JurPC Web-Dok. 109/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419242

LG Bonn
Urteil vom 19.12.2003

10 O 387/01

Leistungsstörungen im Softwarepflegevertrag

JurPC Web-Dok. 109/2004, Abs. 1 - 44


BGB § 326; HGB § 377 Abs. 2

Leitsätze

1. Leistungsstörungen im Softwarepflegevertrag unterfallen während seiner Laufzeit dem allgemeinen Schuldrecht. Erst nach Laufzeitende ist das Gewährleistungsrecht einschlägig.

2. Die Rückabwicklung des Softwarepflegevertrag kann im Einzelfall auch den zugrundeliegenden Softwarevertrag erfassen.

3. Die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB schließt die Pflicht zur Beseitigung von Sachmängeln aufgrund eines Softwarepflegevertrages nicht aus.

4. Eine Softwaredokumentation ist mangelhaft, wenn in ihr in nennenswertem Umfang Bildschirmdialoge nicht (mehr) aktuell sind, nicht mit den im Programm vorhandenen Dialogen übereinstimmen oder gar nicht dokumentiert sind.

5. Eine Softwaredokumentation ist mangelhaft, wenn ein Inhaltsverzeichnis fehlt.

6. Eine Softwaredokumentation ist mangelhaft, wenn sie den Anwender nicht in die Lage versetzt, die Software im Bedarfsfalle erneut oder auf einer anderen Anlage zu installieren.

7. Der Pflegegläubiger hat einen Anspruch auf eine aktualisierte Softwardokumentation bei jedem "Update" der Software.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches die Software "D-Heiz" entwickelt und vermarktet. Diese unterstützt den Anwender bei der Erstellung von Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "M-Wärme" ein Abrechnungsunternehmen. JurPC Web-Dok.
109/2004, Abs. 1
Der Beklagte wurde durch ein Rundschreiben der Klägerin auf die Software "D-Heiz" aufmerksam. Aufgrund einer Anfrage bei der Klägerin wurde ihm unter dem 28.11.2000 eine Produktmappe (Anlage B 3) übersandt. In dem dazugehörigen Anschreiben an den Beklagten (Anlage B 2) pries die Klägerin ihre Software damit an, dass man bei der Entwicklung Wert auf eine flexible Einsetzbarkeit gelegt habe, u.a. durch - so wörtlich - "Zugriff auf alle in der Vergangenheit erstellten Abrechnungen dank spezieller Speichertechnik". In der übersandten Produktmappe wurde darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung (HKVO) möglich sei. Zudem habe man bei der Entwicklung der Software auf eine "komfortable, schnelle Programmbedienung" besonderen Wert gelegt.Abs. 2
Unter dem 11. / 26. Januar 2001 schlossen die Parteien sodann einen sog. Endbenutzer-Lizenzvertrag und einen Software-Service-Vertrag. Abs. 3
Mit dem sog. Endbenutzer-Lizenzvertrag erwarb der Beklagte die Nutzungsrechte an dem Softwareprodukt "D-Heiz für Windows Version 2.0.7.6 vom 02.01.2001"(Bl. 12 - 14 GA). Als - so wörtlich - "Kaufpreis für die Lizenz" wurden DM 25.000,00 zzgl. MwSt. vereinbart. In dem Vertrag wurde unter Ziffer 4 die Frage nach einem "Servicevertrag" mit "Ja" angekreuzt. Abs. 4
In dem Software-Service-Vertrag versprach die Klägerin die Pflege der Software. Unter § 1 wurde vereinbart:Abs. 5
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Servicegeber übernimmt die Pflege der im obigen Kasten aufgeführten Software. Die Pflege umfaßt folgende Leistungen:
1)Der Servicegeber verpflichtet sich, Mängel und Störungen der Lizenz-Software auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus zu beseitigen.
2)Für Lizenz-Software, die der Anwender über die Schnittstellen und eigentlichen Funktionen hinaus erweitert hat, übernimmt der Servicegeber die Pflege bis zur Schnittstelle bzw. für die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen.
3)Der Servicebereich Update & Upgrade beinhaltet: Updates, d.h. verbesserte Versionen der Lizenz-Software, wird der Servicegeber dem Anwender auf einem geeigneten Datenträger einschließlich der dazugehörigen Dokumentation kostenlos überlassen.
Während der Laufzeit Laufzeit des Vertrages hat der Anwender Zugang zu einem telfonischen Hilfsdienst (Hotline). Die Hotline ersetzt nicht die Anwenderschulung oder das Nachschlagen im Handbuch. [...]
Abs. 6
Als Vergütung für die Pflege versprach der Beklagte die Zahlung von monatlich DM 477,50 zzgl. MwSt. In § 2 vereinbarte man eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten. Abs. 7
Die Installation der Software bei dem Beklagten erfolgte am 9. Februar 2001. Abs. 8
Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die Abrechnungsformulare des Beklagten an die Software anpasse. Der Beklagte versprach dafür einen Tagessatz in Höhe von DM 990,00 zzgl. MwSt. zu zahlen. Veranschlagt wurden zunächst 5 Tage. Abs. 9
Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 (Bl. 23 - 27 GA) rügte der Beklagte gegenüber der Klägerin verschiedene im Einzelnen aufgeführte angebliche Mängel der zwischenzeitlich aufgrund von "Updates" in der Version 2.1.3.4 vorliegenden Software. Zugleich forderte er die Klägerin unter Fristsetzung auf den 18. Juli 2001 auf, die Mängel zu beseitigen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde er von den abgeschlossenen Verträgen zurücktreten und Wandlung begehren. Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 (Bl. 28 - 30 GA) wies die Klägerin die Beanstandungen zurück. Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 (Bl. 33 - 34 GA) ließ der Beklagte daher durch seinen Prozessbevollmächtigten die Wandlung des Endbenutzer-Lizenzvertrages erklären und kündigte den Software-Service-Vertrag. Darauf gestützt verweigert der Beklagte die Bezahlung der Software und zudem das Entgelts für die Pflege und die Anpassungsarbeiten. Abs. 10
Diese Ansprüche macht die Klägerin nunmehr geltend. Abs. 11
Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 43.503,12 zuzüglich Zinsen, und zwar Zinsen auf einen Betrag von DM 29.000,00 seit dem 1. Mai 2001 in Höhe von 9 % über dem gültigen Basiszins, auf einen weiteren Betrag in Höhe von DM 8.592,70 seit dem 22. Juni 2001 in Höhe von 5 % über dem gültigen Basiszinssatz, auf einen Betrag in Höhe von DM 3.140,99 seit dem 6. August 2001 in Höhe von 5 % über dem gültigen Basiszins sowie auf Beträge in Höhe von jeweils DM 553,90 seit 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September 2001 und 1. Oktober 2001 von jeweils 5 % über dem gültigen Basiszinssatz, zu zahlen.
2.festzustellen, dass die Kündigung des Wartungsvertrages (Software-Service-Vertrag) vom 11./26. Januar 2001 gemäß Schreiben vom 25. Juli 2001 unwirksam ist.

