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1. Eine durch einen Netzwerkadministrator erteilte Ermahnung an einen
Auszubildenden, das Herunterladen und Installieren von Computerspielen
sowie die Versendung von Mails an die private E-Mail-Adresse zu
unterlassen, stellt keine wirksame Abmahnung dar, da ein Administrator
nicht zu den abmahnungsberechtigten Personen gehört. Bei einem bei einer
Gemeinde beschäftigten Auszubildenden sind dies in der Regel der
Bürgermeister und die Ausbildungsleiter.
2. Das Herunterladen eines Computerspiels, das auf der Liste der
jugendgefährdenden Spiele steht, entgegen den Weisungen des Administrators
stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, jedoch ist diese Pflichtverletzung
nicht so schwerwiegend, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund
gerechtfertigt wäre. Bei einem 21-jährigen Auszubildenden fällt auch die
Tatsache der Indizierung des Spieles nicht ins Gewicht, da ein
Heranwachsender dieses Alters das Spiel besitzen darf.
3. Die Übermittlung von Daten vom Dienstrechner auf den privaten
E-Mail-Anschluss am heimischen Computer stellt ebenfalls keine
Pflichtverletzung dar, die den Ausspruch einer fristlosen Kündigung
rechtfertigt. Insbesondere ist eine strafbare Handlung nach
datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht gegeben, da diese Vorschriften
die Übermittlung von Daten an Dritte voraussetzen. |