JurPC Web-Dok. 92/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328589

OLG Karlsruhe
Urteil vom 13.03.2013

6 U 49/12

Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung

JurPC Web-Dok. 92/2013, Abs. 1 - 27


Leitsätze (der Redaktion)

  1. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt neben den markenrechtlichen Vorschriften anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen. Entsprechendes gilt, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.
  2. Wer vorträgt, vertraglich zur streitgegenständlichen Benutzung des Domainnamens berechtigt zu sein, insbesondere die Domain im Auftrag des Inhabers auf sich registriert zu haben, trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Es handelt sich insoweit um einen zur Rechtfertigung des Eingriffs in ein absolutes Recht vorgetragenen Tatbestand. Für einen Beweis des ersten Anscheins gibt es in Konstellationen wie der vorliegenden keine Grundlage.

Gründe

I.

Die Parteien haben um die Domain "a ....de" gestritten. Hintergrund ist ein Vertragsverhältnis zwischen der ..., deren Geschäftsführer der Beklagte ist, und dem Kläger über Dienstleistungen in Bezug auf die Internetpräsenz des vom Kläger geführten einzeIkaufmännischen Unternehmens mit der Firma ...". Im Zuge der Errichtung dieser Internetpräsenz hat die .... die Domain "..." bei der .. registriert. Als Domain-Inhaber war im Jahr 2011 nicht der Kläger, sondern der Beklagte eingetragen. Das Vertragsverhältnis, über dessen Begründung und genauen Inhalt keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, ist am 24.05.2012 (nach Eingang der Berufungsschrift) ausgelaufen. Bereits zuvor, zuletzt mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2011, hat der Kläger den Beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert, die Löschung der Domain gegenüber der ... eG zu erklären. JurPC Web-Dok.
92/2013, Abs. 1
Der Kläger sieht in der Registrierung der Domain auf den Beklagten einen Verstoß gegen sein Unternehmenskennzeichen-und Namensrecht. Er hat in erster Instanz beantragt: Abs. 2
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der ... eG ....die Löschung der Domain "..." zu erklären, sowie Abs. 3
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 699,90 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Abs. 4
Der Beklagte hat Abs. 5
Klageabweisung Abs. 6
beantragt. Er hat sich u.a. darauf berufen, die Domainregistrierung sei mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Abs. 7
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Unter kennzeichenrechtlichen Aspekten schieden Ansprüche bereits deshalb evident aus, weil der Kläger die Homepage durch die ..., deren Geschäftsführer der Beklagte sei, habe erstellen lassen und auf der Homepage ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dargestellt und beworben werde. Ebenso wenig werde hierdurch in das Namensrecht des Klägers eingegriffen. Auch ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten bestehe nicht. Abs. 8
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Mit dem Auslaufen des Vertragsverhältnisses mit der ... am 24.05.2012 hat diese die Domain freigegeben: Daraufhin haben die Parteien den auf die Löschungserklärung gegenüber der ... gerichteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt; im Streit steht somit nur noch der auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gerichtete Zahlungsanspruch. Der Kläger hält an seinem Vortrag fest, die Registrierung der Domain ..." auf den Beklagten sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Abs. 9
Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Er trägt weiterhin vor, die Registrierung der Domain auf Mitarbeiter der ... sei bei Vertragsschluss besprochen gewesen; der Kläger sei mit dieser aus praktisch-technischen Gründen gewählten Vorgehensweise einverstanden gewesen. Abs. 10
Mit Senatsbeschluss vom 24.07.2012 wurden rechtliche Hinweise erteilt und der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen (§ 527 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Einzelrichter zugestimmt (§ 527 Abs. 4 ZPO). In der Verhandlung vor dem Einzelrichter am 28.01.2013 wurden beide Parteien zum Sachverhalt persönlich angehört. Auf das Protokoll (AS 11 123 ff.) und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Abs. 11

