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1. Einigt sich der Kunde bei unkorrekter Ausführung einer online
erteilten Verkaufsorder hinsichtlich eines Wertpapierbestandes mit der
Bank auf eine konkrete Vorgehensweise, so ist er nicht berechtigt, von
dieser Vereinbarung einseitig abzuweichen und eine weitere
Online-Verfügung über den Wertpapierbestand zu treffen, ohne zuvor bei der
Bank erneut zu reklamieren.
2. Das Anklicken eines Prüfschalters auf der Bildschirmmaske der
Online-Bank durch den Kunden stellt keine ausreichende Vorsorgemaßnahme
dar, um die Bearbeitung der Reklamationsorder zu überprüfen, da dieser
automatisierte Vorgang nicht geeignet ist, individuelle Reklamationsfälle
an die Bank heranzutragen bzw. den Stand der Bearbeitung eines erteilten
Reklamationsauftrages zu erfragen.
3. Die Bank muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen bzw. eine
entsprechende Programmierung ihrer Software Sorge dafür tragen, dass es
bei der Online-Abwicklung von Depotgeschäften nicht zu einem doppelten
Verkauf eines Wertpapierbestandes kommen kann.
4. Die Bank ist weiterhin verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu
treffen, damit die negativen Konsequenzen von etwaigen Fehlbuchungen
möglichst gering gehalten werden. So muss die Bank softwaremäßige
Kontrollmechanismen einrichten, die ein rasches Erkennen - allenfalls
binnen einer Woche - von negativen Depotbeständen sicherstellen. |