JurPC Web-Dok. 337/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021711298

Bezirksgericht Zürich
Urteil vom 10.09.2002

GG 010848

Verantwortlichkeit für Hyperlinks im Rahmen des Vorwurfs der Rassendiskriminierung

JurPC Web-Dok. 337/2002, Abs. 1 - 235


Schweiz. StGB Art. 261bis

Leitsatz (der Redaktion)

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Links auf fremde Inhalte ist entscheidend, ob der Linksetzer sich den fremden Inhalt zu eigen macht. Dies ist anzunehmen, wenn eine enge thematische und inhaltliche Verbindung und Übereinstimmung zwischen den auf der Website angebotenen eigenen Inhalten und den verlinkten Inhalten besteht, nicht hingegen, wenn der Link auf das fremde Angebot keine thematische und inhaltliche Nähe zum eigenen Angebot aufweist. Es kommt damit auf den konkreten Kontext des Links, seinen thematischen Bezug und die Art der Verlinkung an.
Bezirksgericht Zürich
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen
JurPC Web-Dok.
337/2002, Abs. 1
Mitwirkende: Einzelrichterin lic.iur. E. Vögeli
Juristischer Sekretär lic.iur. M. Pola
Abs. 2
Urteil vom 10. September 2002

in Sachen

Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich. Büro 2, Unt. Nr. Hü, Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich,
Anklägerin

gegen

...
Angeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Ludwig Minelli, Hans Roelli-Str. 14, Postfach 10, 8127 Forch

betreffend Rassendiskriminierung
Abs. 3
Inhaltsverzeichnis

A. Anklageschrift. Parteien und Anträge

I. Anklageschrift
II. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien
III. Anträge
1. der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich
2. der Verteidigung
2.1 Prozessual
2.2 Zur Sache

B. Erwägungen

I. Prozessuales
1. Einleitung des Strafverfahrens im Allgemeinen
1.1 Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2000
1.2 Aufrufen der Homepage des Angeklagten durch die Bezirksanwaltschaft Zürich am 21. Februar 2000
2. Strafanzeige ... im Besonderen
3. Anklagezulassung
3.1 Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 27. Juni 2000
3.2 Nichtzulassung der 1. Anklage vom 21. Februar 2001; 2. Anklage vom 26. November 2001
3.3 Anklagezulassung
3.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Anklageschrift
3.3.2 Unzutreffende/unpräzise Übersetzungen in der Anklageschrift
3.3.3 Abweichungen zwischen dem Text gemäss Anklageschrift und Text gemäss Backup 96
3.3.4 Zusammenfassung
4. Ermächtigung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz
4.1 Erfordernis der Ermächtigung bezüglich der Person des Angeklagten
4.2 Erteilung der Ermächtigung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft
5. Prozessualer Antrag des Verteidigers betr. Nichtanwesenheit der Anklagevertreterin
5.1 Antrag mit Begründung
5.2 Würdigung und Entscheid

II. Sachverhalt
1. Vorwurf gemäss Anklageschrift
2. Website des Angeklagten im Allgemeinen
2.1 Inhalt
2.2 Zugang
3. Anzahl "clicks" zur URL "http.//www.stop-the-hate.org.neo-nazi.html"
3.1 Vorwurf der Anklage: 3 clicks
3.2 Würdigung
4. Aussagen des Angeklagten zum Anklagevorwurf
5. Zusammenfassung

III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB
1.1 Allgemeines
1.2 Aufrufen zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
1.3 Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
1.4 Fördern von Propagandaaktionen
2. Objektiver Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB
2.1 Verweis auf Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB: "Mit dem gleichen Ziel"
2.2 "Öffentlichkeit/Benutzerkreis des ETH-Servers
2.2.1 Anforderungen an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 bis 4 StGB
2.2.2 Anzahl zugriffsberechtigter Personen im konkreten Fall
2.2.3 "Öffentlichkeit" im konkreten Fall
2.3 "Propagandaaktion"
2.3.1 Begriff
2.3.2 Würdigung im konkreten Fall
2.4 "Förderung" (von Propagandaaktionen) durch das Setzen von Links
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Begriff und Bedeutung von Links im Internet
2.4.3 Berücksichtigung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit
2.4.4 Rechtliche Kriterien zur Strafbarkeit durch das Setzen von Links
2.4.4.1 Vorfragen: Link als "Tatwaffe" oder "Freipass" für Links; Zugangsvermittlung oder Bereithalten von fremden Inhalten?
2.4.4.2 Hauptkriterium: Eigener Inhalt oder Zueigenmachen eines fremden Inhalts
2.4.4.3 Unterkriterien für das Zueigenmachen fremder Inhalte
2.5 Anwendung der Kriterien auf den vorliegenden Fall
2.5.1 Website "http://www.stop-the-hate.org"
2.5.2 Konkreter Kontext des Link
2.5.3 Thematischer Bezug des Link
2.5.4 Link-Methode
2.5.5 Berücksichtigung der Meinungs- und Forschungsfreiheit
2.5.6 Zur früheren Website der schweizerischen Bundespolizei
2.5.7 Zur Suche nach rassistischen Websites mit Suchmaschinen
2.5.8 Ergebnis
3. Subjektiver Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB
3.1 Tatbestandsmerkmale
3.2 Würdigung
4. Ergebnis: Freispruch
5. Exkurs: Veröffentlichung in den Medien. Anwendbarkeit von Art. 27 StGB

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und Gerichtskosten
2. Prozessentschädigung
3. Genugtuung
3.1 Grundsatz
3.2 Höhe
3.3 Zur beantragten teilweisen Auferlegung der Genugtuung an den Verzeiger ...

Dispositiv

C. Anhänge

I. Definitionen von im Entscheid verwendeten Begriffen aus dem Bereich des Internet und Literaturliste
II. Literaturliste zur Verantwortlichkeit für Links im Internet
III. Literatur zu Art. 261bis StGB
Abs. 4

A. Anklageschrift, Parteien und Anträge

I. Anklageschrift

Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 26. November 2001 (act. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.Abs. 5

II. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien

Der Angeklagte persönlich, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. S. 3).Abs. 6

III. Anträge

1. der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich (act. 33 S. 6):

- Schuldspruch im Sinne der Anklage
- Bestrafung mit einer Busse von Fr. 5'000.-
- Gewährung der vorzeitigen Löschbarkeit des Busseneintrages im Strafregister.
Abs. 7

2. der Verteidigung:

2.1 Prozessual (act. 39 S. 1):

- Aussetzen der Hauptverhandlung und Aufforderung an die Anklagevertreterin zur persönlichen Teilnahme an der HauptverhandlungAbs. 8

2.2 Zur Sache (act. 39 S. 2 ff. und S. 23: teilweise sinngemäss):

- Freispruch
- Fr. 20'000.- Prozessentschädigung
- Fr. 50'000.- Genugtuung, wovon Fr. 10'000.- dem ... aufzuerlegen seien.
Abs. 9

B. Erwägungen

I. Prozessuales

1. Einleitung des Strafverfahrens im Allgemeinen

1.1 Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2000

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Geschäftsleitung der Bezirksanwaltschaft Zürich, und zwar gestützt auf eine "Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung vom 17. Februar 2000, erstattet von Herrn ..., Journalist bei der Neuen Zürcher Zeitung" (vgl. die Überschrift in act. 1 und die in act. 1 beiliegende E-Mail vom 17. Februar 2000, 13.21 Uhr) und ersuchte um Einleitung eines Strafverfahrens wegen Rassendiskriminierung gegen den nunmehr angeklagten ... . Gleichzeitig ersuchte sie um eine möglichst rasche Veranlassung der polizeilichen und bezirksanwaltschaftlichen Ermittlungen (act. 1). Zur Begründung wurde angeführt, dass sich aus der Web-Page des Angeklagten rassendiskriminierende Hinweise und Äusserungen ergeben sollen, wobei die Internet-Adresse offenbar "www.cs.inf.ethz.ch" laute. Dieser URL (Uniform Resource Locator; zum Begriff und dessen Bedeutung vgl. Anhang l, Ziffer 1.3.) wurde vom Anzeigeerstatter in einem weiteren E-Mail vom 17. Februar 2000, 14.38 Uhr, präzisiert (http://www.cs.inf.ethz.ch/.../; act- 1 Blatt 3).Abs. 10

1.2 Aufrufen der Homepage des Angeklagten durch die Bezirksanwaltschaft Zürich am 21. Februar 2000

Gestützt auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 17. Februar 2000 rief die zuständige Bezirksanwältin (bzw. deren Mitarbeiter, vgl. act. 20) den entsprechenden URL am 21. Februar 2000 um 09.26 Uhr MEZ ab und konnte auf die Homepage des Angeklagten an der ETH Zürich bzw. auf die in der Website (zu den verwendeten Begriffen vgl. die Definitionen im Anhang I, Ziffer 1.1.) angegebenen Links zugreifen (vgl. act. 33 S. 2 und insbesondere act. 4/1-8).Abs. 11

2. Strafanzeige von ... im Besonderen

Mit Schreiben vom 17. April 2000 fragte die Bezirkanwaltschaft Zürich..., ob er am vorliegenden Verfahren als Geschädigter teilnehme oder als blosser Anzeigeerstatter zu behandeln sei (act. 2). Mit Antwortschreiben vom 19. April 2000 verwies der Anzeigeerstatter darauf, dass im Rahmen einer journalistischen Abklärung die Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft durchaus üblich sei. Im konkreten Fall habe die Kontaktaufnahme dazu gedient, die rechtliche Relevanz der vom Angeklagten angegebenen Referenzen zu pornografischen und rassistischen Links abzuklären. Eine formelle Strafanzeige habe er nie eingereicht. Der zuständige Staatsanwalt habe denn auch in einem Brief vom 21. März 2000 bestätigt, dass er - der Anzeigeerstatter - den zuständigen Staatsanwalt lediglich auf die umstrittene Homepage hingewiesen habe (vgl. act. 8/1). Die Eröffnung des Strafverfahrens sei durch den Staatsanwalt selbst veranlasst worden. Dass ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe er erst durch ein Telefonat mit der Bezirksanwaltschaft erfahren. Damit entfalle die Parteistellung als Anzeigeerstatter und er beanspruche auch keine Geschädigtenstellung (act. 3).Abs. 12
Damit gibt es im vorliegenden Verfahren keine geschädigte Person. Überdies handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt um ein Offizialdelikt, so dass eine Strafverfolgung von Amtes wegen stattfindet, ohne dass eine Strafanzeige erstattet bzw. ein Strafantrag gestellt werden muss. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag inhaltlich voraussetzt, dass aus der Erklärung der unbedingte Wille des Verletzten hervorgeht, gegen den Verdächtigen eine Strafverfolgung auszulösen (Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 vor Art. 28 StGB). Durch diese Willenserklärung unterscheidet sich der Strafantrag nämlich von einer Strafanzeige, die lediglich eine blosse Information darstellt (vgl. RS 1956 Nr. 171 und RS 1959 Nr. 5).Abs. 13
Aus der E-Mail von ... ergibt sich, dass dieser nicht etwa einen Strafantrag stellen wollte, sondern dass es sich um eine Information für die Strafverfolgungsbehörden handelte, wonach seines - d.h. ... - Erachtens eine Verletzung der Antirassismusstrafnorm vorliege (vgl. E-Mail im Anhang zu act. 1, Blatt 1). Diese E-Mail stellt eine blosse Information über eine mögliche strafbare Handlung dar; sie äussert den Verdacht des Vorliegens einer Verletzung von Art. 261bis StGB. Die fragliche E-Mail ist somit als Strafanzeige zu qualifizieren (vgl. auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 8 zu § 20 StPO, wonach jede Meldung, die einigermassen konkret auf ein Delikt hinweist, als Anzeige zu betrachten ist). Dass die konkrete Veranlassung zu Ermittlungshandlungen bzw. zur Eröffnung eines Verfahrens dann - gestützt auf einen hinreichenden Anfangsverdacht (vgl. act. 8/1) - durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erfolgte, ändert daran nichts.Abs. 14

3. Anklagezulassung

3.1 Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 27. Juni 2000

Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 (act. 13) stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Verfahren gegen den Angeklagten zunächst ein; die Einstellungsverfügung wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 21. August 2000 nicht genehmigt (act. 14).Abs. 15

3.2 Nichtzulassung der 1. Anklage vom 21. Februar 2001; 2. Anklage vom 26. November 2001

In der Folge führte die Bezirksanwaltschaft Zürich weitere Untersuchungshandlungen durch und erhob am 21. Februar 2001 Anklage (act. 18). Diese wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2001 einstweilen nicht zugelassen (act. 19). Nach durchgeführter Ergänzung der Untersuchung - insbesondere nach erfolgter Übersetzung der in der ursprünglichen Anklageschrift lediglich in englischer Sprache aufgeführten Auszüge aus der Website des Angeklagten und einzelner Beispiele von rassendiskriminierenden Passagen aus der verwiesenen Site (http://www.stop-the-hate.org/neo-nazi.html) sowie der Einvernahme der vom Angeklagten angerufenen Entlastungszeugen - erfolgte am 26. November 2001 eine erneute Anklage, welche am 14. Dezember 2001 beim Gericht einging (act. 33). Mit Verfügung vom 15. August 2001 hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich zuvor das Verfahren an die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich abgetreten (vgl. act. 31).Abs. 16

3.3 Anklagezulassung

Infolge anderweitiger Belastung mit Prozessen aus rechtlichen Spezialgebieten konnte der vorliegende Fall erst im Verlaufe der Monate März/April 2002 bearbeitet werden, weshalb die Anklage erst am 8. April 2002 zugelassen wurde (Prot. S. 2).Abs. 17

3.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Anklageschrift

Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO hat die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen zu bezeichnen, unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus genau ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Das Vorliegen einer die Voraussetzungen von §§ 161 und 162 StPO erfüllenden Anklageschrift ist eine Prozessvoraussetzung, ohne die das Gericht - auch im Rahmen der Hauptverhandlung - auf die Anklage materiell nicht eintreten darf (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; Niklaus Schmid. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 813; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 StPO).Abs. 18
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Anklageschrift den formellen Anforderungen genügt, ist sie als Ganzes zu würdigen. Nicht der Wortlaut allein, sondern der erkennbare wirkliche Sinn ist massgebend. Das darf allerdings nicht soweit führen, dass dadurch in der Anklageschrift nicht erwähnte, wesentliche Umstände auf dem Weg der Auslegung in den Prozess eingeführt werden (ZR 61 [1962] Nr. 61; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 StPO).Abs. 19

3.3.2 Unzutreffende/unpräzise Übersetzungen in der Anklageschrift

Die Anklageschrift gibt den in englischer Sprache auf der Website des Angeklagten am 21. Februar 2000 unter dem Titel "about some past activities" aufgeführten bzw. abgerufenen Text wieder, der den inkriminierten Link "click here" enthält; hernach erfolgt die deutsche Übersetzung. In der Folge werden in der Anklageschrift beispielhaft einige der auf der mit "click here" erreichbaren Site "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" aufgeführten Texte (mit entsprechenden Kommentaren versehene Links auf rassistische Organisationen, vgl. die Anklageschrift in act. 33 S. 3) aufgeführt. Zu dieser deutschen Übersetzung sind folgende Korrekturen bzw. Präzisierungen anzubringen:Abs. 20
- Im ersten Satz des ersten Abschnitts (On April 22, 1997 I held [...]) ist mit "Inauguration lecture" - unpräzise übersetzt als "Einweihungsrede" - die Antrittsvorlesung des Angeklagten gemeint. Sinngemäss wird aus der Übersetzung jedoch klar, was gemeint ist, auch wenn diese (Übersetzung) im vorliegenden Zusammenhang nicht genau zutrifft.Abs. 21
- Bezüglich des zweiten Abschnitts ("The transparencies for this lecture [...]") sind keine Anmerkungen anzubringen.Abs. 22
- Im dritten Abschnitt ("Together with some staff and students [...]") verweist der Angeklagte darauf, dass er mit Angestellten/Mitarbeitern und Studenten eine Antwort auf die offizielle WWW-Politik (gemeint sind die "Anstandsregeln" [Benutzerreglement] für das Betreiben von Homepages) entworfen habe, welche von einigen ETH-Verwaltern vorgeschlagen werde. Im Originaltext wird das Wort "administrators" verwendet, d.h. es handelt sich um Verwalter, nicht um Mitarbeiter, wobei der Begriff sinngemäss als zutreffend bezeichnet werden kann, da es sich auch bei den Verwaltern um Mitarbeiter der ETHZ handelt.Abs. 23
- Im Weiteren wird im dritten Abschnitt ausgeführt, eine revidierte Version gelte nun seit dem 1. März 1999. Die Übersetzung spricht in diesem Zusammenhang davon, es existiere eine revidierte Version. Die Übersetzung von "to be effective" als "existieren" mag (gerade noch so) zutreffen, wobei "gelten" doch eine stärkere Bedeutung hat und Juristisch auch als "in Kraft setzen" übersetzt werden kann. Im vorliegenden Zusammenhang ist denn auch letzteres gemeint.Abs. 24
- Der Angeklagte fährt im genannten dritten Abschnitt fort, zwar habe sich die Situation verbessert, die freie Rede sei an der ETH aber immer noch nicht so weit verbreitet, wie man dies von einer akademischen Institution erwarten würde (to prevail: sich durchsetzen, vorherrschen, m.a.W. die freie Rede habe sich an der ETH aber noch immer nicht so weit durchgesetzt; die Übersetzung ist aber grundsätzlich zutreffend).Abs. 25
- Die weitere Übersetzung fährt fort: "Ich erinnere daran, dass niemand sicher ist vor der Abschaltung von Seiten im WWW". Diese Übersetzung trifft eindeutig nicht zu. Vielmehr heisst der fragliche Satz in deutscher Übersetzung "Denken Sie daran/Denk daran, niemand kann der transitiven Abgeschlossenheit von Verweisen im WWW entgehen, ([...] "Remember nobody can escape the transitive closure of references in the WWW, [...]").Abs. 26
Der Begriff "references" bedeutet im vorliegenden Zusammenhang eindeutig nicht "Seiten", sondern eben Verweise (dabei handelt es sich immerhin um Verweise auf andere Websites - und insofern ist die Übersetzung auch nicht ganz falsch). "To escape" heisst zudem nicht "nicht sicher sein", sondern fliehen, entfliehen, entgehen, auch wenn sich diese Übersetzung in einem entsprechenden Zusammenhang rechtfertigen mag.Abs. 27
Ebenso ist anzumerken, dass "transitive closure" ein mathematischer Fachausdruck ist und im Zusammenhang mit dem Internet die Menge aller von einer Website aus erreichbaren Dokumente umfasst (vgl. dazu die Ausführungen des Angeklagten an der heutigen Hauptverhandlung, Prot. S. 6).Abs. 28
- Im Weiteren führt der Angeklagte an, dass das WWW ein neues, weltweites Medium sei, in welchem die verschiedenen Standards der Webcommunities (Webgesellschaften bzw. -gemeinschaften) miteinander kollidierten ("clashing with different Community Standards"). Zur Illustration führte er aus, schweizerische Kontrollierer/Regulatoren sollten hier anklicken ("click here"). der Webpolizei von Pennsylvania empfehle er, hier nachzusehen ("peek here" = nachsehen, spähen, einen Blick erhäschen), um nervös zu werden.Abs. 29
"To clash with:" heisst kollidieren mit, aneinander geraten, nicht zusammen passen; die Übersetzung "aufeinander prallen" ist sinngemäss ebenfalls zutreffend, aber keine offizielle Übersetzung des entsprechenden Verbs. Sinngemäss trifft die fragliche Übersetzung jedoch zu.Abs. 30
Die von der Anklagebehörde vorgenommene Übersetzung des Auszugs aus der Website des Angeklagten kann in weiten Teilen immerhin als sinngemäss zutreffend qualifiziert werden. Auch dort wo eine Übersetzung unzutreffend erfolgte, wirkt sie sich in Bezug auf das Verständnis und die Beurteilung des thematischen Bezugs des Links (in Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Website des Angeklagten) und für die Beurteilung des konkreten Kontextes des Links im Ergebnis nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus, da sich vorliegend die entsprechende Korrektur ohne Weiterungen durch das Gericht vornehmen lässt.Abs. 31

