| Die Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass die Klägerin
auf der Anlage der Beklagten eine Datensicherung installierte, bei der eine
hinreichende und der Klägerin zuzumutende Vorsorge für Bedienfehler
der Nutzer nicht getroffen war. Der Sachverständige L... ist der Ansicht,
dass die von der Klägerin vorgetragene Art der Datensicherung, dass nämlich
die Beklagten manuell alle Anwendungen zu schließen und die Datenbank
herunterzufahren hatten, bevor dann manuell die Datensicherung ausgelöst
werden musste, nicht dem Stand der Technik entspricht und einem normalen
fachfremden gewerblichen Benutzer auch im Jahre 2000 nicht zuzumuten war. Auch
der Senat neigt dieser Ansicht zu. Indessen war aus prozessualen Gründen
davon auszugehen, dass die Klägerin den Beklagten nur eine solcherart
konfigurierte Anlage schuldete, denn die Beklagten sind dem entsprechenden
Vorbringen der Klägerin in erster Instanz nicht substantiiert entgegen
getreten, worauf der Senat bereits in der terminsleitenden Verfügung
hingewiesen hatte. Deswegen ist der Senat auch aus Rechtsgründen gehindert,
die Äußerung des Beklagten zu 1. im Termin vom 20.05.2003 zu berücksichtigen,
wonach eine automatische Sicherung geschuldet und von der Klägerin
versprochen war. Der Senat ist indessen in Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen L... der Ansicht, dass die gelieferte Datensicherung auch
dann fehlerhaft war, wenn die Klägerin lediglich eine manuell im og. Sinne
auszulösende Datensicherung schuldete, denn die Klägerin hat es versäumt,
hinreichende Vorsorge für Bedienfehler der Beklagten zu treffen. Im
vorliegenden Fall ist von einem solchen Bedienfehler auszugehen, denn die
Beklagten haben offensichtlich nicht alle Anwendungen geschlossen, bevor man die
Datensicherung startete. Dies führte dazu, dass die komplette Sicherung der
Datenbank nicht stattfinden konnte und der jeweils auf den Bändern
abgebildete Datenbestand nutzlos war. Gegen einen solchen durchaus naheliegenden
Bedienfehler hätte die Klägerin vergleichsweise einfach Vorsorge
treffen können, wenn sie die Datenbank vor der Datensicherung nicht wie
geschehen mit dem normalen "shutdown"-Befehl, sondern mit "shutdown
immediate" (= wartet noch die SQL-Befehle der aktiven Benutzer ab und
beendet dann die Verbindung) oder "shutdown abort" (= beendet alle
Verbindungen sofort) geschlossen hätte, weil die beiden letztgenannten
Befehle sichergestellt hätten, dass die Datenbankanwendungen in jedem Fall
vor der Sicherung geschlossen worden wären, so dass das anschließend
ablaufende Backup-Programm die Datensätze vollständig hätte
abbilden können. Sofern die Klägerin und die Streithelferin mit nicht
nachgelassenen Schriftsätzen vom 23.05.2003 und vom 22.05.2003 sinngemäß
vortragen, dass dies schon deshalb nicht angängig sei, weil der Befehl "shutdown
abort" die Datenbank in inkonsistentem Zustand hinterlasse und beim
Neustart jeweils eine sog. "Instanz Recovery" erforderlich sei, geben
diese Ausführungen keine Veranlassung, erneut in die mündliche
Verhandlung zu treten. Das entscheidende Versäumnis der Klägerin ist
darin zu sehen, im Rahmen der Datensicherung nicht dafür Sorge getragen zu
haben, dass vor der Datensicherung in jedem Fall alle Verbindungen zur Datenbank
beendet wurden. Es wäre also völlig ausreichend gewesen, wenn die Klägerin
es bei dem eingangs geschilderten zweiphasigen, manuell auszulösenden
Verfahren belassen hätte, aber bei manueller Auslösung des
Backupprogramms vermittels Sicherungsskriptes vorsorglich den Abort-Befehl
vorgeschaltet hätte. Die Notwendigkeit einer "Instanz-Recovery"
beschränkte sich dann auf die Fälle der hier in Rede stehenden
Bedienfehler und wäre mitnichten ein permanenter Zustand. Dass diese
Vorgehensweise durchaus praktikabel ist, zeigt sich auch daran, dass die
Datensicherung nach dem 16.03.2000 mit dem Abort-Befehl eingeleitet wurde, wie
dies der Sachverständige festgestellt hat. Im übrigen wäre ein
hinreichendes Maß an Sicherheit auch durch den Befehl "shutdown
immediate" zu erreichen gewesen, der die die Datenbank in konsistentem
Zustand hinterläßt. Die Klägerin kann sich auch nicht
erfolgreich damit verteidigen, dass sie die Beklagten schließlich ausdrücklich
darauf hingewiesen habe, dass alle Anwendungen vor der Datensicherung
geschlossen sein müßten. Wenn derart leicht ein Funktionsausfall der
Datensicherung durch Verwendung eines anderen Shutdown-befehls vermieden werden
kann, ist nach Ansicht des Senates der Fachmann verpflichtet, diesen sicheren
Weg zu wählen und den fachfremden Benutzer vor den Folgen
selbstverschuldeten Datenverlustes zu bewahren. Etwas anderes mag gelten, wenn
im Einzelfall die Risiken der unterschiedlichen Shutdown-Befehle mit dem
Benutzer besprochen werden und dieser sich bewußt für den
hinsichtlich der Datensicherung riskanten Weg entscheidet, weil er z.B. mit häufigen
Bedienfehlern rechnet und die Datensicherung für ihn keine große
Bedeutung hat. Dies ist aber hier nicht der Fall.
| Abs. 6 |