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1. Wird ein Vertrag unter Einsatz von elektronischen
Kommunikationsmitteln geschlossen, gelten sowohl §§ 312 b ff. BGB als auch
§ 312 e BGB. Zwar schließt § 312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über
Fernabsatzverträge aus, es bleibt aber § 312 e BGB anwendbar, der jeden
Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr regelt.
2. Im Anwendungsbereich von § 312 e BGB hat der Dienstleister dem
Kunden bei Installation eines Dialers über eine 0190-Einwahl-Verbindung
auch die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe
der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Zu diesen Informationen
gehören auch Angaben über die technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen sowie Informationen darüber, ob der Vertragstext
nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und dem Kunden
zugänglich ist. |