JurPC Web-Dok. 233/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003188222

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 27.02.2003

3 U 7/01

Domainkonnektierung als Benutzung der Domain ("nimm2.com")

JurPC Web-Dok. 233/2003, Abs. 1 - 95


MarkenG § 14

Leitsätze

1. Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch Domain-Name-Server- Betreiber in Form der Konnektierung der Domain als Vorstufe der Registrierung bei der Registrierungsstelle zur Internetnutzung für einen Dritten (hier: der Domain "www.nimm2.com") ist kein Benutzen dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG (vgl. zum Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten: BGH WRP 2001, 1305 - ambiente.de [= JurPC Web-Dok. 220/2001, Anm. der Red.]).

2. Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server- Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billingcontact" wahrnimmt.

3. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so kommt ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben.

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Unternehmen der S.-XXX-Gruppe, einer der führenden Unternehmensgruppen im Süßwarenbereich. Die Klägerin zu 2) vertreibt die Bonbons "nimm 2" (Anlage K 3), die Klägerin zu 1) ist ihre Muttergesellschaft.JurPC Web-Dok.
233/2003, Abs. 1
Die Beklagte ist ein Internet-Service-Provider. Sie betreibt entgeltlich u. a. sog. Domain- Name-Server, die die für die Teilnahme am Internet erforderliche Zuordnung (Konnektierung) des jeweiligen Domain-Namens (der frei wählbaren Buchstabenkombination als Internetadresse) und der dazu gehörigen sog. IP-Nummer (Internet ProtocolNumber) herstellen (Anlage K 5).Abs. 2
Die Internet-Domain "www.nimm2.com" hatte die Firma F.-O.-XXXXXXXXXX für sich bei der InterNIC/NETWORK SOLUTION registrieren lassen (Anlage K 11). Die Domain wurde von der Beklagten über zwei ihrer Domain-Name-Server konnektiert, so dass unter dieser Domain die (deutschsprachige) Homepage der in Malaysia ansässigen Firma F.-O.-XXXXXXXXXX aufgerufen werden konnte (Ausdruck vom 25. Februar 2000: Anlage K 6).Abs. 3
Die Konnektierung der Internet-Domain "www.nimm2.com" durch die Beklagte beanstanden die Klägerinnen als Verletzung ihrer Markenrechte und als unlauter. Mit der vorliegenden Klage haben sie die Beklagte zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen.Abs. 4
Bereits während dieses Rechtsstreits in erster Instanz hat die außerdem angerufene Schiedsstelle der WIPO (World Intellectual Property Organisation - vgl. Anlagen K 9-10), Genf, am 1. August 2000 entschieden, dass die Internet-Domain "www.nimm2.com" auf die Klägerin zu 1) zu übertragen sei (Anlage K 17). Seit dem 21. August 2000 ist die amerikanische Tochtergesellschaft (S.-xxx-USA) der Klägerin zu 1) Inhaberin der Internet-Domain (Anlage K 18). Die daraufhin von den Klägerinnen abgegebene Erledigungserklärung (Bl. 43) ist einseitig geblieben (Bl. 51); demgemäß streiten die Parteien nunmehr um die Feststellung der Erledigung.Abs. 5
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortbildmarken "nimm 2" Nr. 000 000 00x (eingetragen am 19. Dezember 1996 u. a. für "Zuckerwaren") und Nr. 000 00y, eingetragen am 16. Juli 1964 für "Bonbons" (vgl. für beide Klagemarken: Anlage K 2).Abs. 6
Die Beklagte stellt den Speicherplatz auf ihren Rechnern nicht nur Domain-Inhabern direkt zur Verfügung, sondern auch anderen Internet-Providern (sog. Subprovidern), die wiederum ihren eigenen Kunden für deren Domains Speicherplatz bereitstellen. Auch die Internet-Domains der Kunden ihrer Subprovider werden von der Beklagten über ihre Domain-Name-Server konnektiert.Abs. 7
So verhielt es sich auch bei der beanstandeten Internet-Domain "www.nimm2.com" für die Firma F.-O.-XXXXXXXXXX. Deren Internet-Provider, die in Malaysia ansässige Firma AM.-XX, mit einer deutschen Zweitniederlassung (An lage B 1), ist wiederum ein Subprovider der Beklagten.Abs. 8
Zur aktiven Teilnahme am Internet ist unstreitig nicht nur der zu registrierende Domain- Name ausreichend, sondern es muss die diesem jeweils zugeordnete IP-Nummer (im Wege der Konnektierung) noch hinzukommen. Solange eine Domain nicht über - in der Regel zwei - Domain-Name-Server konnektiert und so in das Adressierungssystem des Internets eingebunden ist, kann die Domain unter ihrem Namen weder als Absender- noch als Empfängeradresse "gelesen", d. h. im Internet verwendet werden.Abs. 9
Bei der beanstandeten Internet-Domain "www.nimm2.com" für die Firma F.-O.- XXXXXXXXXX wurde die Konnektierung durch die Domain-Name-Server "NS3.KUNDENSERVER.DE" und "NS4.KUNDENSERVER.DE" hergestellt (Anlage K 11), das sind Domain-Name-Server der Beklagten (Anlage K 12). Gegenüber der Registrierungsstelle (der InterNIC/NETWORK SOLUTION) übernahm die Beklagte als Ansprechpartner auch die Funktion des sog. "billing contact" (in der "WHOIS"-Auskunft der NETWORK SOLUTION als "P.- GmbH & Co." - nicht "AG" - bezeichnet: Anlage K 11), während der Subprovider (die Firma AM.-XX) als "technical contact" und "zone contact" fungierte (Anlage K 11).Abs. 10