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat vom Beklagten zu Recht die Zustimmung zur Löschung der Domain .... verlangt. Abs. 12
1.  Zutreffend hat das Landgericht allerdings Ansprüche wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens des Klägers nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG verneint. Das bloße Halten einer Domain führt jedenfalls nicht zu einem unternehmenskennzeichenrechtlichen Anspruch auf Löschung der Domain (BGH GRUR 2012,304 Rn. 26 - Basler Haar-Kosmetik). Abs. 13
2.  Der Löschungsanspruch ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Landgerichts aus dem Namensrecht des Klägers (§ 12 BGB). Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen. Entsprechendes gilt, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f.- mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Tz. 10 - afilias.de; BGH GRUR 2012,304 Rn. 29, 32 ff. - Basler Haar-Kosmetik). Das vom Kläger geführte einzelkaufmännische Unternehmen tritt im Rechtsverkehr unter der Unternehmensbezeichnung ... auf. Bei von Haus aus kennzeichnungskräftigen Bezeichnungen setzt die Entstehung des Rechtsschutzes lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 16 - afilias.de; BGH GRUR 2012, 304 Rn. 34 - Basler Haar-Kosmetik). Abs. 14
Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Im Streitfall wurde die Firma des Klägers durch die gleichlautende Registrierung als Domainname gebraucht. Denn der berechtigte Namensträger wird dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH a.a.O. Rn. 36 ff. m.w.N. - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urt. v. 13.12.2012, I ZR 150/11, Rn. 14 - dlg.de). Abs. 15
Der Gebrauch des Namens war zudem unbefugt. Eigene Namens-oder Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "... kann der Beklagte nicht geltend machen. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass er vertraglich zur streitgegenständlichen Benutzung des Namens berechtigt war, insbesondere die Domain im Auftrag des Klägers auf sich registriert hat (vgl. dazu BGHZ 171, 104 = GRUR 2007, 811 Rn. 12 ff. - grundke.de). Für seine Behauptung, die Registrierung der Domain auf eine bei der ... tätige Person sei durch vertragliche Abreden gerechtfertigt, trägt der Beklagte die volle Darlegungs-und Beweislast; es handelt sich um einen zur Rechtfertigung des Eingriffs in ein absolutes Recht vorgetragenen Tatbestand. Für einen Beweis des ersten Anscheins gibt es in der hier gegebenen Konstellation keine Grundlage. Den ihm somit obliegenden Beweis kann der Beklagte nicht führen. Abs. 16
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass selbst dann, wenn der Kläger bei Vertragsschluss mit der Domainregistrierung auf eine bei der ... tätige Person einverstanden gewesen wäre, dieses Einverständnis wegen des fortbestehenden Namensrechts jederzeit widerruflich war. Erheblich kann also nur der Vortrag sein, dass nach der vertraglichen Einigung während der Laufzeit ein Widerruf des Einverständnis und eine Registrierung der Domain auf den Kläger selbst ausgeschlossen sein sollte. Abs. 17
Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte bei seiner Anhörung im Termin vom 28.01.2013 zwar mit - noch - ausreichender Substantiierung behauptet. Er hat vorgetragen, der Kläger sei mit der Registrierung ausdrücklich einverstanden gewesen; auf die Frage nach einem möglichen Widerruf dieses Einverständnisses hat der Beklagte ausgeführt, er habe auf die Laufzeit des Vertrages von einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen hingewiesen. Abs. 18
Der Kläger hat den Sachverhalt jedoch in vielen Details abweichend dargestellt und insbesondere bestritten, dass über die Frage, auf wen die Domain registriert werden sollte, bei Vertragsschluss gesprochen worden sei. Abs. 19
Bei einer Würdigung der beiderseitigen Aussagen lässt sich eine Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten nicht gewinnen. Zweifel knüpfen sich schon an die vom Beklagten angegebenen Begründungen für die Domainregistrierung auf eine bei der ... tätige Person. Dass die Registrierung auf den Kunden selbst zu datenschutzrechtlichen Problemen führen könne, weil der Kunde dann Zugriff auf den Firmenaccount und damit auch auf die Internetpräsenzen anderer Kunden habe, ist für das erkennende Gericht, das sich privat wie dienstlich mit internetbezogenen Sachverhalten beschäftigt, nicht nachvollziehbar. Was die Frage, wer als Inhaber der Domain "..." bei der ...registriert ist, mit dem Zugriff auf den Firmenaccount der ... zu tun hat, erschließt sich nicht. Auch der Schutz eines (denkbaren) Urheberrechts an der Gestaltung des Internetauftritts auf der Seite "..." erklärt aus Sicht des Gerichts nicht, weshalb die Domain auf die ... registriert sein musste. Gleiches gilt schließlich für den Umstand, dass die Domain über die von der beauftragte Firma .... registriert worden sei; es ist nicht erkennbar, weshalb die ohne die Domaininhaberschaft nicht in der Lage gewesen sein soll, den Vertrag mit ... nötigenfalls zu kündigen. Abs. 20
