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Der Anbieter eines
Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen
Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung
gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2
TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter
sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn
er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen
Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen
bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer
Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er
dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein
Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar
bleiben, ist jedenfalls zu lang. |
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