Abs. 12
Hilfsweise beantragt sie,

den Beklagten zu verpflichten, Vernichtungserklärung des in seinem Besitz befindlichen Programms D-Heiz nebst sämtlicher Anpassungen, Ressourcen, Emails, von schriftlicher und elektronischer Form, Disketten abzugeben.

Abs. 13
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 14
Der Beklagte behauptet, dass das Programm "D-Heiz" - auch in der Programmversion 2.1.3.4 - die in dem Schreiben vom 29. Juni 2001 im Einzelnen aufgeführten Mängel aufweise. Insbesondere sei mit dem Programm eine Warmwasserabrechnung nach § 9 Abs. 2 der Heizkostenverordnung nicht möglich, da keine Möglichkeit bestehe, den in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Hu-Wert einzugeben. Es fehle auch an einer handhabbaren Historie der einzelnen Abrechnungsjahre. Man müsse per Hand ein Verzeichnis anlegen und sodann dort die Daten der jeweiligen Jahre ablegen; für den Zugriff auf vergangene Abrechnungsperioden müsse man sich in dem Programm jeweils neu anmelden. Ferner erfasse die Software nicht automatisch eine Nutzergebühr bei Wechsel der Mieter. Auch fehle es an einer brauchbaren Softwaredokumentation.Abs. 15
Die Klägerin vertritt hierzu die Ansicht, der Beklagte könne sich auf die Mangelhaftigkeit der Software nicht mehr berufen. Bei dem Erwerb der Usprungsversion der Software habe es sich um einen Kaufvertrag gehandelt. Da der Beklagte einen Gewerbebetrieb unterhalte, hätte er nach §§ 377, 378 HGB a.F. die Software unverzüglich nach Installation untersuchen und die Mängel rügen müssen. Dies habe er entgegen seiner Behauptungen nicht getan, was zur Folge habe, dass der Beklagte nunmehr aus angeblichen Mängeln der Software ohnedies keine Rechte mehr herleiten könne. Abs. 16
Ferner vertritt die Klägerin die Ansicht, die Software sei "ganz überwiegend" mangelfrei. Die Softwaredokumentation sei allenfalls unvollständig, aber nicht unbrauchbar. Die Unvollständigkeit der Dokumentation beeinträchtige die Güte des Programms nicht. Auf eine Dokumentation des Menu - Punktes "Dienste" habe sie ganz bewusst verzichtet. Denn der Bereich "Dienste" sei lediglich für den Support und für Einstellungen im Rahmen der Erstinstallation relevant, um dort Parameter einzustellen. Man habe diesen Menu - Punkt daher bewusst nicht dokumentiert, damit sich der Anwender an den Support wende und geplante Änderungen mit dem Support abspreche. Soweit der Sachverständige festgestellt habe, dass es Diskrepanzen zwischen Software und Dokumentation im Hinblick auf die Nutzergruppenabrechnung und die Einstellungen der Boilerzähler gebe, so seien diese Abweichungen von der Klägerin beabsichtigt. Eine Nutzergruppenabrechnung sei eine höchst komplizierte Angelegenheit. Wegen der Schwierigkeiten solle der Anwender bereits in einem frühen Stadium an den Support und damit an die Klägerin verwiesen werden. Mehrere hundert Anwender hätten es als gut empfunden, dass sie durch die fehlende Dokumentation dazu gezwungen worden seien, den direkten Kontakt mit der Klägerin zu suchen. Dadurch hätten die Anwender nämlich wesentlich schneller die Nutzergruppenabrechnung erfassen und diese dann selbständig erstellen können. Abs. 17
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten des EDV-Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachverständigengutachten vom 30. April 2002 und 18. Dezember 2002, die Sitzungsniederschrift vom 25. November 2003 und den gesamten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Abs. 18