Die Domain "www.nimm2.com" wurde von der Firma F.-O.-XXXXXXXXXX für deutschsprachige Internet-Shopping-Angebote genutzt (Anlage K 6) und den Klägerinnen zur Übernahme gegen eine "Kompensation für Aufwände o. ä." in Höhe von 15.000 DM angeboten (Anlage K 7).Abs. 11
Daraufhin ließen die Klägerinnen mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 29. März 2000 von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 4. April 2000 verlangen, es zu unterlassen, "dem Inhaber der Domain 'http://www.nimm2.com' Domain Name Servers zur Verfügung zu stellen, es sei denn, Inhaber der vorgenannten Internetdomain ist die ... (Klägerin zu 1. oder zu 2.)" (Anlage K 13, dort 1. Schreiben).Abs. 12
Mit anwaltlichem Antwort-Fax-Schreiben vom 4. April 2000 seitens der Beklagten heißt es u. a., sie habe auf Grund der Abmahnung die "beanstandete Konnektierung bis zum Eingang einer Entscheidung über die Ansprüche ... (der Klägerinnen) gegenüber der Domaininhaberin oder einer Einigung zwischen diesen Parteien über die Nutzung der Domain gelöscht. Eine weitere Markenrechtsverletzung unter Mitwirkung ... (der Beklagten) ist damit bis auf weiteres ausgeschlossen." (Anlage K 13, dort 2. Schreiben).Abs. 13
Unstreitig ist das Antwort-Fax der Beklagten am 4. April 2000 bei den Anwälten der Klägerinnen eingegangen (vgl. den Eingangsstempel: Anlage K 13, dort 2. Schreiben) und an diesem Tage die Konnektierung der Domain auch tatsächlich gelöscht worden.Abs. 14
In dem parallelen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums erwirkten die Klägerinnen eine Unterlassungsverfügung vom 26. April 2000 gegen die Beklagte, der Verbotsausspruch stimmt mit dem vorliegenden Klageantrag überein (Landgericht Hamburg 315 O 265/00 - vgl. diese Beiakte).Abs. 15
Die Klägerinnen haben vorgetragen:Abs. 16
Die Bezeichnung "nimm 2" werde von der Klägerin zu 2) seit Jahrzehnten für ihre Bonbons (Anlage K 3) benutzt. Nach einer Verkehrbefragung (Juni 1999) verfüge die Marke "nimm 2" über eine Bekanntheit von 45 % (ungestützt) bzw. 86 % (gestützt, von allen Befragten) bzw. 89 % (gestützt, von allen bis 34 Jahre alten Befragten), damit sei "nimm 2" das bekannteste Bonbon am Markt (vgl. die INRA-Umfrageergebnisse: Anlagen K 4, 16 a, dazu Beweisantritt Bl. 38). Außerdem werde die Bezeichnung "nimm 2" in Kombination mit der Marke "Lachgummi" der Klägerin zu 1) seit 1996 für Fruchtgummis benutzt, nach derselben Verkehrsbefragung (Juni 1999) habe das ebenfalls sehr erfolgreiche Produkt innerhalb von drei Jahren einen Bekanntheitsgrad von (gestützt) 40 % erzielt (Anlage K 4; wegen der Werbeaufwendungen: Bl. 4-5).Abs. 17
Die Beklagte verletze die Rechte an den bekannten (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) Klagemarken und handele unlauter. Domains könnten neben der Adressfunktion auch eine Kennzeichnungsfunktion haben (BGH NJW-WettR 1999, 133 - cyberspace.de); das sei der Fall, wenn der Internetbenutzer auf Grund der Kennzeichnungskraft des Domain-Namens die Domain einem bestimmten Produkt zuordne und deshalb annehmen müsse, hinter der Domain stehe der Hersteller des Produkts. Das treffe wegen der überragenden Bekanntheit von "nimm 2" vorliegend zu. Wer die beanstandete Domain aufrufe, gehe davon aus, mit ihnen (den Klägerinnen) in Verbindung zu treten, nicht dagegen mit einem Unternehmen aus Malaysia, das mit ihrem (der Klägerinnen) Produkt nichts zu tun habe, sondern nur die Attraktivität der berühmten Marke für sich selbst ausnutzen wolle. Die damit verbundene Verwässerungsgefahr der Klagemarken sei nicht hinzunehmen.Abs. 18
Die Beklagte hafte als Störerin, da ihre Konnektierung die Nutzung der Domain "www.nimm2.com" erst ermöglicht habe. Auf die Privilegierung nach § 5 TeledienstG könne sie sich nicht berufen. Im übrigen habe sie den Konnektierungsauftrag für die beanstandete Domain selbst bestätigt und damit Kenntnis auch vom Domain-Inhaber gehabt (Anlage K 19).Abs. 19
Die Klägerinnen hatten angekündigt, sie würden beantragen (Bl. 2), der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, der Firma F.-O.-xxxxxxxxxx für die Nutzung der Domain "http://www.nimm2.com" im Internet einen oder mehrere Domain Name Server zur Verfügung zu stellen.Abs. 20
Gegenüber der mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 erklärten Erledigungserklärung der Klägerinnen (Bl. 43) hat die Beklagte erklärt, sie "schließe sich der Erledigungserklärung nicht an" (Bl. 45, 51).Abs. 21
Demgemäß haben die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sich die Klage am 21. August 2000 erledigt hat.

