JurPC Web-Dok. 100/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/2006219100

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 22.03.2006

5 U 188/04

OBELIX

JurPC Web-Dok. 100/2006, Abs. 1 - 75


GMV Art. 9 (1) b, (2); 9 (1) c, (2); MarkenG §§ 5, 15

Leitsätze

1. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke.

2. Die Bekanntheit eines Werktitels oder einer Comicfigur im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG bedeutet regelmäßig nicht zugleich, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig verwendet werden sollte, zugleich um eine bekannte Marke handelt (Art. 9 (1) c GMV).

3. Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name "OBELIX" Werktitel im Sinne von § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu.

4. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten.

5. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Es reicht auch nicht aus, dass die Wahl des Verletzungszeichens nicht als zufällig erscheinen mag. Vielmehr muss ein Element der Anstößigkeit hinzutreten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Unterlassung, Löschung, Auskunft sowie die Feststellung von Schadensersatz.
JurPC Web-Dok.
100/2006, Abs. 1
Die Klägerin verlegt und vertreibt seit über 30 Jahren europaweit die berühmten "Asterix"-Hefte mit einer Gesamtauflage von über 10 Millionen Heften. Die deutschsprachigen Ausgaben dieser Hefte werden in Deutschland von dem E. Verlag, Stuttgart, vertrieben (vgl. Anlagen K 9 a, 9 c, K 17 a bis K 17 d, K 19). In dieser Comic-Reihe sind auch drei Hefte mit "OBELIX"-Titeln, nämlich "OBELIX auf Kreuzfahrt" (Anlage K 9 a) und "OBELIX GmbH & Co. KG" (Anlage 9 b) und als Sonderband "Wie OBELIX als kleines Kind in den Zaubertrank geplumpst ist" (Anlage 9 c), erschienen. Teilweise wurden die Bände in Lizenz der Klägerin schon mehrfach verfilmt (z.B. unter dem Titel: "Asterix und Obelix gegen Cäsar"). Die Klägerin hat sich die Namen ihrer Comic-Helden als Marken eintragen lassen (Anlagen K 1 a, Anlagenkonvolut K 2). So ist die Bezeichnung "OBELIX" von der Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) am 1.4.1996 unter der Nummer 16154 angemeldet und am 3.2.1998 (Anlage K 1 a) als Wortmarke eingetragen worden. Die Eintragung erfolgte für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, so in der Waren- und Dienstleistungsklasse 16 u.a für Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und in der Klasse 20 u.a. für Möbel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 a verwiesen. Gegen die Marke ist ein Löschungsverfahren bei dem HABM anhängig (Anlage BE 2).Abs. 2
Die Beklagte zu 1), die seit 1990 zunächst unter der Firma Möbel-Center M. GmbH in Deutschland im Handelsregister eingetragen war (Anlage K 20), ist während des Berufungsverfahrens aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 2.3.2005 verschmolzen worden und firmiert wie aus dem Rubrum ersichtlich (Anlagenkonvolut BE 1). Der Beklagte zu 2) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 3) und 4) sind ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Unternehmensgruppe der Beklagten betreibt in verschiedenen Ländern einen Möbel- und Einrichtungshandel unter den im Klagantrag aufgeführten Zeichen. In Deutschland ist die Beklagte zu 1) für diesen Konzern tätig. Sie wirbt unter der Domain www.moebelix.de für ihre Waren. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 3 verwiesen. Die Homepage ist unter einer teilweisen Verwendung einer sog. Blasenschrift und Platzierung einer Comic-Figur -des "MÖBELIXMAN"- aufgemacht. Die Beklagte verwendet hierbei Wortspiele mit der Endung "-ix", wie z.B. "Willkommix-Welcomix", "billixte" Möbel und "spassixte" Seiten. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der u.a. für Möbel (Warenklasse 20) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 4.2.1999 angemeldeten und am 23.4.1999 unter der Nummer 39906024.3 eingetragenen Wortmarke "MÖBELIX" sowie der beim DPMA am 11.7.2002 angemeldeten und am 21.10.2002 unter der Nummer 30234129.3 eingetragenen gestalteten Wort-/Bildmarke "MÖBELIX KOST´ FAST NIX!" (vgl. Berufungsantrag unter II (2) ). Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, wird auf das Anlagenkonvolut K 4 verwiesen. Abs. 3
Der Unternehmensbereich "Möbelix" der Beklagten zu 1) wurde zunächst unter der Bezeichnung "Mobelix" geführt. Dementsprechend besaß die Beklagte zu 1) eine am 29.2.1996 vom DPMA eingetragene Wortmarke "Mobelix" (Anlage B 1). Auch die österreichische Schwesterfirma, die L. Handels GmbH, war im Besitz von österreichischen "Mobelix"- und "Mobilix"-Marken, die sie, wie Anlage K 16 zeigt, nutzten. Sie wurde deshalb 1996 von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die von der L. Handels GmbH eingeschalteten Rechtsanwälte reagierten mit den Schreiben vom 10.6.und 10.7.1996 (Anlagenkonvolut K 14). Beide Seiten verständigten sich darauf, dass die L. Handels GmbH ihre "Mobelix"- und "Mobilix"-Marken in Österreich und Deutschland zur Löschung bringt und dieses nachgewiesen wird. Die Bezeichnung "MÖBELIX" für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände sollte erlaubt sein. Das Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 30.9.1996 an den Anwalt der L. Handels GmbH lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 4
"Meine Mandantin ist damit einverstanden, dass das Zeichen MÖBELIX, allerdings nur beim Österreichischen Patentamt, für Ihre Mandantin registriert wird, sowie mit seiner Benutzung in Österreich und Deutschland, beides jedoch nur für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände."Abs. 5
Auf die Schreiben der beiden anwaltlichen Vertreter vom 20.9.1996 und 30.9.1996 (Anlagen B 2 und B 3) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mit Schreiben vom 7.10.1996 (Anlage B 8) übersandten die seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 1) den Löschungsantrag der Beklagten zu 1) gleichen Datums an das DPMA bezüglich der eingetragenen Wortmarke "Mobelix" (vgl. Anlage BE 1; Bl. 276 d.A.).Abs. 6