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im Hilfsantrag Erfolg; die Hauptanträge sind indes unbegründet.Abs. 19
Es kann dahin stehen, ob die Parteien hinsichtlich der bei Vertragsschluss aktuellen Version der Software "D-Heiz" (Versionsnummer 2.0.7.6) einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag geschlossen haben. Ebenso kann dahinstehen, was die Parteien hinsichtlich der Anpassungsleistungen vereinbart haben und ob die Anpassungsleistungen vollendet sind oder nicht. Denn jedenfalls war der Beklagte nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. berechtigt, den Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Software-Service-Vertrag, einem Softwarepflegevertrag, zu erklären und hat diesen Rücktritt auch erklärt. Dies führte zur Rückabwicklung nicht nur des Softwarepflegevertrages, sondern erfasste auch den Vertrag über die Lieferung der ursprünglichen Programmversion 2.0.7.6 (Endbenutzer-Lizenzvertrag) und entwertete zudem die Anpassungsleistungen der Klägerin. Auch diese sind daher nicht zu vergüten. Abs. 20
Ausgangspunkt für die Frage, ob der Rücktritt vom Software-Service-Vertrag auch den Endbenutzer-Lizenzvertrag und die Anpassungsleistungen erfasst, ist, ob diese an sich (zumindest äußerlich) selbständigen Vereinbarungen durch den Willen der Parteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden worden sind, daß die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des andern abhängen sollte. Dies ist der Fall, wenn nach den Vorstellungen der Parteien die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen und somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden (vgl BGH, Urteil vom 30.04.1976, BB 1976, 1152 [1152]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1966, MDR 1966, 749; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1969, DB 1970, 1591; BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 WM 1974, 720). Dabei reicht es für die Einheitlichkeit aus, wenn nur einer der Vertragspartner einen Einheitlichkeitswillen hat und dieser dem anderen Partner erkennbar war und von diesem gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1971, MDR 1971, 468). Zur Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts ist es nicht notwendig, daß zwischen den mehreren Akten ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch rechtsgeschäftliche Bedingungen hergestellt wird (BGH, Urteil vom 20. Mai 1966, MDR 1966, 749). Ebenso wenig brauchen die mehreren Vereinbarungen demselben rechtlichen Geschäftstypus anzugehören; sie können durchaus wesensungleich sein (BGH, Urteil vom 20. Mai 1966, MDR 1966, 749; RGZ 78, 41, 43; Staudinger/Coing, BGB 11. Auflage § 139 Rdn 2). Eine Geschäftseinheit wird selbst dadurch nicht ausgeschlossen, daß an den mehreren Rechtsgeschäften nicht durchweg dieselben Personen teilgenommen haben (BGH, Urteil vom 20. Mai 1966, MDR 1966, 749; vgl auch Soergel/Siebert/Hefermehl, BGB 10. Auflage § 139 Rdn 12). Ob es sich in diesem Sinne um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist dabei Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen. Abs. 21
Vorliegend sind die von den Parteien formal in zwei Urkunden geschlossenen Verträge über die Lieferung der ursprünglichen Programmversion (Endbenutzer-Lizenzvertrag) und der Softwarepflegevertrag (Software-Service-Vertrag) zumindest im Hinblick auf das Schicksal des Softwarepflegevertrages bei Wegfall des Usprungsvertrages in diesem Sinne zu einer Einheit verbunden. Es ist evident, dass die Weiterführung des Softwarepflegevertrages keinen Sinn macht, wenn aufgrund Rückabwicklung des Endbenutzer-Lizenzvertrages die zu pflegende Software dem Beklagten nicht (mehr) zur Verfügung steht. Denn der Vertrag, der den Anwender berechtigt, die Software zu nutzen, ist nicht der Softwarepflegevertrag, sondern der Endbenutzer-Lizenzvertrag. Abs. 22
