsbeklagte hingegen
nicht ab.
Die Verfügungsklägerin hat am 15.12.1997 die
streitgegenständliche einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte
erwirkt Gegen diese hat die Verfügungsbeklagte am 16.12.1997 Widerspruch
eingelegt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, daß die
Software "C" im Kaufhof Frankfurt und in allen anderen
Kaufhof-Filialen erhältlich gewesen sei.
Darüber hinaus behauptet
die Verfügungsklägerin, daß die legalen Nutzungsmöglichkeiten
von "C" als "Spielereien" zu qualifizieren seien. Nach
Meinung der Verfügungsklägerin könne nicht erwartet werden, daß
"C" vom Anwender ausschließlich für - uninteressante -
legale Zwecke verwendet wird. Statt dessen müsse davon ausgegangen werden,
daß die Eröffnung von Manipulationsmöglichkeiten an Eurocheque-
und Kreditkarten einziger Sinn und Zweck der Software "C" sei.
Die
Verfügungsklägerin ist daher der Ansicht, daß sich die Verfügungsbeklagte
durch den Vertrieb der Software "C" der Beihilfe (§ 27 StGB) zum
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB) sowie der
Beihilfe zum Computerbetrug (§ 263a StGB) schuldig mache und damit gegen §
1 UWG verstoße.
Die Verfügungsklägerin ist darüber
hinaus der Ansicht, daß der Hinweis der Verfügungsbeklagten darauf,
daß eine mißbräuchliche Nutzung von "C" strafbar sei,
den Aufforderungscharakter nicht beseitigen könne und daher für die
Bewertung nach § 1 UWG unerheblich sei. Auch die subjektiven
Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes seien gegeben, da sich die Verfügungsbeklagte
der Strafbarkeit der Manipulationsmöglichkeiten voll und ganz bewußt
sei.
Die Verfügungsklägerin ist darüber hinaus der Ansicht,
daß der Vertrieb der streitgegenständlichen Software sowie der
konkrete Hinweis auf Manipulationsmöglichkeiten eine sittenwidrige, vorsätzliche
Schädigung der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 826 BGB
darstelle.
Die Beschlußverfügung der Kammer sei somit zu Recht
ergangen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung (Beschluß) vom 15.12.1997 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 15.12.1997
unter Aufhebung der Beschlußverfügung vom gleichen Tage zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, daß die Nutzung
der Software"C" per se nicht dazu angetan sei, Straftatbestände
zu erfüllen.
Sie behauptet weiter, daß es in keiner Weise ihr
Ziel sei, strafbare Handlungen mit der Software "C" zu ermöglichen.
Auch distanziere sich die Verfügungsbeklagte mehrfach und ausdrücklich
von den Mißbrauchsmöglichkeiten, welche "C" dem Anwender eröffnet.
Sie
ist daher der Ansicht, daß sie mit dem Vertrieb der streigegenständlichen
Software "C" keine Beihilfe zu strafbaren Handlungen leiste, so daß
ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht bestehe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten
gereichten Anlagen verwiesen.
Der Beschluß - einstweilige Verfügung - vom
15.12.1997 war zu bestätigen.
Die Verfügungsklägerin ist als unmittelbar Betroffene
gemäß §§ 1, 3 UWG klagebefugt. Zwar besteht zwischen den
Parteien von Haus aus kein Wettbewerbsverhältnis, wie es unter
Gewerbetreibenden gleicher oder verwandter Branchen gewöhnlich besteht. Das
setzt eine Wettbewerbshandlung aber nicht voraus. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
kann auch ad hoc durch eine Handlung gegenüber dem Betroffenen begründet
werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rz. 228 zu Einl. UWG).
Das
Vorliegen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den
Parteien hält das erkennende Gericht vorliegend für gegeben, da der
Vertrieb der Software "C" aufgrund der umfangreichen Manipulationsmöglichkeiten
geeignet ist, das Kreditkarten-Zahlungssystem in Mißkredit zu bringen und
den Absatz von Kreditkarten - wie die E der Verfügungsklägerin -
empfindlich zu stören.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist darüber hinaus gemäß
§ 24 Abs. 2 Satz 1 UWG örtlich zuständig. Denn der
Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten fand - zumindest teilweise
- in Frankfurt am Main statt.
Das erkennende Gericht geht mit dem Vortrag
der Verfügungsklägerin davon aus, daß die Software "C"
in allen deutschen Kaufhof-Filialen und somit auch im Kaufhof Frankfurt zum
Verkauf angeboten wurde. Hierfür spricht insbesondere das Schreiben der
Kaufhof Warenhaus AG vom 18.12.1997, aus welchem eindeutig hervorgeht, daß
Kaufhof die streitgegenständliche Software bis zum 15.12.1997 verkauft hat
(Anlage P 12). § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG greift nicht ein, da die Verfügungsklägerin
als Gewerbetreibende durch den Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten
unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurde (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rz. 1 b zu § 24 UWG).
