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1. Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card"
hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden
kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail
dar.
2. Ein vermutetes Einverständnis mit dieser Art der Werbung setzt
voraus, dass nach der Art des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein
Bedarf möglich erscheint, was bei politischer Werbung gegenüber einem
Rechtsanwalt zu verneinen ist.
3. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken"
bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte
E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer
für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung.
4. Eine Abwägung der beteiligten Interessen - Partei- und
Meinungsfreiheit einerseits und Recht auf ungestörte Geschäftsabläufe
andererseits - führt nicht dazu, eine Verpflichtung zur Duldung dieser Art
der politischen Werbung anzunehmen, da die Zulassung dieser Werbeart
möglicherweise eine Flut von Werbe-E-Mails nach sich ziehen würde, was zu
ganz erheblichen Störungen des Geschäftsablaufs gerade in einer
Rechtsanwaltskanzlei führen könnte. |