Abs. 22
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 23
Die Beklagte hat vorgetragen:Abs. 24
Die Klage sei unbegründet. Die Firma AM.-XX habe der Domain-Inhaberin für ihre Domain "www.nimm2.com" von ihr (der Beklagten) angemieteten Speicherplatz zur Verfügung gestellt, die Firma AM.-XX habe auch die Konnektierung der Domain auf ihren (der Beklagten) Domain-Name-Servern veranlasst. Ihr (der Beklagten) sei die konkrete Nutzung der zur Verfügung gestellten Name-Servers nicht bekannt gewesen, erst mit der Abmahnung sei sie auf die konnektierte Domain "www.nimm2.com" aufmerksam gemacht worden, die Konnektierung sei daraufhin unverzüglich gelöscht worden.Abs. 25
Sie betreibe als Internet-Service-Provider ein eigenes Rechenzentrum mit rund 500 Hochleistungsrechnern, auf denen Domaininhalte gespeichert würden. Rund 3.000 Subprovider hätten bei ihr Speicherplätze gemietet, sie habe zur Zeit (Schriftsatz vom 9. August 2000 - Bl. 24) einen Marktanteil von etwa 900.000 gespeicherten Domains. Auch die von den Kunden der Subprovider stammenden Domains würden von ihren (der Beklagten) Domain-Name-Servern konnektiert.Abs. 26
Sie - die Beklagte - sei Mitglied des "Deutschen Network Information Centers" (im folgenden: DENIC), der in Deutschland für die Vergabe und Verwaltung von Domain-Namen zentralen Registrierungsstelle. Die Konnektierung eines Domain-Namens auf Domain- Name-Servern sei nicht nur Voraussetzung für die Speicherung und Erreichbarkeit einer Domain, sondern auch für die Domain-Registrierung; ohne Konnektierung werde die Domain-Name bei den Registrierungsstellen (z. B. der DENIC oder der InterNIC/NETWORK SOLUTIONS) grundsätzlich nicht registriert. Wegen der technischen Kapazitäten werde die Konnektierung nicht von der Registrierungsstelle, sondern von Internet-Providern (wie von ihr, der Beklagten) bereitgestellt.Abs. 27
Ihre (der Beklagten) Haftung sei nach § 5 Abs. 3 TDG (direkt oder analog) ausgeschlossen. Die für die Haftung erforderlich positive Kenntnis der Rechtsverletzung habe nicht vorgelegen. Bei der Konnektierung habe sie (die Beklagte) von der beanstandeten Internet-Domain keine Kenntnis erhalten. Die Konnektierung sei vom Wiederverkäufer elektronisch veranlasst worden und vollautomatisch erfolgt. Auch die Auftragsbestätigung (Anlage K 19) gegenüber der Firma AM.-XX sei vollautomatisch erstellt und ohne Unterschrift übersandt worden. Eine Überprüfung der Domain-Namen sei nicht möglich, über ihre (der Beklagten) Domain-Name-Server seien über eine Million Domain-Namen registriert (so im Schriftsatz vom 20. Oktober 2000), es kämen bei ihr monatlich etwa 100.000 Domain-Namen hinzu (Bl. 49).Abs. 28
Unabhängig davon sei - und dass trage sie nur vorsorglich und nur zur Rechtsverteidigung vor - keine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Störerin. Der Domain- Name "www.nimm2.com" verletze nicht die Klagemarken. Die von der Gegenseite behauptete gestützte und ungestützte Bekanntheit der Klagemarken werde bestritten, diese seien für Zuckerwaren, Schokolade- und Backwaren usw. eingetragen, der Schutzbereich beschränke sich auf gleiche und ähnliche Waren. Solche Waren habe die Firma F.-O.-XXXXXXXXXX mit der Internet-Domain nicht angeboten, sondern habe damit weltweit jeweils zwei Waren zum Preis von einer anbieten wollen, ausgenommen Süßwaren. Bei Aufruf der Domain erscheine sogleich der Hinweis, dass die Internet-Präsenz ein Angebot der Firma F.-O.-XXXXXXXXXX darstelle und keine Verbindung mit gleichlautenden Produkten bestehe (Anlage K 6).Abs. 29
Weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr sei gegeben. Sie habe die Name-Server-Einträge unverzüglich auf die Abmahnung gelöscht und ausdrücklich erklärt, sie werde die Domain bis zur Klärung der Sache nicht konnektieren (Anlage K 13, dort 2. Schreiben).Abs. 30
Durch Urteil vom 29. November 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.Abs. 31
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.Abs. 32
Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie noch vor:Abs. 33