3.3.3 Abweichungen zwischen dem Text gemäss Anklageschrift und Text gemäss Backup 96

Nach dem in der Anklageschrift wiedergegebenen und übersetzten Text gemäss act. 4/1 folgt nach einem Balken ein neuer Text, der hilfreiche Internet-Seiten auf dem Gebiet der Computertechnik und der Computerarchitektur angibt (vgl. act. 4/1 S. 2); der gemäss Anklageschrift relevante Text endigt hier.Abs. 32
Demgegenüber weist der vom Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 22. März 2000 gestützt auf ein "backup96" eingereichte Auszug (Ausdruck am 19. März 2000) nach den beiden Links (zu deren Charakterisierung vgl. unten) zusätzlich den folgenden Text auf (act. 5/2/2 S. 2):Abs. 33
Englischer Text [Hervorhebungen im Original]:
"[…] And for those who stubbomly insist that I am fumishing or promoting illegal content please study this page cnn. If it is on this page that is content, one click away that is a reference or a proper scientific citation, two clicks away that is an indirect reference and n clicks away that is the entire Internet So if you want to make references illegal, you might as well shut it all down the Internet - and the bookstores too - please. So that its the point I am making here!"
Abs. 34
Deutsche Übersetzung:Abs. 35
"[...] Und jene, welche hartnäckig insistieren (darauf beharren), dass ich illegalen Inhalt liefere oder fördere, mögen die CNN-Page studieren. Wenn auf dieser Seite ein bestimmter Inhalt ist, so befindet sich einen "Click" entfernt ein Verweis oder ein korrektes/eigentliches wissenschaftliches Zitat, zwei "Clicks" entfernt befindet sich ein indirekter Verweis und n "Clicks" entfernt ist das ganze Internet. Wenn man Verweise verbieten will (unzulässig machen), könnte man gerade so gut das ganze Internet schliessen - und die Buchhandlungen auch - bitte sehr. Das ist es, worauf ich Nachdruck legen will [worauf ich Wert lege; was Sache ist]!".Abs. 36
Dieser Text ist als eine wesentliche Erläuterung zum oben aufgeführten Text zu qualifizieren, welcher geeignet ist, die Aussagen des in der Anklageschrift wiedergegebenen Textes in einen für das Internet - und die Beurteilung des vorliegenden Falles - wesentlichen Kontext zu setzen. Der Angeklagte führte dazu an der heutigen Hauptverhandlung aus, dass er die Sätze, die in dem Text gemäss Anklageschrift und gemäss act. 4/1 nicht enthalten seien, nach dem Jahre 1996 hinzugefügt habe, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass der von ihm verfasste Text zu Missverständnissen Anlass geben könne. Am 22. Februar 2000 sei die lange Version des Textes auf dem Netz gewesen. Die Bezirksanwaltschaft habe sich demgegenüber an einer alten Kopie orientiert (Prot. S. 7 f.).Abs. 37
Diesbezüglich könnte es sich nun fragen, ob diese weitere Textpassage ebenfalls in der Anklageschrift hätte aufgeführt werden müssen, zumal sie - wie erwähnt - vom Angeklagten selbst verfasst wurde. Dies ist aber zu verneinen: Die Anklageschrift muss gestützt auf den Anklagegrundsatz nur die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat wiedergeben. Diese Tat ist mit der Angabe des im Text gemäss Anklageschrift aufgeführten Link "click here" und den auf der mit diesem Link erreichbaren Site "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" enthaltenen und kommentierten Links auf rassistische Organisationen anklagegenügend geschildert. Es ist schliesslich dieser Sachverhalt, den die Anklagebehörde als strafrechtlich relevant qualifiziert. Im Übrigen ist es Sache des Gerichts, die sich aus den Akten ergebenden entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den zuvor wiedergegebenen, vom Angeklagten verfassten Text. Dass er in der Anklageschrift nicht wiedergeben wurde, rechtfertigt demgegenüber keine Rückweisung der Anklage.Abs. 38
Anzumerken ist im Weiteren, dass der in der Anklageschrift wiedergegebene Text gemäss act. 4/1 Abweichungen zum Text gemäss act. 5/2/2 aufweist.Abs. 39
- So lautet in der Anklageschrift der Satz, wonach die Situation sich verbessert habe, gemäss Anklageschrift und basierend auf act. 4/1 folgendermassen: "Things look better, but free speech has not prevailed in a way [...]". Gemäss Backup lautet der Text jedoch folgendermassen (Hervorhebung nicht im Original): "Things look better, but sharp locigal reasoning and free speech has not prevailed in a way [...]".Abs. 40
- Ebenso besteht eine Abweichung bei folgendem Satz gemäss Anklageschrift, basierend auf act. 4/1: "[...] a new global medium clashing with different Community Standards." Gemäss Backup lautet der Text jedoch folgendermassen (Hervorhebung nicht im Original): "[...] a new global medium clashing with different cultures and Community Standards."Abs. 41
Diese beiden Abweichungen vermögen jedoch den Sinn des in der Anklageschrift wiedergegebenen Textes nicht zu verändern. Dieser bleibt sich im Wesentlichen gleich. Aus diesem Grund ist - da der Angeklagte diesen Text ins Internet gesetzt hat und diesbezüglich selbst keine Abänderungen vorgenommen hat - eine Präzisierung der Anklageschrift (bzw. deren Rückweisung zwecks Präzisierung der Anklageschrift) nicht notwendig.Abs. 42

3.3.4 Zusammenfassung

Trotz den vorstehend aufgeführten Ungenauigkeiten bei der Übersetzung und den abweichenden Textversionen gemäss Anklageschrift und Backup 96 ist der Sinn des inkriminierten Textes - und damit der Anklagevorwurf - hinreichend klar, weshalb kein Anlass zu einer Rückweisung bestand und auf die Zulassung der Anklage auch nicht zurückzukommen ist.Abs. 43

4. Ermächtigung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz

4.1 Erfordernis der Ermächtigung bezüglich der Person des Angeklagten

Der Angeklagte ist als ETH-Professor Beamter bzw. Angestellter des Bundes (vgl. auch die Ausführungen in Erw. II/1. hiernach), weshalb gestützt auf Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Strafverfolgung einzuholen war. Nachdem die Bezirksanwaltschaft Zürich das Verfahren gegen den Angeklagten jedoch mit Verfügung vom 27. Juni 2000 eingestellt hatte, erübrigte sich zunächst die Einholung einer Ermächtigung (vgl. act. 6/2).Abs. 44

4.2 Erteilung der Ermächtigung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft

Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 21. August 2000 nicht bewilligte (vgl. act. 14), ersuchte die Bezirksanwaltschaft Zürich mit Schreiben vom 25. August 2000 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegenüber dem Angeklagten (act. 17/1). In der Folge holte die Bundesanwaltschaft am 5. September 2000 die Stellungnahme des ETH-Rates ein (act. 17/2); diese erging - nachdem eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Angeklagten eingeholt worden war (act. 17/3) - am 20. Oktober 2000 (act. 17/4). In seiner Stellungnahme erachtete der ETH-Rat die Durchführung eines internen Disziplinarverfahrens gegenüber dem Angeklagten als ausreichend und vertrat die Auffassung, es rechtfertige sich seines Erachtens nicht, gegenüber dem Angeklagten ein Strafverfahren durchzuführen (act. 17/4 S. 4 f.).Abs. 45
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2000 erteilte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegenüber dem Angeklagten (act. 17/6 = act. 17/7).Abs. 46

5. Prozessualer Antrag des Verteidigers betr. Nichtanwesenheit der Anklagevertreterin

5.1 Antrag mit Begründung

An der heutigen Hauptverhandlung stellte der Verteidiger vorab den prozessualen Antrag, die Hauptverhandlung sei auszusetzen, und die zuständige Bezirksanwältin sei vom Gericht aufzufordern, ihre Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten. Zur Begründung führte er (zusammengefasst) aus, § 218 StPO [sic, recte: § 281 StPO], wonach die Anklage nur dann mündlich vertreten werden muss, wenn eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine Massnahme nach Art. 42-44 oder 100bis StGB beantragt wird (und der Angeklagte nicht geständig ist bzw. sich nicht schuldig erklärt), verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 der EMRK. Diese Bestimmung verlange nämlich ein kontradiktorisches Verfahren und die Einhaltung der Waffengleichheit, welche Grundsätze nicht gewährleistet seien, wenn die Anklage nicht mündlich vertreten werde (act. 39 S. 1).Abs. 47

5.2 Würdigung und Entscheid

Vorliegend besteht kein Anlass, die massgebende Regelung in § 281 Abs. 1 StPO nicht anzuwenden. Die Bezirksanwaltschaft l für den Kanton Zürich beschrieb in ihrer Anklageschrift vom 26. November 2001 den dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt und reichte mit den Untersuchungsakten die von ihr erhobenen Beweise ins Recht. Der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger ihrerseits hatten bereits während der Untersuchung sowie auch an der heutigen Hauptverhandlung ausgiebig Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzustellen bzw. der Anklage ihre Argumente entgegenzuhalten, wobei unstreitig ist, dass dem Angeklagten und dem Verteidiger auch das Akteneinsichtsrecht gewährt wurde. Inwiefern die nach § 281 Abs. 1 StPO zulässige Abwesenheit der zuständigen Bezirksanwältin an der heutigen Verhandlung unter diesen Umständen die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist festzuhalten, dass die mündliche Vertretung der Anklage im mittelbaren Strafprozess gemäss StPO, bei dem die Untersuchungsakten bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung weitgehend spruchreif sind und vor Gericht in aller Regel keine Beweisverhandlungen mehr stattfinden, für die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit keine wesentliche Bedeutung hat - dies im Gegensatz zum unmittelbaren Strafprozess etwa des anglo-amerikanischen Rechts und des geschworenengerichtlichen Verfahrens gemäss § 225 ff. StPO, wo die Beweisaufnahme unmittelbar vor Gericht zu erfolgen hat. Dem entsprechend wurde der prozessuale Antrag der Verteidigung abgelehnt (Prot. S. 14).Abs. 48

II. Sachverhalt

1. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig gemacht zu haben, indem am 21. Februar 2000, um 09.26 Uhr MEZ via Internet über die URL (vgl. hierzu oben) "http://www.inf.ethz.ch/.../" von jedem beliebigen PC mit Internet-Zugang aus, auf dessen Homepage (bzw. Website; zu diesen Begriffen vgl. Anhang I, Ziffer 1.1.) habe zugegriffen und darin im auf der Website unter dem Titel "about some past activities" enthaltenen Text mittels des aufgeführten Links "click here" direkt auf die Internet-Seiten von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" habe zugegriffen werden können (vgl. act. 33 S. 2 f.; act. 4/1 = act. 5/2/2 = act. 21/1). Auf dieser Website sei eine Liste von über 100 kommentierten Links zu sogenannten "Hass-Seiten" gefolgt, welche mitAbs. 49
"White Supremacists, Neo-Nazi's, Holocaust Revisionists, Skinheads, The Klan and Nationalists
Hate is like cancer - it doesn't matter if you have a lot of cancer or a little. It's still cancer!"
Abs. 50
betitelt gewesen seien. Mit einem weiteren "click" auf entsprechende Links wie beispielsweise "Stormfront", "Aryan Nations", "Zundelsite", "Jew Watch" sei man schliesslich auf Homepages mit rassendiskriminierenden Inhalten gelangt, welche sich insbesondere gegen Juden oder Schwarze gerichtet hätten. Aber bereits die Kommentare zu den einzelnen Links auf der Website von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" hätten Auszüge mit herabsetzenden Botschaften enthalten und auf Texte und Bilder verwiesen, welche mittels der davor stehenden Links hätten abgerufen werden können (act. 33 S. 3).Abs. 51
In der Folge listet die Anklageschrift eine Reihe derartiger Links mit den dazugehörigen Texten in englischer Sprache und deutscher Übersetzung auf, nämlich bezüglich der Organisationen "SiegHeil88's Homepage", "Wake up or Die!", "From the Republic of Vermont", "National Association for the Advancement of White People", "Mentors Place", "United Strike", "Suppressed Facts", "Council of Conservative Citizens", "Blitzkrieg" und "American Nazi Party" (vgl. act. 33 S. 3 ff.; vgl. auch act. 4/2 und act. 21/2, entsprechend act. 4/1, jedoch mit orange angestrichenen Stellen derjenigen Organisationen und Texte, welche Eingang in die Anklagschrift gefunden haben; vgl. auch act. 5/2/3).Abs. 52

2. Website des Angeklagten im Allgemeinen

2.1 Inhalt

Der Angeklagte ist seit ... Assistenzprofessor für Informatik an der ETH in Zürich, ... (vgl. act. 5/1 S. 2). Er hat im Internet - über den Server der ETH Zürich - unter der Internet-Adresse "www.cs.inf.ethz.ch/..." (vgl. zu den einzelnen Adressbestandteilen dieser URL Anhang I, Ziffer 1.3.) eine Website veröffentlicht, die über ihn, seinen Werdegang und seine Forschungstätigkeit in englischer Sprache Auskunft gibt (vgl. act. 4/1 und act. 5/2/2 sowie act. 5/1 S. 2). Gemäss dem am 9. September 2002, vorgenommenen Abruf im Internet ist dies grundsätzlich immer noch so. Allerdings gelangt man nunmehr via "www.inf.ethz.ch" und entsprechendes Surfen auf den Websites der ETH Zürich (vgl. unten Erw. 11/2.2) auf eine extern erstellte Website des Angeklagten mit der Adresse "www...." mit dem Vermerk "This page is now hosted by …through an independent ISP!").Abs. 53

2.2 Zugang

Die ETH betreibt einen eigenen Server (www.ethz.ch), über welchen mittels Insitelinks schliesslich (über einen sog. Outsite-Link) auf die Homepage des Angeklagten zugegriffen werden kann (...).Abs. 54
Die genannte Website des Angeklagten wurde am 23. Februar 2000 gesperrt und vom Netz genommen (Prot. S. 4; act,. 4/8; act. 5/1 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die nunmehr (per 9. September 2002) abrufbare Homepage des Angeklagten deren Nachfolge-Homepage darstellt, wobei diese - wie erwähnt - nicht mehr auf dem ETHZ-Server liegt, sondern auf einem anderen Internet Service Provider (ISP) abgelegt ist. Allerdings besteht ein Outsite-Link von der ETH-Website unter "Organizational Structure" zur Homepage des Angeklagten. Ebenso kann die Website nach wie vor mit einer direkten URL, nämlich "http://www.inf.ethz.ch/.../", erreicht werden.Abs. 55

3. Anzahl "clicks" zur URL "http://www.stop-the-hate.org.neo-nazi.html"

3.1 Vorwurf der Anklage: 3 "clicks"

Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten vor, dass man bei Anwählen des erwähnten Links "click here" direkt auf die Intemetseiten von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" gelangt sei, welche Seiten - sollte man lediglich von der Organisation "stop the hate" Kenntnis erhalten und sich selber auf die Suche nach den entsprechenden Inhalten gemacht haben - nur durch drei weitere "Clicks" hätten erreicht werden können (act. 33 S. 3, 2. Abschnitt).Abs. 56

3.2 Würdigung

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass - ausgehend von der Homepage von "stop the hate.org" - mit einem einzigen "Click" auf die entsprechende Site zugegriffen werden konnte, und zwar auch noch am Tag vor der Hauptverhandlung. Die entsprechenden Links finden sich auf der linken Seite der Homepage, zuoberst finden sich die Neo-Nazi-Organisationen, dann folgen der Ku-Klux-Klan und weitere. Rechts findet sich der noch heute in etwa dem Ausdruck gemäss act. 4/5 entsprechende Text der Website bzw. von deren Homepage.Abs. 57
Unklar ist, wie es sich im Zeitpunkt des Abrufs der Site des Angeklagten am 21. Februar 2000 verhielt. Die entsprechenden Pages/Sites, die zwischen der Homepage der Organisation "stop the hate" und der mit dem Link des Angeklagten direkt anwählbaren Page/Site liegen, wurden nämlich nicht ausgedruckt bzw. der Pfad wurde nicht schriftlich festgehalten, so dass die zu verfolgenden Verweise nicht überprüft werden können. Der Angeklagte brachte an der heutigen Hauptverhandlung ebenfalls vor, dass man von der Titelseite "stop the hate" aus mit einem "click" wählen könne, ob man auf die Seite der Neonazis oder einer anderen rassistischen oder extremistischen Gruppierung gelangen wolle (Prot. S. 10).Abs. 58
Diese Auffassung wird auch durch die Analyse des URL "http://www.stop-the-hate.org.neo-nazi.html" gestützt, die entgegen der Auffassung des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht durchaus von Bedeutung ist (vgl. Prot. S. 10f.). Diesbezüglich ergibt sich nämlich (vgl. zum URL auch Anhang l, Ziffer 1.3.), dass nach dem Hauptpfad, dem zur Homepage der fraglichen Organisation führenden URL Mhttp://www.stop-the-hate.org" lediglich ein einziges Unterverzeichnis angegeben ist, nämlich "/neo-nazi.html". Ein weiteres Unterverzeichnis folgt nicht (sonst müsste es nach "/neo-nazi.html" beispielsweise [erfundenes Beispiel] heissen "/xy.organisation.index.html"). Dies bedeutet, dass die fragliche Seite effektiv nur einen "click" von der Homepage von "stop-the-hate.org" entfernt sein kann, denn sonst müssten mehrere Unterverzeichnisse angegeben sein. Besucht man die fragliche Hompage, so ist die angegebene Seite denn auch nur einen "click" von der Homepage entfernt.Abs. 59
Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Anklageschrift eine Übersetzung der Überschrift der Website von "www.stop-the-hate.org/neo-nazi.html" nicht erfolgte. Bezüglich dieser Übersetzung kann auf die Ausführungen in Ziffer Hl/2.5.1 hiernach verwiesen werden.Abs. 60

