JurPC Web-Dok. 313/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/20031812317

LG Berlin
Urteil vom 25.02.2003

16 O 476/01

Haftung eines Online-Auktionshändlers

JurPC Web-Dok. 313/2003


UrhG §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 16; TDG § 11 n.F.

Leitsätze (der Redaktion)

1. Internetauktionshäuser sind für die von ihnen ins Netz gestellten Inhalte nicht verantwortlich. Ihnen kommt die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. zugute. Der bietende Interessent/Kunde ist sich bei der Ersteigerung bewusst, dass das Warenangebot inklusive des beschreibenden Textes von dem Anbieter stammt und ein Kaufvertrag nur mit diesem zustandekommt.

2. Selbst wenn die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG nicht eingreift, haftet ein Internetauktionshaus nach allgemeinen Vorschriften nur bei positiver Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die rechtswidrige Beeinträchtigung ergibt. Eine generelle vorherige Kontrolle der Inhalte und der Kunden kann nicht verlangt werden, insoweit reicht ein Hinweis an die Anbieter bezüglich der Beachtung fremder (Urheber-)Rechte aus.

Anmerkung der Redaktion
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Kammergericht unter dem Aktenzeichen 5 U 111/03 anhängig.

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[online seit: 24.11.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Haftung eines Online-Auktionshändlers - JurPC-Web-Dok. 0313/2003