Die Unterlassungsklage sei bis zu dem erfolgreichen Abschluss des Schiedsverfahrens vor der WIPO, Genf, und der Übertragung der Internet-Domain "www.nimm2.com" auf ihre - der Klägerin zu 1) - amerikanische Tochtergesellschaft begründet gewesen. Inzwischen habe sich der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "nimm2" noch weiter erhöht, er betrage bei den 14- bis 34-jährigen Befragten (gestützt) 93 % und bei den 35- bis 54-jährigen Befragten (gestützt) 91 % (INRA-Befragung von 2000: Anlage K 20). Die herausragende Stellung der Marke "nimm 2" beruhe auch auf den erheblichen Werbeaufwendungen, die Marke existiere seit fast vier Jahrzehnten (vgl. insgesamt hierzu Bl. 112-113).Abs. 34
Die Beklagte hafte entgegen dem Landgericht als (Mit-)Störerin. Ohne die Konnektierung durch die Beklagte hätte die Domain im Internet nicht erreicht werden können. Außerdem sei sie als "billing contact" für die angegriffene Domain gegenüber der Registrierungsstelle aufgetreten und habe dadurch eine zusätzliche Serviceleistung für die Inhaberin der Domain übernommen. Nach der Entscheidung des OLG Hamburg vom 4. November 1999 (3 U 274/98 - Anlage K 16) sei das für die Störereigenschaft ausreichend.Abs. 35
Selbstverständlich sei das von der Beklagten entgegengehaltene Interesse an deren Angebot kostengünstiger und rascher Leistung kein durchgreifendes Argument. Die Kennzeichenverletzung sei vorliegend offenkundig und leicht erkennbar, und zwar nur an Hand der Internet-Domain ohne Kenntnis von deren Inhalt und ohne sonstige Informationen. Auf den Umstand, dass die Beklagte die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben, sondern vollautomatisch erstellt habe (Anlage K 19), könne diese sich nicht berufen, insoweit liege eine fahrlässige Unkenntnis vor, die die Beklagte aber nicht entlasten könne.Abs. 36
Jedenfalls sei die für Domain-Vergabestellen anerkannte Haftungsprivilegierung (BGH WRP 2001, 1305 - ambiente.de [= JurPC Web-Dok. 220/2001, Anm. der Red.]) nicht auf die Beklagte zu übertragen, denn diese sei als nach eigenen wirtschaftlichen Interessen handelnde Domain-Server-Betreiberin tätig geworden und habe mit diesem Service auch die Vermietung ihres Speicherplatzes gefördert.Abs. 37
Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass sich der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Abs. 38
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Abs. 39
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt noch vor:Abs. 40
Zu Recht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Vor der Abmahnung sei ihr die beanstandete Domain nicht bekannt gewesen, die Auftragsbestätigung vom 16. September 1999 (Anlage K 19) sei vollautomatisch und ohne Unterschrift erfolgt. Auch bei deren Kenntnis hätte sie nicht zwangsläufig von einer Markenrechtsverletzung ausgehen müssen. Die Registrierung der Domain hätte auch mit Zustimmung des Berechtigten, etwa durch Lizenzvergabe, erfolgt sein können. Eine Überprüfung im Hinblick auf solche möglicherweise bestehenden Nutzungsrechte sei nicht möglich. Auf ihren Name-Servern seien über 1.600.000 Domains konnektiert, monatlich kämen etwa 100.000 Domains hinzu (so im Schriftsatz vom 17. April 2001).Abs. 41
Entgegen der Behauptung der Klägerinnen sei die Löschung der Konnektierung nach der Abmahnung unverzüglich erfolgt. Eine solche Löschung sei zeitaufwendig und dauere etwa zwölf Stunden, alle Einträge müssten per Hand gelöscht werden (Beweisantritt Bl. 123).Abs. 42
Auch die von ihr (der Beklagten) übernommene Funktion des "billing contact" begründe keine Störerhaftung. Der "billing contact" diene der Registrierungsstelle lediglich als Rechnungsempfänger. Hierbei handele es sich nicht um eine weitergehende Dienstleistung. Auch die Funktion des "billing contact" sei unmittelbar nach Erhalt des Abmahnschreibens beendet worden (Bl. 124).Abs. 43
Auf den Bekanntheitsgrad der Marke "nimm2" im Jahre 2000 komme es nicht an, es müsse auf die Zeit der Registrierung der Domain im April 1999 abgestellt werden. Die näheren Umstände der Befragungen seien unbekannt, von den Ergebnissen der Umfragen könne daher nicht auf den Bekanntheitsgrad der Marke geschlossen werden (Bl. 125-126).Abs. 44
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 265/00 Bezug genommen.Abs. 45