Aber auch der Endbenutzer-Lizenzvertrag sollte nach dem Willen der Parteien in seinem rechtlichen Schicksal - wenn auch nicht uneingeschränkt - vom Bestand der Softwarepflegevertrages abhängen. Für einen Einheitlichkeitswillen spricht die Verknüpfung der Vereinbarungen. Beide Vereinbarungen wurden zwar formal getrennt in zwei Urkunden aufgenommen, die auch jeweils gesondert unterzeichnet worden sind; sie wurden dem Beklagten indes als "Gesamtpaket" angeboten und in dem Endbenutzer-Lizenzvertrag wurde zudem angekreuzt, dass auch der Software-Service-Vertrag abgeschlossen werde bzw. abgeschlossen worden sei. Bereits diese Bezugnahme spricht dafür, dass der Beklagte den Vertrag über die Ursprungssoftware nicht ohne den Softwarepflegevertrag abgeschlossen haben würde. Auch die Interessenlage spricht für ein einheitliches Schicksal der beiden Verträge. Angesichts der nicht unerheblichen Kosten für die Lizenz in Höhe von DM 25.000,00 zzgl. MwSt und der dadurch bedingten Dauer der Amortisation dieser Investition wäre es für den Beklagten wirtschaftlich unsinnig gewesen, die Lizenz ohne Abschluss eines langfristigen Softwarepflegevertrages zu erwerben. Eine erhebliche Investition in eine Spezialsoftware macht nur dann Sinn, wenn gewährleistet ist, dass diese Software über einen gewissen Zeitraum hinweg auf dem neuesten Stand gehalten wird; nur dies gewährleistet, dass sich die Anfangsinvestitionen amortisieren. Diese Interessenlage wird allgemein und nicht nur für den Bereich der Spezialsoftware anerkannt (so statt vieler: Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Auflage, Rdnr. 418, der bei Abschluss eines Software- und Softwarepflegevertrag in der Regel davon ausgeht, dass diese von einem "Einheitlichkeitswillen" getragen werden). So wird in der Rechtswissenschaft etwa diskutiert, ob ein Softwarehaus nicht sogar verpflichtet ist, mit dem Erwerber von Software einen langfristigen Softwarepflegevertrag abzuschließen (Zahrnt, CR 2000, 206; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Auflage, Rdnr. 426 ff; Moritz, CR 1999, 541 m.w.N.). Auch wird vertreten, dass ein Softwarehaus jedenfalls daran gehindert ist, einen Softwarepflegevertrag während des Lebenszyklus einer Software ordentlich zu kündigen (vgl. LG Köln, Urteil vom 16. Oktober 1997, NJW-RR 1999, 1285). Abs. 23
Die Kammer verkennt nicht, dass die Verbindung des Softwarepflegevertrages zum Softwarevertrag nicht gleichermaßen eng ist wie diejenige des Softwarevertrages zu dem Softwarepflegevertrag. Während ein Softwarepflegevertrag - wie oben bereits ausgeführt worden ist - nach Fortfall des Softwarevertrages für den Anwender gänzlich ohne Nutzen ist, kann der Anwender die einmal erworbene Software grundsätzlich auch ohne den Softwarepflegevertrag weiterhin nutzen, allerdings nur in der dann aktuellen Version und ohne Unterstützung und Weiterentwicklung durch das Softwarehaus. Es ist daher nach der Auffassung der Kammer nicht generellso, dass der Rücktritt von einem Sofwarepflegevertrag auch den zugrundeliegenden Softwarevertrag erfasst. Insbesondere gegen Ende der Laufzeit des Softwarepflegevertrages würde eine solch undifferenzierte Betrachtungsweise nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Denn je näher die außerordentliche Beendigung des Softwarepflegevertrages an seinen ohnehin vorgesehenen Endzeitpunkt heranrückt, desto mehr haben sich die mit dem Erwerb der Ursprungsversion der Software verbundene Anfangsinvestitionen bereits amortisiert. Abs. 24
Der Umstand, dass der Softwarevertrag nicht generellvon dem Schicksal des Softwarepflegevertrages abhängt, bedeutet nun aber nicht, dass es im Einzelfall nicht zu einem Fortfall des Softwarevertrages kommt, wenn der Softwarepflegevertrag scheitert. Denn es ist anerkannt, dass dann, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nach dem Parteiwillen nicht generell unteilbar sein sollen, ein Gläubiger dennoch im Einzelfall in erweiterter Auslegung des § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB (RGZ 50, 138, 142f.) von den Vereinbarungen insgesamt zurücktreten kann, wenn die teilweise Erfüllung der einen Vereinbarung wegen des Wegfalls der anderen für den Gläubiger kein Interesse mehr hat (BGH, Urteil vom 7. März 1990, NJW 1990, 3011 [3013]; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25. März 1992, CR 1993, 593 und LG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2001, 585; ferner: Palandt - Heinrichs, 61. Auflage, § 326 Rdnr. 28f). Ob dies der Fall ist, ist anhand der besonderen Verhältnisse, jedoch objektiv zu beurteilen und kommt namentlich dann in Betracht, wenn die konkreten Zwecke des Gläubigers mit der erbrachten Leistung auch nicht teilweise verwirklicht werden können (BGH, Urteil vom vom 7. März 1990, NJW 1990, 3011 [3013]; MünchKomm - Emmerich, 2. Aufl., § 326 Rdnr. 77). Abs. 25
