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1. Zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung des
Landes NW vom 10.10.1996 (GVBl. S. 428) über die ausschließliche
Zuständigkeit des LG Düsseldorf für sämtliche Streitigkeiten aus
Gemeinschaftsmarken ist das erkennende Gericht selbst befugt. Eine
Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG kommt insoweit
nicht in Betracht.
2. Die durch die Verordnung des Landes NW vom 10.10.1996 (GVBl. S. 428)
vom Verordnungsgeber geschaffene Divergenz zwischen Gerichten, die für
Streitigkeiten aus nationalen und solchen, die für Gemeinschaftsmarken
zuständig sind, steht in Einklang mit Art. 3 bzw. 103 GG.
3. Zwischen den Marken "EXPLORER" und "EXPLORA" für EDV-Software und
den von einem Computerverlag auf einer Zeitschriftenausgabe beigefügten
CD-ROM mit unterschiedlichen Computerprogrammen verwendeten Bezeichnungen
"Explore2fs" bzw. "HFVExplorer" besteht keine Verwechslungsgefahr.
4. Zum Problem der rechtserhaltenden kennzeichenrechtlichen Benutzung
von Marken (hier: "EXPLORER" bzw. "EXPLORA"). |