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.Abs. 46
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das gilt hinsichtlich der Klägerin zu 1) (Ziffer II.) und der Klägerin zu 2) (Ziffer III.).Abs. 47

I.

Gegenstand des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts ist der ursprünglich angekündigte Unterlassungsantrag.Abs. 48
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, nur stattzugeben ist, wenn die ursprüngliche Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und wenn sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Eine bereits zur Zeit des erledigenden Ereignisses unbegründete Klage kann sich nicht erledigen und ist demgemäß als unbegründet abzuweisen (BGH GRUR 1993, 769 - Radio Stuttgart).Abs. 49
Da das Landgericht die Unterlassungsklage als unbegründet angesehen hat, hat es entsprechend den dargestellten Grundsätzen diese Klage abgewiesen.Abs. 50
In der Berufungsinstanz hat sich hieran nichts geändert, insbesondere nicht durch den Umstand, dass die Klägerinnen nunmehr allgemein die Feststellung der Erledigung (und nicht mehr wie in erster Instanz zu einem bestimmten Datum) beantragen.Abs. 51

II.

Zu Recht hat das Landgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin zu 1) abgewiesen. Der mit dem ursprünglich angekündigten Klageantrag der Klägerin zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des § 14 Abs. 2, Nr. 3, Abs. 5 MarkenG auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.Abs. 52
1.) Gegenstand der Unterlassungsklage der beiden Klägerinnen ist das Zur- Verfügung-Stellen von einem oder mehreren Domain-Name-Servern, und zwar der Firma F.-O.-XXXXXXXXXX für die Nutzung der Domain "http://www.nimm2.com" im Internet.Abs. 53
2.) Die Beklagte selbst verletzt mit dem beanstandeten Verhalten keine Markenrechte der Klägerin zu 1); diese ist Inhaberin der Klagemarken, die beide den Wortbestandteil "nimm2" aufweisen (Anlage K 2).Abs. 54
Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern für die Domain "http://www.nimm2.com" durch die Beklagte ist auch dann keine Markenrechtsverletzung, wenn man wie das Landgericht annimmt, dass das bloße Registrierenlassen der Domain durch die Firma F.-O.-XXXXXXXXXX eine Markenrechtsverletzung dieses Unternehmens darstellt. Seitens der Beklagten liegt insoweit liegt kein Benutzen im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG vor. Deswegen kann der Senat es dahingestellt lassen, ob die Firma F.-O.-XXXXXXXXXX ihrerseits allein mit dem Registrierenlassen der angegriffenen Domain Markenrechte der Klägerin zu 1) verletzt oder nicht.Abs. 55
Das Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten ist mit dem Eintragen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt vergleichbar und demgemäß nicht als ein Benutzen der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" durch die zuständige DENIC zutreffend ausgeführt (BGH WRP 2001, 1305 - ambiente.de [= JurPC Web-Dok. 220/2001, Anm. der Red.]).Abs. 56
Für das beanstandete Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch die Beklagte als Domain-Name-Server-Betreiberin kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Wie oben ausgeführt, besteht das Tun im Konnektieren einer Domain. Da ohne eine solche Konnektierung wiederum keine Registrierung bei einer Registrierungs- bzw. Vergabestelle (wie z. B. bei der DENIC und vorliegend bei der Inter- NIC/NETWORK SOLUTION) erfolgt, stellt das beanstandete Verhalten Beklagten im Ergebnis lediglich eine Zuarbeit für die Registrierungsstelle dar.Abs. 57
Mit dieser Zuarbeit durch die Beklagten werden die technischen Voraussetzungen für die Internetnutzung und Registrierung hergestellt. Die Beklagte tritt zudem bei der Nutzung der auf ihren Domain-Name-Servern aktivierten Domains nicht nach außen in Erscheinung, auch insoweit sind die Verhältnisse nicht anders als bei den Registrierungsstellen selbst. Der Umstand, dass Entgelte für diese Dienstleistung der Konnektierung einschließlich der Vermietung von Speicherplatz für Subprovider verlangt werden und die Beklagte insoweit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erbringung der angebotenen Leistungen hat, steht der markenrechtlichen Einordnung der beanstandeten Handlung im oben dargestellten Sinne nicht entgegen.Abs. 58
Darüber hinaus erfolgt seitens der Beklagten keine Benutzung der Domain im Internet, sie verwendet die Domain nicht für sich selbst, insbesondere ist die konnektierte Domain kein unter dieser Internet-Adresse abrufbares Angebot der Beklagten. 3.) Zu Recht hat das Landgericht die Haftung der Beklagten als Störerin im vorliegenden Fall verneint.Abs. 59
(a) Nach den Grundsätzen zur Haftung des Störers (§ 1004 BGB) kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (z. B. eines Markenrechts) oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor). So ist u. a. Störer, wer Verstöße eigenverantwortlich handelnder Dritter unterstützt oder nicht verhindert, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Handlungen Dritter zu verhindern (für das Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 1999, 504 - Implantatbehandlungen, WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci). Diese Grundsätze gelten auch im Markenrecht (BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; BGH a. a. O. - Meißner Dekor).Abs. 60
Die Störerhaftung ist aber nicht unbegrenzt. Die einen Normadressaten selbst unmittelbar treffende Pflicht (z. B. die eines Architekten, seine Honorarordnung zu beachten) darf nicht über Gebühr auf solche Personen erstreckt werden, die nicht selbst den Normverstoß vorgenommen haben. Für diese führt die Bejahung der Störerhaftung zwangsläufig zu Prüfungspflichten, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist; das kann in Zweifelsfällen unzumutbar sein (zum UWG: BGH GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; zum Kennzeichenrecht: BGH GRUR 1994, 841 - Suchwort). Demgemäß setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a. a. O. - ambiente.de m. w. Nw.).Abs. 61
Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten. Um die Arbeit des möglichen Störers nicht über Gebühr zu erschweren und dessen Verantwortliche nicht zu überfordern, wurde z. B. nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (BGH GRUR 1997, 909 - Branchenbuch-Nomenklatur; BGH, a. a. O. - ambiente.de m. w. Nw.).Abs. 62