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beklagte hat die Ursprungsversion der Software im Januar 2001 erworben. Sie wurde im Februar 2001 installiert. Danach waren - unstreitig - umfangreiche Anpassungsarbeiten an die Formulare des Beklagten vorzunehmen, die niemals abgeschlossen worden sind. Spätestens mit Schreiben vom 29. Juni 2001 hat der Beklagte die Klägerin aufgefordert, Mängel zu beseitigen und hat dann schlußendlich unter dem 24. Juli 2001 von den Vereinbarungen Abstand genommen. Der Umfang der Nutzung der Software bis zur Erklärung des Rücktritts ist - was zu erwägen war - kein Umstand, der es billig erscheinen lassen würde, die Rücktrittsfolgen auf den Softwarepflegevertrag zu beschränken. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass während der nur kurzen Zusammenarbeit zwischen den Parteien und der in dieser Zeit durchgeführten Anpassungsarbeiten und dem Austragen der Meinungsverschiedenheiten ein wirtschaftlicher Nutzen aus der Software allenfalls in ganz geringem Umfang gezogen werden konnte. Diesen Nutzen - zu dessen Umfang indes jeder Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin fehlt - hätte der Beklagte dann im Rahmen der Rückabwicklung auszugleichen. Indes führt die ggfl. erfolgte geringfügige Nutzung nicht etwa dazu, dass sich der Beklagte trotz des Wegfalls des Softwarepflegevertrages an dem Vertrag über die Software festhalten lassen müsste. Abs. 26
Dies hat auch Auswirkungen auf die von der Klägerin erbrachten Zusatzarbeiten (Anpassung der Formulare des Beklagten). Diese Leistungen sind durch die Rückabwicklung der Verträge entwertet. Auch der Umstand, dass die Anpassungsarbeiten eventuell erst später in Auftrag gegeben wurden und somit "echte" Zusatzaufträge darstellen, führt nicht dazu, dass die Arbeiten zu vergüten sind. Zwar liegt das Risiko der Verwertbarkeit einer vereinbarten Leistung beim Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 16. Februar 2000, NJW 2000, 1714 [1716] m.w.N.). Der Gläubiger kann daher im Grundsatz keine Rechte daraus herleiten, dass er für eine Leistung seines Schuldners keine Verwendung (mehr) hat. Dies ist jedoch ausnahmsweise anders, wenn sich der Schuldner den Verwendungszweck des Gläubigers derart zu eigen macht, dass sein Verlangen, den Vertrag trotz aufgetretener Störung unverändert durchzuführen, gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Palandt - Heinrichs, 61. Auflage, § 242 Rdnr. 146).Abs. 27
Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat ihre Anpassungsleistungen aufbauend auf Software- und Softwarepflegevertrag erbracht. Die Anpassungsleistungen machten nur vor dem Hintergrund dieser Verträge Sinn. Wenn nunmehr aufgrund einer von der Klägerin zu verantwortenden Leistungsstörung Software- und Softwarepflegevertrag rückabgewickelt werden, so ist eine wirtschaftliche Verwertung der geleisteten Anpassungsarbeiten dem Beklagten nicht mehr möglich. Abs. 28
Der Beklagte hat auch wirksam den Rücktritt vom Softwarepflegevertrag erklärt. Abs. 29
Zwar ließ der Beklagte in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2001 die Wandlung des Softwarevertrages erklären und zugleich den Softwarepflegevertrag fristlos kündigen. Eine verständige Würdigung dieser Erklärung ergibt jedoch, dass der Beklagte damit nicht nur den Softwarevertrag rückabwickeln wollte, sondern auch alle darauf aufbauenden Verträge, also den Softwarepflegevertrag und die Vereinbarung über die Anpassungsarbeiten. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Beklagte unter Hinweis auf seine Erklärung in der Folgezeit die Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung aus dem Softwarepflegevertrag auch für den Zeitraum vor Ausspruch der fristlosen Kündigung verweigert hat; damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er auch für den vergangenen Zeitraum nicht an dem Softwarepflegevertrag festhalten will. Dass der Beklagte den Softwarepflegevertrag lediglich gekündigt hat, hat seinen Grund ersichtlich in der weit verbreiteten Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung dieses im Gesetz nicht geregelten Vertragstyps (vgl. zu den Problemen der vertragstypologischen Einordnung: Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Auflage, Rdnr. 424). Es liegt nahe, lediglich von einer Kündbarkeit des Softwarepflegevertrages auszugehen, da dieser Vertragstyp insbesondere Dienstleistungskomponenten beinhaltet. Wird vor dem Hintergrund einer solchen Unsicherheit eine Erklärung abgegeben, so ist diese in besonderem Maße auslegungsbedürftig. Dies gilt