4. Aussagen des Angeklagten zum Anklagevorwurf

An der heutigen Hauptverhandlung führte der Angeklagte aus, weshalb er den fraglichen Link "click here" gesetzt habe. Im Zusammenhang mit dem Erlass von Internet-Richtlinien für die ETH Zürich - sogenannten "community Standards" - sei bereits vor seiner Lehrtätigkeit eine Vernehmlassung begonnen worden, in deren Verlauf auch das Departement für ... um eine Stellungnahme gebeten worden sei. Er sei als Leiter einer entsprechenden Arbeitsgruppe, die sich auch aus Assistenten, Studenten und Mitarbeitern zusammengesetzt habe, vom Departementsvorsteher mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme beauftragt worden. Inhaltlich habe er mit seiner Stellungnahme aufzeigen wollen, dass bei derartigen Regulierungen nicht vom Inhalt einer Website, sondern vom Zweck der Internet-Benutzung auszugehen sei. Er habe diesbezüglich aus seiner Erfahrung, die er bei einem Studienaufenthalt in den USA gewonnen habe, profitieren können. Damals habe er miterlebt, wie eine US-Universität durch eine übereifrige Regulierung einen nationalen Skandal entfacht habe. Seiner Meinung nach dürfe daher nicht massgebend sein, ob ein Inhalt "gut" oder "böse" sei, vielmehr müsse sich der Gebrauch des Internets an einem hochschulkonformen Zweck orientieren. Es sei nicht Aufgabe einer Hochschule, sondern des Gesetzgebers, derartige Wertungen vorzunehmen.Abs. 61
Die geschilderte Problematik habe er anhand eines Beispiels erklären wollen. Er habe zeigen wollen, dass gewisse "Web"-lnhalte in den USA - konkret im Staat Pennsylvania - als anstössig gelten bzw, strafrechtlich verfolgt werden, in der Schweiz hingegen nicht (gemeint: weiche Pornografie), dass es andererseits aber auch Inhalte gebe, die in der Schweiz strafrechtlich relevant sind, nicht jedoch in den USA (gemeint: Rassendiskriminierung).Abs. 62
Seine Stellungnahme - so der Angeklagte weiter - sei dann von der Dozentenkommission, welche die ganze Dozentenschaft vertrete, als überzeugende Lösung eingestuft und daher als Stellungnahme des Professorenkollegiums insgesamt eingereicht worden. Die der Verwaltung übergebene Stellungnahme sei von dieser aber ignoriert worden. Deshalb habe sich auf seiner Website dann eine Bemerkung zur "Stellungnahmearbeit" gefunden (Prot. S. 11 ff.).Abs. 63
Im Übrigen gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er sich für Politik zwar interessiere, sich aber nicht aktiv in einer politischen Vereinigung betätige. Bezüglich Nationalsozialismus und Faschismus habe er eine ablehnende Haltung (Prot. S. 4).Abs. 64
In seiner bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2001 hatte der Angeklagte den Sachverhalt im Wesentlich gleich dargestellt.Abs. 65

5. Zusammenfassung

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass am 21. Februar 2000, 09.26 Uhr, von jedem beliebigen PC mit Internet-Zugang aus auf die in der Anklageschrift genannte Homepage des Angeklagten an der ETH Zürich und die darin enthaltenen Links zugegriffen werden konnte. Erstellt ist im Weiteren, dass auf der Website des Angeklagten unter dem Titel "about some past activities" mindestens der in der Anklageschrift wiedergegebene Text enthalten war (vgl. zur längeren Textversion gemäss "backup96" vorne Erw. I/3.3.3). Nicht streitig ist sodann, dass der jeweilige Internet-Benutzer durch Anwählen des Links "click here" direkt auf die Page von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" gelangte, die ihrerseits eine Liste mit über 100 kommentierten Links zu sogenannten "Hass-Seiten" enthielten und über ein weiteres Andicken auf Homepages mit rassendiskriminierenden Inhalten führten.Abs. 66
Zur Frage, ob der Angeklagte durch das Setzen seines Links "click here" in Kauf nahm, dass auf diese Weise die in den Links erwähnten Ideologien und Hasstiraden weiter verbreitet werden, wird bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein (hinten Erw. III).Abs. 67

III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB

1.1 Allgemeines

Das Verbot der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB zerfällt in fünf Straftatbestände: Aufrufen zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1), Verbreiten von Ideologien (Abs. 2), Organisieren/Fördern von oder Teilnehmen an Propagandaaktionen (Abs. 3), Diskriminieren/Verleumden sowie Leugnen von Völkermord (Abs. 4) und diskriminierende Leistungsverweigerung (Abs. 5). Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich würdigt den eingeklagten Sachverhalt als Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bte Abs. 3 StGB ("Fördern von Propagandaaktionen"; act. 33 S. 6). Während die Straftatbestände gemäss Abs. 4 und 5 ohne weiteres ausser Betracht fallen, bedürfen jene gemäss Abs. 1-3 von Art. 261 bis StGB nachfolgend einiger Erläuterungen.Abs. 68

1.2 Aufrufen zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)

Dass der Angeklagte selbst zu Hass und Diskriminierung aufgerufen hätte, wird ihm von der Untersuchungsbehörde nicht vorgeworfen und wäre auch durch die Akten widerlegt, enthält doch der vom Angeklagten selbst verfasste Text auf seiner Website keinerlei rassistische bzw. diskriminierende Äusserungen und wird auf seiner Website auch nicht erkennbar auf andere Websites mit derartigen Äusserungen verwiesen (act. 4/1 und act. 5/2/2). Damit fehlt es bereits am objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB.Abs. 69

1.3 Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)

Als "Verbreiten" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist jede Handlung oder Äusserung zu verstehen, die sich an ein - zahlenmässig begrenztes oder unbegrenztes - Publikum richtet. Diese Tathandlung (das "Verbreiten") darf zudem nicht nur darauf ausgerichtet sein, den Empfängern einen bestimmten Inhalt bzw. einen Sachverhalt oder eine Wertung zu vermitteln, sondern der Täter muss implizit für diese Wertung etc. werben. Das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" verlangt daher bereits in objektiver Hinsicht die direkte Ausrichtung auf die Öffentlichkeit, d.h. der Täter muss sich mit den inkriminierten Ideologien direkt und im Sinne einer positiven Wertung (Werbung) an die Öffentlichkeit wenden. Ist dies nicht der Fall, sondern rechnet der Täter nur mit der Öffentlichkeit und nimmt sie in Kauf, fehlt es daher bereits in objektiver Hinsicht am tatbestandsmässigen 'Verbreiten" (Marcel Alexander Niggli. Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bisStGB und Art. 171 c MstG, Zürich 1996, [nachfolgend zitiert als Rassendiskriminierung, Kommentar] N 792 und 795).Abs. 70
Der mit "about some past activities" überschriebene, vom Angeklagten verfasste Text auf dessen Website enthält keinen Hinweis dafür, dass mit ihm (im Sinne der vorstehenden Erwägungen) direkt rassistische Ideologien bzw. Hasstiraden verbreitet werden sollten. Der Angeklagte nimmt in diesem Text, der von der Regulierung der Internet-Benutzung an der ETH Zürich handelt, weder ausdrücklich noch sinngemäss Partei für rassistische Ideologien. Vielmehr kritisiert er die offizielle Internet-Politik der ETH Zürich bzw. deren Regulierung der Internet-Benutzung, die - wie erwähnt - nach Auffassung des Angeklagten von untauglichen Kriterien ausgeht (act. 4/1 und 5/2/2). Gestützt auf diesen Text auf der Website des Angeklagten kann daher nicht gesagt werden, der Angeklagte habe sich direkt und im Sinne einer positiven Wertung mit einer rassistischen Ideologien an die Öffentlichkeit gerichtet und diese damit im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB "verbreitet". Damit entfällt auch diese Tatbestandsvariante.Abs. 71

1.4 Fördern von Propagandaaktionen

Als einzige in Betracht fallende Tatbestandsvariante bleibt somit das Fördern von Propagandaaktionen im Sinne von Art. 261bls Abs. 3 StGB, deren objektive (unten Erw. III/2.) und subjektive (Erw. III/3.) Tatbestandsmerkmale nachfolgend zu prüfen sind.Abs. 72

2. Objektiver Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB

2.1 Verweis auf Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB: "Mit dem gleichen Ziel"

Gegen Art. 261bis Abs. 3 StGB verstösst, wer "mit dem gleichen Ziel" Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wobei dem Angeklagten vorgeworfen wird, durch den auf seiner Website unter dem Titel "about some past activites" angeführten Link "dick here" derartige Aktionen gefördert zu haben. Die Formulierung "mit dem gleichen Ziel" bezieht sich auf die Straftatbestände der Absätze 1 und 2 von Art. 261bis StGB. Es geht somit um das Ziel, zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion aufzurufen bzw. aufzuhetzen (Abs. 1; zum Begriff des Aufrufens bzw. Aufhetzens vgl. Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, N 763 ff.; derselbe, Rassendiskriminierung, Gerichtspraxis zu Art. 261bis StGB, Analysen, Gutachten und Dokumentation der Gerichtspraxis 1995-1998, Zürich 1999, S. 213 f. [nachfolgend zitiert als Rassendiskriminierung, Gerichtspraxis]) bzw. Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, zu verbreiten (Abs. 2). Hingegen ist mit dem Passus "mit dem gleichen Ziel" nicht ein subjektives Tatbestandsmerkmal - namentlich eine Absicht im technischen Sinn - gemeint; er bezeichnet vielmehr die Propagandaaktionen, auf die sich die tatbestandsmässigen Handlungen des Art. 261bis Abs. 3 StGB (Organisieren, Fördern, Teilnahme) überhaupt beziehen können (Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, N 886).Abs. 73

2.2 "Offentlichkeit"/Benutzerkreis des ETH-Servers

2.2.1 Anforderungen an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bls Abs. 1 bis 4 StGB

In Art. 261bis Abs. 1 bis 4 StGB werden ausdrücklich nur öffentliche Äusserungen für strafbar erklärt, d.h. die unter Strafe stehenden Handlungen bzw. Äusserungen müssen in der Öffentlichkeit geschehen. Als öffentlich gilt dabei, was an einen grösseren durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist, bzw. die Öffentlichkeit setzt die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Menschen voraus (vgl. Jörg Rehberg. Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, § 46, Ziff.2.3., S. 185; Günter Stratenwerth. Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. II: Delikte gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 39 N 32; Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 261bis StGB).Abs. 74
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB um Hilfs- bzw. Vorbereitungshandlungen zu den Delikten gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB handelt. Er setzt damit keinen direkten Öffentlichkeitsbezug voraus. Das Ziel der Organisation, Förderung oder Teilnahme an einer Propagandaaktion ist jedoch die Öffentlichkeit, in welcher das Gedankengut gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB bekannt gemacht werden soll, womit immerhin ein indirekter Öffentlichkeitsbezug gegeben ist (vgl. Niggli; Rassendiskriminierung, Kommentar, N 905 ff.; anders Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 261bis StGB, der davon ausgeht, dass die drei ersten Tatbestandsvarianten - d.h. eben auch Art. 261bis Abs. 3 StGB - [direktes] Handeln in der Öffentlichkeit voraussetzen).Abs. 75

2.2.2 Anzahl zugriffsberechtigter Personen im konkreten Fall

In der Anklageschrift vom 26. November 2001 wird zunächst festgehalten, dass von jedem beliebigen PC mit Internet-Zugang aus auf die Homepage des Angeklagten an der ETH Zürich bzw. die darin enthaltenen Links habe zugegriffen werden können (act. 33 S. 2), was grundsätzlich zutrifft. Im Weiteren wird ausgeführt, der Angeklagte habe mit seinem Link bzw. mit der Art und Weise, wie dieser Link gestaltet gewesen sei, ein möglichst breites Publikum aufgefordert - vorgesehen gewesen seien mindestens sämtliche ETH-Angehörigen, welche eine Benutzerberechtigung besessen hätten - die rassendiskriminierenden Sites aufzurufen (act. 33 S. 6).Abs. 76
Gemäss den nicht widerlegten Aussagen des Angeklagten anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2001 war die Zugriffsberechtigung auf die Links auf seiner Homepage - und damit auch auf den Link "click here" - technisch auf die ETH-Angehörigen beschränkt (act. 15 S. 2 und S. 3). Wie der Angeklagte an der heutigen Hauptverhandlung bestätigt hat (Prot. S. 8), wurde die entsprechende Einschränkung zu den Zugriffsberechtigungen bei der Migration/Übertragung der Daten von einem Server auf einen anderen ausgeschaltet, so dass fortan nicht nur ETH-Angehörige, sondern auch Dritte Zugriff auf die Links hatten. Wann diese Einschränkung dahinfiel und welches hierfür die genauen technischen Gründe waren, wurde aber - soweit ersichtlich - nie abgeklärt und lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr eruieren (vgl. act. 15 S. 2).Abs. 77
Der Angeklagte bezeichnete im Weiteren die Zahl der zugriffsberechtigten Personen auf vielleicht 18'000 Personen (act. 15 S. 2). Die Zahl der ETH-Angehörigen - ohne Mitzählen der Studierenden - wurde vom Zeugen ..., welcher Leiter der Abteilung BHH an der ETH ist, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 26. September 2001 mit etwa 5'000 Personen angegeben (vgl. act. 23 S. 3). Auch er bestätigte, dass eine technische Überprüfung vorgenommen worden sei und ein direkter Link für Aussenstehende nicht möglich gewesen sei (act. 23 S. 4). Der Zeuge ... ging auch davon aus, dass er eine Bestätigung der fraglichen Zugriffsbeschränkung erhalten habe (act. 23 S. 3), konnte sich daran aber nicht mehr genau erinnern. Der Zeuge ... ging anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 26. September 2001 davon aus, dass an der ETH Zürich etwa 10'000 Homepages von Studenten und Angestellten bestehen (act. 27 S. 2). Diese Personen haben als Studierende und Angestellte, die ans Netz angeschlossen sind, somit Zugriff auf die Homepages der jeweiligen anderen Nutzer.Abs. 78
Gesamthaft ist somit davon auszugehen, dass bei bestehender Zugriffsbeschränkung jedenfalls mindestens etwa 5'000 Personen eine Zugriffsmöglichkeit bzw. -berechtigung auf den entsprechenden Link "click here" auf der Website des Angeklagten hatten.Abs. 79

2.2.3 "Öffentlichkeit" im konkreten Fall

Zu prüfen ist somit, ob diese Anzahl von Personen als "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu bezeichnen sind.Abs. 80
Dieser Benutzerkreis definiert sich dadurch, dass es sich um Personen handelt, die an der ETH Zürich angestellt sind oder dort studieren. Bei einer Anzahl von mindestens etwa 5'000 Personen kann allerdings nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass es sich um einen durch persönliche Beziehungen verbundenen Kreis von Personen handelt; bei einer derartigen Anzahl Personen tritt eine persönliche Beziehung völlig in den Hintergrund, mögen auch persönliche Beziehungen innerhalb des Personenkreises einer Fakultät oder eines Teils einer Fakultät - oder auch zwischen Angehörigen verschiedener Fakultäten - bestehen. Weitgehend ist jedoch Anonymität gegeben.Abs. 81
Damit ist auch derjenige Personenkreis, der bei bestehender Zugriffsbeschränkung Zugriff auf die Website des Angeklagten hatte, als Öffentlichkeit zu qualifizieren. Zwar kann ein Zugriff aufs Internet nur erfolgen, wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. ein Computer zur Verfügung steht und dieser über einen Zugang zum Netz verfügt (analog, digital, ADSL). Die Situation ist mit derjenigen bei einer Zeitung/Zeitschrift zu vergleichen. Diese muss zuerst gekauft werden, bevor sie gelesen werden kann, es sei denn, sie liege in einer Bibliothek auf. Der Bibliothek vergleichbar wäre beim Internet etwa ein sogenanntes "Internet-Café".Abs. 82

2.3 "Propagandaaktion"

2.3.1 Begriff

Art. 261bis StGB setzt im Weiteren voraus, dass eine Propagandaaktion vorliegt. Propaganda ist objektiv ein Kommunikationsverhalten, z.B. "Halten von Vorträgen, Ausleihen oder Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen", auch averbale Kommunikation, dazu gehören auch Inseratekampagnen, Veranstaltungsserien, Grossveranstaltungen, Verteilen von Flugblättern (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 275bis StGB zum Begriff der Propaganda, der demjenigen in Art. 261bis Abs. 3 StGB entspricht, sowie N 25 zu Art. 261bis StGB).Abs. 83
In objektiver Hinsicht enthält der Begriff der Propagandaaktion gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB im Vergleich zu Art. 261bls Abs. 1 (Aufrufen zu Hass und Diskriminierung) und Abs. 2 (Verbreiten entsprechender Ideologien) nichts Neues. Die praktische Bedeutung von Abs. 3 liegt denn auch nicht in Begriff der Propagandaaktion, sondern darin, dass - wie erwähnt - Teilnahmehandlungen, die normalerweise als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind, zum eigenständigen Delikt erhoben werden (Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, N 890 und 901). Subjektiv erfordert Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen werde, sondern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu ändern, sondern zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder [...] in ihrer Überzeugung gefestigt werden (BGE 68 IV 147, zitiert in Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 275bis StGB). Gemeint ist mit Propagandaaktion somit die Organisation und Unterstützung einer auf Breitenwirkung angelegten werbenden Einwirkung auf andere Menschen (vgl. Peter Müller Abstinenz und Engagement des Strafrechts im Kampf gegen Ausländerfeindlichkeit, in: AJP 1996, S. 659 ff., insbes. S. 665).Abs. 84

2.3.2 Würdigung im konkreten Fall

Die auf den rassendiskriminierenden Websites gemäss Anklageschrift enthaltenen Informationen können fraglos als Propaganda bzw. Propagandaaktionen im vorstehenden Sinne qualifiziert werden, ging und geht es doch den Betreibern dieser Internet-Seiten darum, ihre rassistische Ideologie öffentlich zu verbreiten, und zwar im Sinne einer "Werbung". Ob diese Propagandaaktionen durch den Link des Angeklagten in strafrechtlich relevanter Weise gefördert wurden, ist nachfolgend zu prüfen.Abs. 85

2.4 "Förderung" (von Propagandaaktionen) durch das Setzen von Links

2.4.1 Allgemeines

Allgemein sollen durch die Begriffe des "Förderns" sowie der "Teilnahme" gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB alle denkbaren Formen der Teilnahme erfasst werden, sofern sie nur die Durchführung der Propagandaaktion erleichtern. Diese Hilfs- und Teilnahmehandlungen (nicht aber Anstiftung) zu Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Schüren von Hass, Aufrufen bzw. Aufreizen zur Diskriminierung und Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien) sind als eigenständige Delikte strafbar (vgl. die gleichgelagerte Rechtslage in Bezug auf Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG [Anstalten treffen]; Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, N 899 ff.).Abs. 86
Wann ein solches "Fördern" durch das Setzen von Links vorliegt, hat die schweizerische Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Bei der Auslegung des Begriffs "Fördern" sind dabei zum einen Begriff und Bedeutung von Links zu klären, ohne die Aufbau und Funktion des Internets gar nicht möglich wären (Erw. III/2.4.2); zum anderen gilt es auch - gestützt auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) sowie den Vorrang der Bundesverfassung und der EMRK - die Freiheitsrechte, vorliegend namentlich die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 16 und Art. 20 BV sowie Art. 10 EMRK zu berücksichtigen (Erw. III/2.4.3).Abs. 87

