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1. E-Mail Zusendungen, in denen ein eigener Informationsdienst
angepriesen wird und Wege zu dessen Erhalt aufgezeigt werden, stellen eine
E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers
betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des
Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB darstellt.
2. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers mit der Werbung
trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um
einen Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger
überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem
allgemeinen Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den
konkreten geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber
dem Absatzinteresse Dritter dient. |
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