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1. Das sogenannte "Framing" stellt eine urheberrechtlich relevante, dem
Einwilligungsvorbehalt des Schöpfers des Werkes unterliegende
Nutzungshandlung in Form der Vervielfältigung dar.
2. Da ein Vervielfältigungsstück bei der Framing-Technik erst mit dem
Aufruf der Seite durch den Nutzer entsteht, kann der Betreiber der
aufrufenden Seite nur Beihilfe zur (unberechtigten) Erstellung des
Vervielfältigungsstückes leisten. Dabei fehlt es jedoch an einer
rechtswidrigen Haupttat, wenn es um die Veröffentlichung von Lichtbildern
geht, bei denen eine Zustimmung zum Herunterladen aufgrund der
Privatkopierschranke des § 53 UrhG nicht erforderlich ist.
3. Von einer stillschweigenden Einwilligung zur Vervielfältigung von
Lichtbildern in der Form des Framings ist auszugehen, wenn - bei
kommerziellen Seiten - die Werbewirkung der verknüpften Seite im
wesentlichen unangetastet bleibt und - trotz veränderter Kopfzeile des
Webangebotes im Frame - für den Nutzer aufgrund der Gestaltung der Website
(etwa durch angebrachte Hinweise) ohne weiteres erkennbar ist, dass er die
ursprüngliche Website verlassen hat und nun eine inhaltlich unveränderte
andere Internetseite vorliegt.
4. Ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ist beim Framing dann
anzunehmen, wenn zur Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im
Sinne des § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten und es sich um
eine Leistung handelt, die aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragt
und der wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen ist. |