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1. Die - auch vom BFH - vorgenommene Trennung in den Berufszweig des
Anwendungs- bzw. Systemsoftwareentwicklers zur Begründung der
Entscheidung, ob ein im EDV-Bereich tätiger Selbständiger eine
ingenieurähnliche und damit nicht gewerbesteuerpflichtige, sondern
freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entfaltet,
ist nicht mehr aufrecht zu erhalten.
2. Es liegt daher nahe, den im EDV-Bereich selbständig tätigen
Fachhochschulabsolventen, unabhängig davon, ob er Informatik oder
Ingenieurwissenschaften studiert hat, generell, d.h. von den anerkannten
Ausnahmefällen technischer oder wissenschaftlicher Anwendungsprogramme
abgesehen, als Freiberufler anzusehen, wenn er komplexe Anwendungssoftware
entwickelt. Ausgenommen ist nur die Entwicklung von Trivialsoftware, d.h.
Software bis zu einem Verkaufspreis von 800,-- DM netto. |
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