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin
ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Vorsprungs durch
Rechtsbruch.
Die Verfügungsbeklagte handelt wettbewerbswidrig nach §
1 UWG. Denn der Vertrieb der Software "C" stellt sowohl eine
Beihilfehandlung zum Computerbetrug (§§ 263a, 27. StGB) als auch eine
Beihilfehandlung zum Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten dar (§§
266b, 27 StGB).
Die Software "C" erlaubt es dem Anwender unter
anderem Manipulationen an Kreditkarten hinsichtlich der Gültigkeitsdauer
vorzunehmen. Darüber hinaus können mit der Software "C"
sowie einem separat erhältlichen Magnetkartenlesegerät
Magnetstreifenkarten kopiert und deren Daten auf andere Magnetkarten übertragen
werden.
Nimmt der Anwender von "C" solche Manipulationen an seiner
eigenen Scheck- oder Kreditkarte vor und setzt diese sodann im Zahlungsverkehr
ein, liegt ein Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten im Sinne des §
266b StGB vor. Werden solche Manipulationen vom Anwender an einer fremden
Scheck- oder Kreditkarte vorgenommen und die manipulierte Karte sodann zur
Zahlung verwendet, ist der Straftatbestand des Computerbetrugs gemäß §
263a StGB erfüllt. Zu diesen drohenden Straftaten leistet derjenige
Beihilfe, der dem Täter das Tatwerkzeug beschafft (vgl. OLG Karlsruhe in
MDR 1994, S. 287).
Nach Ansicht des Gerichts sind die von der Verfügungsbeklagten
angegebenen legalen Nutzungsmöglichkeiten von "C" lediglich als "Spielereien"
zu bewerten. Sie sind für die meisten Kunden uninteressant und deshalb auch
nicht kaufentscheidend. So kann sich der Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte
regelmäßig bei seiner Bank oder einer sonstigen Beratungsstelle über
den Schutz der eigenen Karte erkundigen. Auch wird dem Kunden der Kreditrahmen
seiner Kreditkarte regelmäßig nach deren Ausstellung vom
Kreditkarteninstitut mitgeteilt. Der Anschaffung der Software "C"
bedarf es für den Erhalt dieser Informationen nicht.
Zudem ist zu berücksichtigen,
daß die Nutzung der Software "C" die Anschaffung eines
Kartenlesegerätes erforderlich macht. Diese Anschaffung verursacht für
den Anwender zusätzliche Kosten, die nach Ansicht des Gerichts in keinerlei
vernünftigen Verhältnis zu den legalen Nutzungsmöglichkeiten von "C"
stehen.
Angesichts dessen erscheint es dem Gericht als fernliegend, daß
die Software "C" vom Anwender ausschließlich für legale
Zwecke erworben und verwendet wird. Vielmehr steht zu befürchten, daß
die Software "C" vom Anwender hauptsächlich zur Durchführung
von Manipulationen und Mißbräuchen angeschafft und genutzt wird. Nur
bei diesen Anwendern ist die Bereitschaft vorhanden, weitere DM 1.000,-- für
den Kauf eines Kartenlese- und Kodiergerätes auszugeben.
Diese Umstände sind der Verfügungsbeklagten in vollem
Umfang bekannt und werden von ihr zur Vermarktung von "C" entsprechend
ausgenutzt. Denn die Verfügungsbeklagte stellt die strafbaren Nutzungsmöglichkeiten
von "C" als das wesentliche Verkaufsargument in den Vordergrund. Sie
zielt dabei ganz offensichtlich auf eine Käufergruppe, welche die Hinweise
auf die Strafbarkeit der illegalen Nutzungsmöglichkeiten nicht beachtet.
Für das Gericht ergeben sich auch keine Zweifel am Vorsatz
der Verfügungsbeklagten. Hinsichtlich des Vorsatzes ist lediglich zu
verlangen, daß der Gehilfe die Handlung des Täters fördern und
damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen will. Dabei genügt bedingter
Vorsatz, der dann gegeben ist, wenn der Gehilfe nach den ihm bekannten Umständen
nicht auf ein Ausbleiben der Tatbestandsverwirklichung vertrauen darf (vgl. KG
in GRUR 1989, S. 920).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn die Verfügungsbeklagte
mußte beim Verkauf bzw. Inverkehrbringen der Software "C" damit
rechnen, daß ein Teil der Käufer die Warnhinweise mißachten und
sich möglicherweise strafbar machen würde. So stellt die Verfügungsbeklagte
in ihrem Informationsblatt und in der der CD-ROM beiliegenden
Produktbeschreibung wiederholt auf die verschiedenen Manipulationsmöglichkeiten
ab. Die Verfügungsbeklagte führt hierzu mehrfach und ganz eindeutig
aus:
"Es stimmt: Eine gehörige Portion krimineller Energie, "C",
ein PC und ein Kartenlesegerät reichen aus, und die Kopiererei kann
beginnen."