2.4.2 Begriff und Bedeutung von Links im Internet

Im Zusammenhang mit den besonderen Möglichkeiten des Internet auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und -Verbreitung stellt sich vorliegend somit vorab die Frage, wie weit jemand für Inhalte Dritter strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Dabei geht es um die Möglichkeit, dass der Anbieter von Informationen im Internet (Ausgangsangebot) mittels eines Link auf das Angebot eines Dritten verweist und so die Nutzer seines eigenen Angebots direkt auf dieses fremde Angebot führen kann.Abs. 88
Diesbezüglich ist zunächst die Funktionsweise von Links kurz zu erläutern (zur Definition der verschiedenen Arten von Links vgl. Anhang I, Ziffer 1.2.2.).Abs. 89
Von seiner Funktionsweise her betrachtet ist der Link im Prinzip nichts anderes als ein Querverweis von einem Dokument auf dem Internet auf ein anderes. Dabei besteht der Link aus zwei Teilen:Abs. 90
- Aus einem auf dem Bildschirm für den Nutzer sichtbaren, gewissermassen im Vordergrund befindlichen Element (Zeichen, Symbol, Text oder dergleichen), das i.d.R. spezifisch hervorgehoben ist (was der Begriff des "Hyperlink" veranschaulichen mag);
- und einer im Hintergrund mit diesem Element verknüpften Internetadresse (sog. URL = Uniform Resource Locator), welche für jenes Dokument steht, auf das der Nutzer geführt werden soll.
Abs. 91
Der Zweck des Link besteht nun darin, dass der Nutzer nicht die ganze Internet-Adresse (z.B. vom Format http://www.ethz.ch) eingeben muss, sondern dass er nur das auf dem Bildschirm sichtbare Element anzuklicken braucht; dies löst die vorprogrammierte Wahl der jeweiligen URL aus (Reto M. Hilty: Zur Zulässigkeit des Link - Rechtliches Damoklesschwert für die Internettechnologie?, in: Geschäftsplattform Internet III, Kapitalmarkt -Marktauftritt - Besteuerung, Hrsg. Rolf H. Weber/Reto M. Hilty/Rolf auf der Maur, S. 125 mit Verweisen).Abs. 92
Was die Bedeutung von Links im Internet betrifft, so stellen sie das zentrale Instrument des Internet dar, ohne welches der reibungslose Informationsfluss im Internet nicht möglich wäre. Es kann sogar ohne Übertreibung festgehalten werden, dass das Internet ohne Links nicht denkbar wäre und nicht funktionieren würde. Diese Tatsache gilt es bei der Frage, inwiefern sich jemand durch das Setzen von Links strafbar machen kann, zu berücksichtigen, soll nicht die Benutzung des Internet durch eine uferlose Strafbarkeit im Ergebnis verunmöglicht werden.Abs. 93

2.4.3 Berücksichtigung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit

Im Weiteren wies der Verteidiger zu Recht auf die Bedeutung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16 und 20 BV bzw. Art. 10 EMRK im vorliegenden Fall hin (vgl. die breiten Ausführungen in act. 39 S. 10 ff.). Zwar kann sich keineswegs auf Art. 10 EMRK oder Art. 16 und 20 BV berufen, wer im Sinne von Art. 261bis 3 StGB "Propagandaaktionen fördert" (vgl. act. 39 S. 11 und Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 261bis StGB). Bei der Frage, wann ein tatbestandsmässiges Fördern vorliegt, ist den genannten Freiheitsrechten aber Rechnung zu tragen, soll nicht jede Diskussion oder Stellungnahme, die auf gemäss Art. 261bis StGB strafbare Quellen verweist, unterbunden werden. In diesem Sinne sieht denn auch § 86 DStGB, der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, in Abs. 3 ausdrücklich eine Ausnahme von der Strafbarkeit vor, "wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient" (vgl. den Abdruck in act. 39 S. 11 f.). Der Sache nach muss diese Regelung - bereits hinsichtlich des objektiven Tatbestandes von Art. 261bis Abs. 3 StGB - auch für das schweizerische Recht gelten, sollen nicht beispielsweise wissenschaftliche Quellennachweise in Fussnoten einer Hitler-Biographie oder das Zeigen von historischen Filmaufnahmen aus dem Dritten Reich in einem Dokumentarfilm als strafbares Verbreiten nationalsozialistischen Gedankenguts geahndet werden.Abs. 94
In diesem Zusammenhang verwies der Verteidiger auch auf den Fall Jersild. Dieser hatte als dänischer Radio -und Fernsehjoumalist mit Mitgliedern einer rechtsextremen Jugendgruppierung ("Grünjacken") ein Fernseh-Interview durchgeführt, welches am 21. Juli 1985 in gekürzter Fassung als Dokumentarbericht im dänischen Fernsehen ausgestrahlt wurde. In den ausgestrahlten Sequenzen machten Mitglieder der genannten Gruppierung rassistische Aussagen über Einwanderer und ethnische Gruppen in Dänemark. Nachdem Jersild vor den dänischen Gerichten letztinstanzlich des Verstosses gegen Art. 266 b des dänischen Strafgesetzbuches - der mit Art. 261bis StGB vergleichbar ist - schuldig gesprochen worden war, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 23. September 1994 fest, die Bestrafung von Jersild verletze Art. 10 EMRK. Zu diesem Schluss war der Gerichtshof nach eingehender Prüfung der Frage, in welchem Zusammenhang die strittigen rassistischen Äusserungen ausgestrahlt wurden, gekommen, wobei er festgestellt hatte, dass die Fernsehsendung als Ganzes betrachtet nicht habe so erscheinen können, als hätten deren Autoren damit rassistische Ansichten und Ideen verbreiten wollen (vgl. act. 39 S. 16). Der Gerichtshof stützte sich im Übrigen auf Art. 4 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104; Rassendiskriminierungskonvention, RDK) worin die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Staatsvertrages angehalten wurden, die in der EMRK niedergelegten Grundsätze und die ausdrücklich in Art. 5 RDK genannten Rechte gebührend zu berücksichtigen. Zu diesen in Art. 5 RDK aufgeführten Rechten gehört unter anderem das Recht auf Freiheit der Meinung (vgl. act. 39 S. 14).Abs. 95
Nachdem die Einführung von Art. 261bis StGB ebenfalls der Umsetzung der RDK diente, sind die vorstehend skizzierten Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, wenngleich der Gerichtshof seinem Urteil unter anderem die besondere Bedeutung der Medien zugrunde legte, wogegen die vom Angeklagten im vorliegenden Verfahren gemachten Äusserungen und Links nicht in einem eigentlichen Medienkontext erfolgten.Abs. 96

2.4.4 Rechtliche Kriterien zur Strafbarkeit durch das Setzen von Links

2.4.4.1 Vorfragen: Link als "Tatwaffe" oder "Freipass" für Links; Zugangsvermittlung oder Bereithalten von fremden Inhalten?

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Anbieter des Link (= sog. Linkprovider) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sich im fremden Zielangebot (d.h. der verlinkten Website) verbotene Inhalte befinden, sind vorab die folgenden, grundsätzlichen Fragen zu klären: Soll der fragliche Link als solcher - gewissermassen als 'Tatwaffe" - aus strafrechtlicher Sicht verpönt sein oder rechtfertigt es sich angesichts der Bedeutung der Links im Internet als dessen zentrales Instrument diesem eine Art "Freipass" zu erteilen, in dem Sinne, dass konkrete Ergebnisse, die mit dem Link zu erreichen sind, zwar verpönt sein mögen, aber nicht der Link als technisches Mittel (vgl. Hilty, a.a.O, S. 135)?Abs. 97
Beide Fragen sind in dieser Form zu verneinen. Wäre das Setzen eines Link, der - wenn auch erst nach weiteren Links - auf eine Website mit strafbarem Inhalt führt, ohne weiteres strafbar, so wäre jede Person, die auf ihrer Website einen Link setzt, bei Vermeidung der Strafbarkeit gehalten, gewissermassen täglich zu prüfen - der Inhalt einer Website kann sich jederzeit ändern -, ob sich im Zielangebot (der "verlinkten Website") nicht neu verbotene Inhalte befinden. Damit hätte es aber nicht sein Bewenden: Vielmehr müsste diese Person weiter prüfen, ob die vom Zielangebot weiterführenden Links (die Links auf der "verlinkten Website") allenfalls (neu) zu verbotenen Inhalten führen usw. Im Ergebnis wäre daher mit dem Setzen von Links - gleichgültig in welchem Zusammenhang und auf welche Website - ein faktisch nicht mehr einzugrenzendes Risiko der strafrechtlichen Verfolgung verbunden. Eine so verstandene strafrechtliche Verantwortlichkeit für Links im Internet würde mit anderen Worten die rechtliche Zulässigkeit von Links im Allgemeinen in Frage stellen - und damit auch die Funktion des Internet überhaupt.Abs. 98
Anderseits bedarf aber keiner weiteren Erläuterung, dass das Internet nicht unter Hinweis auf die Bedeutung von Links zum rechtsfreien Raum deklariert werden darf, um so mehr, als sich gerade dieses Medium bei bestimmten Deliktskategorien - namentlich Rassendiskriminierung und harter Pornographie - grosser Beliebtheit erfreut.Abs. 99
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob es sich bei der Setzung von Links in einer Website, d.h. in einem auf das Internet gestellten Dokument, um eine blosse Zugangsvermittlung zu einer anderen Website handelt, die einem Verweis - bzw. einer Fussnote oder Anmerkung in einem Buch - gleichzusetzen ist, oder ob ein Link als Bereithalten von (fremden) Inhalten zu qualifizieren ist (zu dieser Diskussion vgl. die Ausführungen in Anhang I, Ziffer 1.2.4. Zur Qualifikation von Links/Beurteilungskriterien bei Verweisungen durch Links sowie die Ausführungen u.a. zur technischen Funktionsweise von Links in Anhang I, Ziffer 1.2.1. Zur Bedeutung von Links im Internet, 1. Abschnitt). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend von einem Bereithalten von Inhalten ausgegangen wird.Abs. 100

2.4.4.2 Hauptkriterium: Eigener Inhalt oder Zueigenmachen eines fremden Inhalts

Keine besonderen Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Linkanbieter eigene Inhalte zum Nutzen bereit hält. Für diese von ihm selbst stammenden Inhalte ist er in jedem Fall allgemein, zivil- wie strafrechtlich, verantwortlich. Fraglich ist jedoch, wie es sich verhält, wenn der Anbieter mittels eines Link den Zugang zu einem fremden Inhalt ermöglicht bzw. einen fremden Inhalt zur Nutzung bereit hält. Die uneingeschränkte Strafbarkeit des Setzens eines Link würde in diesen Fällen - wie vorstehendend gezeigt - weder der Eigenart des Link als zentrales Instrument des Internet gerecht, noch der Pflicht der rechtsanwendenden Organe zur Berücksichtigung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit auch im Rahmen von Art. 261bis StGB.Abs. 101
In diesen Fällen ist daher zu prüfen, ob sich der Linkanbieter diesen Inhalt zu eigen gemacht hat, was mit folgendem Beispiel verdeutlicht werden soll:
Jemand hat - in einem Land, in welchem es Straftatbestände gegen Rassismus gibt, z.B. in der Schweiz - eine rassistische Überzeugung, die sich implizite bereits aus dem Inhalt seiner eigenen Website ergibt, ohne dass jedoch ein Verstoss gegen Art. 261bis StGB vorliegt. Diese Person setzt nun einen Link auf eine rassistische Website, welche eindeutig gegen Art. 261bis StGB verstösst. Die Setzung dieses Link auf das fragliche Zielangebot kann gestützt auf das Umfeld, in welchem der Link gesetzt wurde, dahingehend qualifiziert werden, dass sich der Linkanbieter das Zielangebot - d.h. den Inhalt der eindeutig gegen Art. 261bis StGB verstossenden Website - zu eigen gemacht hat. Mit anderen Worten ist dem Linkanbieter der Inhalt des Zielangebotes (d.h. der Inhalt der verlinkten Website) zuzurechnen. Er ist somit für den "verlinkten" Inhalt in gleicher Weise zivil- und strafrechtlich verantwortlich wie für den eigenen, von ihm selbst gesetzten Inhalt seiner Website. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine derartige thematischeVerknüpfung von der eigenen Website auf diejenige eines Dritten nicht besteht. Dann kann der Linkanbieter für den Inhalt der verlinkten Website grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (allfällige - wohl eher schwer denkbare - Ausnahmen werden vorliegend nicht berücksichtigt).
Abs. 102
Das erwähnte Kriterium - ob sich der Setzer eines Link einen strafbaren fremden Inhalt zu eigen macht oder nicht - berücksichtigt gleichermassen die besondere Bedeutung von Links für das Internet sowie die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, ohne dass bezüglich der erwähnten Freiheitsrechte Sonderkriterien angewandt werden müssten.Abs. 103

2.4.4.3 Unterkriterien für das Zueigenmachen fremder Inhalte

Bei der Frage, ob sich ein Linkanbieter einen fremden Inhalt zu eigen macht und damit für diesen auch strafrechtlich verantwortlich sein soll, drängen sich die folgenden Unterkriterien auf, die sich teilweise bereits implizit aus dem vorstehenden Beispiel ergeben:Abs. 104
- der konkrete Kontext des Link (d.h. die konkrete Stellungnahme zur einzelnen Linkverweisung); wer z.B. einen Link zu einer Website mit strafbarem Inhalt mit einer positiven Wertung im Sinne einer Werbung verbindet, ist nicht gleich zu behandeln wie jemand, der derartige Inhalte gerade bekämpft und nur im Sinne eines "abschreckenden Beispiels" einen Link auf eine solche Website setzt.Abs. 105
- der thematische Bezug des Link (d.h. es ist die Frage zu prüfen, in welchem Zusammenhang die Inhalte, auf die verwiesen wird, zum gesamten Inhalt des Angebots des Verweisenden stehen); vgl. das vorstehende Beispiel (implizite ersichtliche, aber nicht strafbare, rassistische Einstellung auf der eigenen Website mit Link auf eine Website mit im Sinne von Art. 261bis StGB strafbaren Inhalten)Abs. 106
- die Link-Methode (gewöhnlicher Link bzw. Hyperlink, evtl. Deeplink oder IMG-Link [auch Inline-Link oder Image-Link] oder Frames; zur Definition der Arten von Links vgl. Anhang I, Ziffer 1.2.2.); das Setzen eines Links auf eine Website, die keine verbotenen Inhalte aufweist, ihrerseits aber einen Link zu verbotenen Inhalten enthält, ist juristisch nicht ohne weiteres gleich zu behandeln wie ein Link, der direkt, d.h. ohne weitere Links (bzw. "clicks"), zu strafbaren Inhalten führt.Abs. 107

2.5 Anwendung der Kriterien auf den vorliegenden Fall

Anhand der vorstehenden Kriterien ist nun zu prüfen, ob der Angeklagte mit dem Setzen seines Link "click here" die erwähnten Propaganda(aktionen) auch tatsächlich "förderte", was nach dem Gesagten dann zu bejahen ist, wenn er sich die in der Anklageschrift aufgeführten Texte der sogenannten "Hass-Seiten" im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu eigen machte.Abs. 108
Wie erwähnt, hatte der Angeklagte auf seiner Website unter dem Titel "about some past activities" den Link "click here" gesetzt. Über diesen Link gelangte man auf die Website "stop-the-hate.org/neo-nazi.html". Zu prüfen ist somit, ob das Anbringen des fraglichen Link - der als sog. Deeplink (zur Definition dieses Begriffs vgl. Anhang I, Ziffer 1.2.2.) ausgestaltet ist, indem er von der Website des Angeklagten nicht zur Homepage von "stop-the-hate.org", sondern zu einer auf einer tieferen Ebene liegenden Seite der fraglichen Website führte - als Fördern einer Propagandaaktion im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist. Der Vorwurf lautet diesbezüglich, der Angeklagte habe durch das Setzen des erwähnten Link die öffentlichen Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 i.V.m. 3 StGB) bzw. das Verbreiten der dahinterstehenden Ideologien Art. 261bis Abs. 2 i.V.m. 3 StGB) gefördert.Abs. 109

2.5.1 Website "http://www.stop-the-hate.org"

Wird dem Angeklagten vorgeworfen, durch seinen Deeplink auf die Website "stop-the-hate.org" Propagandaaktionen im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB gefördert zu haben, so ist vorab darzulegen, um was für eine Site es sich bei "stop-the-hate.org" handelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens der Untersuchungsbehörde in dieser Hinsicht keine Abklärungen getroffen wurden. Die Verteidigung des Angeklagten hat demgegenüber verschiedene Abklärungen vorgenommen. Auf diese ist somit vorliegend zu Gunsten des Angeklagten abzustellen. Zudem wurden die Abklärungen - soweit möglich und zumutbar, wobei eine Anfrage an den Betreiber der Website seitens des Gerichts nicht mehr erfolgte - durch die zuständige Einzelrichterin überprüft.Abs. 110
Bei der Website "stop-the-hate.org" handelt es sich um eine antirassistische Website (vgl. den Ausdruck in act. 4/5 und die Website im Internet unter "http://www.stop-the-hate.org" sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Verteidiger des Angeklagten und dem Betreiber der Website in act. 5/2/5 und in act. 5/2/6).Abs. 111
Der vom Angeklagten angebrachte Deeplink führte auf eine auch über die Homepage von "stop-the-hate.org" erreichbare Website, welche eine Liste von Links zu sog. "Hass-Seiten", welche teilweise kommentiert waren, aufweist. Diese Links zu den kommentierten Hass-Seiten sind mit einem englischen Text bzw. Titel überschrieben (vgl. act. 4/6; act. 33 S. 3). Eine Übersetzung dieses Titels fehlt jedoch in der Anklageschrift (vgl. act. 33 S. 3). Diese Übersetzung ist deshalb hier nachzuholen:Abs. 112
"White Supremacists, Neo-Nazi's, Holocaust Revisionists, Skinheads, The Klan and Nationalists
Hate is like cancer - it doesn't matter if you have a lot of cancer or a little. It's still cancer!"
Abs. 113
"Weisse Rassisten, Neo-Nazis, Holocaust-Leugner, Skinheads, Ku-Klux-Klan-Mitglieder und Nationalisten
Hass ist wie Krebs - es spielt keine Rolle ob man einen schweren Krebs hat oder einen leichten. Es ist immer Krebs!" (Übersetzung durch die Einzelrichterin)
Abs. 114
Die Überschrift auf der fraglichen Website wendet sich somit an (bzw. gegen) jene Personen, welche auf Grund ihrer politischen Einstellung einen engen Bezug zu den nachfolgend aufgeführten rechtsextremen, rassistischen bzw. nationalsozialistischen Organisationen (deren Name bzw. Bezeichnung als Link auf deren Homepage ausgestaltet waren bzw. sind) aufweisen, und bezeichnet deren gegenüber Schwarzen, Juden und weiteren Personengruppen bestehenden, ihren Überzeugungen zu Grunde liegenden Hass als Krebs. Die Einleitung auf der fraglichen Website distanziert sich somit eindeutig vom weiter folgenden Inhalt.Abs. 115
Es ist denn auch unbestritten, dass es sich bei den in der Anklageschrift gemäss act. 33 S. 3 ff. aufgeführten Organisationen - welche in der über den Link "click here" erreichbaren Website von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" aufgeführten Liste enthalten sind - um solche mit rechtsextremem, rassistischem bzw. nationalsozialistischem Charakter handelt (vgl. die Einvernahme des Angeklagten vom 21. Februar 2001 in act. 15).Abs. 116
Festzuhalten ist jedoch, dass sich auf der Website des Angeklagten selbst keinerlei Inhalte mit rassistischem Gehalt finden. Einzig der von ihm angebrachte Link "click here" führte auf eine Website, welche - wenn auch in distanzierender Art und Weise - in einer Link-Liste eine Reihe von kommentierten rassistischen Organisationen aufführte bzw. immer noch aufführt. Bei diesen Kommentaren handelt es sich offensichtlich um Kurzaussagen, welche die fraglichen Organisationen zu sich selbst machen.Abs. 117

