JurPC Web-Dok. 59/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/201025361

LG Köln
Beschluss vom 03.02.2010

9 OH 2035/09

Kein Beschwerderecht des beteiligten Anschlussinhabers im Verfahren nach § 101 UrhG

JurPC Web-Dok. 59/2010, Abs. 1 - 15


Leitsätze (der Redaktion)

    1. Das nach § 101 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
      2. Nach einer Entscheidung des OLG Köln steht dem nicht beteiligten Anschlussinhaber kein Beschwerderecht zu. Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 - 6 W 39/09; vgl. auch www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php).

    Gründe

    1.  Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig. JurPC Web-Dok.
    59/2010, Abs. 1
    2.  Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor. Abs. 2
    Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes: Abs. 3
    Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an der Synchronfassung (vgl. hierzu Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 94 Rn. 15; Manegold, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 94 Rn. 23) des Werkes Abs. 4
    "(Bezeichnung des geschützten Filmtitels)" Abs. 5
    ist. Abs. 6
    Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung "im geschäftlichen Verkehr"; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08). Abs. 7
    Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50). Abs. 8
    Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Abs. 9
    Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn - wie vorliegend - eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Abs. 10
    Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG. Abs. 11
    Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Abs. 12
    3.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG. Abs. 13
    4.  Rechtsbehelfsbelehrung: ...Abs. 14
    5.  Es wird darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des OLG Köln dem nicht beteiligten Anschlussinhaber kein Beschwerderecht zusteht. Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 - 6 W 39/09; vgl. auch www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php).
    JurPC Web-Dok.
    59/2010, Abs. 15
    [ online seit: 23.03.2010 ]
    Zitiervorschlag: Köln, LG, Kein Beschwerderecht des beteiligten Anschlussinhabers im Verfahren nach § 101 UrhG - JurPC-Web-Dok. 0059/2010