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) gegen die ihr, der Klägerin, zustehenden Markenrechte verstoße. Der Klagemarke käme auch für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es liege eine hohe Zeichenähnlichkeit zwischen "OBELIX" und "MOBELIX" und wegen der hohen Warenähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr vor. Das gestaltete Augenpaar über dem "O" werde vom Verkehr nicht als "Ö" erkannt. Aber auch zu dem Zeichen "MÖBELIX" würde eine große Zeichenähnlichkeit vorliegen. Bei der Klagemarke handele es sich um eine bekannte Marke für Druckschriften, insbesondere Comic-Hefte, deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlautererer Weise ausgenutzt werde. Das Zeichen sei darüber hinaus als Werktitel der Comic-Hefte und der Filme, aber auch als deren gleichnamige Figur bekannt, wenn nicht berühmt (vgl. Anlage K 11). Auch insoweit sei das Zeichen gegen Verwechslungsgefahr und unlautere Ausnutzung geschützt. Im Hinblick auf die von ihr dargelegte Lizenzierung des Zeichens für verschiedene Produkte (Anlagenkonvolut K 12) sei eine wettbewerbliche Behinderung sowie durch Imagetransfer eine Rufausnutzung zu besorgen. Aus der unzulässigen Nutzung der angegriffenen Zeichen folge nicht nur die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs, sondern auch die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Löschung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatz. Abs. 7
Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Klaganträge zu unbestimmt seien. Sie erheben hinsichtlich der Klagemarke die Einrede der Nichtbenutzung. Eine rechtserhaltende Benutzung für die im Klageantrag genannten Waren sei nicht feststellbar und erfolge auch nicht durch die Verwendung für Druck- und Filmwerke. Es bestehe keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr. Sie, die Beklagten, hielten einen ausreichenden Zeichenabstand. Dieses werde noch verstärkt durch die abweichenden Begriffsinhalte, einerseits Obelisk, andererseits Möbel, der sich gegenüber stehenden Zeichen. Bei der Klagemarke handele es sich nicht um eine bekannte Marke, daher stehe ihr kein erweiterter Schutzumfang zu. Es sei nicht ersichtlich, wie die Wertschätzung der mit der Marke "OBELIX" gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise ausgenutzt würde. Werktitelschutz könne die Klägerin nicht in Anspruch nehmen, da der Verkehr die Comic-Hefte gemeinhin als "Asterix"- Hefte abkürze. Insoweit habe die Klägerin auch nicht ihre Aktivlegitimation dargelegt. Rechtsinhaber für die deutschen Hefte seien die Autoren, Übersetzer bzw. der E. Verlag. Einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung "MÖBELIX" könne die Klägerin schließlich wegen der Vereinbarung zwischen ihr und der österreichischen Mutterfirma der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 1996 nicht geltend machen. Aus dieser Vereinbarung könne auch die Beklagte zu 1) Rechte herleiten. Denn der Klägerin sei damals bekannt gewesen, dass Inhaberin der deutschen Marke "Mobelix", die auch Gegenstand der Vereinbarung sei, die Beklagte zu 1) gewesen sei und diese auch die deutschen Märkte betrieben habe. Die Vereinbarung könne unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die Klägerin in Bezug auf die Nutzung des Zeichens "Möbelix" keine Rechte geltend machen werde. Ansonsten sei ein Anspruch verwirkt, da die Klägerin von der Nutzung seit 1996/1997 Kenntnis gehabt habe. Abs. 8
Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2004 abgewiesen. Auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils wird wegen der Einzelheiten -auch zur Ergänzung des Tatbestandes- verwiesen.Abs. 9
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlich gestellten Klaganträge weiter unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens. Insbesondere habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Marke "OBELIX" für den Bereich der Druckschriften im hohen Maße berühmt sei. Hieraus ergebe sich auch im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit ein weiter Schutzumfang. Die Beklagte zu 1) suche in ihrem Werbeauftritt gezielt und systematisch die Nähe zu der Klagemarke und nutze deren Wertschätzung und Ruf unlauter aus. Dieses gelte auch, soweit das Zeichen als Werktitel Schutz beanspruche. Insbesondere aus den Impressumangaben ergebe sich, dass sie, die Klägerin, hinsichtlich der Werktitel Rechtsinhaberin sei. Die Beklagte könne aus der Vereinbarung mit der österreichischen Schwesterfirma keine Rechte herleiten, da sie nicht Vertragspartei geworden sei. Die Existenz der Beklagten zu 1) und die Eintragung der Marke "Mobelix" beim DPMA sei ihr seinerzeit nicht bekannt gewesen. Für eine Verwirkung sei kein Raum, da die Beklagte für eine langjährige, ihr, der Klägerin bekannte Nutzung des Verletzungszeichens nicht vorgetragen habe. Abs. 10
Die Klägerin beantragt wie folgt:

I. Das Urteil vom 16. November 2004 (AZ: 312 O 466/03) wird aufgehoben;
II. die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr Einrichtungsgegenstände und Bedarfsgegenstände der Einrichtungsbranche, nämlich Schlosserwaren und Kleineisenwaren. Waren aus Metall, Beleuchtungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle. Baumaterialien - soweit nicht aus Metall, transportable Bauten - soweit nicht aus Metall, Möbel, Spiegel, Rahmen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche - soweit nicht aus Metall oder plattiert, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas - mit Ausnahme von Bauglas, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, künstliche Blumen, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten - soweit nicht aus textilem Material sowie Reise- und Handkoffer, Regenschirme sowie Sonnenschirme und Spazierstöcke, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, - Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Werbung für Dritte unter folgenden Zeichen anzubieten:
(1) ...
(2) ...
(3) MÖBELIX sowie
(4) unter Domain moebelix.de;
III.die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Wort/Bildmarke Nr. 302 341 29.3 sowie in die Löschung der deutschen Wortmarke 399 060 24.3 einzuwilligen;
IV.festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter II. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist; V.die Beklagten zur Erteilung von Auskunft über den Umfang der unter II. bezeichneten Verletzungshandlungen zu verurteilen unter Angabe der mit diesen Handlungen erwirtschafteten Umsätze und der dafür betriebenen Werbung unter Angabe der jeweiligen Auflagenhöhe, des Verbreitungsgebietes und des Erscheinungsorts und -datums.

