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1. Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2. In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend
ein Rechtsanwalt.
3. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei
einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt
wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger
Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt
walten lassen muss.
4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter
anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der "Ausuferung" und des
weiteren "Umsichgreifens" verbunden ist, was zu einer untragbaren
Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.
5. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail
Werbung.
6. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste
streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung,
da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass
es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail
Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe
besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann. |