JurPC Web-Dok. 3/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021714

LG Düsseldorf
Urteil vom 03.08.2001

38 O 38/01

exes.de

JurPC Web-Dok. 3/2002, Abs. 1 - 20


MarkenG §§ 14 Abs. 5, Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz (der Redaktion)

Eine Verwechselungsfähigkeit zwischen der in einer Domain verwendeten Bezeichnung "exes" und der geschützten Marke EXES ist trotz Identität des kennzeichnungskräftigen Bezeichnungsteils nicht anzunehmen, wenn die unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen - hier: Unternehmensberatung einerseits sowie Design und Programmierung andererseits - nicht ähnlich sind.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1993 im Handelsregister eingetragen und betätigt sich auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Ihr Tätigkeitsfeld umfasst nach eigener Darstellung auch die Teilgebiete "Systementwicklung und Design". Für sie ist die deutsche Wortmarke ... für die Dienstleistung Unternehmensberatung auf der Basis ausgewählter internationaler Management-Informationen und Management-Methoden, Klasse 35, patentamtlich geschützt.JurPC Web-Dok.
3/2002, Abs. 1
Der Beklagte übt seit Ende 1997 freiberuflich eine Tätigkeit im Bereich Design und Programmierung aus. Hierzu bedient er sich der Bezeichnung ... . Er hat die Internetdomain ... reserviert und verwendet sie in der aus der Anlage K 5 zur Klageschrift ersichtlichen Weise als Kontaktmöglichkeit.Abs. 2
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte. Sie ist der Ansicht, der Beklagte verwende ein - nahezu - identisches Zeichen für ähnliche Dienstleistungen. Die verkehrsbeteiligten Kreise könnten annehmen, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Parteien. Mit der Klage verlangt die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.Abs. 3
Die Klägerin beantragt,

I.
den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs der Bezeichnung ... als Bestandteil einer Internet-Adresse zu bedienen, insbesondere in Form der Domain ...,
2.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe,
a) der Treffer auf der Internet-Seite ...,
b) des unter Nutzung der Domains ... erzielten Umsatzes,
c) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
II.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus den vorstehend unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 3. März 1993 entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
III.
in die Löschung der Domain ... gegenüber der ... einzuwilligen.

Abs. 4
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 5
Er ist der Ansicht, die ohnehin zu weit gefassten Anträge scheiterten daran, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Dienstleistung der Klägerin stelle nach der Verkehrsauffassung ausschließlich eine solche der Betriebswirtschaftslehre und der Managementtheorie dar, sie umfasse nicht jedoch die Teilgebiete Systementwicklung und Design.Abs. 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.Abs. 7