Abs. 11
Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 12
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens.Abs. 13
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Beklagten zu 3. und 4. übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.4.2004, 19.10.2005 und 22.2.2006. Abs. 14

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Abs. 15
A. Zum Unterlassungsantrag: Abs. 16
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und 2. keinen Anspruch auf Unterlassung, bestimmte, im Klageantrag näher bezeichnete Einrichtungs- und Bedarfsgegenstände unter den sich ebenfalls aus dem Klageantrag ergebenden Bezeichnungen "MÖBELIX", "MÖBELIX-KOST FAST NIX" und "moebelix.de" anzubieten. Abs. 17
1. Der Auffassung der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Verbotsnormen zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO) und daher unzulässig, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich, dass der Unterlassungsantrag hinreichend eindeutig ist und zur Vollstreckung geeignet ist. Der Umstand, dass der vorgebrachte Lebenssachverhalt, der zusammen mit dem Antrag den Streitgegenstand festlegt, verschiedene gesetzliche Anspruchsgrundlagen auszufüllen in der Lage ist, ist im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO unschädlich. Insoweit liegen lediglich verschiedene rechtliche Begründungen für den bestimmten Unterlassungsanspruch vor. Diese rechtlichen Begründungen stehen solange alternativ zueinander, solange die Klägerin nicht eine Prüfung unter jedem der rechtlichen Aspekte u.U. im Eventualverhältnis, anstrebt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap 46 Rn. 5). Letzteres ist seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2005 in eindeutiger Weise geschehen. Abs. 18
2. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß Art. 9 (1) b, (2) der Verordnung Nr. 40/94/EG über die Gemeinschaftsmarke (GMV) (inhaltlich entsprechend §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG).Abs. 19
a. Nach Art. 9 (1) b, (2) der Verordnung Nr. 40/94/EG kann der Inhaber einer älteren Marke einem Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr ohne seine Zustimmung ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum Verwechslungsgefahr -einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird- besteht.Abs. 20
Die Klägerin ist Inhaberin der am 3.2.1998 beim HABM eingetragenen Gemeinschafts-Wortmarke "OBELIX" (Anlage K 1 a). Die Klägerin kann aber gegenüber den jüngeren, erst am 4.2.1999 bzw. 11.7.2002 beim DPMA angemeldeten Marken "MÖBELIX" bzw. "MÖBELIX KOST´FAST NIX!" ihre Markenrechte nicht geltend machen. Hierbei kann -zunächst- dahin gestellt bleiben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit vorliegen. Denn die Beklagten haben zu Recht die Einrede der Nichtbenutzung in Bezug auf die im Berufungsantrag unter I. bezeichneten Waren und Dienstleistungen nach Art. 95 (3) iVm Art. 15 (1), 50 (1) a GMV (§§ 25, 26 MarkenG) erhoben. Die Benutzungsschonfrist ist unstreitig am 3.2.2003 abgelaufen. Abs. 21
Die Klägerin bezieht sich im Hinblick auf den ihr obliegenden Benutzungsnachweis (Art. 14 (1) Satz 2 GMV, § 25 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) für die streitgegenständlichen Waren auf die als Anlagenkonvolut K 12 vorgelegten Vertragsdokumente. Hiernach sind seitens der Klägerin Lizenzen an die Firmen INFOGRAMES MULTIMEDIA S.A. für Computerprogramme, DE AGOSTINI DEUTSCHLAND GmbH für ein pädagogisches Geschichtswerk, LEBLON-DELIENNE S.A. für einen Kunstharzabguß (stehende Person) sowie SCHWARTAUER WERKE GmbH & Co. KG für Schokoladenfiguren erteilt worden. Gegenstand der Lizenzerteilung sind jeweils "Namen, Charaktere, Zeichnungen, Szenen und Elemente der "ABENTEUER DES ASTERIX DER GALLIER". Mit diesen nur auszugsweise vorgelegten Verträgen kann eine Benutzung der Gemeinschaftsmarke "OBELIX" nicht belegt werden. Denn die in den Verträgen genannten Waren sind nicht identisch oder ähnlich mit den Waren, hinsichtlich derer die Beklagten die Nichtbenutzungseinrede erhoben haben. Darüber hinaus ist den Verträgen zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich "Namen, Charaktere, Geschichten, Zeichnungen, Szenen und Elemente" der Abenteuer des Asterix der Gallier lizenziert hat. Hierbei handelt es sich somit bezogen auf den ersten Band der Asterix-Comicreihe "Asterix der Gallier" allein um urheber- bzw. titelrechtliche, nicht aber um markenrechtliche Lizenzen. Weiterhin wird seitens der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Weise aufgrund der erteilten Lizenzen markenmäßige Benutzungshandlungen im Gemeinschaftsgebiet erfolgt sind. Die Klägerin trägt auch nicht in sonstiger Weise zu einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Bezug auf die in dem Berufungsantrag genannten Waren vor.Abs. 22
3. Die Klägerin besitzt keinen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 (1) c, (2) GMV (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG).Abs. 23
a. Hiernach kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke einem Dritten untersagen, ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind mit denen, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.Abs. 24
b. Die Klägerin ist wie bereits oben festgestellt, Inhaberin der am 3.2.1998 beim HABM eingetragenen Gemeinschafts-Wortmarke "OBELIX". Diese Wortmarke ist u.a. eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 "Druckschriften (soweit in Klasse 16 enthalten), Zeitungen und Zeitschriften, Bücher" und Klasse 41 "Filmvorführungen, Filmproduktionen, Filmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften;.. pp.". Unstreitig werden in Deutschland im Rahmen der Asterix-Comicreihe folgende Hefte/Bücher herausgegeben: "OBELIX GMBH & CO KG" (Band XXIII) und "OBELIX AUF KREUZFAHRT" (Band XXX) (vgl. Anlagen K 9 a und 9 b). Darüber hinaus ist herausgegeben worden der Sonderband "WIE OBELIX ALS KLEINES KIND IN DEN ZAUBERTRANK GEPLUMPST IST" (vgl. Anlage 9 c). Abs. 25