wegen der besonderen Schwierigkeiten der Materie vorliegend auch für Erklärungen eines Rechtsanwalts, auch wenn von diesem besondere Sachkunde erwartet werden kann. Ist aber in Rechtsprechung und Literatur die vertragstypologische Einordnung derart umstritten, wie dies beim Softwarepflegevertrag der Fall ist, so muss sich der Erklärende auch bei anwaltlicher Vertretung nicht am Wortlaut seiner Erklärung festhalten lassen. Vielmehr ist ausgehend von der Interessenlage aufgrund des gesamten Verhaltens des Erklärenden zu ermitteln, was dieser in der Sache gewollt hat. Der Beklagte hat danach die Rückabwicklung erkennbar nicht auf die Usprungssoftware beschränken wollen. Vielmehr wollte er sich von allen Verträgen insgesamt lösen und dies auch für die Vergangenheit. Dies hat die Klägerin - wie sich aus ihrem Sachvortrag im Rechtsstreit ergibt - auch so verstanden.Abs. 30
Der Beklagte war auch gem. § 326 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Denn die Klägerin hat ihre Hauptpflicht aus dem Softwarepflegevertrag trotz konkreter Aufforderung und einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht erfüllt. Abs. 31
§ 326 BGB wird vorliegend insbesondere nicht vom Gewährleistungsrecht verdrängt. Die Kammer folgt dabei einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Bartsch, NJW 2002, 1526 [1526]), wonach es auf die umstrittene Frage, ob ein Softwarepflegevertrag als Dienst- oder Werkvertrag oder als typengemischter Vertrag mit auch kaufvertraglichem Einschlag ("Updates") anzusehen ist, im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt. Bei einem Softwarepflegevertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem der Pflegeschuldner fortwährend eine Leistung schuldet und dies unabhängig davon, ob diese nurmehr in einem Tätigwerden besteht oder aber - vermeintlich weitergehend - in der Herbeiführung eines Erfolges. Daher ist es nach Ansicht der Kammer unzutreffend, auftretende Leistungsstörungen während der Laufzeit eines Softwarepflegevertrages unter Gewährleistungsgesichtspunkten zu diskutieren. Denn es würde dabei verkannt, dass das Gewährleistungsrecht erst dann einsetzt, wenn den Lieferanten keine "echte" Erfüllungspflicht mehr trifft (Bartsch, NJW 2002, 1526 [1528]). Dies ist aber während der Laufzeit eines Softwarepflegevertrages nie der Fall. Der Pflegeschuldner ist aus dem Softwarepflegevertrag zur Beseitigung auftretender Mängel verpflichtet. Eines Rückgriffs auf das Gewährleistungsrecht bedarf es daher während der Laufzeit eines Softwarepflegevertrages nicht.Abs. 32
Daher kommt es entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht auch nicht darauf an, ob der Beklagte zumindest im Hinblick auf die Ursprungsversion der Software bzw. auch in Bezug auf zwischenzeitliche "Updates" seiner Untersuchungs- und Rügepflicht aus §§ 377, 378 HGB a.F. nachgekommen ist. Denn selbst dann, wenn es sich bei dem Erwerb der Ursprungsversion der Software, also bei dem sog. Endbenutzer-Lizenzvertrag, um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag gehandelt haben sollte und - was von diesem bestritten wird - der Beklagte zudem gegen seine dann aus §§ 377, 378 HGB (i.V. 382 HGB) a.F. resultierenden Obliegenheiten verstoßen haben sollte, würde diese Nachlässigkeit gem. 377 Abs. 2 HGB nur die Gewährleistungsrechte des Beklagten ausschließen. An der Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der Mängel aufgrund des Softwarepflegevertrages hätte dieses nichts geändert. Abs. 33
Es waren zudem auch Mängel vorhanden, zu deren Beseitigung die Klägerin aus dem Softwarepflegevertrag verpflichtet war. Abs. 34
Es spricht bereits einiges dafür, dass die von dem Beklagten im Einzelnen gerügten Mängel der Software selbst vorlagen und zumindest kumuliert ein derartiges Gewicht hatten, dass sie den Beklagten berechtigten, die Rückabwicklung der Verträge zu verlangen. Dies gilt für den vom Sachverständigen ermittelten Umstand, dass die Eingabe eines in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Hu-Wertes nicht möglich und der Beklagte insoweit darauf angewiesen war, diesen durch Einsetzen in eine im Programm nicht hinterlegte und in der Dokumentation nicht aufgeführte Formel mittels eines Taschenrechners selber zu berechnen, woraus sich zudem Rundungsdifferenzen ergaben. Dies gilt aber insbesondere auch für die von dem Sachverständigen ermittelte umständliche Handhabung der Datenhistorie. Diese ist von der Klägerin in ihrem Anschreiben vom 28.11.2000 werblich besonders herausgestellt worden. Es handele sich - so in dem Anschreiben wörtlich - um eine "spezielle Speichertechnik". Zumindest in Kombination mit den Ausführungen der Klägerin in ihrer Produktmappe, wonach man auf eine "komfortabele, schnelle Programmbedienung" besonderen Wert gelegt habe, durfte der Beklagte erwarten, dass der Zugriff dem neuesten Stand der Technik entsprach. Denn weckt ein Softwarehaus bei dem Anwender besondere Erwartungen, so hat es diese auch zu erfüllen (vgl. Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Auflage, Rdnr. 804). Es sprechen daher bereits überwiegende Gründe dafür, dass die Software insoweit fehlerhaft war und ihre "Istbeschaffenheit" nicht der "Sollbeschaffenheit" entsprach. Es war dem Beklagten angesichts der werbenden Anpreisungen der Klägerin nicht zumutbar, für das Ablegen vergangener Abrechnungsperioden umständlich das Verzeichnis zu wechseln und sich vor jedem Zugriff auf vergangene Abrechnungsperioden jeweils erneut in dem Programm anzumelden. Dies entspricht nicht den Erwartungen, die ein objektiver Dritter an eine "spezielle Speichertechnik" hat.Abs. 35
Jedenfalls war die Softwaredokumentation mangelhaft. Dies gilt bereits für die ursprüngliche Dokumentation zur Programmversion 2.0.7.6 und erst recht für die Programmversion 2.1.3.4, für welche die Klägerin eine aktualisierte Dokumentation (sog. "Referenzhandbuch") trotz entsprechender Aufforderung und ausreichender Frist erst nach der Rücktrittserklärung des Beklagten vorgelegt hat. Selbst diese verspätet überreichte Dokumentation ist in erheblichem Umfang mangelhaft.Abs. 36
Aufgabe einer Softwaredokumentation ist es, die Funktionen der Software zu beschreiben und in ihrer Summe alle die Kenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Software ohne Bedienungsfehler zur Verwirklichung des mit ihrer Anschaffung vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzen zu können. Die Softwaredokumentation ergänzt und konserviert bereits vorhandenes Wissen des Benutzers über den Gebrauch der Software und tritt entweder an die Stelle einer ansonsten erforderlichen Einweisung durch das Softwarehaus oder verleiht einer solchen Einweisung Dauerhaftigkeit (ähnlich: BGH, Urteil vom 5.7.1989, CR 1990, 189 [192]; LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2001, CR 2001, 585 [585]). Erst die Softwaredokumentation versetzt den jeweiligen Anwender individuell in die Lage, eine an sich auch ohnedies funktionsfähige Software umfassend zu nutzen (BGH, Urteil vom 4.11.1992, CR 1993, 203 [205]). Ist die Dokumentation unvollständig oder fehlt sie sogar insgesamt, so wird dadurch auch die Software unbrauchbar (LG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2001, CR 2001, 585 [585]; vgl. auch die DIN 66230 Satz 1 : "Die Programmdokumentation ist notwendige Voraussetzung für die Anwendung eines Programms"). Abs. 37
Dieser Bedeutung wird die dem Beklagten zur Verfügung gestellte Softwaredokumentation ("Referenzhandbuch") nicht gerecht. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin dem Beklagten nach einem "Update" auf die Programmversion 2.1.3.4. eine aktualisierte Softwaredokumentation nicht zur Verfügung gestellt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in der bei dem Beklagten zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung vorhandenen Dokumentation daher über vierzig der insgesamt hundertzehn abgebildeten Bildschirmdialoge nicht (mehr) aktuell, sondern entstammten einer veralteten DOS-Version mit textorientierter Oberfläche. Das Layout dieser Abbildungen stimmte nicht mit den im Programm vorhandenen Dialogen - jedenfalls den Dialogen der Programmversion 2.1.3.4. - überein. Teilweise waren ganze Dialoge abgeändert worden. Ca. vierzig in der Software vorhandene Dialoge waren zudem gar nicht dokumentiert.Abs. 38
Zudem fehlte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Inhalts- und ein Stichwortverzeichnis. Damit war ein müheloses und sachgerechtes Arbeiten mit der Softwaredokumentation nicht möglich. Aufgabe einer Softwaredokumentation muss es aber sein, ein sinnvolles und zügiges Arbeiten zu ermöglichen. Dies bedingt zwingend, dass dort ein Inhaltsverzeichnis vorhanden ist (Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Auflage, Rdnr. 816; vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 24. Juli 1991, CR 1992, 277-278). Abs. 39