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass er es unterlässt, die Bezeichnung ... als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden.Abs. 8
Unabhängig von der Frage, ob die Antragsfassung inhaltlich zu weit geht, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz.Abs. 9
Zwar verwendet der Beklagte in seiner Internet-Adresse hinsichtlich des kennzeichnungskräftigen Teils mit dem Begriff ... ein Zeichen, das mit der für die Klägerin geschützten Marke identisch ist. Es fehlt jedoch an einer Ähnlichkeit der jeweils unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen, die die Gefahr von Verwechslungen begründen könnte.Abs. 10
Der Schutzbereich der Marke ist in der Eintragung festgelegt. Im Rahmen der Dienstleistungsklasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) hat die Klägerin einen Tätigkeitsbereich umschrieben, der eine besondere Form der Unternehmensberatung beinhaltet, nämlich basierend auf ausgewählten internationalen Informationen und Methoden für das Management. Als Unternehmensberatung ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine Tätigkeit zu verstehen, die grundsätzliche betriebliche Abläufe und Entscheidungsfindungen wirtschaftlich optimiert. Unabhängig von den vielfältig unterschiedlichen Konzepten und Methoden einer solchen Beratung bleibt dieser Kernbereich das Charakteristische dieser Tätigkeit. Die Klägerin hat in der Markenanmeldung eine weitere Präzisierung insoweit vorgenommen, als die Auswertung internationaler Informationen hierzu herangezogen wird.Abs. 11
Einer solchen Tätigkeit ist eine Dienstleistung, die mit Design und Programmierung beschrieben wird, nicht verwechslungsfähig ähnlich. Der vorangestellte Begriff "Design" lässt sich mit Unternehmensberatung in keiner Weise in Zusammenhang bringen. Design assoziiert, dass hauptsächlich künstlerisch gestaltende Gesichtspunkte das Wesen der Leistung bestimmen. Hieran ändert auch der weitere Begriff der Programmierung nichts. Vielmehr wird lediglich deutlich, dass sich das Design auf elektronische Datenverarbeitung bezieht. Für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich jeden Benutzer des Internet, erschließt sich aus der Beschreibung "Design und Programmierung", dass Programmierungsleistungen mit kreativ künstlerischem Hintergrund angeboten werden. Ein Zusammenhang mit betriebswirtschaftlich ausgerichteter Unternehmensberatung wird nicht erkennbar, auch wenn die Tätigkeit der Klägerin möglicherweise in Teilbereichen darin besteht, durch bessere Ausnutzung oder Einführung neuer EDV-gestützter Systeme Betriebsabläufe effizienter zu gestalten. Da selbst Kleinbetriebe heutzutage ohne Computer und unternehmensspezifische Software nicht auskommen, kann unterstellt werden, dass die Klägerin auch im Bereich ihrer Dienstleistung nicht nur über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt sondern diese auch anwenden muss. Dies charakterisiert jedoch nicht die Leistung im Umfang der Markeneintragung, die mit eher handwerklich geprägten Programmierungen keinen erkennbaren Zusammenhang aufweist. Der Kundenkreis der Parteien ist auch nicht teilweise identisch. Die theoretische Annahme eines unternehmerischen Zusammenhanges erscheint unter diesen Umständen auszuschließen.Abs. 12
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht auch nicht gem. § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Markengesetz.Abs. 13
Der Beklagte benutzt nicht ein der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin ähnliches Zeichen in einer zu Verwechslungen geeigneten Weise. Im Rahmen der Geschäftsbezeichnung ... kommt den Teilen ... und ... Kennzeichnungskraft zu. In erster Linie wird dem erkennbaren Familiennamen herausragende Bedeutung in Bezug auf die individualisierende Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion zukommen. Zwar mag das den Anfang der Firmenbezeichnung bildende Kunstwort wegen seiner Stellung und Kürze grundsätzlich als Firmenschlagwort gleichfalls von Bedeutung sein. Nach der Art und Weise der konkreten Benutzung, wie sie die Klägerin durch Vorlage der Firmenbriefbögen etc. dargelegt hat, wird der Begriff ... jedoch nicht in Alleinstellung verwendet. Gerade weil der Firmenname der Klägerin mehrere kennzeichnungskräftige Teile beinhaltet, besteht kein berechtigter Grund zu der Annahme, der erste Teil der Firmenbezeichnung werde ausschließlich von der Klägerin für ihren Geschäftsbetrieb verwendet. Auf die Ausführungen zur fehlenden Ähnlichkeit der jeweils angebotenen Dienstleistungen im Rahmen der Prüfung des § 14 Markengesetz wird verwiesen.Abs. 14
Ob vorliegend Ansprüche gem. § 12 BGB ergänzend in Betracht zu ziehen sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner endgültigen Entscheidung, da die Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt sind. Der Beklagte bestreitet nicht das Namensrecht der Klägerin und gebraucht auch nicht unbefugt den gleichen Namen. Der Firmenname der Klägerin enthält mehrere unterscheidungskräftige Bestandteile, wobei die Besonderheit gerade auch in der Kombination eines Kunstwortes mit einem erkennbaren Familiennamen liegt. Weder die Benutzung des vollständigen Namens noch der Kombination der unterscheidungskräftigen Teile wird der Klägerin durch die Verwendung von ... unmöglich gemacht.Abs. 15
Da der Beklagte seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung ... geschäftlich tätig ist, kann auch von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Hinblick auf die Internet-Adresse nicht ausgegangen werden.Abs. 16
Mangels Unterlassungsanspruch scheiden auch Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und Einwilligung in die Löschung aus.Abs. 17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Abs. 18
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.Abs. 19
Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
3/2002, Abs. 20
Anm. der Redaktion:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[online seit: 07.01.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Düsseldorf, LG, exes.de - JurPC-Web-Dok. 0003/2002