JurPC Web-Dok. 226/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004196172

AG Berlin-Charlottenburg
Urteil vom 17.11.2003

236 C 105/03

Internet-Leseforum

JurPC Web-Dok. 226/2004, Abs. 1 - 33


UrhG §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 1 a.F.

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die elektronische Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung durch Anbieten eines Downloads von Dateien ist analog § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F. als öffentliche Wiedergabe zu behandeln.

2. Die öffentliche Wiedergabe findet ihre Schranke in § 52 Abs. 1 UrhG a.F. jedenfalls dort, wo die öffentliche Zugänglichmachung und das Einstellen von Informationen in ein Forum keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.

Tatbestand

Der klagende Journalist begehrt von der beklagten Betreiberin einer privaten homepage für Leseinteressierte Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung, weil die Beklagte ein von dem Kläger veröffentlichtes Interview zum Lesen in ihr Diskussionsforum gestellt hatte. JurPC Web-Dok.
226/2004, Abs. 1
Der Kläger führte als freier Autor ein ausführliches und vielbeachtetes Interview mit dem Schriftsteller Ian McEwan und verkaufte dieses an das Wochenendmagazin der Frankfurter Rundschau. In dem Honorar des Klägers, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist, war auch ein Teilhonorar für die Einstellung des Artikels im online-Magazin der Frankfurter Rundschau enthalten. Auf der Frankfurter Rundschau online-Seite war das Interview ab September 2002 zum kostenlosen Download präsentiert. Der monatliche Nutzerkreis der Onlineseiten der Frankfurter Rundschau beläuft sich nach den Angaben auf der homepage gemäß IVW auf zwischen 544.764 und 761.519 Besucher im Jahre 2002; im Jahre 2003 sahen die Nutzerzahlen folgendermaßen aus: Abs. 2
Januar: 712.084 Besucher, Februar: 751.753 Besucher, März: 892.633 Besucher. Abs. 3
Die Beklagte als begeisterte Leserin betreibt seit 1999 nunmehr unter dem Namen www.die-leselust.de eine private, kostenfreie homepage, auf der Interessierte mittlerweile 917 Buchrezensionen, die zu 98 % von der Beklagten selbst und zu 2 % von interessierten Dritten stammen, nachlesen können. Ferner richtete sie ein Diskussionsforum ein, auf dem ebenfalls kostenfrei und ohne Zugangsbeschränkung über Literatur diskutiert wird. Nachdem die Beklagte das Interview mit Ian McEwan gelesen hatte, wies sie in ihrem Diskussionsforum darauf hin. Da einige der Nutzer der homepage Schwierigkeiten hatten, auf den online-Seiten der Frankfurter Rundschau an das Interview zu kommen, stellte die Beklagte nach dem download, zu dem das online-Archiv der Frankfurter Rundschau nach dem Aufruf des Dokumentes auffordert, die vollständige Fassung in ihr Diskussionsforum. Abs. 4
Der Kläger erfuhr davon am 28.Februar 2003 und forderte die Beklagte über die Gewerkschaft ver.di mit Schreiben vom 8.April 2003 unter Hinweis auf das für die Frankfurter Rundschau bestehende Nutzungsrecht auf, die Veröffentlichung des Interviews einzustellen und an den Kläger bis zum 28.April 2003 die Hälfte seines Honorars von EUR 1.687,26, also EUR 843,63 an Schadensersatz zu zahlen. Abs. 5
Die Beklagte nahm auf das Schreiben hin das Interview von ihrer homepage. Abs. 6
Der Kläger behauptet, die Frankfurter Rundschau habe ihm insgesamt EUR 1.687,26 gezahlt, von dieser Summe seien EUR 153,39 auf die Online-Nutzung entfallen. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe das ihm nach wie vor zustehende Nutzungsrecht an dem Interview verletzt, indem sie es auf ihre homepage gestellt habe. Sie sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, der sich an der Höhe des ursprünglichen Honorars zu orientieren habe. Abs. 7
Der Kläger behauptet unter Zitierung einer Äußerung der Beklagten in ihrem Diskussionsforum (Blatt 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 15.September 2003; Blatt 80 der Akten), die Beklagte betreibe ihre homepage mit Gewinnerzielungsabsicht. Abs. 8
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.687,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.April 2003 zu zahlen.
Abs. 9
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Abs. 10
Die Beklagte bestreitet den Inhalt der Vereinbarungen mit der Frankfurter Rundschau und das noch bestehende Urheberrecht des Klägers ebenso mit Nichtwissen wie die Höhe des Honorars. Abs. 11
Die Beklagte ist der Auffassung, die Frankfurter Rundschau habe ihr durch die Möglichkeit des kostenlosen downloads ein eigenes Verwertungsrecht eingeräumt. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, habe die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie nach dem zulässigen download auch den Beitrag nutzen durfte. Schließlich sei dem Kläger schon deswegen kein Schaden entstanden, weil er durch den Verkauf des Interviews an die Frankfurter Rundschau sein Urheberrecht erschöpft habe. Abs. 12
Soweit der Kläger von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehe, habe er ihre Äußerungen nur teilweise und sinnentstellt wiedergegeben; sie habe lediglich die Äußerung eines Dritten zitiert, mit ihren eigenen Absichten habe dieses Zitat ersichtlich nichts zu tun gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.Oktober 2003 (Blatt 85 ff der Aklten) Bezug genommen. Abs. 13

