Home › JurPC Web-Dok. 18/1998 Irreführung über Vorratsmenge; CD-Multiplayer, fehlende Eigenschaft; Umfang des Unterlassungsanspruchs
UWG § 3, UWG § 13 Abs. 2 S. 1 Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber als Betreiber von im selben Einzugsbereich gelegenen Verbrauchermärkten für Elektroartikel, Unterhaltungselektronik und vieles andere. Die Klägerin betreibt einen "P.Markt" in A., die Beklagte hat ihren Sitz in H.. Neben ihr gibt es bundesweit eine Vielzahl weiterer rechtlich selbständiger Verbrauchermärkte unter der Bezeichnung "M. Markt TV-Hifi-Electro GmbH", so auch einen solchen in A.. Gegenstand des Verfahrens ist eine Werbebroschüre der Beklagten, die (u.a.) der "A.er Volkszeitung" (AVZ) vom 24.7.1995 beigefügt war. Unter der Headline "M. Markt" findet sich neben der Überschrift "Computer-News" der nicht hervorgehobene Hinweis "Sommer 1995". Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Broschüre wird auf das in Hülle Bl.65 befindliche Originalexemplar Bezug genommen. Die Werbebroschüre ist mit einer Auflage von ca. 10 Millionen Stück hergestellt und bundesweit von den verschiedenen M.-Märkten bzw. in deren Auftrag zur Verteilung gebracht worden. Die Klägerin hat die in dieser Broschüre enthaltenen Werbeaussagen in 3-facher Hinsicht angegriffen: Zum einen werde in dem Prospekt bezüglich eines bestimmten
Philips-Fernsehgerätes nicht darauf hingewiesen, daß es sich bei dem
beworbenen Preis um einen Abholpreis handele. Dies stelle eine Irreführung
dar, weil der Verkehr mit Blick auf die Größe und das Gewicht des Gerätes
erwarte, daß in dem angegebenen Preis auch die Anlieferung enthalten sei.
Tatsächlich berechne die Beklagte indes Lieferkosten in Höhe von 40
DM. Der zuletzt genannte Vorwurf ist bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens gewesen, das die Klägerin gegen eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die M. Markt TV-Hifi-Electro GmbH A., geführt hat, die dieselbe Broschüre verteilt hatte. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens, in dem der Senat dem Begehren der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 28. 2.1997 weitgehend stattgegeben hat, wird auf die Akten 42 0 273/95 LG A. = 6 U 135/96 OLG Köln verwiesen, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren beantragt (Neubezifferung durch den Senat),
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat bezüglich des Antrages zu 1 a) behauptet, der Lieferpreis für das Fernsehgerät sei kein Abholpreis gewesen und es sei auch keine Lieferpauschale gefordert worden. Hinsichtlich des Antrags zu 1 b) hat sie die Auffassung
vertreten, der Verbraucher erwarte nicht, daß 2 Wochen nach dem Erscheinen
der Werbebroschüre die angebotenen Artikel noch vollständig vorrätig
seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese rügt im einzelnen: Der Urteilstenor gehe bezüglich beider Unterlassungsanträge über die Verletzungsform hinaus und sei auch teilweise zu vage und daher nicht vollstreckungsfähig. Der Vorwurf mangelnder Lagerhaltung sei unberechtigt, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, noch 14 Tage nach Erscheinen der Beilage die beworbenen Produkte vorrätig zu haben. Der Verkehr gehe nicht davon aus, daß nach 14 Tagen alle beworbenen Geräte noch vorhanden seien. Dies ergebe sich schon daraus, daß sie eine Massenanbieterin und eine so weitgehende Bedarfsplanung nicht möglich sei. Überdies beziehe sich die Werbebeilage auf den ganzen Sommer 1995, weswegen ebenfalls der Kunde nicht erwarte, daß die Geräte ständig vorgehalten würden. Dies gelte insbesondere angesichts des nachfolgend wiedergegebenen Hinweises: "Produkt mal nicht vorhanden? Kein Problem wir
bestellen sofort für Sie!" Auch der Vorwurf, der CD-Multiplayer weise beworbene Eigenschaften nicht auf, sei nicht berechtigt. Die Beklagte macht hierzu "ihren" Berufungsvortrag in der oben erwähnten Parallelsache auch zum Gegenstand ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren: Es treffe zu, daß das Gerät auch Video-CD's abspielen könne. Hierzu sei zwar eine sog. "MPEG-Karte" erforderlich, insoweit könne ihr aber allenfalls der Vorwurf gemacht werden, hierauf nicht hingewiesen zu haben. Das wiederum bringe jedoch der Tenor des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck. Der Verstoß sei im übrigen aber auch nicht geeignet,
