JurPC Web-Dok. 35/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621336

LG Leipzig
Urteil vom 24.11.2005

05 O 2142/05

kettenzüge.de

JurPC Web-Dok. 35/2006


MarkenG § 5 Abs. 2; BGB § 12; UWG §§ 8, 4 Nr. 10, 3

Leitsätze (der Redaktion)

1. Wird eine Internetdomain (vorliegend: kettenzüge.de) vom Verkehr nur als Adresse verstanden, scheidet ein Schutz über § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aus, sofern nicht ersichtlich ist, dass die Domain über die Funktion als Internetadresse hinaus eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion hat.

2. Aus der bloßen Adressfunktion der registrierten Domain lässt sich neben der geschützten Firma keine eigenständige Namensfunktion i.S.d. § 12 BGB herleiten.

3. Zwar kann die systematische Blockade eines Themas mit Hilfe von generischen Domainnamen (hier: "kettenzüge.de) im Einzelfall als gezielte Behinderung unlauter sein, wenn beispielsweise dem Mitbewerber die Benutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik abgeschnitten wird, dies ist aber nicht der Fall, wenn der Mitbewerber selbst Inhaber der Domain "kettenzuege.de" ist und im Übrigen auf die Nutzung der Umlaut-Domain auch nicht dringend angewiesen ist, was bei einem geplanten internationalen Webauftritt naheliegt.

4. Eine Behinderung des Mitbewerbers an seiner Entfaltung, um ihn vom Markt zu verdrängen, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Mitbewerber für die Umlautdomain "kettenzüge" noch andere Top-Level-Domains (wie z.B. ... .com) zur Verfügung stehen.

Anmerkung der Redaktion:
Das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 14 U 2293/05) hat am 07.03.2006 die Berufung gegen das vorliegende Urteil zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. JurPC wird die Berufungsentscheidung des OLG Dresden in Kürze hier veröffentlichen.

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[online seit: 10.03.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Leipzig, LG, kettenzüge.de - JurPC-Web-Dok. 0035/2006