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Abs. 14

I.

Die Klage auf Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung ist zulässig vor dem sachlich gemäß § 104 UrhG und örtlich nach § 3 der 2.AmtsgerZustVO vom 4.Dezember 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1972, Seite 2301) zuständigen Amtsgericht Charlottenburg erhoben worden, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Berlin hat. Abs. 15

II.

Die Klage war als unbegründet abzuweisen. Abs. 16

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von EUR 1.687,26 aus § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG zu. Abs. 17
Nach dieser Vorschrift würde die Beklagte dem Kläger dann Schadensersatz schulden, wenn sie sein Urheberrecht an dem streitgegenständlichen Interview schuldhaft verletzt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger noch Inhaber der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Interview ist. Jedenfalls liegt in dem Verhalten der Beklagten keine Verletzung der etwaigen sich aus dem Urheberrechts des Klägers ergebenden Nutzungsrechte, die gemäß § 15 Abs.2 UrhG in der bis zum 12.September 2003 geltenden Fassung auch das Recht zur öffentlichen Wiedergabe unter anderem auch im Internet umfassten (für alle BGH in seinem Urteil vom 17.Juli 2003 zu dem Aktenzeichen I ZR 259/00 "Paperboy" mit ausführlicher Begründung). Abs. 18
In dem Download des Interviews selbst liegt keine Urheberrechtsverletzung, weil das Interview unstreitig von der insoweit aufgrund des Vertrages mit dem Kläger berechtigten Frankfurter Rundschau online zum beliebigen download an die Besucher und damit auch an die Beklagte angeboten wurde. Die mit dem download zwangsläufig verbundene Vervielfältigung war damit nicht rechtswidrig, es liegt kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG vor. Abs. 19
Aber auch in der öffentlichen Zugänglichmachung des vollständigen Interviews durch die Beklagte in ihrem Diskussionsforum liegt keine Urheberrechtsverletzung; vielmehr ist dies Handlung der Beklagten von der Urheberrechtsschranke des § 52 Abs.1 UrhG a.F. gedeckt. Abs. 20
Auf den vorliegenden Fall ist wegen des Zeitpunkts der maßgeblichen Handlungen der Beklagten noch die bis zum 13.September 2003 geltende Fassung des UrhG maßgeblich, denn gemäß Art.6 Abs.1 des am 12.September 2003 im Bundesgesetzblatt I, Seite 1774 ff verkündeten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft tritt die Neuregelung des § 52 Abs.3 UrhG am Tag nach der Verkündung, also am 13.September 2003 in Kraft. Abs. 21
Nach der Gesetzeslage zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2003 ist die Handlung der Beklagten von der Urheberrechtsschranke des § 52 Abs.1 UrhG a.F. gedeckt. Nach dieser Vorschrift findet das Online-Recht des Klägers als Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs.2 UrhG a.F. (BGH, aaO) jedenfalls seine Schranke da, wo die öffentliche Zugänglichmachung und damit auch das Einstellen in das Diskussionsforum oder die homepage der Beklagten keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden. Die Schranke des § 52 UrhG a.F. ist auch auf die öffentliche Wiedergabe im Internet anwendbar (Bröcker/Czychowski/Schäfer-Wirtz, Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 1.Auflage, Seite 641 Randnummer 168 mit weiteren Nennungen). Denn der klassische Anwendungsbereich des § 52 UrhG a.F., der sich auf die öffentliche Wiedergabe moderner Chorlieder, Kirchenkompositionen sowie die öffentliche Wiedergabe von Blas- und anderer Orchestermusik durch Laienmusikerkapellen sowie Aufführungen von Laiengesangsvereinen pp beschränkte, hat sich durch die online-Verbreitung von geschützten Werken wesentlich erweitert (so auch mit ausführlicher Begründung Hoeren/Sieber- Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia Recht, Loseblattsammlung, Kapitel 7.5 Randnummer 127 ff). Abs. 22