2.5.2 Konkreter Kontext des Link

Der konkrete Kontext des Link spricht die Schweizer Kontrollorgane (Web-Regulatoren) an, welche gebeten werden, den fraglichen Link "click here" anzuklicken (hier zu klicken). Der fragliche Link führt dann auf die erwähnten Seiten von "www.stop-the-hate.org/neo-nazi.html". Auch wenn die beiden Links "dick here" und "peek here" selbst keinen Hinweis auf die dahinter liegenden Websites enthalten, so ergibt sich aus der Formulierung des Satzes, dass der Angeklagte die genannten Kontrollinstanzen provozieren will. Damit liegt die Vermutung nahe, dass die fraglichen Links - sei es in der Schweiz bezüglich des Link "click here", sei es in den USA, Pennsylvania, bezüglich des Link "peek here" - auf zumindest fragwürdige, wenn nicht gar illegale Websites führen, wenn auch nicht angegeben wird, welche/r konkrete/n (direkte/n) Link/s bzw. welche konkrete/n Website/s den beiden gesetzten, allgemein formulierten Links zu Grunde liegen. Bei den Surfern wird durch diese Art der Bildung der Links (indirekte Links) zudem eine gewisse Neugier geweckt, die fraglichen Links anzuklicken, auf die angeklickten Websites zu surfen und so von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.Abs. 118
Gesamthaft ist festzuhalten, das der vom Angeklagten ins Internet gestellteText selbst keine rassistischen Äusserungen enthält. Lediglich der konkrete Kontext des - provokativ gesetzten - Link "click here" deutet auf eine möglicherweise illegale, gegen schweizerisches Recht verstossende Website, welche über den fraglichen Link erreicht werden kann, hin.Abs. 119
Aus dem gesamten Kontext des fraglichen Abschnittes "about some past activities" ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte mit dem fraglichen Link (wie auch mit dem Link "peek here") in die Diskussion über die Benutzungspolitik der ETHZ in Bezug auf das WWW eingriff und die Meinungsäusserungsfreiheit auf akademischer Ebene als gefährdet ansah. Dies versuchte er mit den zwei provokativ gesetzten Links zu illustrieren. Der konkrete Kontext des fraglichen Links spricht daher nicht dafür, dass der Angeklagte sich damit fremde, rassistische Inhalte zu eigen gemacht hätte.Abs. 120

2.5.3 Thematischer Bezug des Link

Zum thematischen Bezug des Link ist Folgendes auszuführen: Der Angeklagte ist - wie erwähnt - Assistenzprofessor an der ETH Zürich. Auf der Website der ETHZ findet sich auch ein Link zur Website des Angeklagten.Abs. 121
Auf der vorliegend zu beurteilenden Website, wie sie am 21. Februar 2000 im Internet abgerufen wurde (vgl. act. 4/1), stellte sich der Angeklagte zunächst kurz vor und führte dann eine Reihe von Links auf verwandte Homepages auf. Im Weiteren machte er Ausführungen über seine Forschungstätigkeit, seine Vision für die Zukunft der Computertechnologie (EDV), seine Vorlesungen, seine Projekte/Beiträge sowie die veröffentlichte bzw. freigegebene Software. Ebenso informiert der Angeklagte über einige seiner früheren Aktivitäten (vgl. Anklageschrift S. 2). Es folgen ein Passus über verschiedene nützliche Homepages auf dem Gebiet der Computertechnologie und Computerarchitektur sowie eine Liste von fünf ausgewählten Publikationen (vgl. hierzu act. 4/1). Das Backup 96, welches in act. 5/1 zitiert wird, enthält noch einen weiteren Abschnitt (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Erw. I/3.3.3).Abs. 122
Der inkriminierte Abschnitt gliedert sich somit in die Darstellung der Tätigkeit des Angeklagten an der ETHZ ein und beleuchtet einen Teilaspekt seines dortigen Einsatzes. Dieser bezieht sich zwar nur indirekt auf seine unmittelbare berufliche Tätigkeit. Es ist jedoch einleuchtend, dass sich der Angeklagte als Computerspezialist auch mit verschiedenen Aspekten des Internet und insbesondere auch mit dem Zugriff auf das World Wide Web befasst, um so mehr, als er zuvor im Auftrag des Departements für Informatik der ETH Zürich zu diesem Thema eine Stellungnahme zuhanden der ETH-Leitung verfasst hatte (Prot. S. 12). Im Zusammenhang mit dem Zugriff auf das WWW hat die ETHZ einschränkende (und deshalb auch kontroverse) Bestimmungen über dessen Benutzung aufgestellt. Diese offizielle WWW-Politik wurde vom Angeklagten in diesem Abschnitt kritisiert bzw. er wies darauf hin, dass er eine Antwort hierzu verfasst habe. Dabei ist im Text der Passus "a reply" als Link auf die fragliche Seite mit der Antwort des Angeklagten ausgestaltet. Ebenso führte ein Link - nämlich "official WWW policy" - zu einer Darstellung dieser Politik der ETHZ. Im Weiteren verwies der Angeklagte auf die nunmehr in Kraft stehende revidierte Version dieser Benutzungsbestimmungen bzw. -richtlinien, welche ebenfalls mit einem Link (revised version) abgerufen werden konnten. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Bestimmungen/Richtlinien betreffend die Benutzung des WWW, durch welche der Angeklagte die Meinungsäusserungsfreiheit bedroht sah ('Things look better, but free speech has not prevailed in a way it should within an academic Institution"; vgl. auch die Übersetzung in der Anklageschrift sowie insbesondere in Ziffer I/3.3.2 hiervor). Im Weiteren führte der Angeklagte aus, man solle daran denken, dass niemand der "transitiven Abgeschlossenheit" von Verweisen im WWW entgehen könne, einem neuen weltweiten Medium, in welchem verschiedene gesellschaftliche Auffassungen aufeinanderprallen. Die beiden Links "click here" und "peek here" nehmen Bezug auf diese unterschiedlichen Standards, indem nämlich ein Link auf eine rassistische Website (effektiv handelt es sich, wie ausgeführt, um eine antirassistische Website) in der Schweiz - entsprechend den hiesigen gesellschaftlichen Auffassungen - strafbar wäre, währenddem beispielsweise in den USA, entsprechend den dortigen Auffassungen, rassistische Websites legal sind. Umgekehrt verhält es sich mit dem Link "peek here", wären doch Links auf eine - auch wenn es sich nur um sog. Softporno-Sites handelte - pornografische Website in den USA strafbar, währenddem Softporno-Sites in der Schweiz nicht strafbar wären.Abs. 123
Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass im fraglichen Abschnitt die Aktivitäten des Angeklagten bezüglich der Zugänglichkeit von Internetseiten im WWW im Zusammenhang mit den nach seiner Auffassung zu stark einschränkenden Richtlinien für dessen Benutzung durch die Angehörigen der ETHZ dokumentiert werden. Dabei enthält der vom Angeklagten verfasste Text selbst mitsamt den von ihm gesetzten Links keinerlei Hinweise auf irgendwelche rassistische oder pomografische Websites. Auch der thematische Bezug liefert somit keinen Hinweis darauf, dass sich der Angeklagte mit dem erwähnten Link fremde, rassistische Inhalte zu eigen gemacht hätte.Abs. 124

2.5.4 Link-Methode

Was die Linkmethode anbetrifft, so hat der Angeklagte vorliegend einen sog. Deeplink gesetzt (vgl. vorne Erw. III/2.5). Bei einem gewöhnlichen Link oder Hyperlink (auch Outlink genannt) führt der vom Linkanbieter gesetzte Link auf die Homepage des Dritten (zu den verwendeten Begriffen vgl. Anhang I, Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2.2.), währenddem ein Deeplink auf eine auf einer tieferen Ebene liegende Seite verweist (eine Website besteht üblicherweise aus der Homepage [= Einstiegsseite bzw. Startseite] und weiteren dazugehörigen Seiten [Pages]; das gesamte Angebot wird als Website oder Site bezeichnet).Abs. 125
Dieser Deeplink (der allerdings in der Website des Angeklagten lediglich mit "click here" bezeichnet war) führte - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - direkt auf die Internetseiten von "www.stop-the-hate.org/neo-nazi.html". Diese Seiten enthalten die bereits mehrfach erwähnte Link-Liste, welche eine Reihe von Links samt Kurzbeschreibungen von rassistischen und nationalsozialistischen Websites aufführt. Dabei war diese Link-Liste mit einer distanzierenden Überschrift versehen (vgl. Erw. III/2.5.1 hiervor).Abs. 126
Aus dem vom Angeklagten gesetzten Link "click here", mit welchem dann der fragliche URL - und damit die entsprechenden Seiten - abgerufen wurde, ergab sich allerdings noch nicht, was für eine Website ihm zu Grunde lag.Abs. 127
Auch wenn der Angeklagte einen Deeplink setzte, der nicht auf die Homepage der Organisation "stop-the-hate" führte, sondern auf eine darunter liegende Seite, ist offensichtlich, dass er auf die Website bzw. Pages eines Dritten verweist und diese nicht in seine eigene Website integriert hat (wie beispielsweise mit einem IMG-Link oder mit Frames; vgl. zu den fraglichen Begriffen Anhang I, Ziffer 1.2.2.). Die Link-Methode spricht damit jedenfalls nicht dafür, dass sich der Angeklagte mit seinem Link die strafrechtlich verpönten Inhalte der in der Anklageschrift aufgelisteten "Hass-Seiten" zu eigen gemacht hätte.Abs. 128

2.5.5 Berücksichtigung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit

Wie erwähnt berücksichtigen die vorstehend aufgeführten (Unter-)Kriterien des konkreten und thematischen Bezugs sowie der Linkmethode gleichermassen die Bedeutung des Links für das Internet und die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16 und 20 BV bzw. Art. 10 EMRK. Diesbezüglich ist nur zu ergänzen, dass der Angeklagte seinen Link im Rahmen seiner Stellungnahme zu den ETH-Richtlinien betreffend Internet-Benutzung setzte - mithin einer von der Meinungs- und vorliegend auch Wissenschaftsfreiheit ohne weiteres erfassten Tätigkeit - weshalb gerade im vorliegenden Fall auch die genannten Freiheitsrechte für die Anwendung der vorstehenden Kriterien sprechen.Abs. 129

2.5.6 Zur früheren Website der schweizerischen Bundespolizei

In dem von der Verteidigung eingereichten Auszug aus der Dokumentation der schweizerischen Bundespolizei "Skinheads in der Schweiz" vom Mai 1998 werden auf S. 4 direkte Links zu neonazistischen Websites aufgeführt (act. 38/2; act. 5/1 S. 13 f. und act. 5/2/13-17). Nach unwiderlegten Angaben der Verteidigung wurden diese Links von der Bundesanwaltschaft erst am 9. März 2000 entfernt (act. 39 S. 22), waren also am 21. Februar 2000, als die Website des Angeklagten von der Untersuchungsbehörde abgerufen wurde, noch aktiviert. Bei der Anwendung der vorstehenden Kriterien auf die von der Bundespolizei gesetzten Links ergäbe sich ohne weiteres, dass der konkrete Kontext des Links (Anwendungsbeispiele für einschlägig-rassistische Inhalte im Internet) sowie der thematische Bezug (Setzen der Links im Rahmen der Dokumentation über Skinheads in der Schweiz, Beleuchtung eines Teils der rechtsextremen Szene aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden, klar antirassistischer Bezug) ausschliessen, dass sich die Bundespolizei die strafbaren Inhalte im vorstehenden Sinn zu eigen gemacht hätte, obwohl sie - im Gegensatz zum Angeklagten - in ihrer Dokumentation Links setzte, die (damals noch) unmittelbar zu rassistischen Websites führten. Der Vergleich der Website des Angeklagten bzw. des darin enthaltenen Links "click here" mit der genannten Website der Bundespolizei spricht daher ebenfalls gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für rassistische Inhalte auf Websites, zu denen man nicht direkt über seinen Link, sondern erst nach Aufrufen weiterer Links auf der Link-Liste der antirassistischen Website "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" gelangen konnte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in act. 39 S. 22).Abs. 130

2.5.7 Zur Suche nach rassistischen Websites mit Suchmaschinen

Schliesslich ist auf die gerichtsnotorische Tatsache hinzuweisen, wonach jeder Benutzer durch Eingabe einschlägiger rassistischer Begriffe in sogenannte "Suchmaschinen" sofort Zugriff auf zahlreiche Websites mit rassistischen Inhalten erhält. So führt beispielsweise auf "www.google.com" der Suchbegriff "Nazi" unter anderem direkt zu einem Link auf die Nazi-Website der "American Nazi Party". Dies kann zwar nicht dazu führen, das Internet unter Hinweis auf die problemlose Verfügbarkeit rassendiskriminierender Äusserungen zum diesbezüglich rechtsfreien Raum zu erklären, legt aber - im Sinne der vorstehend genannten Kriterien - eine zurückhaltende Auslegung des Begriffs der "Förderung" verbotener Propagandaaktionen durch das Setzen von Links nahe.Abs. 131

2.5.8 Ergebnis

Gestützt auf den oben geschilderten thematischen Bezug des fraglichen Link, den konkreten - wenn auch provokativen - Kontext des Link und die Linkmethode ist festzuhalten, dass sich der Angeklagte mit der Setzung des fraglichen Links "click here", der auf die Pages von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" führte - soweit es sich denn überhaupt um eine rassistische Website handeln würde - nicht zu eigen gemacht hat. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit - und damit im vorliegenden Fall konkret das "Fördern" einer Propagandaaktion - ist deshalb zu verneinen. Bereits der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB ist also nicht erfüllt.Abs. 132

3. Subjektiver Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB

3.1 Tatbestandsmerkmale

Subjektiv ist in den Fällen von Art. 261bis Abs. 1 bis 3 StGB Vorsatz erforderlich. Insbesondere gehört dazu das Bewusstsein und der Wille des Täters, mit seinem Verhalten jemanden oder eine Personenmehrheit unter Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen bzw. zu ihrer Diskriminierung aufzurufen (Rehberg, a.a.O., S. § 46 Ziff.3 lit. c, S. 189). Darüber hinaus erfordert Art. 261bis Abs. 3 StGB die (untechnische) Absicht des Täters, durch die Propagandaaktion nicht nur Gedanken zu ändern, sondern zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder [...] in ihrer Überzeugung gefestigt werden (BGE 68 IV 147; Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 275bis StGB).Abs. 133
Entgegen der missverständlichen Formulierung "mit dem gleichen Ziel" in Art. 261bis Abs. 3 StGB ist neben dem Vorsatz keine besondere Absicht erforderlich (Niggli, Rassendiskriminierung, N 886 und 1214; Trechsel, a.a.O., N 26 zu Art. 261bis StGB).Abs. 134

3.2 Würdigung

Wohl hat der Angeklagte den fraglichen Link wissentlich und willentlich gesetzt. Er wusste, dass dieser auf die Website von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" führte, von wo aus eine Reihe von rassistischen Links angeklickt werden konnten. Gleichzeitig ging der Angeklagte aber zu Recht davon aus, dass es sich um eine antirassistische Website handelte, die gegenteils dazu aufrief, sich gegen derartige rassistische Websites mit den zur Verfügung stehenden (legalen) Mitteln zur Wehr zu setzen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum konkreten Kontext des Link und zu seinem thematischen Bezug ist nicht nur nicht erstellt, sondern geradezu widerlegt, dass es dem Angeklagten mit dem Setzen seines Link "click here" darum gegangen wäre, rassistische Propagandaaktionen zu fördern, also konkret mit seinem Link für rassistisches Gedankengut zu werben und so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie durch die auf der fraglichen Link-Liste bzw. durch die mittels dieser Link-Liste erreichbaren Organisationen für das von diesen geäusserte Gedankengut gewonnen oder gar in ihrer entsprechenden Überzeugung gefestigt würden. Damit fehlt es vorliegend auch am subjektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB.Abs. 135

4. Ergebnis: Freispruch

Wie vorstehend gezeigt, fehlt es vorliegend sowohl am objektiven wie am subjektiven Tatbestand, weshalb der Angeklagte freizusprechen ist.Abs. 136

5. Exkurs: Veröffentlichung in den Medien. Anwendbarkeit von Art. 27 StGB

Art. 261bis Abs. 3 StGB sieht - wie erwähnt - eine besondere Teilnahmeregelung vor, wonach Hilfs- und Teilnahmehandlungen zu Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB als eigenständige Delikte strafbar sind. Dies bedeutet, dass Gehilfen strafrechtlich zu selbständigen Tätern werden (Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, N893ff.). Bezüglich Art. 261bis Abs. 1-3 StGB besteht mithin eine Sonderregelung, welche den allgemeinen Bestimmungen - so auch derjenigen von Art. 27 StGB - vorgeht (Niggli, Rassendiskriminierung, Kommentar, N 1257 ff., inbes. N 1274; vgl. auch Dorrit Schleiminger/Christoph Mettler. Strafbarkeit von Medienverantwortlichen im Falle von Rassendiskriminierung, Art. 27, Art. 261bis Abs. 4 StGB in AJP 8/2000, S. 1039 ff., insbes. S. 1041).Abs. 137
Die Delikte von Art. 261bls Abs. 1 bis 3 StGB können somit auf Grund dieser Sachlage nicht als Pressedelikte im Sinne von Art. 27 StGB qualifiziert werden. Auch wenn der Angeklagte den fraglichen Link auf seiner Website veröffentlicht hat, kommt somit Art. 27 StGB nicht zur Anwendung.Abs. 138

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und Gerichtskosten

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 5 StPO). Eine Kostenauflage in Anwendung von § 189 Abs. 1 StPO entfällt mangels widerrechtlichen Verhaltens des Angeklagten im Sinne von Art. 41 OR analog (vgl. dazu BGE 116 Ia 168; bestätigt in BGE 119 Ia 332 ff.): Wie gezeigt verstiess der Angeklagte mit der Setzung des Links "click here" nicht gegen Art. 261bis StGB, und es ist nicht ersichtlich, welche andere geschriebene oder ungeschriebene Norm er damit verletzt haben könnte. Dass das Setzen des erwähnten Link "unnötig" gewesen sei, weil im Rahmen seiner Kritik an der Internet-Politik der ETH Zürich auch der Hinweis genügt haue, dass es im Internet Websites mit Links auf rassistische Seiten gebe, wobei die Links aber im Gesamtkontext zu würdigen seien (so die Begründung für die Kostenauflage in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 27. Juni 2000, act. 13 S. 8 Ziff. IV), macht das Verhalten des Angeklagten jedenfalls noch nicht widerrechtlich. Gleiches gilt für die Einschätzung, vom Angeklagten hätte mindestens ein warnender Hinweis darüber vorausgesetzt werden dürfen, was den User beim Anklicken des Links "click here" erwarte (act. 13 S. 9).Abs. 139

2. Prozessentschädigung

In Anwendung von § 191 in Verbindung mit § 43 StPO ist dem Angeklagten für den gerechtfertigten Beizug eines Verteidigers eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Verteidiger bezifferte den ihm entstandenen Zeitaufwand mit rund 80 Stunden, was mit Blick auf die Komplexität des Falles und nicht zuletzt im Vergleich mit den Vorbereitungen des Gerichts als realistisch erscheint und - unter Venwendung des amtlichen Stundentarifs von Fr. 200.--zu einer Prozessentschädigung von Fr. 17'216.- (Fr. 16'000- Anwaltshonorar zuzüglich 7,6 % MWSt [= Fr. 1 '216.-] führt.Abs. 140