(b) Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof eine Prüfungspflicht der Registrierungsstelle DENIC für die Phase der ursprünglichen Registrierung der Second- Level-Domains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" verneint, und zwar unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung der DENIC sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders. Danach ist die DENIC vor der Registrierung einer Domain nicht gehalten, diese auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Registrierung zu verweigern (BGH, a. a. O. - ambiente. de).Abs. 63
(c) Unter Anwendung dieser zutreffenden Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Beklagten als Betreiberin von Domain-Name-Servern eine Prüfungspflicht für die Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain-Namen ihrer Kunden bzw. der Kunden ihrer Subprovider nicht zuzumuten.Abs. 64
Mit dieser Einrichtung der Beklagten wird - wie ausgeführt - die Domain konnektiert und damit überhaupt im Internet erreichbar gemacht. Die Konnektierung ist die technische und auch tatsächliche Voraussetzung für die Registrierung der Domain bei einer Registrierungsstelle.Abs. 65
Damit ist das beanstandete Verhalten der Beklagten - wie ebenfalls bereits ausgeführt - im Ergebnis lediglich eine Zuarbeit für die Registrierungsstelle. Es handelt sich auch bei der Tätigkeit der Beklagten typischerweise um ein Massengeschäft, das möglichst schnell und reibungslos durchzuführen ist, schon um die sich anschließende Registrierung möglichst effektiv zu gestalten.Abs. 66
Wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, vergibt die Registrierungsstelle DENIC die angemeldeten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen; jede Prüfung - auch wenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße beschränken würde - ließe sich mit dem für die Bewältigung der Registrierung einer großen Zahl von Internet-Domains bewährten automatisierten Verfahren nicht in Einklang bringen (BGH, a. a. O. - ambiente. de). Dass diese Situation bei der Registrierungsstelle InterNIC/NETWORK SOLUTION, bei der die Domain "http://www.nimm2.com" registriert gewesen ist, anders gelagert ist, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.Abs. 67
Als Zuarbeit für die Registrierungsstelle ist das beanstandete Verhalten der Beklagten nach der Funktion und Aufgabenstellung für den Umfang zuzumutender Prüfungspflichten mit dem Tun einer Registrierungsstelle gleichzusetzen, denn die Konnektierung ist - wie ausgeführt - nur die Vorstufe der Registrierung der Internet-Domains. Auf der anderen Seite muss der Anmelder einer Domain stets eigenverantwortlich prüfen, ob er mit einer solchen Domain die Rechte Dritter verletzt, für die Phase der damit eingeleiteten Konnektierung gilt nichts anderes.Abs. 68
Demgemäß würde es einen Domain-Name-Server-Betreiber unzumutbar überfordern, wenn er aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gehalten wäre, in der Phase der ursprünglichen Konnektierung die betreffenden Domain-Namen auf etwaige Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerinnen in dieser Phase auch für "offenkundige" Rechtsverletzungen, wie gerade die Argumentation der Parteien im vorliegenden Fall anschaulich belegt. Taucht eine bekannte Marke (wie vorliegend für die Bezeichnung "nimm2" unterstellt) in dem Domain-Namen auf, so kann die Anmeldung auf ein rechtswidriges Domain-Grabbing hindeuten, ebenso möglich ist aber auch das Vorliegen einer Lizenzierung oder einer anderen autorisierten Maßnahme durch den Markeninhaber. Etwaige Überprüfungen auch "nur" solcher Sachverhalte würden nicht nur das automatisierte Registrierungsverfahren, sondern auch deren Vorstufe des Konnektierens unzumutbar behindern, eine solche Überprüfung zu verlangen, wäre nicht sachgerecht. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte als Domain-Name-Server-Betreiberin ihrerseits eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und entgeltlich die Konnektierung auch für Kunden ihrer Subprovider erbringt, denen sie - ebenfalls gegen Entgelt - Speicherplatz bereithält. Vielmehr ist auf die geschilderte Aufgabe und Funktion der Beklagten gerade auch im Hinblick auf eine möglichst effektive Registrierung der Internet-Domains maßgeblich abzustellen.Abs. 69
Das gilt ebenso in Ansehung des Umstandes, dass die Beklagte für die in Rede stehende Domain auch den "billing contact" ausgeübt hat. Damit hat sie insoweit nur die bloße Registrierung und Weitergabe der Abrechnung übernommen. Andere zusätzliche Funktionen hatte die Beklagte bei der Verwaltung der Domain "www.nimm2.com" nicht, Besonderheiten für eine etwaige Prüfungspflicht während der in Rede stehenden Phase ergeben sich insoweit nicht.Abs. 70
Dieses Ergebnis bedeutet entgegen der Ansicht der Klägerinnen keine Abkehr von den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 4. November 1999 (OLG Hamburg AfP 2000, 285 - Anlage K 16); im dortigen Sachverhalt ging es um die Störerhaftung eines Providers für bekannt gewordene, grobe Verstöße (Urteilsumdruck Anlage K 16, Seite 9).Abs. 71
(d) Entgegen der Ansicht der Klägerinnen trifft die Beklagte für die Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain "http://www.nimm2.com" auch dann keine Prüfungspflicht, wenn es sich bei der darin enthaltenen Bezeichnung "nimm2" um eine bekannte und geschätzte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt. Die Bekanntheit der Marke kann mit dem Landgericht als gegeben unterstellt werden. Ob eine Marke bekannt ist und ob eine Rechtsverletzung durch Dritte vorliegt, lässt sich ohne Prüfung nicht feststellen. Wie oben ausgeführt, kann die Anmeldung eines mit einer bekannten Marke gebildeten Domain-Namens vom Markeninhaber aber autorisiert sein und muss kein Domain-Grabbing bedeuten. Für die Phase der ursprünglichen Konnektierung wäre eine solche Prüfung nicht zumutbar.Abs. 72
(e) Nach alledem bestand für die Beklagte bis zum Erhalt der Abmahnung der Klägerinnen mit Schreiben vom 29. März 2000 (Anlage K 13, dort 1. Schreiben) keine Prüfungspflicht dahingehend, ob ihre Konnektierung des Domain-Namens "http://www.nimm2.com" Rechte Dritter wie die der Klägerinnen verletzt. Insoweit ist demgemäß keine Störerhaftung der Beklagten gegeben.Abs. 73