Nach der herrschenden Meinung ist die elektronische Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung durch Anbieten des downloads von Dateien analog § 15 Abs.2 S.1, 1.Hs. UrhG a.F. als öffentliche Wiedergabe zu behandeln (für alle mit ausführlicher Begründung BGH vom 17.Juli 2003 zu dem Aktenzeichen I ZR 250/00 "Paperboy", noch nicht veröffentlicht). Dann aber ist die Schranke des § 52 UrhG a.F. einschlägig und zu beachten (zu Recht Hoeren, CR 1996, Seite 517, 520). Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 52 UrhG a.F. auf multimediale Verbreitungsformen existiert nach Kenntnis des Gerichts bisher nicht. Es ist jedoch der herrschenden Meinung in der Literatur zu folgen, da die öffentliche Zugänglichmachung, wenn sie denn unter § 15 UrhG zu subsumieren ist, und das ist mit der obigen ausführlichen Begründung zu bejahen, auch der Schranke des § 52 Abs.1 UrhG a.F. unterliegt, denn der Gesetzeswortlaut und auch der Gesetzeszweck sind insoweit eindeutig und können nach keiner der herrschenden Auslegungstheorien eingeschränkt werden. Abs. 23
Die Gesetzes- und damit die Rechtslage ändert sich erst nach dem 13.September 2003 aufgrund der Neufassung des § 52 Abs.3 UrhG. Die von dem Kläger vorgetragenen Bedenken, dass nach der alten Gesetzeslage Urheber bei der nichtkommerziellen Wiedergabe kaum geschützt seien, sind zutreffend und werden in der Literatur geteilt (Gounalakis-Backhaus, Rechtshandbuch des Electronic Business, 1.Auflage, Seite 865, Randnummer 56). Dies kann jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen, sondern ist als gesetzliche Lage so hinzunehmen. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber dies ebenso gesehen und daraufhin den § 52 Abs.3 UrhG a.F. entsprechend geändert. Nach § 52 Abs.3 UrhG n.F. ist die öffentliche Zugänglichmachung ab dem 13.September 2003 seitens des Urheberrechtsinhabers zustimmungspflichtig. Diese Änderung hätte der Gesetzgeber nicht vorgenommen, wenn er überhaupt Raum für eine einschränkende Auslegung des § 52 Abs.1 UrhG a.F. gesehen und dieser gegenüber der Neuregelung den Vorzug gegeben hätte. Abs. 24
Zwar sind urheberrechtliche Schranken nach der Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen. Dies hat seinen Grund hauptsächlich darin, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist und ihm daher die Nutzungsrechte nicht unangemessen zu beschneiden sind. In jedem Fall sind aber neben den Interessen des Urhebers auf der einen Seite auch die in den Schrankenbestimmungen geschützten Interessen Dritter zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelungen heranzuziehne (für alle BGH in NJW 2002, Seite 3393 ff "elektronischer Pressespiegel"). Auch nach dieser Abwägung ist die Schranke des § 52 UrhG a.F. anzuwenden, denn der Kläger ist in seinen wirtschaftlichen Interessen nicht ernsthaft tangiert. Abs. 25
Dass die Beklagte die Leistungen auf ihrer homepage und in ihrem Gesprächsforum unentgeltlich anbietet, steht nach dem Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit der Kläger das Gegenteil behauptet hat, erfolgte dies ersichtlich ins Blaue hinein und lediglich aufgrund eines missverständlichen Kurzzitats aus den Äußerungen der Beklagten in ihrem Diskussionsforum, wie die Beklagte umgehend und nachvollziehbar richtiggestellt hat. Auf die in sich logische und nachvollziehbare Erklärung der Beklagten hin hat der Kläger an seiner Darstellung, die Nutzung der Leistung der Beklagten sei kostenpflichtig, nicht mehr festgehalten. Die Darstellung der Beklagten wird ferner dadurch gestützt, dass es für die homepage und das Diskussionforum der Beklagten unstreitig keine Zugangsbeschränkung gibt. Es ist aber nicht denkbar, kostenpflichtige Leistungen ohne Zugangsbeschränkung anzubieten, da sodann jede Abrechnungsmöglichkeit fehlt. Abs. 26

