JurPC Web-Dok. 237/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189256

AG Wolfenbüttel
Urteil vom 14.03.2003

17 C 477/02

Eingangsbestätigung bei Internethandel

JurPC Web-Dok. 237/2003, Abs. 1 - 30


BGB §§ 145 ff., 312 e

Leitsatz (der Redaktion)

Stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (zulässigerweise) klar, dass bei Geschäften über das Internet die Bestellung des Kunden ein Kaufangebot ist, das durch die Bestätigung der Bestellung selbst angenommen wird, so genügt eine dem § 312 e BGB entsprechende Bestätigung des Zuganges der Bestellung nicht für die Annahme des Kaufangebotes.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.JurPC Web-Dok.
237/2003, Abs. 1
Die Beklagte betreibt im Rahmen des e-commerce ein Unternehmen zum Handel u. a. mit Computern und Computerzubehör.Abs. 2
Sie nutzt dazu das Internet und bietet Waren in einem sogenannten Online-Katalog an.Abs. 3
Am 14.02.2002 waren im Online-Katalog Festplatten mit einem Preis von 1 € pro Stück ausgezeichnet.Abs. 4
Tatsächlich hatten die Festplatten dieses Typs einen Wert von 103 € je Stück.Abs. 5
Der Kläger bestellte gegen 11.30 Uhr 20 Festplatten und gegen 11.45 Uhr weitere 21 Festplatten.Abs. 6
Grundlage der Bestellung waren die am 14.02.2002 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.Abs. 7
In diesen heißt es: "Der eigentliche Vertrag kommt dann so zustande, daß wir die Bestellung bestätigen, wodurch wir in ein Kaufangebot einwilligen."Abs. 8
Am selben Tag gegen 13.38 Uhr erhielt der Kläger von der Beklagten eine e-mail mit dem Inhalt: "Hallo, der Preis für die Platte war natürlich ein Fehler im Katalog."Abs. 9
Der Kläger forderte die Beklagte zur Leistung auf, was diese ablehnte.Abs. 10
Der Kläger behauptet, seine Bestellungen seien von der Beklagten jeweils durch e-mail um 11.30 50 Uhr und 11.45 05 Uhr am 14.02.2002 bestätigt worden.Abs. 11
Im übrigen habe er am 19.02.2002 2 weitere e-mails erhalten, in denen der Einzelpreis der Festplatten jeweils wieder mit 1 € angegeben sei.Abs. 12
Der Kläger beantrage,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.182 € nebst 5 % Zinsen seit dem 09.05.2002 zu zahlen.

Abs. 13
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Im übrigen hat sie die Anfechtung erklärt.Abs. 14
Der Kläger hat zum Nachweis seines Vortrags Kopien beigefügt. Auf Bl. 6 ff, 13 ff und 42 ff d. A. wird verwiesen.Abs. 15

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.Abs. 16
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages, da ein solcher zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.Abs. 17
Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe noch am selben Tag auf die Internetbestellung mit einer e-mail reagiert, ist widerlegt durch die vom Kläger selbst vorgelegten Kopien.Abs. 18
Es ist erkennbar, daß es sich nicht um eingegangene E-mail-Texte handelt, sondern um sogenannte Bildschirmausdrucke.Abs. 19
Diese bestätigten aber lediglich den § 312 e BGB geforderten Zugangsbestätigung der Bestellung.Abs. 20
Der Text ist insoweit eindeutig. Es wird kein Zweifel daran gelassen, daß dieser Zugangsbestätigung noch eine Vertragsbestätigung zu folgen hat.Abs. 21
Ein Kaufvertrag kommt mit Angebot und Annahme zustande.Abs. 22
Die nicht zu beanstandenden und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stellen klar, daß die Bestellung des Kunden ein Kaufangebot ist, das durch die Bestätigung der Bestellung selbst (nicht der Bestätigung ihres Zuganges) angenommen wird. Diese Klarstellung steht auch mit der herrschenden Rechtslage in Einklang.Abs. 23
Das Angebot des Klägers hat die Beklagte nicht angenommen.Abs. 24
Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 19.02.2002 2 weitere e-mails erhalten hat mit dem von ihm vorgetragenen Inhalt.Abs. 25
Selbst wenn dies der Fall sein sollte und diese eine Bestätigung im obengenannten Sinne darstellen sollten, wäre eine solche Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden, weil dem Kläger vorher, nämlich am 14.02.2002 ein Widerruf zugegangen war, § 130 BGB.Abs. 26
Die Erklärung der Beklagten, der Preis für die Platte sei ein Fehler im Katalog gewesen, ist eindeutig und kann nur so verstanden werden, daß die Beklagte einen Kaufvertrag mit dem Inhalt eines Preises von 1 € pro Festplatte nicht bestätigt.Abs. 27
Da kein Kaufvertrag geschlossen wurde, kommt es auf die Wirksamkeit der Anfechtung nicht mehr an.Abs. 28
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.Abs. 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
237/2003, Abs. 30
[online seit: 22.09.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wolfenbüttel, AG, Eingangsbestätigung bei Internethandel - JurPC-Web-Dok. 0237/2003