Der Senat ist aber nicht der Auffassung, dass die Klägerin damit die von Art. 9 (1) c GMV tatbestandlich vorausgesetzte Benutzung einer bekannten Marke "OBELIX" dargelegt hat. Nach den für die Auslegung des Art 9 (1) c GMV (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) geltenden Vorgaben ist für die Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, die Beurteilung unter Heranziehung aller relevanten Umstände erforderlich, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, der geographischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie der Umfang der Investitionen und des Werbeaufwandes, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (BGH GRUR 03, 429, 432 - BIG BERTHA; BGH WRP 02, 330, 332 - Fabergé; BGH GRUR 02, 1067, 1069 - DKV/OKV). Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass "Obelix" den deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur bekannt ist, nicht aber als eine Marke, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "Obelix" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG und nicht eine Marke. Dieses ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Zeichen "OBELIX" für diese Güter nicht in Alleinstellung verwendet wird. Vielmehr lauten die Comic-Hefte, in denen das Zeichen OBELIX überhaupt nur erscheint "Asterix und Obelix - DIE ODYSSEE" (Band XXVI), "OBELIX GMBH & CO KG" (Band XXIII), "OBELIX AUF KREUZFAHRT" (Band XXX) sowie in dem Sonderband "WIE OBELIX ALS KLEINES KIND IN DEN ZAUBERTRANK GEPLUMPST IST". Auch bei dem von der Klägerin benannten Film, für welches die Klägerin eine markenmäßige Verwendung des Klagezeichens in Anspruch nimmt, lautet der Titel nicht OBELIX, sondern "Asterix und Obelix gegen Cäsar". Auch hieraus erschließt sich somit zunächst allein eine titelmäßige Verwendung des Klagezeichens. Es kommt hinzu, dass dem allgemeinen Verkehr die Comic-Bücher und Filme in aller Regel nur unter der Bezeichnung "ASTERIX" oder "ASTERIX und OBELIX" entgegentreten, womit vorrangig die Titelfiguren bzw. der Werktitel bezeichnet sind. Diese Feststellungen kann der Senat treffen, da seine Mitglieder zu den Konsumenten der Asterix-Hefte und Asterix-Filme gehören.Abs. 26
Nach der Rechtsprechung des BGH dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk. Einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGHZ 120, 228, 230 -Guldenburg; BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max m.w.N.). Der Grund hierfür liegt darin, dass der Verkehr wegen des besonderen Charakters der durch den Titel bezeichneten geistigen Werke deren Inhalt als wesentlich ansieht. Allerdings ist weiterhin anerkannt, dass der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet, insbesondere bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften (vgl. BGHZ 120, 228, 230 -Guldenburg; BGH GRUR 1999, 235 -Wheels Magazine; BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max m.w.N.). Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen in demselben Verlag legen die Schlußfolgerung nahe, dass der Titel im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max). Abs. 27
Der Senat hat Zweifel, ob diese Voraussetzungen für die hier in Frage stehenden vier Werktitel vorliegen. Denn das Zeichen OBELIX findet sich lediglich in vier Comic-Heften und nur als Teil eines längeren Werktitels wieder. Selbst wenn die in der Asterix-Comicserie erschienenen Hefte, die allein auf die Comicfigur des Obelix bezogen sind, als regelmäßig erscheinende Druckschriften im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung angesehen werden sollten und der Verkehr die Werktitel dieser drei Bände auf das Zeichen OBELIX als prägend verkürzen sollte (vgl. BGH GRUR 1988, 638, 639 -Hauer s Auto-Zeitung), ist hiermit nichts darüber ausgesagt, ob der Verkehr das Zeichen OBELIX als eine markenmäßige Kennzeichnung und nicht nur als eine titelmäßige Unterscheidung von anderen Werken der Comic-Serie auffasst. Abs. 28
Wie das Landgericht geht der Senat jedenfalls davon aus, dass es an dem Erfordernis der Bekanntheit der Marke OBELIX im Sinne des Art. 9 (1) c GMV fehlt. Denn die Schriftenreihe ist dem Verkehr in erster Linie als ASTERIX-Schriftenreihe bekannt, dessen Name auch weit überwiegend Bestandteil des Titels der einzelnen Werke ist. So sind auch die auf die Figur des OBELIX bezogenen Bände "OBELIX GMBH & CO KG" und "OBELIX AUF KREUZFAHRT" mit dem Zeichen "Asterix" überschrieben. Demzufolge tritt die Comicreihe dem Verkehr auch unter dem Zeichen "Asterix" entgegen. Es ist der von der Klägerin zuzurechnenden Aufmachung der ganz überwiegenden Zahl der Hefte zu entnehmen, dass der Verbraucher diese Comicserie in erster Linie unter dem Zeichen "Asterix" wiedererkennen soll. Es kommt hinzu, dass die Bekanntheit einer Comicfigur oder eines Werktitels im Sinne der §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 3 MarkenG nicht bedeutet, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig verwendet wird, zugleich um eine bekannte Marke handelt. Abs. 29
Die Bekanntheit der Marke OBELIX ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, dass die Marke umfänglich durch Erteilung von Lizenzen für Merchandisingartikel Verwendung findet. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sie die sich aus dem Anlagenkonvolut ergebenden vier Lizenzen erteilt hat, ergibt sich hieraus schon mangels Darlegung entsprechender Benutzungshandlungen für diese Artikel nicht, dass es sich bei OBELIX insoweit um eine bekannte Marke handelt. Die Klägerin hätte diesbezüglich substantiiert vortragen müssen. Abs. 30
Die Klägerin kann sich zur Begründung der Bekanntheit der Marke OBELIX auch nicht auf das als Anlage K 11 vorgelegte Gutachten der NFO Infratest aus September 2002 stützen. Ziel der Untersuchung war, festzustellen, in welchem Umfang die Bezeichnung "Obelix" der Bevölkerung Deutschlands bekannt ist und mit der entsprechenden Comic-Figur in Verbindung gebracht wird. Bereits aus dieser Aufgabenstellung wird deutlich, dass Untersuchungsgegenstand allein die Frage war, ob die Comic-Figur "Obelix" eine hohe Bekanntheit besitzt, nicht aber, ob und welchen Grad der Bekanntheit die Marke OBELIX aufzuweisen hat.Abs. 31
c. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Benutzung des Zeichens MÖBELIX die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 5.c. verwiesen.Abs. 32
4. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nach §§ 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 2, 4 MarkenG zu.Abs. 33
a. Hiernach ist es Dritten untersagt, unbefugt die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Abs. 34
Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat anhand der Faktoren Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Werk- bzw. Produktähnlichkeit zu erfolgen, wobei diese Faktoren dergestalt zueinander in Wechselwirkung stehen, dass das hochgradige Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch nur bei Vorliegen eines geringeren Grades eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1084 -1,2,3 im Sauseschritt; BGH GRUR 2002, 176 -Auto Magazin).Abs. 35
b. Der Senat geht auch trotz Bestreitens der Beklagten von dem Nutzungs- und Verwertungsrecht der Klägerin des in der Bezeichnung "OBELIX" liegenden Werktitels aus. Abs. 36
Hierfür spricht das Impressum des Sonderbandes "WIE OBELIX ALS KIND IN DEN ZAUBERTRANK PLUMPSTE". Entsprechendes ist dem Impressum des Bandes "OBELIX AUF KREUZFAHRT" zu entnehmen. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin die Rechte für den französischen Originaltitel, aber auch für die deutsche Übersetzung besitzt. Die Rechte an einem als Werktitel geschützten Zeichen stehen regelmäßig dem Autor und dem von ihm autorisierten Verlag zu. So ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der E.Verlag, der in Deutschland die Asterix-Hefte herausgibt, hierzu aufgrund einer Lizenz der Klägerin berechtigt ist. Für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin spricht auch die Tatsache, dass sie Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "OBELIX" ist sowie der Inhalt des Schreibens des Autors Uderzo an die Klägerin vom 16.10.1979 (Anlage 17 c). Ob der E.Verlag bezüglich der deutschsprachigen Ausgaben neben der Klägerin eigene Titelschutzrechte geltend machen könnte, kann somit dahinstehen. Abs. 37
Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin besitzt auch deshalb keinerlei Überzeugungskraft, weil sich die Beklagte zu 1) für ein ihr zustehendes Nutzungsrecht hinsichtlich des Zeichens "MÖBELIX" auf die zwischen der Klägerin und der österreichischen Muttergesellschaft geschlossene Vereinbarung beruft. Abs. 38
c. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass OBELIX als Titelschlagwort von Druckschriften und Filmen sowie als in den Asterix-Heften regelmäßig auftretende bekannte Comic-Figur Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG beanspruchen kann. Abs. 39
Als Werktitel sind auch Titelschlagworte und Untertitel anerkannt (vgl. BGH GRUR 2002, 898, 899 -de facto; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rn. 73; § 15 Rn. 109, 110). Der Verkehr neigt zwar dazu, insbesondere längere Werktitel auf ein markantes Zeichen zu kürzen, wobei sich bei den vorliegenden Comic-Heften in erster Linie der Name der Comicfigur des "Asterix" eignet, zumal dieses Zeichen dem Verbraucher ganz regelmäßig als Identifizierungszeichen in den Heften angeboten wird ("Großer Asterix-Band ….") und der Name dieser Figur entweder allein oder an erster Stelle genannt wird (siehe bereits oben unter 3. b.). Zutreffend weisen die Beklagten somit darauf hin, dass die Comic-Hefte vom Verkehr unter der Bezeichnung "Asterix-Hefte" wahrgenommen werden. Da sich in dem Titel des jeweiligen Comic-Heftes bzw. seinem Untertitel aber auch Titel wie "OBELIX GMBH & CO. KG" (Band XXIII, Anlage K 9 b) und "OBELIX AUF KREUZFAHRT" (Band XXX, Anlage K 9 a) finden und auch der Sonderband "WIE OBELIX ALS KLEINKIND IN DEN ZAUBERTRANK PLUMPSTE" allein im Titel die Figur des OBELIX als Hauptperson aufweist, folgt nach Auffassung des Senates aus dem dargestellten titelmäßigen Gebrauch, dass der Name "OBELIX" als Werktitel geschützt ist. Aber auch die Comic-Figur des "OBELIX" selbst genießt wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit und der hieraus folgenden titelmäßigen Bekanntheit einen eigenen Werktitelschutz. Für die Anerkennung der Figur des OBELIX als Werktitel spricht auch, dass der Name der Figur -wie die obigen Darlegungen zeigen- als Werktitel iSv § 5 Abs. 3 MarkenG eingesetzt wird (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. § 5 Rn. 77). Abs. 40
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass "OBELIX" der seit vielen Jahren sehr bekannte Name einer Comic-Figur und Bestandteil der auch in Deutschland mit großem Erfolg vertriebenen "Asterix"-Comicserie und des Films "Asterix und Obelix gegen Cäsar" ist. Der Klagetitel besitzt die für einen Schutz nach §§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, nämlich die Eignung, Comic-Hefte und Filme von anderen derartigen Werken zu unterscheiden. Dem Werktitel OBELIX ist aufgrund der ebenfalls unstreitig hohen Verbreitung der Asterix-Hefte eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Hierfür spricht auch die Untersuchung der Firma NFO Infratest aus September 2002 (Anlage K 11). Hiernach haben im Erhebungszeitraum August 2002 71% der Bevölkerung die Bezeichnung "Obelix" einmal irgendwo gehört. 67% stellen dabei den Bezug zu seinem Gegenpart "Asterix" bzw. Comic-Heften, Zeichentrickfiguren und Filmen her oder beschreiben eine "dicke Figur aus Frankreich". Der Senat geht aufgrund der bereits seit Jahrzehnten gerichtsbekannt hohen Verbreitung der Comic-Hefte davon aus, dass auch bereits vor diesem Zeitpunkt ähnlich hohe Bekanntheitswerte vorgelegen haben. Abs. 41
e. Da eine Zeichenidentität zwischen der Klagemarke OBELIX und den gegenüberstehenden Verletzungszeichen "MÖBELIX" (siehe Berufungsantrag) unstreitig und ohne Weiteres ersichtlich nicht gegeben ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen vorliegt.Abs. 42
aa. Bei der Beurteilung marken- und titelrechtlicher Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (EuGH GRUR 98, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 05, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; BGH GRUR 96,198, 199 - Springende Raubkatze; BGH WRP 01, 1320, 1323- Bit/Bud; BGH WRP 99, 530, 532 - Cefallone; BGH WRP 02, 326, 328 - ASTRA/ESTRA-PUREN), ohne dass es darauf ankommt, welches Zeichen prioritätsälter ist (BGH WRP 00,172, 174 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 99,583, 584 - LORA DI RECOARO; BGH GRUR 98,942 - ALKA-SELTZER; BGH GRUR 96, 406, 407 - JUWEL). Hierbei genügt grundsätzlich das Vorliegen hinreichender Ähnlichkeit in bildlicher bzw. klanglicher Hinsicht oder bezüglich des Sinngehaltes (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 529 m.w.N.). Hierbei stehen die Ähnlichkeitsfaktoren nicht beziehungslos nebeneinander, sondern können ihrerseits in einer Weise in Wechselwirkung zueinander stehen, dass erst die Summe der verschiedenen Übereinstimmungen zur Verwechslungsgefahr führt (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 584 m.w.N.). Es können aber auch Unterschiede in der einen Richtung Übereinstimmungen in der anderen Richtung kompensieren und die Verneinung der Verwechslungsgefahr rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 -1,2,3 im Sauseschritt; BGH GRUR 1992, 130, 132 -Bally/BALL; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 585). Abs. 43
bb. Dem Zeichen OBELIX stehen zunächst die für die Beklagte zu 1. beim DPMA eingetragene Wortmarke MÖBELIX und die gestaltete Wort-/Bildmarke MÖBELIX KOST´ FAST NIX gegenüber, wobei die Beklagten die Wortmarke auch in der Schreibweise "Möbelix" und als Domain "moebelix.de" und die Wort-/Bildmarke in der eingetragenen Form ohne die Aussage "KOST´ FAST NIX" verwenden. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 3 verwiesen. Da in der gestalteten Wort-/Bildmarke die Aussage "KOST FAST NIX´" rein beschreibend ist, wird die Marke wesentlich durch das Wort "MÖBELIX" in seiner konkreten grafischen Gestaltung geprägt. Somit stehen sich im Ergebnis die Zeichen OBELIX und MÖBELIX gegenüber. Abs. 44
cc. Der Klägerin ist zunächst nicht darin zu folgen, dass der Verkehr bei der Wort-/Bildmarke, die von den Beklagten auch ohne den Zusatz "KOST´FAST NIX" benutzt wird, in den Punkten des "Ö" nur gestaltete Augen erkennt, somit das Zeichen als "MOBILIX" liest. Der angesprochene Verkehr wird zwar auch bei nur flüchtiger Betrachtung erkennen, dass sich über dem "O" der Wort-/Bildmarke ein gestaltetes Augenpaar befindet. Er wird zugleich aber auch realisieren, dass es sich hierbei um ein gestaltetes "Ö" handelt und das Zeichen als "MÖBELIX" zu lesen ist. Dieses wird insbesondere unter Berücksichtigung des dem Verbraucher entgegen tretenden Äußerungszusammenhangs auf der Website der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) deutlich, in dem Möbel beworben werden und auch in sonstiger Weise die Wortmarke "Möbelix" erscheint. Diese Feststellungen kann der Senat treffen, da seine Mitglieder auch zu dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen gehören.Abs. 45