Auch blieben nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen - und dies selbst in der nach der Rücktrittserklärung übergebenen Version der Dokumentation - mehrere Programmteile gänzlich undokumentiert. Dies betrifft zum einen den gesamten Menu-Punkt "Dienste"; zum anderen fehlte eine Dokumentation der Nutzergruppenabrechnung und der Verwendung der Boilerzähler. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Dokumentation der Nutzergruppenabrechnung und der Boilerzähler absichtlich unterlassen, weil die Einstellungen dort kompliziert seien und eine Absprache mit dem Support erforderlich machten, auf den durch das Fehlen einer Dokumentation habe verwiesen werden sollen, so sind ihre Ausführungen bereits wenig glaubhaft. Denn die Dokumentation des parallel zum "Referenzhandbuch" angefertigten "Trainingshandbuchs" enthält eine entsprechende Kapitelüberschrift. Dies wäre nach Ansicht der Kammer nicht erfolgt, hätte man - wie die Klägerin nunmehr behauptet - ganz bewusst von vornherein auf eine Dokumentation verzichten wollen. Selbst aber wenn die Ausführungen der Klägerin zutreffend sein sollten, so wäre die Dokumentation trotzdem mangelhaft. Es stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt in einer Dokumentation auf den Support verwiesen werden darf. Denn der Anwender erwartet - jedenfalls wenn er beim Kauf nicht auf Abweichendes hingewiesen wird - dort umfassende Hilfe. Zudem steht der Support dem Anwender nur während der Laufzeit eines Softwarepflegevertrages uneingeschränkt zur Verfügung. Selbst wenn man diese Frage bejahen würde, so wäre jedoch zumindest ein Hinweis in der Dokumentation erforderlich, aus welchen Gründen von der Beschreibung abgesehen wurde, verbunden mit einer konkreten Aufforderung sich zwecks Abstimmung mit dem Support des Softwarehauses in Verbindung zu setzen. In dem bloßen Aussparen einer Dokumentation ist ein solcher Hinweis nicht zu sehen. Auch war eine Dokumentation des Menu - Punktes "Dienste" erforderlich. Die Klägerin kann dem nicht damit entgegentreten, es handele sich bei den Unterpunkten unter "Dienste" lediglich um Funktionen, die der Installation und der Einstellung des Programms dienten und die nach erfolgter Einrichtung während des Programmbetriebes nicht mehr gebracht würden. Dieses ist bereits evident unzutreffend, da sich aus der Gerichtsakte ergibt, dass sich unter "Dienste" als Unterpunkt auch die "Export" - Funktion befindet, also die "spezielle Speichertechnik" für die vorangegangenen Abrechnungsperioden und mithin eine auch nach Ansicht der Klägerin für den Beklagten wesentliche Funktion. Selbst aber wenn sich unter dem Menu - Punkt "Dienste" nur Installations- und Einstellungsfunktionen befunden haben würden, hätte der Menu - Punkt nicht undokumentiert bleiben dürfen. Denn der Kunde muss in die Lage versetzt werden, die Software im Bedarfsfall erneut oder auf einer anderen Anlage zu installieren. Dazu muss die Dokumentation den Kunden in die Lage versetzen. Abs. 40
Die Klage hat indes in ihrem Hilfsantrag Erfolg. Abs. 41
Aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts ist der Beklagte gem. § 346 Satz 1 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies umfasst etwa die übergebenen Datenträger und auch die Dokumentation. Die Rückgabe dieser körperlichen Gegenstände ist für den Lieferanten von Software jedoch nur von geringem Interesse, da der maßgebliche Wert seiner Leistungen nicht das Eigentum an den Datenträgern, sondern vielmehr immaterieller Natur ist. Daher ist es als ein den Erwerber nicht belastendes "Minus" zu der ansonsten bestehenden Rückgabepflicht anzusehen, wenn sich der Lieferant mit der Vernichtung der Software und der dazugehörigen Datenträger einverstanden erklärt und diesbezüglich von dem Erwerber lediglich die ausdrückliche Versicherung verlangt, dass dieser dem Vernichtungsbegehren nachgekommen ist. Dazu ist mithin auch der Beklagte verpflichtet.Abs. 42
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Prozesskosten zu tragen, weil sie mit ihrer Klage nur in ganz geringfügigem Umfang durchgedrungen ist.Abs. 43
Streitwert:
Klageantrag zu 1):€ 22.242,80
Klageantrag zu 2):€ 8.609,42
Hilfsantrag:€ 1.000,00
Gesamtstreitwert:€ 31.852,22
JurPC Web-Dok.
109/2004, Abs. 44
[online seit: 09.02.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bonn, LG, Leistungsstörungen im Softwarepflegevertrag - JurPC-Web-Dok. 0109/2004