2.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Zahlung von EUR 1.687,26 aus § 52 Abs.1 Satz 2 UrhG aus einziger noch in Frage kommender Anspruchsgrundlage zu. Abs. 27
Zwar steht dem Urheber bei der zulässigen öffentlichen Wiedergabe nach § 52 Abs.1 Satz 1 UrhG dem Grunde nach eine angemessene Vergütung zu. Diese ist hier jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Null festzusetzen. Abs. 28
Die angemessene Vergütung hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nachvollziehbar zu schätzen. Abs. 29
Grundsätzlich ist zwar für die Höhe der angemessenen Vergütungen auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften abzustellen, die in der Regel das Recht der öffentlichen Wiedergabe wahrnehmen (Hoeren/Sieber-Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia Recht, Loseblattsammlung, Kapitel 7.5 Randnummer 141). Abs. 30
Hier ist jedoch keine Verwertungsgesellschaft beteiligt, denn die VG Wort als zuständige Verwertungsgesellschaft nimmt keine Erstverwertungsrechte wahr. Abs. 31
Das Gericht stellt daher zum einen auf das seitens des Klägers behauptete Honorar, zum anderen auf die Aufteilung des Honorars für die Zeitung als Printmedium und für die Onlineseiten der Frankfurter Rundschau sowie auf die Anzahl der Nutzer von den Online-Seiten der Frankfurter Rundschau sowie der homepage der Beklagten ab. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers entfiel von dem erhaltenen Honorar ein Betrag von EUR 153,39 auf die Genehmigung der Online-Nutzung durch die Frankfurter Rundschau. Diesen Honorarteil hält das Gericht für alleine maßgeblich, denn die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte fand ja ebenfalls online im Internet statt. Es gibt also ersichtlich keinen Grund, auf den Honorarteil für die Veröffentlichung in der Zeitung selbst abzustellen. Das Gericht schätzt großzügig zugunsten des Klägers, dass vermutlich mindestens 300.000 Besucher der Seite Frankfurter Rundschau online sich auch für die online-Datenbank interessieren. Diese Schätzung ist angesichts der Nutzerzahlen (zwischen 544.764 und 761.519 Nutzern im Jahre 2002, im Jahre 2003 waren es im Januar 2003 712.084, im Februar 2003 751.753 sowie im März 2003 892.633) angemessen. Damit hat der Kläger pro Nutzer ein Honorar von EUR 0,0005113 erhalten. Wenn das Gericht nun großzügig zugunsten des Klägers von 2000 monatlichen Nutzern der Angebote der Beklagten ausgeht, was sicher nach dem unstreitigen Sachverhalt noch um einiges zu hoch gegriffen sein dürfte, errechnet sich ein Honorar von EUR 1,0226 für diese Nutzeranzahl. In diesem Fall aber ist es angemessen, die Höhe der geschuldeten Vergütung auf Null festzusetzen. Abs. 32

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
226/2004, Abs. 33
[online seit: 28.06.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berlin-Charlottenburg, AG, Internet-Leseforum - JurPC-Web-Dok. 0226/2004