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1. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen
Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst. Ort der
unerlaubten Handlung ist bei Kennzeichenverletzungen durch das Internet
jeder Ort, an dem die Internet-Domain abgerufen werden kann.
2. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Inhalte mit inländischem
Kennzeichenbezug ist, insbesondere bei Zeichenbenutzungen im Internet, die
im Ausland veranlasst worden sind, nicht ausreichend, es muss vielmehr ein
darüber hinausgehender besonderer Inlandsbezug gegeben sein, da ansonsten
jeder online im Inland abrufbare Inhalt auch eine Verletzungshandlung im
Inland begründen würde.
3. Für die sachgerechte Entscheidung sind im Wege der Gesamtabwägung
die für- und widerstreitenden Interessen im Einzelfall abzuwägen, wobei
auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers einerseits und die
Zumutbarkeit für den mit dem Kennzeichen Werbenden - gemessen an der
Intensität des Inlandsbezugs - andererseits abzustellen ist. |