"Theoretisch ebenfalls möglich ist es, mit "C"
das Limit der eigenen Kreditkarte heraufzusetzen, das Gültigkeitsdatum zu
verändern oder den Nutzungszyklus derart zu frisieren, daß in kürzerer
Zeit mehr Geld ausgegeben werden darf".
Der Vorsatz der Verfügungsbeklagten wird nach Ansicht des
Gerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Verfügungsbeklagte in
ihrer Produktbeschreibung und ihrem Informationsblatt vor einer mißbräuchlichen
Nutzung des Programms und einer möglichen Strafverfolgung warnt.
Denn
diese ergänzenden Hinweise können den Aufforderungscharakter der zuvor
abgedruckten (Manipulations-)Hinweise nicht beseitigen. Zum einen befinden sich
die Hinweise auf die Strafbarkeit jeweils erst am Ende des Textes, in dem zuvor
umfassend die Manipulationsmöglichkeiten beschrieben werden. Zum anderen
geht das erkennende Gericht davon aus, daß der flüchtige Leser die
Hinweise oftmals überhaupt nicht wahrnehmen wird.
Dahinstehen kann, ob sich die Verfügungsbeklagte tatsächlich
der Beihilfe strafbar gemacht hat. Denn auch in der haupttatlosen
Beihilfehandlung liegt bereits ein Rechtsbruch im Sinne des UWG, da die Verfügungsbeklagte
aufgrund ihrer eindeutigen Hinweise mit dem strafbaren Einsatz der Software "C"
durch den jeweiligen Erwerber rechnen mußte und nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts auch gerechnet hat (vgl. OLG Karlsruhe in MD 1994, S. 287).
Für die Entscheidung des Gerichts ist es ohne Bedeutung,
daß es auch mit anderen Programmen, wie etwa "Hyper-Terminal"
von Microsoft Windows 95 möglich ist, beschriebene Magnetkarten zu
kopieren.
Im Gegensatz zur Verfügungsbeklagten stellt die Firma
Microsoft bei der Vermarktung von "Windows 95" die legalen Nutzungsmöglichkeiten
ihrer Software ganz eindeutig in den Vordergrund. Ein Hinweis darauf, daß
es mit dem Programm "Hyper-Terminal" möglich ist, strafbare
Manipulationen an E- oder Kreditkarten vorzunehmen, findet sich nach Kenntnis
des Gerichts weder in der Werbung noch in Handbüchern oder sonstigen
Produktbeschreibungen.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine
wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG vorliegt, kommt es nicht
allein auf die Fähigkeit einer Software an, Magnetkarten zu kopieren,
sondern insbesondere auf die Frage, in welcher Art und Weise der
Produzent/Vertreiber der Software mit diesen strafbaren Nutzungsmöglichkeiten
wirbt und ob die Vornahme strafbarer Manipulation von diesem gewollt ist.
In
diesem Punkt unterscheidet sich das Werbe- und Vertriebsverhalten der Verfügungsbeklagten
doch ganz wesentlich von dem Werbeverhalten der Firma Microsoft. Das gleiche
gilt auch im Ergebnis auch für den (Gehilfen-) Vorsatz, welchen das Gericht
bei der Firma Microsoft nicht zu erkennen vermag.
Darüber hinaus läßt sich nach Ansicht des
Gerichts auch der Vertrieb von Farbkopierern nicht mit dem Vertrieb der Software
"C" vergleichen.
Denn auch bei diesen steht, im Gegensatz zur
Software der Verfügungsbeklagten, der legale Verwendungszweck unzweideutig
im Vordergrund. In beinahe allen Fällen ist davon auszugehen, daß die
legale Nutzung des Farbkopierers der alleinige Grund für dessen Anschaffung
und Betrieb ist.
Auch die Sequestrierung der Software "C" ist
berechtigt. Denn es muß nach Ansicht des Gerichts damit gerechnet werden,
daß die Software "C" trotz des Unterlassungsgebotes weiter
angeboten und verkauft wird.
Bei der Software "C" handelt es sich
um eine Neuerscheinung, die sich auf dem CD-ROM-Markt großer Beliebtheit
erfreut, so daß mit deren Vertrieb erhebliche Umsätze erzielt werden
können. Die Verfügungsbeklagte weist selbst darauf hin, daß sich
"C" in den "Top 20" der Softwareprogramme auf Platz drei
befindet. Angesichts dessen erscheint es für das erkennende Gericht als
unwahrscheinlich, daß die Verfügungsbeklagte dem Unterlassungsgebot
des Gerichts Folge leistet und auf erhebliche Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten
verzichtet.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung des weiteren zu berücksichtigen,
daß schon der Verkauf einiger weniger CD-ROMs der Software "C"
die Gefahr der Vereitelung des Beseitigungsanspruchs der Verfügungsklägerin
begründet, da es ohne technische Probleme möglich ist, verlustfreie
Kopien der Software "C" anzufertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs.
ZPO.
[06.03.98]