|
1. Die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG an leicht erkennbare,
unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angaben zum Anbieter des
Teledienstes sind nicht erfüllt, wenn auf der Startseite der Homepage
lediglich ein Nachname zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der
Firma abgebildet ist und sich dort kein Hinweis befindet, dass der
Genannte der Inhaber der Firma ist. Dem steht nicht entgegen, dass Vorname
und Name im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgebildet sind, da die Angaben unter dieser Rubrik
nicht unmittelbar erreichbar im Sinne des § 6 TDG sind.
2. Der Verstoß gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoß gegen § 1
UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche
Wettbewerbsbedingungen sorgen will.
3. Ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der klägerischen Partei
berechtigt die beklagte Partei nicht ihrerseits zu unlauterem
Wettbewerb. |