den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Zu weitgehend sei auch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, weil jedenfalls kein Anspruch darauf bestehen könne, die Auskunft, so wie dies im einzelnen tenoriert sei, aufzuschlüsseln. Schließlich sei auch die Schadensersatzpflicht zu Unrecht festgestellt worden. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin ein Schaden entstanden sein könnte, und zum anderen treffe sie bezüglich des zweiten Vorwurfes ohnehin kein Verschulden. Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin, die zunächst andere Fassungen ihrer Anträge angekündigt hatte, beantragt,
Die Klägerin, die zu Beginn des Berufungsverfahrens
diesbezüglich noch wie in erster Instanz eine Frist während der
gesamten angekündigten Gültigkeitsdauer der Werbung in Anspruch
genommen hatte, vertritt die Auffassung, daß jedenfalls am 15. Tag nach
Erscheinen die beworbenen Artikel noch vorrätig sein müßten. Zu dem Multi-Player bezieht sie sich auf ihren Vortrag in der
Parallelsache: Die Angabe "Video-CD's ...abspielbar" sei unwahr und
damit in zweifacher Hinsicht irreführend. Interessenten würden nämlich
weder über die fehlende Möglichkeit, Video-Cds abzuspielen, noch darüber
aufgeklärt, daß die für ein derartiges Abspielen notwendige
MPEG-Karte auf lange Sicht nicht erhältlich sei. Der Auskunftsanspruch bestehe auch in der aufgeschlüsselten Form, weil sie anders ihren Schaden nicht ermitteln könne. Schließlich bestehe auch ein Schadensersatzanspruch, weil nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß enttäuschte Kunden andere Geräte erworben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten des Verfahrens 42 0 273/95 LG Aachen = 6 U 135/96 OLG Köln, die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Die zulässige Berufung hat nur zu einem kleinen, den Umfang der Ansprüche betreffenden Teil Erfolg und ist im übrigen unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen der Klagebefugnis gem. § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG ersichtlich gegeben. Der Senat sieht hierzu von näheren Ausführungen ab, nachdem die Parteien diese Frage selbst zu Recht nicht problematisiert haben. Die Klage ist soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht in erster Instanz abgewiesen worden ist auch ganz überwiegend aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begründet. A. Erfolg hat die Berufung nur insofern, als das Landgericht der Klägerin die Ansprüche in einem Umfange zugesprochen hat, wie sie nicht bestehen. Das gilt zunächst für die Formulierung: "Artikel des Sortiments", die zu weit geht. Der Senat hat dies bezüglich des den CD-Multiplayer betreffenden Unterlassungsanspruchs bereits in seiner Entscheidung vom 28.2.1997 in der Parallelsache (dort S.9 f) begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Der Senat sieht von einer ausdrücklichen Wiederholung seiner Ausführungen ab. Die Akten der Parallelsache waren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Außerdem ist die Klägerin beider Verfahren identisch und sind die Beklagten beider Verfahren wie schon die einheitliche Verwendung der Broschüre im ganzen Bundesgebiet und die Auflistung der M.-Märkte in Deutschland auf der letzten Seite der Broschüre zeigen wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Überdies haben auch die Parteien, die in beiden Instanzen jeweils von denselben Rechtsanwälten vertreten worden sind, die auch die entsprechenden Parteien in der Parallelsache vertreten haben, jeweils auf "ihr" dortiges Vorbringen Bezug genommen. Aus den Gründen, die der Senat a.a.O. bezüglich des CD-Multiplayers ausgeführt hat, ist die Formulierung "Artikel des Sortiments" auch für den die mangelnde Bevorratung betreffenden Unterlassungsanspruch zu weitgehend. Die Verurteilung ist wie es oben tenoriert worden ist auf das Computersortiment zu begrenzen. Die festgestellten Verstöße belegen zwar, wie sogleich auszuführen sein wird, eine mangelnde Bevorratung im Bereich des Computersortiments, aber nicht darüber hinausgehend im Bereich des gesamten, sehr viel weiterreichenden Sortiments der Beklagten. Insbesondere kann entgegen der von der Klägerin in erster Instanz hierzu geäußerten Auffassung allein aus der Tatsache, daß die Beklagte die Notwendigkeit der Bevorratung noch nach 14 Tagen in Abrede stellt, nicht der Schluß gezogen werden, es drohe ein entsprechender Verstoß auch in anderen Segmenten ihres Sortiments. Zu weit geht der Antrag bezüglich beider Unterlassungsansprüche und der Annexansprüche schließlich auch dadurch, daß in überdies unklarer und nicht abgegrenzter Weise die Unterlassung nicht nur in Werbebroschüren, sondern auch "in werblichen Anzeigen, Zeitungsinseraten u.