Denn bis dahin ist die Beklagte unstreitig nicht von den Klägerinnen oder auf sonstige Weise über eine Rechtsverletzung durch die Internet-Domain unterrichtet worden. Von der Vornahme der Konnektierung an bis zum Erhalt der Abmahnung hätte die Beklagte nur von sich aus die beanstandete Internet-Domain auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können, hierzu war sie - wie ausgeführt - mangels Zumutbarkeit nicht verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen war die Beklagte nicht gehalten, etwa im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung vom 16. September 1999 (Anlage K 19) an ihren Subprovider betreffend die Konnektierung der Domain die Rechtmäßigkeit dieses Domain-Namens zu überprüfen. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zeit der ursprünglichen Konnektierung. Selbstverständlich ergibt sich das nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte wegen des vollautomatischen Schreibdienstes tatsächlich keine Kenntnis von der Domain hatte, sondern wegen Fehlens einer Prüfungspflicht in diesem Stadium.Abs. 74
(f) Auf die Abmahnung der Klägerinnen (Anlage K 13, dort 1. Schreiben) hat die Beklagte in ausreichender Weise reagiert, so dass sich aus ihrem Verhalten insoweit ebenfalls keine Störerhaftung ergeben kann.Abs. 75
In dem Abmahnschreiben vom 29. März 2000 (Mittwoch) ist der Beklagten eine Frist zur Abgabe der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 4. April 2000 (Dienstag) gesetzt worden. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung unwidersprochen vortragen lassen, sie habe die Abmahnung "am Freitag" (am 31. März 2000) erhalten und habe Überprüfungen vornehmen müssen. Das sei "am Montag" (am 3. April 2000) durch Rückfrage bei ihrem Subprovider (der Firma AM.-XX) geschehen. Die dann sogleich eingeleitete Löschung der Konnektierung erfolge per Hand und sei mit der erforderlichen Arbeitszeit von 12 Stunden zeitaufwendig. "Am Dienstag" (4. April 2000) sei die Konnektierung des Domain-Namens "http://www.nimm2.com" gelöscht worden.Abs. 76
Nach diesem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hat sie ausreichend auf die Abmahnung, mit der sie erstmals Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch den Domain-Namen erhalten hat, reagiert. Sie hat nicht nur innerhalb der ihr gesetzten Frist die Konnektierung der Domain gelöscht, sondern auch ihre Funktion als "billing contact" eingestellt.Abs. 77
Entgegen der Behauptung der Klägerinnen hat die Beklagte in ihrer Antwort auf die Abmahnung nicht geschrieben, sie habe die Konnektierung "bis auf weiteres" gelöscht, sondern nach der dort zu entnehmenden Mitteilung der (uneingeschränkten) Löschung ausgeführt, eine Markenverletzung sei bis auf weiteres ausgeschlossen (Anlage K 13, 2. Schreiben). Damit hat die Beklagte nicht etwa angekündigt, in greifbarer Zukunft die Konnektierung wieder vornehmen zu wollen.Abs. 78
Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen nichts anderes. Um die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr ging es vorliegend nicht, sondern um die einer möglichen Erstbegehungsgefahr. Denn vor der Abmahnung hatte die Beklagte keinen Verstoß im Sinne der Störerhaftung begangen. Erst mit dem Erhalt der Abmahnung wäre durch ein unzureichendes nachfolgendes Verhalten der Beklagten eine Begehungsgefahr denkbar gewesen.Abs. 79
Soweit die Klägerinnen noch andeuten, die Reaktion der Beklagten sei nicht schnell genug erfolgt, greift dieser Einwand schon aus der tatsächlichen Abfolge der Geschehnisse nicht durch. Die Beklagte hat zudem innerhalb der ihr gesetzten Frist geantwortet. Dass die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden ist, ändert daran nichts, denn hierzu war die Beklagte - wie ausgeführt - nicht verpflichtet.Abs. 80
(g) Der Senat hat keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn sich die Beklagte nach Kenntnis von dem Abmahnschreiben der Klägerinnen anders verhalten hätte.Abs. 81
Der Bundesgerichtshof hat für die Registrierungsstelle DENIC eine nur eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn diese einen Hinweis auf eine etwaige Rechtsverletzung durch die registrierte Domain erhält (BGH, a. a. O. - ambiente.de). Ob das in gleicher oder in modifizierter Weise auch für Domain-Name-Server-Betreiber zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben.Abs. 82
4.) Da nach alledem eine Störerhaftung der Beklagten mangels Verletzung einer Prüfungspflicht nicht gegeben ist, kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - das bloße Registrierenlassen der Domain durch die Firma F.-O.-XXXXXXXXXX eine Markenrechtsverletzung dieses Unternehmens ist. Hierauf käme es bezüglich der Domaininhaberin im übrigen an, weil der Inhalt der Domain als solcher nicht Streitgegenstand ist. Auch der Vorwurf des Domain-Grabbings gegenüber der Anmelderin kann vorliegend unerörtert bleiben. Im übrigen müsste das vom Störer unterstützte Verhalten des Dritten eine wettbewerbswidrige oder eine ein Schutzrecht verletzende Handlung darstellen; fehlt eine solche rechtswidrige Beeinträchtigung als begangener oder zumindest ernstlich drohender Verstoß, so scheidet schon deswegen für den Unterlassungsanspruch die Störerhaftung aus (BGH GRUR 2002, 725 - Haartransplantationen, GRUR 2002, 902 - Vanity-Nummer [= JurPC Web-Dok. 260/2002, Anm. der Red.]).Abs. 83
5.) Da die Erledigungserklärung der Klägerinnen einseitig geblieben ist, hat das Landgericht zutreffend den nach alledem ursprünglich unbegründeten Unterlassungsantrag der Klägerin zu 1) abgewiesen.Abs. 84
Dass die Erledigungserklärung der Klägerinnen einseitig geblieben ist, ist auch nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft. Die Beklagte hat - wie ausgeführt - gegenüber der Erledigungserklärung erklärt, dass sie sich ihr "nicht anschließe". Darin liegt weder eine Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung noch ein Nicht-Widersprechen (letzteres hätte ebenfalls zu einer beiderseitigen Erledigungserklärung geführt), sondern im Zusammenhang mit dem von ihr gestellten Klageabweisungsantrag eine Nicht-Zustimmung zur Erledigungserklärung.Abs. 85