3. Genugtuung

3.1 Grundsatz

Unter den in § 43 StPO angeführten Umständen kann dem freigesprochenen Anklagten auch eine Genugtuung zugesprochen werden (§ 191 StPO). § 43 Abs. 3 setzt diesbezüglich voraus, dass der Angeklagte durch die Untersuchung und/oder das gerichtliche Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Der Angeklagte wurde durch das vorliegende Strafverfahren, über welches in den Medien unter Namensnennung und teilweise mit Foto des Angeklagten berichtet wurde, zweifellos erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen, um so mehr als das Verfahren auch bewirkte, dass sein Anstellungsverhältnis als Assistenzprofessor bei der ETH Zürich nicht verlängert wurde und daher am 1. Oktober 2002 endet (Prot. S. 3 f.). Der Anspruch auf Genugtuung ist daher grundsätzlich ausgewiesen.Abs. 141

3.2 Höhe

Die Höhe der Genugtuung bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten. Nach BV, EMRK oder kantonalem Recht zu beachtende Mindest- (oder Höchst-) beitrage gibt es dabei nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 zu § 43 StPO). Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der längere Zeit andauernden Berichterstattung über das Strafverfahren in den Medien - wie erwähnt - namentlich und mit seiner Funktion an der ETH Zürich, teilweise auch mit Foto, genannt wurde, wobei jeweils einseitig von Links die Rede war, die "über Zwischenschritte" zu rassistischen Websites geführt hätten - dass es sich bei der Website "stop-the-hate.org/neo-nazi.html", auf welche der vom Angeklagten gesetzte Link zunächst führte, um eine eindeutig antirassistische Website handelt, fand jeweils keine Erwähnung (vgl. act. 10/1-5). In der Öffentlichkeit entstand damit der Eindruck, beim Angeklagten handle es sich um einen Rassisten und Antisemiten, wobei einzelne Presseerzeugnisse diesen Vorwurf ziemlich direkt erhoben (vgl. act. 10/3: "[...] viel eher geht's ihm aber um Rassismus und Antisemitismus."). Dass der Angeklagte durch diese Berichterstattung in seiner Persönlichkeit erheblich verletzt wurde, bedarf keiner näheren Erläuterung. Als Folge des Strafverfahrens ist im Weiteren auch die Beendigung seiner beruflichen Karriere als Hochschullehrer an der ETH Zürich zu sehen. Die Berichterstattung in den Medien, die teilweise die Grenze zur Vorverurteilung überschritt, sowie die schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen des vorliegenden Verfahrens lassen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Angeklagte als schwer erscheinen. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es angezeigt, die dem Angeklagten zuzusprechende Genugtuung auf Fr. 30'000.- anzusetzen, um der weit überdurchschnittlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte im vorliegenden Strafverfahren hinreichend Rechnung zu tragen.Abs. 142

3.3 Zur beantragten teilweisen Auferlegung der Genugtuung an den Verzeiger

Der Verteidiger beantragte an der heutigen Hauptverhandlung, von der Genugtuung seien Fr. 10'000.- dem Verzeiger ... aufzuerlegen (act. 39 S. 23).Abs. 143
Die Voraussetzungen für eine derartige Auflage der Genugtuungssumme - die nicht als direkter Anspruch des Angeklagten gegen den Verzeiger, sondern als Regressanspruch des entschädigungs- bzw. genugtuungspflichtigen Staats zu verstehen ist - sind im Wesentlichen dieselben wie für die Kostenauflage an den Verzeiger bei Freispruch oder Einstellung gemäss § 42 Abs. 1 bzw. § 191 Abs. 1 StPO. Erforderlich ist somit ein leichtfertiges bzw. verwerfliches Verhalten des Verzeigers. Der Verzeiger muss die im- materielle Unbill des Angeklagten somit analog Art. 49 Abs. 1 OR widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal verursacht haben. Auch wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Auflage an den Verzeiger fakultativ (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 33 zu § 43 StPO).Abs. 144
Die erwähnten Voraussetzungen eines Regressanpruchs des Staates gegen den Verzeiger sind vorliegend nicht gegeben. Dieser mag mit seiner Berichterstattung unter Namensnennung in der NZZ vorgeprescht sein; als Anspruchsgrundlage für einen Regressanspruch des Staates wäre aber eine widerrechtliche, schuldhafte und adäquat zur immateriellen Unbill führende Strafanzeige - als Auslöser des ganzen Verfahrens - erforderlich. In der Strafanzeige von ... in Form seiner E-Mail vom 17. Februar 2000 wies dieser auf die Website des Angeklagten hin und äusserte seine Meinung, wonach ein Verstoss gegen die Antirassismus-Strafnorm vorliege (Beilage 1 zu act. 1). Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat sich diese Einschätzung zwar als falsch erwiesen; angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass der Link "click here" auf der Website des Angeklagten letzten Endes auf rassistische Websites führte - wenn auch über den Zwischenschritt auf eine antirassistische Website (allerdings nicht deren Homepage) -, erfolgte diese Strafanzeige zwar etwas voreilig, ist aber nicht als widerrechtlich im Sinne von § 42 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.Abs. 145
Damit ist von der beantragten Auflage eines Teils der Genugtuungssumme an den Verzeiger ... abzusehen.Abs. 146
Die Einzelrichterin erkennt:Abs. 147
1. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:
Fr. ... Schreibgebühren
Fr. ... Zustellgebühren
Fr. ... Vorladungsgebühren
Fr. ... Kanzleikosten Untersuchung
Fr. ... Auslagen Untersuchung

3. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 17'216.
- (Fr. 16'000.- Anwaltskosten zuzüglich 7,6 % MWSt [= Fr. 1'216.-]) sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt im Dispositiv an
- den Angeklagten (übergeben)
- den erbetenen Verteidiger (übergeben)
- die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich (überbracht) und hernach als begründetes Urteil an
- den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden des Angeklagten
- die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, Neue Börse Selnau, 8039 Zürich, Büro 2, Unt. Nr....
- das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse.

6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann mündlich bei der Eröffnung oder innert 20 Tagen von der mündlichen Eröffnung an schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.

7. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen beanstandet, ist ein Rekurs innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an unter Anführung der Gründe und Beilage des Entscheides sowie allfälliger Belege schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen.

Die Einzelrichterin
Der juristische Sekretär
Abs. 148

C. Anhänge

BEZIRKSANWALTSCHAFT I
FÜR DEN KANTON ZÜRICH

Unser Zeichen: ...
26. November 2001

ANKLAGESCHRIFT

In Sachen

Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich

gegen

...
erbeten verteidigt durch RA lic.iur. Ludwig A. Minelli, Hans Roellistr. 14/Postfach 10, 8127 Forch

betreffend Rassendiskriminierung

erhebe ich folgende

ANKLAGE:
Abs. 149
Der Angeklagte ... hat
mit dem Ziel, zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion aufzurufen bzw. Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, zu verbreiten, Propagandaaktionen gefördert,
Abs. 150
indem er folgendes tat:Abs. 151
Am 21. Februar 2000, 09.26 Uhr, MEZ, konnte via Internet über die URL "http://www.inf.ethz.ch/~tomstr/" frei, d.h. .von jedem beliebigen PC mit Internetzugang, auf die Homepage des Angeklagten an der ETH Zürich in 8006 Zürich bzw. die darin enthaltenen Links zugegriffen werden. Unter dem Titel "about some past activities" war folgender Text ersichtlich:Abs. 152
"On April 22, 1997 l held a public Inauguration lecture äs a professor in the Auditorium Maximum, HG F30 at ETH Zürich. The transparencies for this lecture are available for download: (stricker-antritt.pdf [1,5 MB], note on the file format see (2)).

Together with some staff and students l drafted a replv to the official WWW policy proposed by some ETH administrators. A revised version is now effective since March 1st, 1999. Things look better, but free speech has not prevailed in a way it should within an academic Institution. Remember nobody can escape the transitive closure of references in the WWW, a new global medium clashing with different Community Standards. So Swiss regulators please click here - Pennsylvanian Web police please peek here to get nervous."

("Am 22. April 1997 hielt ich eine öffentliche Einweihungsrede als Professor an der ETH Zürich im Auditorium Maximum, HG F30. Das Folienset dieser Rede kann unter der Adresse ... heruntergeladen werden (1,5 MB), vgl. Punkt 2 für Hinweise zum Fileformat.

Ich habe mit Arbeitskollegen und Studenten eine Antwort auf die offizielle WWW-Politik entworfen, die von einigen ETH-Mitarbeitern vertreten wird. Seit 1. März 1999 existiert nun eine revidierte Version. Die Situation hat sich zwar verbessert, jedoch ist die freie Rede an der ETH noch immer nicht so weit verbreitet, wie man das von einer akademischen Institution erwarten würde. Ich erinnere daran, dass niemand sicher ist vor der Abschaltung von Seiten im WWW. Das World Wide Web ist ein neues Medium, in welchem die verschiedenen Standards der Webcommunities aufeinander prallen. Schweizerische Kontrollinstanzen sollten also hier anklicken - der "Webpolizei" von Pennsylvania empfehle ich, einen Blick auf diese Seite zu werfen, falls sie nervös werden möchten.")

Sobald der Link click here angewählt wurde, gelangte man direkt auf die Internetseiten von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html", welche - sollte man lediglich von der Organisation "Stopp the hate" Kenntnis erhalten und sich selber auf die Suche nach den entsprechenden Inhalten gemacht haben - nur durch drei weitere "Clicks" hätte erreicht werden können. Daraufhin folgte eine Liste von über 100 kommentierten Links zu sogenannten "Hass-Seiten", welche betitelt war mit

"White Supremacists, Neo-Nazi's, Holocaust Revisionists, Skinheads, The Klan and Nationalists Hate is like cancer - it doesn't matter if you have a lot of cancer or a little. It's still cancer!"

Mit einem weiteren "Click" auf entsprechende Links wie beispielsweise "Stormfront", "Aryan Nations", "Zundelsite", "Jew Watch" etc. gelangte man schliesslich auf Homepages mit rassendiskriminierenden Inhalten, welche sich insbesondere gegen Juden oder Schwarze, meist "Nigger" genannt, richteten. Aber auch schon die Kommentare zu den einzelnen Links enthielten Auszüge mit herabsetzenden Botschaften und verwiesen auf Texte und Bilder, welche mittels der davorstehenden Links abgerufen werden konnten. So wurden gleich hinter den nachgenannten Links auf "stop-the-hate.org/neo-nazi.html" folgende Texte publiziert:

SeigHeilSS's Homepage - "To all of you scum out there who have some sort of problem with my belief s, you can kiss my ass." ("An allen Abschaum von euch da draussen, die ihr irgendein Problem mit meiner Anschauung habt, ihr könnt meinen Arsch küssen.")

Wake UD or Die! - Genocide is being perpetrated against White Americans. It is time to Wake Up. It is time to unmask and dismantle the parasitic monsters who feed on White Americans. Let this be the end of fear, and the time we stand together and face the facts.
(Gegen die weissen Amerikaner wird Rassenmord verübt. Es ist höchste Zeit, aufzuwachen. Es ist höchste Zeit, die schmarotzerhaften Monster, die sich von weissen Amerikanern ernähren, zu entlarven und zu zerstören. Lasst dies das Ende der Angst sein und die Zeit, in der wir zusammenhalten und den Tatsachen ins Auge schauen!)

From the Reoublic of Vermont - Here is a good example of a anti-Semitic "Patriot" page. "As we await the arrival of Our Saviour - Jesus Christ - so too cfo we await the arrival of HITLER NUMBER TWO - in your Image to destroy you. HEIL HITLER!" "Adolph Hitler - We salute you and sincerely apologize. You were right and we were wrong! We're sorry we stopped you!"
"KILL THE JEWS!" "KILL ANY JEW!" "KILL ANY SUPPORTER OF THE JEWS BEFORE THEY KILL US AND KILL ANY JEW - OR AMERICAN ANYWHERE IN JUSTIFIABLE RETALIATION FOR THOSE KILLED BY JEWS SUPPORTED BY THE JEWINFESTED U.S. GOVERNEMENT!"
(Hier ist ein gutes Beispiel einer antisemitischen "Patrioten"-Seite. "So wie wir die Ankunft unseres Retters Jesus Christus erwarten, erwarten wir auch die Ankunft von HITLER NUMMER ZWEI - der, wie ihr glaubt, kommt, um euch zu zerstören. HEIL HITLER!" "Adolph Hitler- wir grüssen dich und entschuldigen uns aufrichtig! Du hattest recht, wir nicht! Es tut uns leid, dass wir dich gestoppt haben!"
"TÖTET DIE JUDEN! TÖTET ALLE JUDEN! TÖTET JEDEN, DER DIE JUDEN UNTERSTÜTZT, BEVOR SIE UNS TÖTEN! UND TÖTET JEDEN JUDEN - ODER AMERIKANER, WO AUCH IMMER. DIES IST DIE GERECHTFERTIGTE VERGELTUNG FÜR ALLE JENE, DIE VON DEN JUDEN GETÖTET WURDEN, UND DIES, UNTERSTÜTZT VON DER AMERIKANISCHEN REGIERUNG, DIE VON DEN JUDEN VERSEUCHT IST!")

National Association for the Advancement of White People - "Start today, fellow white Americans. Look at the faces around you: find the faces like yours, and see them as your brothers and sisters. Find the fair-skinned babies, and see them as your children."
(Beginnt heute noch, weisse Mitbürger Amerikas. Schaut euch die Gesichter um euch herum an: Findet die gleichen Gesichter wie die euren, und betrachtet sie als eure Brüder und Schwestern. Findet die weisshäutigen Babies und betrachtet sie als eure Kinder.")

Mentors Place - "I am a PRO-SEGREGATIONALIST, l strongly believe in Racial Purity for the Mure ofour White CHILDREN!!"
(Ich bin ein BEFÜRWORTER DER RASSENTRENNUNG, ich glaube fest an die Reinheit der Rassen für die Zukunft unserer weissen KINDER!!")

United Strike - "We need to unite in a common cause for the preservation of the glorious White Race."
("Wir müssen uns vereinen zu einer gemeinsamen Sache, für die Erhaltung unserer herrlichen weissen Rasse.")

Suppressed Facts We are a racial and pro-life organization, Teutons, Slavs, Celts united in building a White Homeland in North America in which our people's survival will be assured, a society free ofJewish manipulation and influence and black/mestizo crime, free of the threat of domination by foreign cultures like those of India or Asiat and free of those things which threaten racial, physical, and cultural life in North America today.
(Wir sind eine rassen- und lebensbejahende Organisation: Germanen, Slaven und Kelten vereint, um ein Weisses Heimatsgebiet in Nordamerika aufzubauen, wo das Überleben unserer Leute sichergestellt ist. Eine Gesellschaft frei von jüdischer Manipulation und jüdischem Einfluss, frei von schwarzer oder Mestizenkriminalität, frei von der Bedrohung durch eine Herrschaft fremder Kulturen wie die indische oder asiatische und frei von all jenen Dingen, die das rassenspezifische, das physische oder das kulturelle Leben im heutigen Nordamerika bedrohen.)

Council of Conservative Citizens - "lf we want to live, white Americans must begin today to lay the foundations for our Mure and our children's Mure. An individual without a strong group identity, a racial, ethnic, religious or national identity, will be lost like a lone snowflake among glaciers in the near Mure: we white Americans must rebuild our ruined sense of seif. We must raise a fortress to defend ourselves against slanderous attacks: we must create a school in which to teach our children, our neighbors and our countrymen about ourselves." "Start today, fellow white Americans. Look at the faces around you: find the faces like yours, and see them as your brothers and sisters. Find the fair-skinned babies, and see them äs your children."
(Wenn wir weiterhin bestehen wollen, müssen wir weissen Amerikaner heute schon beginnen, das Fundament für unsere Zukunft und die unserer Kinder zu bauen. Ein Individuum ohne feste Gruppenidentität, ohne eine Rassen-, ohne ethnische, religiöse oder nationale Identität, geht in der nahen Zukunft verloren wie eine Schneeflocke unter Gletschern. Wir weissen Amerikaner müssen unser zerstörtes Selbstbewusstsein wieder herstellen. Wir müssen eine Festung aufbauen, um uns vor verleumderischen Angriffen zu verteidigen. Wir müssen eine Schule errichten,-wo wir unseren Kindern, unseren Nachbarn und unseren Landsleuten alles über unsere eigene Geschichte beibringen können. Beginnt heute schon, weisse Mitbürger Amerikas. Schaut euch die Gesichter rund um euch an. Findet die Gesichter, die gleich sind wie die eurigen, und betrachet sie als eure Brüder und Schwestern. Findet die weisshäutigen Babies, und betrachtet sie als eure Kinder.)

