|
1. Das Herunterladen von ca. 100 pornographischen Bilddateien durch
einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit
rechtfertigt die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne
vorherige Abmahnung.
2. Eine Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der
Arbeitnehmer keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass der
Arbeitgeber es nicht hinnimmt, wenn während der betrieblichen Arbeitszeit
unter Nutzung der der Betriebskommunikation dienenden Computeranlage eine
umfangreiche Speicherkapazität durch Anlegen einer Bildersammlung
pornografischen Inhalts genutzt wird.
3. Ein Beweisverwertungsverbot durch Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kommt nicht in Betracht, da die
Privatsphäre überschritten wird, wenn sexuellen Neigungen in der
Öffentlichkeit oder in der persönlichen bzw. betrieblichen Sphäre eines
Dritten nachgegangen wird.
4. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist dagegen
nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - das Schwergewicht der den
Kündigungsgrund bildenden Störungen die Wiederholungsgefahr und der
Missbrauch der betrieblichen Einrichtungen bilden, sofern die Schwelle zum
strafrechtlich relevanten täuschenden Verhalten nicht erreicht ist.
|