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1. Soll ein Vertrag nach dem übereinstimmenden Willen schriftlich
geschlossen werden, ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss erst
dann zustande gekommen ist, wenn ein schriftlicher Vertrag von beiden
Parteien unterzeichnet ist.
2. Bei Vertragsverhandlungen sind die Parteien bis zum endgültigen
Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei und zwar auch
dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen
getätigt hat. Nur dann, wenn der Vertragsschluss als sicher zu erwarten
ist und in diesem Vertrauen bereits Aufwendungen vor Abschluss des
Vertrages gemacht werden, können die Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt
des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn einer
der Vertragspartner den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen
Grund verweigert.
3. Gibt einer der Vertragspartner eine Zusage, für Aufwendungen im
Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen aufzukommen, so muss er
sich an dieser Zusage festhalten lassen und kann sich nicht auf alleine
aus seiner Sphäre stammende triftige Gründe berufen.
4. Zu ersetzen sind im Falle der Zusage, für Aufwendungen aufzukommen,
nur diejenigen Kosten, die nach Lage des Falles vertretbar waren. Ist im
Rahmen der Vertragsverhandlungen jederzeit mit dem Nichtabschluss des
Software-Lieferungs-Vertrages zu rechnen, sind nur diejenigen Aufwendungen
zu ersetzen, die für eine Bestandsaufnahme zur Klärung des Bedarfs für die
Software-Bereitstellung beim Vertragspartner erforderlich waren.
Ausgeschlossen sind damit Aufwendungen für Kauf von Software, Hardware und
den Erwerb von Lizenzen sowie Kosten für die Schulung von Mitarbeitern in
bestimmten Programmen. |
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