dd. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen dem Klagezeichen "OBELIX" und der als verletzend bezeichneten gestalteten Wort-/Bildmarke "MÖBELIX" und den Wortzeichen "MÖBELIX" bzw. "moebelix" besteht nicht. Hierzu treten trotz der Tatsache, dass es sich jeweils um dreisilbige Worte handelt und die zweite und dritte Silbe jeweils eine identische Buchstabenfolge aufweisen, durch die gestaltete Darstellung und durch die Anfangssilbe zu deutliche Unterschiede auf.Abs. 46
ee. Zwischen den Zeichen "OBELIX" und "MÖBELIX" ist nach Einschätzung des Senates allenfalls eine schwache Zeichenähnlichkeit im Hinblick auf den Wortklang gegeben. Beide Zeichen unterscheiden sich gravierend in der ersten, regelmäßig stärker betonten Silbe "Mօ". Der Senat folgt der Klägerin auch nicht, wenn sie die Ansicht äußert, dass der Anfangsbuchstabe "M…" von dem Verkehr "verschluckt" oder allenfalls schwach hörbar wahrgenommen werde. Gerade der Anfangsbuchstabe eines Wortes wird regelmäßig deutlich betont, insbesondere auch vor dem folgenden Umlaut "Ö". Selbst wenn aber bei dem Verletzungszeichen das "M.." als Anfangsbuchstabe bei einer -von der Klägerin unterstellten- ungenauen Aussprache nicht so deutlich hervortreten sollte, verblieben durch den einprägsamen Umlaut "Ö" gravierende Klangunterschiede, die auch nicht durch die klanglich identische zweite und dritte Silbe ausgeglichen werden.Abs. 47
Der Senat ist aber nicht der Auffassung der Beklagten, dass der schwache Grad der Zeichenähnlichkeit weiter verringert bzw. neutralisiert wird, so dass eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Zwar weisen die Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des EuG (1. Instanz) vom 27.10.2005 in der Sache Obelix/Mobilix (Az. T-336/03) (Bl. 376 bis 390 d.A.) (vgl. auch Urteil des EuG (1.Instanz) vom 14.10.2003 (Az. T-292/01) in der Rechtssache Phillips-Van Heusen/HABM -Anlage BE 4; Urteil des EuGH vom 12.1.2006 (Az. C-361/04 P -Picaro/Picasso) zutreffend darauf hin, dass diese Gerichte dahin befunden haben, dass wegen der eher schwachen klanglichen Ähnlichkeiten durch den für den Verbraucher deutlich zu Tage tretenden unterschiedlichen Sinngehalt der Zeichen die Zeichenähnlichkeit neutralisiert und die Zeichen aus dem Ähnlichkeitsbereich herausgenommen werden. Denn "Obelix" werde ohne weiteres vom Verkehr mit der bekannten Comic-Figur in Verbindung gebracht und in dem Ausdruck "Mobilix" werde leicht ein Hinweis auf etwas Mobiles oder Mobilität gesehen. Im Hinblick auf die von der Klägerin an dieser Rechtsprechung vorgebrachte Kritik ist darauf hinzuweisen, dass auch im deutschen Markenrecht anerkannt ist, dass vorhandene klangliche Ähnlichkeiten dann neutralisiert werden und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, wenn der angesprochene Verkehr wegen der Bekanntheit oder des ihm auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung ohne Weiteres verständlichen Sinngehaltes eines der sich gegenüber stehenden Zeichen einer Verwechslungsgefahr nicht unterliegt (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 -1,2,3 im Sauseschritt; BGH GRUR 2000, 605, 607 -comtes/Com Tel); BGH GRUR 1995, 50, 52 -Indorektal/Indohexal; BGH GRUR 1992, 130, 132 -Bally/BALL; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 586). Abs. 48
Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung liegen hier aber nicht vor. Zwar ist dem EuG darin zuzustimmen, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen OBELIX allein und ohne weiteres mit der bekannten Comic-Figur gedanklich in Verbindung bringen wird. Die Bekanntheit eines Werktitels (oder Marke) und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes kann nicht zur Neutralisierung der Zeichenähnlichkeit führen. Denn dieses würde dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widersprechen, einen möglichst umfassenden Schutz des Inhabers des geschützten bekannten Zeichens zu bewirken. Die oben dargestellten Voraussetzungen liegen auch nicht bei dem Verletzungszeichen MÖBELIX vor. Richtig ist allerdings, dass in dem Zeichen vollständig das Wort "MÖBEL" enthalten ist und dem Verkehr sich schnell -auch bei nur flüchtiger Betrachtung- der Sinngehalt des Wortes MÖBELIX erschließen wird. Andererseits handelt es sich bei dem Zeichen MÖBELIX nicht um einen Bestandteil der Umgangssprache, sondern es ist als eine sprachliche Neuschöpfung zu erkennen, auf welches die oben dargestellten Grundsätze des BGH nicht anzuwenden sind (vgl. auch Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rn. 588). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senates selbst bei Feststellung eines klaren unterschiedlichen Sinngehaltes der Zeichen nicht die in klanglicher Hinsicht bestehende Zeichenähnlichkeit aufgehoben oder neutralisiert, sondern der dem Verkehr zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt kann erst im Rahmen der unter Berücksichtigung der Wechselwirkung und sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bewertenden Verwechslungsgefahr erfolgen. Abs. 49
f. Die als dritter Faktor im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigende Werk- bzw. Produktähnlichkeit ist nicht gegeben. Abs. 50
aa. Während das Zeichen OBELIX als Werktitel für Comic-Hefte und Filme und als einer der hierin auftretenden Hauptfiguren dient, wird von der Klägerin die Unterlassung der Verwendung des Zeichens MÖBELIX für die in dem Berufungsantrag genannten Waren, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie sonstige Bedarfsgegenstände begehrt. Diese Produkte stehen in keinem Bezug zueinander und sind auch nicht als nach der Kategorie ähnliche Werke anzusehen. Aufgrund der ausgeprägten Branchenunähnlichkeit scheidet somit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.Abs. 51
bb. Wie das Landgericht verneint auch der Senat eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Es ist allerdings anerkannt, dass trotz der Verwendung eines mit einem Werktitel ähnlichen Zeichens für andersartige Produkte, eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sein kann. Dieses setzt voraus, dass das Klagezeichen eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft als Hinweis auf den Hersteller des Werkes besitzt und ein konkreter Sachzusammenhang zwischen Werk und Produkt besteht (vgl. BGH GRUR 1999, 581, 582 f. -Max; BGH GRUR 1993, 692, 694 -Guldenburg).Abs. 52
