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1. Ein Ordnungssystem einer Datenbank (hier: Marktbericht zur
Auswertung der Umsätze der pharmazeutischen Industrie) ist nach § 4 Abs. 2
UrhG geschützt, wenn eine eigene individuelle Leistung dahintersteht,
nicht hingegen, wenn eine Anordnung gewählt wurde, die jeder so vornehmen
würde und die durch Zweckmäßigkeit oder Logik vorgegeben ist.
2. Bei einem Ordnungszahlensystem als Grundlage für eine regionale
Gebietseinteilung handelt es sich nicht um einen wesentlichen Teil einer
Datenbank gemäß § 87a UrhG, da diese Einteilung für sich alleine genommen
keinen Informationswert hat und nur zusammen mit den anderen Daten der
Datenbank bedeutsam ist.
3. Zwar kann nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 96/9/EG über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken auch der Thesaurus, der Index und das
Abfragesystem unter den Schutz der Datenbank fallen. Bei der schlichten
Aneinanderreihung von Ortsbezeichnungen als Ordnungssystem handelt es sich
aber weder um ein Abfragesystem noch um einen Thesaurus. Die
Gebietsaufteilung nach Orten ist auch kein Index, da die Gebietsaufteilung
einem bloßen Inhaltsverzeichnis vergleichbar ist, das keinen wesentlichen
Teil einer Datenbank darstellt.
4. Die Übernahme der Gebietsstruktur stellt auch keine Nutzung
unwesentlicher Teile der Datenbank dar, weil es nicht um die Entnahme von
Daten und die Auswertung eines spezifischen Informationsgehalts der
Datenbank, sondern um die Übernahme der ordnenden Struktur geht. §§ 87a
ff. UrhG zielen nicht auf Nachahmungsschutz, sondern als
Leistungsschutzrecht auf Investitionsschutz ab. Es soll die unrechtmäßige
Ausnutzung eines von Dritten beschafften und dargestellten Datenbestandes
geschützt werden, nicht aber die Art und Weise der Anordnung der Sammlung.
5. Unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation zur Geltendmachung
urheberrechtlicher Ansprüche kann ein beeinträchtigter Wettbewerber ihm
wegen einer wettbewerbswidrigen Handlungsweise zustehende Ansprüche aus §
1 UWG wegen der Verwendung einer Datenbank auch ohne Mitwirkung der
Miturheber geltend machen.
6. Die Übernahme einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz
stehenden Gestaltungsform oder eines technischen Erzeugnisses kann nach §
1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher
Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter
erscheinen lassen. Bekanntheit im Verkehr kann dabei die wettbewerbliche
Eigenart verstärken.
7. Selbst wenn ein Wettbewerber gegebenenfalls zwangsweise zur
Erteilung von Lizenzen für sein Werk verpflichtet wäre, berechtigt dies
Konkurrenten nicht zur Herstellung von Raubkopien. |