ä." verlangt wird. Der Verstoß in einer Werbebroschüre kann sich erheblich von einem solchen in den anderen aufgeführten Werbemitteln unterscheiden, zumal die streitgegenständliche Broschüre angesichts der Überschrift "Sommer 1995" und ihres Umfanges darauf ausgelegt war, von dem Verbraucher verwahrt zu werden, während dies für Zeitungsanzeigen nicht gilt, wo sich dementsprechend auch die Frage der Bevorratung anders stellt. Ausgehend von der erwähnten Entscheidung, in der der Senat den abgewiesenen Teil der Klage mit 1/5 bewertet hat, ist der im Berufungsverfahren der Abweisung unterliegende Teil der Klage im vorliegenden Verfahren mit 25 % anzusetzen. Soweit der obige Tenor in seinem Wortlaut im übrigen von den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin abweicht, handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen, die keine Kostenfolgen nach sich ziehen. Abgesehen von den vorstehenden Einschränkungen sind die geltend gemachten Ansprüche aus den nachfolgenden Gründen begründet. B. Die Bewerbung der 8 in dem obigen Tenor unter I 1 a) aufgeführten Geräte in der Werbebroschüre ist im Sinne des § 3 UWG irreführend, weil die Geräte nicht in hinreichendem Umfange bevorratet worden sind. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 88, 311 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen und die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG, RZ 361 f), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, daß es grundsätzlich als irreführend anzusehen ist, wenn eine in der Publikumswerbung angebotene Ware zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge vorhanden ist. Das gilt auch bezüglich der angegriffenen Werbung der Beklagten. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei angesichts der Breite ihres Sortiments und der hohen Zahl der verkauften Produkte nicht in der Lage, die beworbene Ware in einer der üblichen Nachfrage entsprechenden Menge vorzuhalten. Das trifft nämlich nicht zu und der Verbraucher erwartet trotz dieser Umstände, daß die beworbenen Produkte in dem von der Beklagten betriebenen Verbrauchermarkt auch vorrätig sind. Die Beklagte kann die Größe ihrer Lagerkapazität ohne weiteres in der Weise der Größe des Verbrauchermarktes und der Breite des dort angebotenen Sortiments anpassen, daß entsprechend ihrem Angebot die Nachfrage nach der beworbenen Ware sofort befriedigt werden kann. Dementsprechend erwartet dies der mit der Broschüre beworbene Verbraucher auch. Der Verbraucher erwartet auch, daß die Beklagte die
angebotenen Produkte am 15. Tag nach dem Erscheinen der Broschüre noch
vollständig am Lager und damit sofort verfügbar hat. Denn die Broschüre
erweckt aus mehreren Gründen den Eindruck, daß es sich nicht etwa um
ein kurzfristiges, mengenmäßig begrenztes Angebot, sondern um
dasjenige Angebot handelt, daß die Beklagte im Computerbereich generell
und über längere Zeit zur Verfügung hat. Es mag nach alledem trotzdem zweifelhaft sein, ob die beworbene Ware während der gesamten Gültigkeitsdauer des Prospektes vorrätig sein muß, jedenfalls aber muß worüber allein im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist eine Bevorratung bestehen, die sicherstellt, daß am 15. Tag nach dem Erscheinen der Broschüre die Ware noch sofort verfügbar ist. Diese Feststellungen vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den potentiell angesprochene Verbrauchern gehören, aus eigener Lebenserfahrung selbst zu treffen. Die aus diesen Gründen auf Grund der Werbung zur Vermeidung des Vorwurfs der Irreführung im Sinne des § 3 UWG erforderliche Bevorratung ist nicht erfolgt. Hierzu ist davon auszugehen, daß die 8 in dem obigen Tenor aufgeführten Geräte am 8.8.1995, und damit am 15. Tag nach dem Erscheinen der Werbebroschüre, nicht mehr sofort verfügbar waren. Dies ergibt sich aus den Bekundungen der von dem Landgericht vernommenen Zeugin S. und wird im übrigen von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr bestritten. Es spricht viel dafür, bereits auf Grund der fehlenden Verfügbarkeit dieser Geräte im Wege der tatsächlichen Vermutung der Entscheidung zugrundezulegen, daß eine ordnungsgemäße Bevorratung nicht vorhanden war. Angesichts der Tatsache, daß die Werbung aus den oben aufgeführten Gründen längerfristig angelegt war, und vor allem, daß es sich immerhin um 8 Produkte gehandelt hat, liegt es nahe, schon wegen dieser Umstände eine mangelhafte Bevorratung anzunehmen. Die Frage, ob insoweit eine tatsächliche Vermutung besteht, kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls ist nach dem Vortrag der Beklagten selbst davon auszugehen, daß der Nachschub nicht in einer Weise organisiert war, daß den obigen Anforderungen Genüge getan wäre. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, es bestehe ein "Zentrallager", von dem ausgegangene Ware kurzfristig besorgt werden könne. Schon dieser Vortrag selbst ergibt nicht, daß auf diese Weise die ständige Verfügbarkeit der Ware gewährleistet wäre. Denn die Beklagte behauptet nicht etwa, die Ware so rechtzeitig in dem Lager zu bestellen, daß durchgängig Kunden bedient werden können. Überdies bestätigt die Tatsache, daß am 8.8.1995 von ihr nicht näher erläuterte Versorgungssystem der Beklagten mit dem Einsatz eines "Zentrallagers", das offenbar mehrere der in vielen Teilen Deutschlands existierenden M.-Märkte oder möglicherweise sogar alle versorgt, jedenfalls die sofortige Verfügbarkeit aller beworbenen Produkte zumindest bis zum 15. Tag nach dem Erscheinen der Broschüre nicht gewährleistet. C. Die angegriffene Bewerbung des GoldStar GDO-202-M
CD-Multiplayer verstößt ebenfalls gegen § 3 UWG. Der Senat
verweist hierzu wiederum auf seine Entscheidung in der Parallelsache und sieht
aus den bereits dargelegten Gründen von einer ausdrücklichen
Wiederholung seiner Ausführungen ab. D. Der mithin bezüglich beider Vorwürfe vorliegende Verstoß gegen § 3 UWG begründet jeweils Unterlassungsansprüche der Klägerin, weil es sich um Wettbewerbsverstöße handelt, die im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt der Computertechnik wesentlich zu beeinträchtigen. Das bedarf angesichts der Anzahl der nicht mehr vorrätigen Geräte, der Größe der Beklagten und der hohen Verbreitung der nach eigenen Angaben der Beklagten wenn auch bezogen auf alle M. Märkte in Deutschland in einer Auflage von ca. 10 Millionen Exemplaren hergestellten Werbebroschüre keiner näheren Begründung. Auch der gem. § 256 Abs.1 ZPO ohne weiteres zulässige
Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist begründet. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne weiteres der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB begründet. Die Klägerin benötigt zur Berechnung ihres Schadens die Kenntnis darüber, in welcher Auflage die Werbebroschüre gerade von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens eingesetzt worden ist, an welchen Orten sie erschienen, insbesondere welchen Medien sie beigefügt Der Auskunftsanspruch ist mit Rücksicht darauf, daß die Verstöße ausschließlich in der Werbebroschüre "Computer-News" erfolgt sind und dementsprechend die Unterlassungsansprüche aus den oben dargelegten Gründen ungeachtet der in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sog. "Kerntheorie" nur Werbebroschüren umfassen, auf den oben tenorierten Wortlaut zu beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3, 523 ZPO. Nachdem die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu I 1 a)
ursprünglich die mangelnde Bevorratung während der gesamten angekündigten
Gültigkeitsdauer der Werbung beanstandet hatte, verlangt sie mit den in der
mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen nur noch die Bevorratung am
15. Tage nach Erscheinen der Werbung. In dieser Reduzierung des betroffenen
Zeitraumes liegt eine teilweise Rücknahme der Klage, die der Senat
angesichts der besonderen Bedeutung der Bevorratung im näheren Zeitraum des
Erscheinens der Werbung einerseits und der angegebenen Gültigkeitsdauer der
Werbeaussagen während des ganzen Sommers 1995 andererseits mit 1/4 des
diesen Anspruch betreffenden Streitwertes ansetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter nachfolgender Differenzierung für die Zeit bis zur Antragstellung auf insgesamt 120.000 DM und für die anschließende Zeit auf insgesamt 99.375 DM festgesetzt. Der Streitwert beträgt im Einzelnen: I.) Für den Unterlassungsanspruch zu 1 a) und die dazugehörigen Annexansprüche
Es ist davon auszugehen, daß das für die
Wertbestimmung gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO maßgebliche Interesse
der Klägerin an den Ansprüchen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind, ursprünglich 120.000 DM betrug, weil das der Wertfestsetzung durch
das Landgericht entspricht und die Parteien gegen diese und die entsprechende
vorläufige Festsetzung des Streitwertes durch den Senatsbeschluß vom
6.11.1996 Einwände nicht vorgebracht haben. [27.02.98] |