(1)Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ist, wie die obigen Ausführungen (s.o. unter 4. d.) gezeigt haben, zu bejahen. Gleichwohl fehlen die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Abs. 53
Es liegt nämlich nicht nahe, dass der Verkehr von wirtschaftlichen Zusammenhängen zwischen der Klägerin als Inhaberin der Titelrechte an den Comic-Heften und der Beklagten, die Möbel und sonstigen Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen vertreibt, ausgeht. Zwar ist dem Verkehr die Möglichkeit und Übung geläufig, dass bekannte Werktitel im Rahmen von Lizenzerteilungen für anderartige Waren genutzt werden. Derartige Lizenzerteilungen beinhalten aber regelmäßig, wie auch die in der Anlage K 11 vorgelegten Verträge eindrucksvoll zeigen, die identische Verwendung des Werktitels OBELIX. Die Beklagten benutzen aber nicht das Zeichen OBELIX, sondern die davon deutlich abweichende Bezeichnung MÖBELIX. Es kommt hinzu, dass unter dem Zeichen MÖBELIX Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände vertrieben werden, die von dem Verkehr nicht mit der Figur des OBELIX in eine gedankliche Verbindung gebracht werden. Dieses erschließt sich dem angesprochenen Verkehr ohne Weiteres, da er den Sinngehalt des Wortes MÖBELIX ohne weitere Überlegung erfasst. Zugleich erkennt er den Unterschied zu dem Werktitel OBELIX, der von ihm allein der Figur der bekannten Comic-Figur zugeordnet wird. Diese Feststellungen kann der Senat treffen, da seine Mitglieder zu den von den Angeboten der Beklagten angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen gehören. Abs. 54
(2)Es wären somit im Hinblick auf die situationsbedingte Flüchtigkeit der Wahrnehmung im täglichen Geschäftsleben für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne hier weitere Anstöße oder erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung und der daraus gezogenen Folgerung erforderlich. Solche sind von der Rechtsprechung angenommen worden, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar ist, und sie verneint, wenn ein solcher Zusammenhang fehlte (BGH GRUR 1999, 581, 582 -Max m.w.N.; BGH GRUR 1993, 692, 693 f. -Guldenburg m.w.N.). Abs. 55
Entgegen der Annahme der Klägerin ist ein solcher sachlicher Zusammenhang nicht darin zu sehen, dass der Werktitel und die Figur des "OBELIX" die Eigenschaft der Stärke und Robustheit vermittele und die Beklagte zu 1) diese Eigenschaften für ihre Möbel in Anspruch nehmen wolle. Nicht einmal rechtlich relevante Teile des Verkehrs werden in Anbetracht der Vielzahl verschiedenartiger Möbel und vergleichbarer Einrichtungsgegenstände und im Hinblick auf die Flüchtigkeit, mit der das Publikum Kennzeichnungen im täglichen Leben wahrnimmt, eine solche Übertragung von Eigenschaften vornehmen. Jedenfalls erscheint dieses dem Senat fernliegend zu sein. Abs. 56
Nach Auffassung des Senates wird der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen dem Werk und den Waren der Beklagten auch nicht dadurch hergestellt, dass diese in ihrem Internetauftritt (Anlage K 3) neben ihren Marken MÖBELIX und MÖBELIX KOST´FAST NIX (Kunst-)Worte wie "Willkommix-Welcomix", "billixten", "nexte", Spassixste", "lustixte" und "knallixsten" sowie eine Lupe verwendet. Durch die häufige Verwendung des Buchstaben "x" wird der Verkehr möglicherweise an die ASTERIX -Comicserie und die dort vorzufindende Schreibweise von Eigennamen mit der Endung "ix" erinnert (z.B. "Troubadix"). Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als eine gedankliche Assoziation, die nicht geeignet ist, bei dem angesprochenen Verbraucher die konkrete Annahme einer wirtschaftlichen oder lizenzmäßigen Verbindung zu bewirken. Dieses gilt auch, soweit in dem Internetauftritt eine Lupe verwendet wird, die, wenn auch in vollständig anderer Gestaltung und Darstellung, in den ASTERIX-Heften zur Fokussierung einer bretonischen Landschaft genutzt wird. Etwa entstehende Assoziationen werden zudem sofort zurückgedrängt durch die Figur des sog. "Möbelixman", der eine vollständig andere Darstellung als die in den Asterix-Heften auftretenden Figuren gefunden hat, und stark an die Comic- und Filmfigur des "Superman" erinnert. Aus diesen Umständen ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher möglicherweise, dass die Beklagten bei ihrem Werbeauftritt Zitate aus verschiedenen bekannten Comicgeschichten aufnehmen. Es wird bei ihm aber nicht die konkrete Vorstellung entstehen, dass die Verwendung des in Streit stehenden Zeichens aufgrund einer lizenzmäßigen Erlaubnis erfolgt. Diese Feststellungen kann der Senat treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Abs. 57
(3)Unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft und der nur schwachen Zeichenähnlichkeit, der Branchenunähnlichkeit sowie der sonstigen Feststellungen des Senates ist die Eignung des Verletzungszeichens, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, zu verneinen. Abs. 58
5. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 3, 4 MarkenG.Abs. 59
a. Nach § 15 Abs. 3 MarkenG kann der Inhaber einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung einem Dritten untersagen, die geschäftliche Bezeichnung (Werktitel) oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.Abs. 60
b. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei OBELIX um einen bekannten Werktitel im Sinne von §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 3 MarkenG handelt. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zur gesteigerten Kennzeichnungskraft des Werktitels zu verweisen (s.o unter 4. d.).Abs. 61
c. Trotz der Tatsache, dass bekannten Werktiteln oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen ein weiter Schutzumfang zuzubilligen ist, wird die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des Werktitels OBELIX durch die Verwendung der Marke MÖBELIX nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt. Abs. 62
aa. Die Beeinträchtigung der Wertschätzung bzw. der Unterscheidungskraft des Werktitels im Sinne einer Rufschädigung oder Verwässerung ist -wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat- schon wegen der nur schwachen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen. Die Klägerin trägt auch keine tatsächlichen Umstände vor, wie eine herabsetzende Verwendung des Zeichens, eine Verwendung für qualitativ minderwertige Waren o.ä., die eine Beeinträchtigung des Titels OBELIX begründen könnten.Abs. 63
