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1. Für die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG ist es nicht ausreichend,
wenn unter dem Stichwort "Kontakt" Name, Anschrift und Telefonnnummer
angegeben sind, die weiteren Angaben zur Vertretungsberechtigung, zur
Eintragung ins Handelsregister und zur Steuernummer aber unter einer
anderen Unter-Rubrik erreichbar sind. Die Anbieterkennzeichnung muss
vielmehr für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit
leicht erkennbar sein. Sie muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der
Startseite befinden, wobei ein Link auf den unterhalb der Startseite
erreichbaren Seiten ausreicht.
2. Die Fertigung von Leiterplatten ist keine Fertigung lediglich nach
Maßgabe von Standardbauteilen, so dass keine konfektionierte Ware
geliefert wird, für die nach § 312d Abs. 4 BGB ein Widerrufsrecht besteht.
3. Eine Verpflichtung zu einem § 4 Abs. 1 TDDSG entsprechenden
Datenschutzhinweis auf jeder Web-Site eines Internet-Angebots besteht
nicht.
4. § 4 TDDSG ist eine wertneutrale Vorschrift, so dass ein Verstoß
gegen § 4 TDDSG nicht die Wettbewerbswidrigkeit zur Folge hat.
5. Der Hinweis, dass sich Preise exklusive der Mehrwertsteuer
verstehen, ist als Ankündigung zu verstehen, nicht den Endpreis einer Ware
anzugeben und verstößt damit gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO und gegen § 1
UWG.
6. Die Verwendung der Bezeichnung "TM" begründet keine
Irreführungsgefahr gemäß § 3 UWG, da die angesprochenen Verkehrskreise
entweder diese Bezeichnung als dekorativen Hinweis ohne Inhaltswert
verstehen oder bei Kenntnis des Kürzels "TM" aus dem angloamerikanischen
Markt kein Gütezeichen oder Zeichen für patentrechtlichen Schutz darin
erblicken. |