Blitzkrieg - "The first amongst these sacred precepts is the indisputable fact that Aryan mankind represents the absolute apex of all human development if one is to consider excellence as the Standard."
("Die wichtigste unter diesen heiligen Regeln ist die unbestreitbare Tatsache, dass das Arische Volk die absolute Spitze aller menschlichen Entwicklung darstellt, wenn man Vortrefflichkeit als Standard nimmt")

American Nazi Party - Here at Nazi Headquarters, we are gathering the best and most ACTIVE of our fighters for the White People.
(Hier im Nazi-Hauptsitz treffen sich unsere besten und AKTIVSTEN Kämpfer für das weisse Volk.)
Abs. 153
Dadurch dass der Angeklagte hinter einem harmlos wirkenden Link, der einzig mit "click here" bezeichnet war und die Schweizerischen Kontrollinstanzen zum Öffnen aufforderte, keine weiteren Kommentare setzte, zog er die Neugier und das Interesse der Besucher seiner Homepage auf diesen Link. Er verzichtete absichtlich darauf, eine entsprechende Warnung bzw. einen Hinweis auf die nun folgende Verbindung zum Unterverzeichnis ".../neo-nazi.html" hinzuzufügen. Somit forderte er ein möglichst breites Publikum, vorgesehen waren mindestens sämtliche ETH-Angehörige, welche eine Benutzerberechtigung besassen, zum Aufrufen der rassendiskriminierenden Sites auf, wobei er wusste oder mindestens in Kauf nehmen musste, dass er auf diese Weise die in den Links erwähnten Ideologien und Hasstiraden weiter verbreitete.Abs. 154
Dadurch hat sich der Angeklagte ... der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 3 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.Abs. 155
Anträge:
- Bestrafung mit Fr. 5'000.- Busse
- Gewährung der vorzeitigen Löschung des Busseneintrages im Strafregister

Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich
Abs. 156

Anhang I:

1. Definitionen von im Entscheid verwendeten Begriffen aus dem Bereich des Internet

1.1. Definitionen zu den Webseiten im Internet

- Homepage:Abs. 157
Mit Homepage wird die Einstiegsseite in eine Site bezeichnet; der Ausgangspunkt zum gesamten "Angebot" einer Site. Oft ist die Adresse der Homepage mit dem Domain-Namen (z.B. <unizh.ch>) identisch, ergänzt um den Servernamen (typischerweise www). Die Homepage der Universität Zürich ist demnach unter www.unizh.ch zu finden (Michel Brunner, Die Zulässigkeit von Hyperlinks nach schweizerischem Recht, S. 6).Abs. 158
Im vorliegenden Verfahren lautet die Adresse der Homepage der ETH folgendermassen: "www.ethz.ch"; der ganze URL (Uniform Resource Locator) lautet "http://www.ethz.ch" (vgl. unten Anhang l, Ziffer 1.3. zu den einzelnen Teilen des URL).Abs. 159
Die Adresse der Homepage der Antirassismus-Site lautet "www.stop-the-hate.org". Der URL lautet "http://www.stop-the-hate.org". Die vorangestellten "http://" bezeichnen die sog. Protokollart, d.h. die Form der Datenübertragung von Seiten und Dateien im WWW (vgl. auch Robert Ott/Frauke Wilkens: Internet mit Microsoft Internet Explorer 5 auf einen Blick, Microsoft Press, 1999 S. 1-4 und 1-5).Abs. 160
- Site:Abs. 161
Unter Website (oder Site) wird das gesamte "Angebot" verstanden, das eine Person oder Organisation im WWW publiziert. Oft umfasst eine Site genau den Inhalt, der unter einem Domainnamen (z.B.<unizh.ch>) angegeben wird (Brunner, a.a.O.).Abs. 162
- Seite (Page):Abs. 163
Eine Seite (Page) ist jedes einzelne "Angebot" innerhalb einer Site, das im Allgemeinen mit einer eindeutigen Adresse versehen ist (Brunner, a.a.O.). Diese Seite wird nach der Top-Level-Domain mit einem Schrägstrich abgetrennt und es folgt das entsprechende Unterverzeichnis (bei "stop-the-hate.org" lautet die fragliche Seite somit "www.stop-the-hate.org/neo-nazi.html", wobei html für HyperText Markup Language steht und "neo-nazi" das Unterverzeichnis bezeichnet).Abs. 164
Um über die Website der ETH Zürich auf diejenige des Angeklagten zu kommen lautete der URL (jedenfalls am 21. Februar 2000) folgendermassen: "http.//inf.ethz.ch.../" (vgl. Anhang I, Ziffer 1.3. hiernach).Abs. 165

1.2. Definitionen zu den Links im Internet

1.2.1. Zur Bedeutung von "Links":

Ein Link stellt eine Verbindung zwischen Dokumenten oder sonstigen Dateien im Internet her; er ist mit anderen Worten von der technischen Funktionsweise her ein Querverweis von einem Dokument auf dem Internet auf ein anderes. Dabei besteht der Link aus zwei Teilen (vgl. hierzu auch Anhang l, Ziffer 1.3. hiernach zum URL und zum Domain Namen). Der eine Teil besteht aus einem auf dem Bildschirm für den Nutzer sichtbaren, gewissermassen im Vordergrund befindlichen Element (Zeichen, Symbol, Text oder dgl.), das i.d.R. spezifisch hervorgehoben ist (vgl. hierzu den Begriff "Hyperlink"). Der zweite Teil besteht aus einer im Hintergrund mit diesem Element verbundenen Internetadresse (sog. URL = Uniform Resource Locator, der beim Anklicken des Link im Adressfeld erscheint, sofern nicht ein weiteres Fenster [neben dem bereits geöffneten, das sichtbar bleibt] auf dem Bildschirm geöffnet wird), welche für jenes Dokument steht, auf das der Nutzer geführt werden soll (Reto M. Hilty, Zur Zulässigkeit des "Link" - Rechtliches Damoklesschwert für die Internettechnologie., S. 125 mit Verweisen, in: Geschäftsplattform Internet, Hrsg. Rolf H. Weber/Reto M. Hilty/Rolf auf der Maur, Zürich 2002).Abs. 166
Der Zweck des Link besteht nun darin, dass der Nutzer nicht die ganze Internetadresse eingeben muss, sondern dass er nur das auf dem Bildschirm sichtbare Element anzuklicken braucht, womit der entsprechende URL angewählt wird (vgl. Hilty, a.a.O., S. 125 mit Verweisen u.a. auf David Rosenthal, Projekt Internet, Zürich 1997).Abs. 167
Technisch machbar sind diese Verbindungen in erster Linie durch die einheitliche Darstellung von Inhalten im WWW auf der Grundlage des HTML-Codes(HTML = HyperText Markup Language). Dadurch ist es möglich geworden, Verknüpfungen zwischen verschiedenen HTML-Inhalten mittels sog. Hypertext-Reference-Links (oder eben Hyperlinks) zu erstellen. Der Anbieter im WWW kann daher ohne grösseren technischen Aufwand sowohl zwischen den einzelnen Web-Seiten seines eigenen Angebots als auch insbesondere auf das Angebot von Dritten im Netz verweisen (Linkanbieter oder Linkprovider; vgl. Oliver Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main, 2000, S. 37).Abs. 168
In der Praxis verfügt nahezu jede Web-Seite des WWW über mehrere Verknüpfungen auf die Web-Seiten Dritter oder auch auf einzelne dort befindliche HTML-Dateien. Wegen der sog. Multimediafähigkeit von HTML können diese verwiesenen Dateien Text, Bilder, Musik, gesprochenes Wort und Videosequenzen enthalten. Es können aber auch Dateien miteinander verknüpft werden, die nicht auf der Grundlage des HTML-Code basieren. Ein Link kann damit auch auf ein Dokument aus einem anderen Internet-Dienst (vgl. dazu unten, Ziffer 1.5.), nämlich auf E-Mail, oder eine FTP-Adresse (FTP = File Transfer Protocol) etc., eingerichtet werden (vgl. Boese, a.a.O., S. 37).Abs. 169
Links spielen somit für die Struktur und für die Funktionsweise des WWW eine wesentliche Rolle und tragen entscheidend dazu bei, dass es sich nicht um ein statisches, sondern um ein äusserst dynamisches Netz handelt (Boese, a.a.O., S. 37, vgl. auch die weiteren dortigen Ausführungen zur Funktionsweise und Bedeutung von Links im Internet).Abs. 170
Links können somit als technische conditio sine qua non des WWW bezeichnet werden (Reto M. Hilty, a.a.O., S. 125). Sie bilden ein zentrales Element zur Gestaltung von Informationsangeboten. Ohne sie wäre der reibungslose Informationsfluss des Internets nahezu unmöglich; es könnte abgeschaltet werden (vgl. Hilty, a.a.O., S. 125).Abs. 171

1.2.2. Zu den Arten von "Links"

Der Ausdruck (Hyper-)Link wird sowohl als Sammelbegriff für alle Typen von Links verwendet als auch zur Bezeichnung von "gewöhnlichen Links" (d.h. Inpage-, Out- und Insitelinks). Darunter werden Hyperlinks verstanden, die entweder auf eine neue Seite der gerade besuchten Site verweisen oder auf die Homepage einer anderen Site (Brunner, a.a.O.; vgl. auch Oliver Boese, a.a.O., S. 40f.; Ulrich Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Technische Kontrollmöglichkeiten und multimediarechtliche Regelungen, München 1999, N 64-68).Abs. 172
Die Verwendung des Begriffs erfolgt vorliegend als Sammelbegriff. Die Hyperlinks lassen sich somit in folgende Kategorien einteilen:Abs. 173
- Inpagelink:
Ein Inpagelink verweist auf eine Stelle auf der aktuellen Seite. Dem User wird dadurch das Scrollen erspart.
Abs. 174
- Outlink:
Links, die den Browser zur Homepage einer anderen Website führen, werden als Outlinks bezeichnet.
Abs. 175
- Insitelink:
Verweist ein Link auf eine neue Seite der aktuellen Site, wird von einem Insitelink gesprochen.
Abs. 176
- Deeplink:
Der Deeplink verweist aus einer Site heraus auf eine andere Site. Dabei wird aber nicht auf die Homepage, sondern auf eine andere Seite (auf einer tieferen Ebene) verwiesen (vgl. auch Oliver Boese, a.a.O., S. 41).
Abs. 177
- IMG-Link (Inlinelink)
Mittels IMG-Link (Inlinelink oder auch Image-Link) werden Bausteine (z.B. eine Bilddatei), die auf einem Webserver gespeichert sind, in eine Page integriert. Auf der grafischen Oberfläche ist nicht zu erkennen, dass ein Teil der Seite einen anderen Ursprung hat. Als Besonderheit fällt auf, dass der Browser eine Information von einem Server holt, ohne dass der User den Link anklicken muss (Brunner, a.a.O., S. 7; Oliver Boese, a.a.O., S. 42).
Abs. 178
- Offener Link:
Von einem offenen Link wird gesprochen, wenn der Browser beim Anklicken eines Links ein neues Fenster öffnet, in dem die angelinkte Page dargestellt wird. Dabei können sowohl Out-, Insite- als auch Deeplinks als offene Links ausgestaltet werden (Brunner a.a.O., S. 8).
Abs. 179
- Frames:
Beim Framing wird der Bildschirm des Nutzers softwaregesteuert in verschiedene Bereiche (Rahmen) unterteilt und gegliedert. Inhalte von Frames können Texte, Grafiken oder andere HTML-Dokumente sein. Der Nutzer wird dabei je Rahmen über einen eigenen Link auf unterschiedliche - und damit auch fremde - Websites geführt, ohne die ursprünglich angewählte Website zu verlassen (vgl. Hilty, a.a.O., S. 127;. Brunner, S. 8f., Boese S. 42f. , wobei die Skizze auf S. 43 die Frame-Technik gut darstellt).
Abs. 180
- Direkte Links/Indirekte Links:
Der direkte Link führt unmittelbar auf eine bestimmte Website, der indirekte Link führt auf eine sog. Linkliste, von welcher aus die in der Liste aufgeführten Websites erreicht werden können). Als indirekter Link kann vorliegend auch der vom Angeklagten in seiner Website unter dem Passus "about some past activities" aufgeführte Link "click here" bezeichnet werden, denn erst nachdem dieser angeklickt wurde, gelangte man auf den darunterliegenden Link von "stop-the-hate.org/neo-nazi.html".
Abs. 181

1.2.3. Zur teilweise abweichenden Terminologie von Hilty

- Interne und externe Links
Ein Link kann ein sog. interner Link sein, d.h. innerhalb einer 'Website" von einerWebpage auf eine andere weiterleiten (vgl. zu diesen Begriffen Anhang l, Ziffer 1.1. hiervor). Als externer Link führt er von einer eigenen Website zu jener eines anderen Anbieters im Netz (Hilty, a.a.O., S. 126).
Abs. 182
- Hinausführende und hereinführende Links
Der vom Anbieter auf seiner Website eingebaute Link führt dazu, dass von dort aus der Weg auf eine andere Website vorprogrammiert ist. Es kann jedoch auch provoziert werden, dass in einem Fremddokument ein auf die eigene Website hereinführender Link entsteht (sog. Meta-Tags; Hilty, a.a.O., S. 126f.).
Abs. 183
- Optionale und automatische Links
Bei optionalen Links hat der Nutzer die Wahlmöglichkeit, ob er eine vorprogrammierte Verbindung aktivieren will oder nicht. Links stellen aber auch jene Verbindungen her, welche immer, d.h. automatisch, aufgebaut werden. Zweck dieser vorprogrammierten Links ist es, fremde Inhalte auf die eigene Website zu integrieren. Dies geschieht mit dem Inlinelinking oder dem Framing (Hilty, a.a.O., S. 127; vgl. auch die Begriffsbestimmungen in Ziffer 1.2.2. hiervor).
Abs. 184

1.2.4. Zur Qualifikation von Links/Beurteilungskriterien bei Verweisungen durch Links
(Zugangsvermittlung versus Bereitstellung von Inhalten)

Beim Link handelt es sich zunächst lediglich um die programmtechnisch realisierte Verknüpfung zwischen Inhalten im Internet, die für sich allein genommen keinen eigenen Inhalt enthält. Die Links stellen eine Verknüpfung zwischen dem Ausgangsangebot (einer Website) und dem Zielangebot dar. Beim Zielangebot handelt es sich somit um das Angebot eines Dritten, auf das durch den Link ein Verweis vom eigenen Angebot des Linkproviders aus eingerichtet wird. Insoweit kann von blosser Zugangsvermittlung zu einem fremden Inhalt gesprochen werden.Abs. 185
Für die Qualifizierung als Zugangsvermittlung wird auch ins Feld geführt, der Anbieter des Link öffne lediglich den Weg zu fremden Inhalten. Auch wird der fehlende Einfluss des Linkproviders auf die Homepage (eines Dritten), welche er seinen Besuchern mit dem Einrichten eines Link zur Verfügung stellt, als Argument aufgeführt. Ebenso kann geltend gemacht werden, dass durch die Einrichtung eines Link keine engere Beziehung des Anbieters zum Inhalt entstehe, als wenn er statt dessen die Zieladresse der verknüpften Homepage auf seiner eigenen Homepage angegeben hätte (zur weiteren Begründung vgl. Boese, a.a.O., S. 68).Abs. 186
Allerdings kann der Link zur Homepage eines Dritten auch als Bereithalten von fremden Inhalten zur Nutzung qualifiziert werden. Zur Begründung kann darauf verwiesen werden, dass die mit einem Link verbundene Verweisung auf Inhalte anderer Anbieter über eine rein technische Zugangsvermittlung hinausgeht, kann doch damit der Inhalt der verlinkten Site direkt abgerufen werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter der Website durch die Schaltung eines Link die Angebote anderer Anbieter nicht wahllos in seiner Homepage aufnimmt, sondern vielmehr eine inhaltliche Auswahl trifft; der Anbieter entscheidet sich ziel- und zweckgerichtet für ein bestimmtes Angebot aus dem Internet. Die Situation ist mit derjenigen eines Content-Providers (zur Definition vgl. Anhang I, Ziffer 1.4.1.) zu vergleichen, der eigene oder von einem Dritten übernommene Informationen bzw. Inhalte anbietet.Abs. 187
Der Linkanbieter ist für eigene Inhalte, die er zum Nutzen bereit hält, in jedem Fall allgemein, zivil- wie strafrechtlich, verantwortlich. Bezüglich des Link zur Homepage eines Dritten ist zu prüfen, ob sich der Anbieter des Link (= Linkprovider) die hinter dem Link liegenden Inhalte zu eigen gemacht hat (z.B. bei IMG-Links oder beim Framing bzw. sich aus dem einen [Hyper]Link umgebenden Text ergibt, dass der verwiesene Text inhaltlich die Meinung des Verweisenden wiedergibt) oder nicht. Machte er sich deren Inhalt zu eigen (in der Form, in welcher der Inhalt zum Zeitpunkt der Linksetzung bestand, auf nachträgliche Änderungen des Zielinhaltes durch den Drittanbieter hat derjenige, der den Link setzt, keinen Einfluss), ist die Haftung identisch mit derjenigen für eigene Inhalte.Abs. 188
Wenn der Anbieter mittels eines Link einen fremden Inhalt zur Nutzung bereit hält, ohne sich diesen zu eigen zu machen, ist er primär dann verantwortlich, wenn er von diesem Kenntnis hat und es ihm auch technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Letzteres kann beim Linkprovider problemlos bejaht werden, lässt sich doch ein gesetzter Link technisch einfach wieder entfernen und kann deshalb bei den nachfolgenden Erwägungen unberücksichtigt bleiben.Abs. 189
Ist von der Kenntnis des Inhalts der verwiesenen Website (d.h. derjenigen des Dritten) auf Seiten des Linkproviders auszugehen, ist zu prüfen, wie sich diese Verantwortlichkeit im Einzelnen auswirkt.Abs. 190
Bei der Beurteilung der (Auswirkungen der) Verantwortlichkeit für einen Link sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen

- der konkrete Kontext des Link (d.h. die konkrete Stellungnahme zur einzelnen Linkverweisung)
- der thematische Bezug des Links (d.h. es ist die Frage zu prüfen, in welchem Zusammenhang die Inhalte, auf die verwiesen werden, zum gesamten Inhalt des Angebots des Verweisenden stehen)
- Link-Methode (gewöhnlicher Link bzw. Hyperlink oder IMG-Link [auch Inline-Link oder Image-Link] oder Frames; zur Definition vgl. Anhang l, Ziffer 1.2.2.).
Abs. 191
Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man berücksichtigt, dass bei hinausführenden Links (d.h. Links die von der eigenen Website auf diejenige eines Dritten führen; zur Begriffsbestimmung vgl. Anhang l, Ziffer 1.2.3.) die Website, auf welche gelinkt wird, ihrerseits rechtlich nicht einwandfrei zu sein braucht und dass in diesen Fällen zu prüfen ist, inwieweit der Inhalt der verlinkten (verwiesenen) Website dem Linkenden zugerechnet werden kann (vgl. Hilty, a.a.O., S. 134). Auch bei dieser Betrachtungsweise sind bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Linkenden bzw. Linkprovider die oben erwähnten Kriterien zu berücksichtigen.Abs. 192
Vorliegend sind auch einige Bemerkungen bezüglich des Vergleichs mit Fussnoten bzw. Anmerkungen in einem Buch anzubringen:

- Bei einem Buch müssen die in den Fussnoten bzw. Anmerkungen angegebenen Referenzen/Verweise auf die verwendete Literatur etc. jeweils körperlich, manuell überprüft werden; die angegebenen Bücher müssen in einer Bibliothek (oder sonstigen Dokumentationsstelle) erhältlich gemacht werden (sei es, indem man das Buch in der entsprechenden Bibliothek [Freihandbibliothek] selbst heraussucht, sei es, dass man dieses per Internet bestellt und in der Bibliothek abholt bzw. sich zusenden lässt) und der entsprechende Verweis im Buch überprüft wird; dies gilt unabhängig davon, ob der Inhalt rechtmässig ist oder nicht. Nur derjenige, der den Zugang zur Bibliothek bzw. Dokumentationsstelle hat, welche das fragliche Buch führt, kann die in den Fussnoten bzw. Anmerkungen angegebene Referenzen/Verweise inhaltlich überprüfen.
Abs. 193
- Ein Link stellt den betreffenden Inhalt unmittelbar zur Verfügung; ohne irgendwelchen Aufwand kann der entsprechende Inhalt im Netz abgerufen werden.Abs. 194
- Zu berücksichtigen ist, dass sich heute auch in Büchern nicht bloss Fussnoten und Anmerkungen zu anderen Büchern finden, sondern dass sehr häufig auch Fussnoten/Anmerkungen erfolgen, die Links beinhalten. Diese führen dann unmittelbar zum fraglichen, auf dem Netz aufgeschalteten Dokument.Abs. 195
- Allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass es sich hier um einen graduellen Unterschied handelt (wobei ein Buch - insbesondere ein wissenschaftliches - möglicherweise nur von wenigen Personen gelesen wird, währenddem Websites - sofern es sich nicht nur um eine "private" Homepage handelt - von einer bedeutend grösseren Anzahl von Personen "besucht" wird.Abs. 196
- Auch bei den erwähnten Links in Fussnoten und Anmerkungen ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Überprüfung nicht direkt erfolgt, sondern zuerst der Computer und der Explorer eingeschaltet werden müssen und man erst dann den im Buch enthaltenen Link im entsprechenden Adressfeld eingeben kann. Dieser letztere Umstand zeigt allerdings, dass es sich bei Anmerkungen bzw. Fussnoten und Verweisen im WWW nur um einen graduellen Unterschied handelt.Abs. 197