bb. Die Beklagten nutzen die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des Werktitels der Klägerin auch nicht im Sinne einer Rufausbeutung oder Aufmerksamkeitswerbung in unlauterer Weise für sich aus. Auch in diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich das Verletzungszeichen MÖBELIX deutlich in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht von dem Klagezeichen entfernt und schon dadurch für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher allenfalls sehr allgemein Assoziationen zu der Figur des OBELIX entstehen. Diese gedankliche Verknüpfung wird aber zugleich durch den bereits in dem Wort MÖBELIX enthaltenen Sinngehalt, der sofort und unmittelbar erkennbar auf den Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beklagten verweist, nämlich den Handel mit Möbeln, aufgelöst und von dem bekannten Werktitel und der ihr zugrunde liegenden Comicfigur weggeführt. Dieses wird noch dadurch verstärkt, dass auf dem von der Klägerin vorgelegten Internetauszug eindeutig darauf verwiesen wird, dass es sich bei der Beklagten zu 1. um eine Möbelhauskette handelt. Darüber hinaus reicht es nach Auffassung des Senates zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebenso reicht dafür der Umstand nicht aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheinen mag (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 -Zwilling/Zweibrüder). Zur objektiven Ausbeutung der Aufmerksamkeit muss zusätzlich das erforderliche Element der Anstößígkeit hinzutreten. Dieses ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn eine Beziehung zwischen dem eigenen Angebot und der gewerblichen Leistung eines anderen hergestellt worden ist, um von dem fremden Ruf zu profitieren. Auch unter Berücksichtigung der Branchenferne kann hiervon aufgrund des Sachvortrages der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht ausgegangen werden. Dieser Sachvortrag beschränkt sich insoweit auf die -nicht zureichende- Aussage, die Wahl des Zeichens MÖBELIX lasse auf die Absicht der Beklagten schließen, an dem guten Ruf des Werktitels OBELIX zu partizipieren.Abs. 64
Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, welche Art der Wertschätzung der angesprochene Verkehr dem Werktitel und der Figur des OBELIX entgegenbringen könnte, die auf den Handel mit Möbeln und Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen sinnvoll übertragbar wäre. Denn der durch die verbale Originalität und zeichnerische Gestaltungshöhe geschaffene gute Ruf der Asterix-Hefte sei mit den von den Beklagten vertriebenen Produkten in keinen sinnvollen Zusammenhang zu bringen, der den Vorwurf einer Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung des bekannten Titelschlagwortes rechtfertigen könnte. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollen Umfanges an. Abs. 65
6. Die Klägerin besitzt entgegen der von ihr geäußerten Auffassung keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Abs. 66
a. Die Anwendung dieser wettbewerblichen Anspruchsnormen scheitert bereits daran, dass vorliegend der Anwendungsbereich des spezielleren MarkenG gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2005, 583, 585 -Lila-Postkarte).Abs. 67
b. Darüber hinaus liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 lit. b UWG nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagten Waren oder Dienstleistungen anbieten, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind. Zwar sind die Tatbestandsmerkmale der Waren und Dienstleistungen weit auszulegen, so dass von dem Tatbestand der Vorschrift auch Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art zu verstehen sind (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 9 Rn. 9.21). Die Beklagten haben aber derartige Leistungs- und Arbeitsergebnisse der Klägerin nicht nachgeahmt. Eine Nachahmung ist weder in der Verwendung der Marke bzw. Geschäftsbezeichnung MÖBELIX, noch in der häufigen Verwendung des "x" in einigen Worten, noch in der Verwendung der Comic-Figur des "Möbelixman" im Rahmen des Werbeauftrittes (Anlage K 3) zu sehen. Abs. 68
In der Darstellung der Figur des "Möbelixman" liegt keine unmittelbare oder fast identische bzw. nachschaffende Leistungsübernahme von geschützten Comicfiguren der Asterix-Hefte. Die Klägerin besitzt bezüglich des Einsatzes von Comicfiguren in der Werbung kein Monopol. Es kommt hinzu, dass die Figur des "Möbelixman" keinerlei Ähnlichkeiten zu den Asterix-Figuren und insbesondere nicht zu der Figur des OBELIX besitzt. Vielmehr ist dem Verbraucher der von den Beklagten gewollte Bezug auf die Filmfigur des "Superman" deutlich. In gleicher Weise kann die Klägerin keinen Wettbewerbsverstoß darin erblicken, dass die Beklagte eine Leselupe in ihrem Internetauftritt verwendet. Auch diese Lupe weist in ihrer Darstellung und Wirkung auf den Verbraucher keinen nahe liegenden Bezug zu den in den Heften der Klägerin abgebildeten Lupe auf. Weiterhin kann die häufige Verwendung des "x" in einzelnen Worten in dem Werbeauftritt oder die Nutzung der Endung "ix" in der Verletzungsmarke nicht zur Annahme der Tatbestandvoraussetzungen führen, da es sich bei den Veränderungen der Worte durch die Verwendung des Buchstabens "x" um nicht ungewöhnliche, spaßhafte Sprachabwandlungen handelt, die ebenfalls nicht von der Klägerin als eigene Leistung monopolisiert werden können. Es kommt hinzu, dass die Beklagten diese sprachlichen Besonderheiten insbesondere bei Adjektiven verwenden, während dieses in den Asterix-Heften regelmäßig nur bei den Namen der Comicfiguren geschieht. Abs. 69
c. Nach dem Vorbringen der Klägerin sind auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG nicht gegeben. Gegen eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin in der Nutzung des Zeichens OBELIX spricht schon die nur schwache Zeichenähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen. Demgemäß liegt eine Schwächung der Zeichen der Klägerin und eine Beeinträchtigung von deren Werbewirksamkeit nicht vor. Um eine solche Schwächung oder Beeinträchtigung hätte es weitergehenden, substantiierten tatsächlichen Vortrages der Klägerin bedurft. Die Vermutung der Klägerin, dass durch die Benutzung des Zeichens MÖBELIX eine solche Schwächung eintreten könnte, ist nicht ausreichend. Abs. 70
B. Im Hinblick auf das oben gefundene Ergebnis ist auch der Löschungsanspruch nach Art. 97 (2) und 98 (2) GMV iVm § 51 Abs. 1 MarkenG, der Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 98 (2) GMV iVm §§ 19 MarkenG, 242 BGB; §§ 15 Abs. 5, 19 MarkenG und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 98 (2) GMV, §§ 14 Absatz 6 MarkenG; 15 Abs. 5 MarkenG nicht gegeben. Abs. 71
C. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, dass den geltend gemachten Ansprüchen die Vereinbarung der Klägerin mit der österreichischen Schwester- bzw. Mutterfirma der Beklagten zu 1., der österreichischen L. Handels GmbH, aus dem Jahre 1996 (Anlagen B 2, B 3) ganz oder zum Teil entgegensteht. Abs. 72
D. Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 3. und 4. in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin aufzuerlegen. Auch bezüglich dieser Beklagten sind die Klaganträge nicht begründet gewesen.Abs. 73
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Abs. 74
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
JurPC Web-Dok.
100/2006, Abs. 75
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 64/06 anhängig.
[online seit: 07.09.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, OBELIX - JurPC-Web-Dok. 0100/2006