Jedenfalls aber steht der Aussage des Beklagten die abweichende und nicht weniger glaubhafte Darstellung des Klägers gegenüber, konkrete Absprachen über die Domaininhaberschaft seien nicht getroffen worden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Aussagen des Klägers zur zeitlichen Abfolge der Auseinandersetzung um die Domainherausgabe etwas schwankend waren und dass immerhin vorstellbar ist, dass der Kläger mit dem Verlangen auf Herausgabe der Domain Ziele verfolgte, die mit den weiteren - hier nicht streitgegenständlichen - Verpflichtungen gegenüber der .... nicht vereinbar waren. Diese Umstände rechtfertigen es indessen nicht, der Darstellung des Beklagten eine Glaubhaftigkeit beizumessen, die auch angesichts geschilderten Umstände und der abweichenden Darstellung des Beklagten vernünftigen Zweifeln Schweigen geböte. Die Frage, ob die Domainregistrierung auf den Beklagten durch Abreden der Parteien gerechtfertigt war, muss vielmehr bei Würdigung der beiderseitigen Angaben offen bleiben. Abs. 21
Angesichts der ausführlichen Anhörung beider Parteien mit dem dargestellten Ergebnis hat das Gericht von seinem durch § 448 ZPO eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht, dass von der Anordnung einer förmlichen Vernehmung des Beklagten als Partei abgesehen wurde. Dass diese förmliche Vernehmung zur Ausräumung der verbliebenen Zweifel an der Darstellung des Beklagten geführt hätte (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 448 Rn. 4a), kann in der gegebenen Situation ausgeschlossen werden. Abs. 22
Der somit unbefugte Namensgebrauch hat zu einer Zuordnungsverwirrung und zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers geführt. Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH a.a.O. Rn. 39 m.w.N. - Basler Haar-Kosmetik). Abs. 23
Auch die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Interessen führen zu keiner abweichenden Bewertung. Der Nichtberechtigte kann nur in Ausnahmefällen auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 27 - afilias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH GRUR 2012, 304 Rn.  40 m.w.N. - Basler Haar-Kosmetik). Abs. 24
Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte führen ebenfalls nicht dazu, dass der Kläger den in der Domainregistrierung liegenden Eingriff in sein Namensrecht hinzunehmen hätte. Dass auf der Homepage - sei es durch die ..., sei es durch den Kläger selbst - die vom Kläger gewünschten Inhalte platziert werden konnten, kann unterstellt werden; dieser Aspekt hat aber mit dem Namensrecht nichts zu tun. Auch ein etwaiges Urheberrecht an den auf der Seite www......de eingestellten Inhalten wird durch die Frage, wer als Inhaber der Domain registriert ist, nicht berührt. Umgekehrt ist, wie bereits ausgeführt, nicht nachvollziehbar, weshalb die .... für die Abwicklung des Vertrages auf die Inhaberschaft der Domain "...." angewiesen gewesen sein soll. Das gilt insbesondere für den - im Schriftsatz vom 19.02.2013 erneut gehaltenen - Vortrag, dass die Übertragung der Domaininhaberschaft notwendigerweise bedeutet hätte, dem Kläger Zugriff auf den Server der ... einzuräumen. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit, um es zu wiederholen, um die Registrierung einer Domain bei der .... , nicht um die Offenbarung von Passwörtern oder sonstigen Zugangsdaten. Kein berechtigtes Interesse an dem Eingriff in das Namensrecht liegt jedenfalls in dem Bestreben, einen Kunden langfristig an sich zu binden. Für etwaige Vertragsverletzungen gegenüber der ... GmbH stehen die gewöhnlichen Rechtsbehelfe, insbesondere Schadensersatz, bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Verfügung. Abs. 25
3.  Da somit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der Domainregistrierung aus § 12 BGB vorlagen, war die hierauf gerichtete Klage bis zur Freigabe der Domain begründet. Dies rechtfertigt es, dem Beklagten nach § 91 a ZPO die Kosten des erledigten Antrags auf Löschungserklärung aufzuerlegen. Ferner hat der Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Aufforderung zur Löschung zu tragen; der entsprechende Anspruch ergibt sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), so dass es auf die Frage, ob der Anspruch auch nach §§ 677, 683, 670 BGB gerechtfertigt ist, nicht ankommt. Der Anspruch ist aber aus einem Streitwert von € 25.000,00 zu berechnen; der vom Kläger angesetzte Wert von € 50.000,00 erscheint übersetzt. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Anspruchs auf Löschung der Domain. Die zunehmende Bedeutung des Internethandels mit Kraftfahrzeugen, auf die sich der Kläger berufen hat, vermag den von ihm angesetzten Wert nicht zu rechtfertigen, zumal nach den Ausführungen des Klägers im Termin vom 28.01.2013 davon auszugehen ist, dass er bereits auf der von der ... erstellten und betreuten Homepage Angebote einstellen konnte, wenn auch möglicherweise mit etwas mehr Aufwand. Damit ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 455,90 Euro (1,3 Geschäftsgebühr nach W Nr.  2300 = 891,80 Euro; zzgl. Auslagenpauschale = 911, 80 Euro; davon 50% = 455,90 Euro). Abs. 26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
JurPC Web-Dok.
92/2013, Abs. 27
[ online seit: 22.05.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Karlsruhe , Urteil vom 13.03.2013 , 6 U 49/12 , Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung - JurPC-Web-Dok. 0092/2013