1.3. Zu den Begriffen URL und Domain-Name

Jedem Rechner (oder Server) ist im Internet eine eindeutige Nummer als Adresse zugewiesen. Da derartige Nummern schwer zu merken sind, werden die Server-Adressen im WWW mit Namen bezeichnet. Diese Adresse wird als URL bezeichnet. Die Nummer wird als sog. IP-Adresse (Internet Protocol Adressen) bezeichnet. Sie werden durch vier Zahlenblöcke dargestellt (z.B. 111.44.222.33 [erfundene Zahlenfolge]).Abs. 198
Ein solcher URL lautet vorliegend für die ETH Zürich folgendermassen: http://www.ethz.ch.Abs. 199
Dabei handelt es sich bei "ch" um die Top-Level-Domain.Abs. 200
Die Top-Level-Domains werden für Länder oder Organisationen vergeben (zum Beispiel "com" für Commercial, d.h. Unternehmen, "gov" für Government, die US-Regierungsbehörde, "de" für Deutschland oder eben "ch" für die Schweiz).Abs. 201
Beim Bestandteil "ethz" handelt es sich um den Domain-Namen. Ein Subdomain-Name könnte vorangestellt werden, "www" bezeichnet "den bzw. die Server im WWW (das Internet besteht nicht nur aus dem WWW, sondern auch aus weiteren Teilen, so E-Mail, Usenet-News etc.).Abs. 202
Die Bezeichnung http:// steht für HypterTextTransferProtocol, d.h. die Form der Datenübertragung von Seiten und Dateien im WWW (ein anderes derartiges Protokoll ist z.B. das ftp = File Transfer Protocol).Abs. 203
Zur vom Angeklagten per 22. Februar 2000 verwendeten Internetadresse "www. cs.inf.ethz.ch/...":
ch = Top Level Domain
ethz = Domain-Name
inf = Subdomain-Name/Unteradresse
cs = weiterer Subdomain-Name der ersten Subdomain
www = Server (WWW)
... = Unterverzeichnis auf dem Server
Abs. 204
Ein weiterer Vermerk nach ... könnte z.B. folgendermassen lauten: /index.html. Diese Begriffe nach dem Schrägstrich bezeichnen ein weiteres Unterverzeichnis bzw. den Pfad in der Dateistruktur des Servers bis hin zum einzelnen Dokument (vgl. zum Ganzen auch Peter L. Heinzmann/Andreas Ochsenbein: Strafrechtliche Aspekte des Internet, in: Kriminalistik 7, 1998, S. 514).Abs. 205

1.4. Zu den Arten von Providern

1.4.1. Content-Provider

Mit der Bezeichnung Content-Provider ist der Anbieter von Inhalten im Internet unabhängig davon gemeint, ob es sich hierbei um einen eigenen oder um einen fremden Inhalt handelt. Content-Provider ist derjenige, der für den Inhalt verantwortlich ist (Definition nach Oliver Boese, a.a.O., S. 34). D.h. der Content-Provider bietet eigene oder von Dritten übernommene, d.h. sich zu eigen gemachte Informationen an (Definition nach Marcel A. Niggli und Christian Schwarzenegger: Strafbare Handlungen im Internet, SJZ 98 [2002], S. 61ff., insbes. S. 61: vgl. auch Oliver Boese, a.a.O., S. 34, Sieber, a.a.O., N 14).Abs. 206
Die rechtliche Situation des Angeklagten als Verantwortlicher für die von ihm erstellte Website kann mit derjenigen des Content-Providers verglichen werden (vgl. aber gewisse Abweichungen, die sich aus den Ausführungen im vorliegenden Anhang I, Ziffer 1.2.4. ergeben).Abs. 207

1.4.2. Service-Provider

Zu den Service-Providern gehören die nachfolgenden Arten von Providern vgl. Boese, a.a.O., S. 34ff.):Abs. 208
a) Network- und Access-Provider:
- Network-Provider (oder Carrier) betreiben die Leitungsverbindungen und stellen diese den Nutzern zu Kommunikations- und Informationszwecken zur Verfügung, z.B. Deutsche Telekom AG, Swisscom AG etc.; d.h., er bietet die technische Netzwerkinfrastruktur an.Abs. 209
- Access-Provider sind diejenigen Anbieter, die ihren Kunden den Zugang zum Netz (Internet) vermitteln (CompuServe, T-Online, Bluewin, bezüglich des Zugangs zum Netz, anders bezüglich der eigenen Website), sie gehören zu den reinen Telekommunikationsdienstleistern (Niggli/Schwarzenegger, a.a.O., S. 66; vgl. auch die grafische Darstellung zur Konvergenz der Kommunikationsbereiche auf S. 64; vgl. Oliver Boese, a.a.O., S. 34ff.).Abs. 210
b) Presence-Provider
Deren Aufgabe liegt darin, ihren Kunden die eigene Internet-Präsenz - vornehmlich im WWW - zu ermöglichen und sie dabei zu betreuen. Wenn dies, wie häufig, auch mit der Vermittlung des Internet-Zugangs einher geht, sind diese gleichzeitig auch Access-Provider.Abs. 211
Service-Angebot: Gestaltung von Websites und deren Veröffentlichung im Netz (selbst oder durch einen anderen Access-Provider). Der Presence-Provider sorgt auch für die Bekanntmachung der Angebote der Kunden, z.B. durch Anmeldung bei Suchmaschinen; Protokollierung der Zugriffe auf die Websites der Kunden etc..Abs. 212
Es ist aber auch möglich, dass der Kunde seine Homepage (bzw. Website) in Eigenregie geriert und erstellt und auch deren Pflege und Aufrechterhaltung in der Folgezeit ganz oder teilweise von ausserhalb wahrnimmt. Damit die fertigen Seiten dem Kunden im Internet zugänglich gemacht werden können, stellte der Presence-Provider hierzu dem Kunden Festplattenkapazität auf seinem Server zur Verfügung, die der Kunde für sein Angebot nutzen kann = Host-Service-Provider. Dieser bietet somit Speicherplatz z.B. für Websites von Kunden an; damit stellt er fremde Inhalte auf einem eigenen Server zur Verfügung.Abs. 213
Anzumerken ist, dass die beteiligten Dienstleister mehrere Funktionen gleichzeitig ausüben können. So kann ein Medienunternehmen beispielsweise auf seiner Website neben eigenen Inhalten auch Dritten in einem Web-Forum Speicherplatz für deren Inhalte zur Verfügung stellen. Somit ist das fragliche Unternehmen in Bezug auf die eigenen Inhalte Content-Provider, in Bezug auf die Web-Foren blosser Host-Provider (Niggli/Schwarzenegger, a.a.O., S. 61; Oliver Boese, a.a.O., S. 35f.). Bezüglich der Drittinformationen kann der Host-Provider dann ebenfalls zum Content-Provider werden, wenn ein verantwortlicher Mitarbeiter das Forum moderiert oder nur inhaltlich kontrollierte Beiträge veröffentlicht. Häufig ist auch die Doppelfunktion als Host- oder Access-Provider.Abs. 214

1.4.3. Proxv-Cache-Server

Zwischen Teilnetzen finden sich zur Verminderung des übermittelten Datenvolumens häufig sog. Proxy-Cache-Server. Es handelt sich dabei um spezielle Anwendungsprogramme, die regelmässig auch auf einem separaten Computersystem eingesetzt werden und fremde Inhalte kurzfristig und automatisch Zwischenspeichern. Wird zum Beispiel von einem Nutzer innerhalb eines LAN (Local Area Network, z.B. via Bluewin) eine WWW-Seite in den USA aufgerufen, so werden die Daten beim erstmaligen Abruf direkt vom angesprochenen WWW-Server in den USA gesendet. Gleichzeitig werden diese Daten aber auch auf dem LAN- eigenen Proxy-Cache-Server gespeichert. Wenn ein anderer Nutzer desselben LAN die gleiche WWW-Seite abruft, erhält dieser die Daten vom Proxy-Cache-Server und nicht mehr aus den USA (Sieber, a.a.O., N22; vgl. dazu auch Heinzelmann/Ochsenbein, a.a.O., S. 514f.)Abs. 215

1.5. Arten von Internet-Diensten

Zu den gebräuchlichen Internet-Diensten gehören:Abs. 216
1. E-Mail (Electronic Mail) und Mailinglisten
2. News-Dienste/Usenet, in welchen sich die sog. Newsgroups finden
3. World Wide Web (WWW)
4. Dateientransfer (FTP, File Transfer Protocol)
5. Internet Relay Chat (IRC) und verwandte Anwendungen
6. Telnet
7. Gopher
8. Wide Area Information Servers (WAIS)
Abs. 217
Vorliegend erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen, da lediglich die Frage der Verantwortlichkeit für die Setzung eines Link in einer Website des WWW zu beantworten ist. Bezüglich der Arten von Internet-Diensten sei auf Boese, a.a.O., S. 28ff., Sieber, a.a.O., N54ff. sowie Heinzelmann/Ochsenbein, a.a.O., S. 600f. verwiesen.Abs. 218

2. Literaturliste zu den oben erläuterten Begriffen

- Michel Brunner, Die Zulässigkeit von Hyperlinks nach schweizerischem Recht, S. 6ff.

- Peter L. Heinzmann/Andreas Ochsenbein: Strafrechtliche Aspekte des Internet, in: Kriminalistik 7, 1998, S. 514

- Reto M. Hilty, Zur Zulässigkeit des "Link" - Rechtliches Damoklesschwert für die Internettechnologie?, in: Geschäftsplattform Internet III, Hrsg. Rolf H. Weber/Reto M. Hilty/Rolf auf der Maur, S. 125ff.

- Friedrich Kronenberg/Melanie Herzog, Das Internet Einmaleins (Browser, eMail, Chat & Co), Hrsg. Haselier-Fahnenstich, Econ Verlag, 1999

- Looses Internet Handbuch 2002, Angus J. Kennedy, Berlin 2002

- Marcel A. Niggli und Christian Schwarzenegger: Strafbare Handlungen im Internet, SJZ 98 [2002], S. 61ff.

- Robert Ott/Frauke Wilkens: Internet mit Microsoft Internet Explorer 5 auf einen Blick, Microsoft Press, 1999 S. 1-4 und 1-5 (unterdessen ist allgemein der Explorer 6 gebräuchlich, weitere Verweise auf diesbezügliche englischsprachige Literatur unterbleibt hier)

- David Rosenthal, Projekt Internet, Zürich 1997

- Ulrich Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Technische Kontrollmöglichkeiten und multimediarechtliche Regelungen, München 1999

- Erik Wilde: World Wide Web, Technische Grundlagen, Springer Verlag, Berlin 1999 sowie
- Erik Wilde: WWW, Technical Foundations of the World Wide Web, Springer Verlag, 2001; auch erreichbar über den Domain-Namen http://wildesweb.com/ (zu den Begriffsdefinitionen kann man auch den Deeplink "wildesweb.com/glossary/" verwenden)

- vgl. auch Wolfgang Sander-Beuermann und Scott Yanoff, Internet: kurz und fündig, Einstieg und schnelle Orientierung im weltgrössten Computernetz, Ziffer 5 Beispiele, unter www.rtb-nord.uni-hannover.de/buecher/inet/ (intern erreichbar über den Intranet Link "Internet", Internet kurz und bündig Addison Wesley)

- vgl. im Weiteren Informatikdienste unter www.zi.unizh.ch/schulung/unterlagen.html (intern erreichbar ebenfalls über den Link "Internet", Internet - Einige Einführungen, Uni Zürich)
Abs. 219

Anhang II:

1. Literaturliste zur Verantwortlichkeit für Links im Internet

(da sich die Problematik für die Internet Service Provider [ISP] ähnlich darstellt wie die vorliegend zu beurteilende Frage der Verantwortlichkeit für Links werden nachfolgend auch entsprechende Unterlagen zu den ISP aufgeführt)Abs. 220

1.1. Bücher und Aufsätze:

- Michel Brunner, Die Zulässigkeit von Hyperlinks nach schweizerischem Recht, Stämpfli Verlag AG, Bern 2001

- Oliver Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, Peter Lang GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main, 2000

- Geschäftsplattform Internet II, Rechtliche und praktische Aspekte, Hrsg. Rolf H. Weber/Reto M. Hilty/Rolf Auf der Maur, Zürich 2001, div. Aufsätze, enthaltend u.a.:
- Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 24. Dezember 1999 (VPB 64.75) zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Internet-Access-Provider gemäss Art. 27 und Art.322bis StGB (im Internet abrufbar unter www.bj.admin.ch/themen/ri-ir/access/intro-d.htm)
- Die strafrechtliche Verantwortung von Internet Service Providern, Positionspapier der Bundespolizei vom April 2000
- Hans Ulrich Bühler, Fürsprecher: Kampf gegen rechtswidrige Inhalte im Internet - eine Bestandesaufnahme
- Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli: Nationales Strafrecht vs. globales Internet
- Dr. Markus Berni, Rechtsanwalt: Verantwortlichkeitszuordnung im Internet, Kritische Anmerkungen

- Geschäftsplattform Internet III, Hrsg. Rolf H. Weber/Reto M. Hilty/Rolf Auf der Maur, div. Aufsätze, Zürich 2002, div. Aufsätze, enthaltend u.a.:
- Prof. Dr. Reto M. Hilty: Zur Zulässigkeit des "Link"
- Rechtliches Damoklesschwert für die Internettechnologie

- Peter Heinzmann und Andreas Ochsenbein, Strafrechtliche Aspekte des Internet, Kriminalistik 7/1998 S. 513ff. und Kriminalistik 8-9/1998, S. 599ff.

- Jörg Paul Müller: Grundrechtliche Fragen des Internet, Überlegungen zum Entscheid des U.S. Supreme Court Reno v. ACLU vom 26. Juni 1997, medialex 1997, S. 198ff.

- Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, Ein Gutachten, von M.A. Niggli, F. Riklin, G. Stratenwerth, zu Händen VIT, abgedruckt in : medialex, Sonderausgabe 2000, S. 8ff.

- Marcel Alexander Niggli/Christian Schwarzenegger: Strafbare Handlungen im Internet, SJZ 98 (2002), S. 61 ff.

- Charles Poncet: L'integration de l'internet dans l'ordre juridique suisse, medialex 1997, S. 207ff.

- Franz Riklin: Kaskadenhaftung - quo vadis?, medialex 2000, S. 199ff.

- David Rosentahl: Ein Medienstrafrecht mit ungeplanten Konsequenzen, medialex. 1999, S. 1f.
- derselbe: Projekt Internet, Zürich 1997

- Christian Schwarzenegger: Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet, ZStrR 2000, S. 109ff.

- Ulrich Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, Technische Kontrollmöglichkeiten und multimediarechtliche Regelungen, Verlag C.H. Beck, 1999

- Zum Begehungsort bei Internet-Delikten, Berichterstatter Dr. Philippe Weissenberger, Lausanne/Basel, ZBJV 135, 1999, S. 703ff.

- Wolfgang Wohlers: Gehilfenschaft durch "neutrale" Handlungen - Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei alltäglichem bzw. berufstypischem Verhalten?, ZStrR, 1999 S. 425ff.

- Gerichtsstand bei Internetdelikten, BGE vom 11. August 1999 (8G.43/1999), medialex 1999, S. 235f.
Abs. 221

2. Literatur/Aufsätze/Entscheide auf dem Internet:

- www.vit.ch/presse.html, zwei Anmerkungen zur Thematik, nämlich Bundespolizei schreibt an Internet-Provider wegen illegalen Websites, S. 44/45 des Ausdrucks, Stellungnahme zur Bekämpfung von illegalen Inhalten sowie Stellungnahme zu: Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internet Service Provider - Gesetzgeber gefordert.Abs. 222
- www.vit.ch/presse.html: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern, Ein Gutachten, von M.A. Niggli, F. Riklin, G. Stratenwerth, zu Händen VIT. Auch abgedruckt in : medialex, Sonderausgabe 2000, S. 8ff. (vgl. Ziffer 1 hiervor).Abs. 223
- www.juridicum.at/forschung/jahn.htm: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Providers für über ihn angebotene Inhalte in Österreich und Deutschland, von Stefan Ludwig Jahns, 1997Abs. 224
- www.jurpc.de/rechtspr/20010049.htm: LG Frankental (Pfalz), Urteil vom 28.11.2000, 6 O 293/00 Haftung für LinksAbs. 225
- www.jurpc.de/rechtspr/20000080.htm; OLG München, Urteil vom 3. Februar 2000, 6 U 5475/99, Haftung für Inhalte auf einem FTP-ServerAbs. 226
- www.jurpc.de/rechtspr/20000213.htm, LG Braunschweig, Urteil vom 06.09.2000, FTP-ExplorerAbs. 227
- www.fitug.de/news/bka.html: BKA will Selbstverpflichtungserklärung ISPsAbs. 228
- www.digital-law.net/somm/kommentar.html: Kommentar zum Abschluss des "CompuServe-Verfahrens" (Freispruch von Felix Somm)Abs. 229
- www.beck.de/mmr/Materialien/compuserve-urteil.htm: Urteil mit Anmerkung von Prof.Dr. Ulrich Sieber zu AG München, "CompuServe" vom 28. Mai 1998 vgl. auch die folgenden Links zum Compuserve-Fall: www.publex.de/cgi-bin/recht.cgi/Rechtsquellen/Urteile/Cybercrime/1998cri01.html, Urteil des Amtsgerichts München sowie www.netlaw.de/urteile/lgm_12.htm, Urteil des Landgerichts München und www.digital-law.net/somm/kommentar.htmlAbs. 230
- Motion 00.3714 von Thomas Pfisterer zu: Netzwerkkriminalität. Änderung der rechtlichen Bestimmungen, unter: www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2000/d_gesch_20003714.htmAbs. 231
- www.ispa.at/Richtlinie/Richtlinie.htm: ISPA- Verhaltesrichtlinien (ISPA = Verband der österreichischen Internet-Anbieter)Abs. 232

Anhang III:

Literatur zu Art. 261 bis StGB

1. Bücher/Kommentare/Aufsätze:

-BBL 1992 III 269 ff.

- Karl-Ludwig Kunz: Neuer Straftatbestand gegen Rassendiskriminierung - Bemerkungen zur bundesrätlichen Botschaft, in: ZStrR Band 109,1992, S. 154ff.

- Peter Müller: Die neuen Strafbestimmungen gegen Rassendiskriminierung - Zensur im Namen der Menschenwürde, in: ZBJV Band 130,1994, S. 241ff.
- derselbe: Abstinenz und Engagement des Strafrechts im Kampf gegen Ausländerfeindlichkeit, in: AJP 1996, S. 659ff., insbes. S. 665

- Marcel Alexander Niggli: Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261 bis StGB und Art. 171c MstG, Schulthess 1996, mit ausführlichem Literaturverzeichnis
- derselbe: Rassendiskriminierung, Gerichtspraxis zu Art. 261 bis StGB, Analysen, Gutachten und Dokumentation der Gerichtspraxis 1995-1998, Schulthess, 1999

- Jörg Rehberg: Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Auflage, Zürich 1996, mit Verweisen

- Günter Stratenwerth: Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, mit Verweisen

- Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2. Auflage, Zürich 1997, mit Verweisen
Abs. 233

2. Entscheide:

u.a.
-BGE123IV202
- BGE 124 IV 121
- BGE 125 IV 206ff. = Praxis 89 (2000) Nr. 16, kommentiert in AJP 8/2000, S. 1039ff.
-BGE 126 IV20
Abs. 234

3. Internetdokumente:

- David Rosenthal: Current problems and possible strategies for combating racism on the Internet, Working Paper: www.rvo.ch/docs/unracism.pdf
JurPC Web-Dok.
337/2002, Abs. 235
[online seit: 04.11.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Zürich, Bezirksgericht, Verantwortlichkeit für Hyperlinks im Rahmen des Vorwurfs der Rassendiskriminierung - JurPC-Web-Dok. 0337/2002