JurPC Web-Dok. 168/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004196163

LG Bochum
Urteil vom 19.06.2002

4 O 166/02

zoll.de

JurPC Web-Dok. 168/2004


BGB § 12

Leitsätze (des Einsenders)

1. Der Bundesrepublik Deutschland kommt das Namensrecht an der Bezeichnung „Zoll“ zu.

2. Die unautorisierte Registrierung und Nutzung der Domain „zoll.de“ durch ein Unternehmen verstößt damit gegen § 12 BGB, soweit die Umstände des Einzelfalls die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung nahe legen.

3. Ein auf der Startseite der Domain angebotenes Link zur offiziellen Internetpräsenz der Zollbehörden ist zumindest dann nicht geeignet, die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zu beseitigen, wenn ein klarer Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei der Domain „zoll.de“ nicht um ein Angebot der Zollbehörden handelt und das Link lediglich 15 Sekunden lang erscheint, bevor eine automatische Weiterleitung zur eigentlichen Unternehmenshomepage erfolgt.

Anmerkungen der Redaktion
1. Auf die Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Jan Gerd Mietzel, Düsseldorf, hingewiesen. Von ihm stammen auch die Leitsätze.
2. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden. Der Rechtsstreit wurde in der Berufungsinstanz durch einen Vergleich beendet. Gleichwohl hält die Redaktion die Erwägungen des Gerichts in diesem Urteil für interessant.

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[online seit: 14.06.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Bochum, LG, zoll.de - JurPC-Web-Dok. 0168/2004