III.

Zu Recht hat das Landgericht auch den Unterlassungsantrag der Klägerin zu 2) abgewiesen.Abs. 86
Der mit dem ursprünglich angekündigten Klageantrag der Klägerin zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 1 UWG nicht begründet.Abs. 87
Die Klägerin zu 2) vertreibt - wie ausgeführt - die Bonbons "nimm2", deren Bezeichnung markenrechtlich für die Klägerin zu 1) geschützt ist. Denn die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der Klagemarken, die beide den Wortbestandteil "nimm2" aufweisen (Anlage K 2).Abs. 88
Der gleichlautende Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu 1) ist markenrechtlich, wie oben unter Ziffer II. ausgeführt, unbegründet. Demgemäß ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) auch § 1 UWG als Anspruchsgrundlage - etwa wegen unlauterer Behinderung durch eine Markenrechtsverletzung - nicht gegeben.Abs. 89
Sonstige besondere Unlauterkeitsumstände, die unabhängig von einer Markenverletzung die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.Abs. 90
Da die Erledigungserklärung der Klägerinnen einseitig geblieben ist, hat das Landgericht zutreffend auch den ursprünglich unbegründeten Unterlassungsantrag der Klägerin zu 2) abgewiesen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 5. wird entsprechend Bezug genommen.Abs. 91

IV.

Nach alledem war die Berufung der Klägerinnen unbegründet.Abs. 92
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Abs. 93
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechts - sache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus.Abs. 94
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
JurPC Web-Dok.
233/2003, Abs. 95
[online seit: 25.08.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Domainkonnektierung als Benutzung der Domain ("nimm2.com") - JurPC-Web-Dok. 0233/2003