JurPC Web-Dok. 2/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/20021715

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 22.03.2000

3/8 O 153/99

"01051.de"

JurPC Web-Dok. 2/2002, Abs. 1 - 7


GWB § 20

Leitsatz (der Redaktion)

Es besteht kein Anspruch auf Registrierung einer nur aus Ziffern bestehenden Domain; für die Ablehnung der Registrierung gibt es einen sachlichen Grund, nämlich die Verwechselungsgefahr der aus Ziffern bestehenden Domain mit einer IP-Nummer.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Telefongesellschaft. Bei der Ziffernkombination "..." in ihrer Firma handelt es sich um die Vorwahl , derer sich Kunden der Klägerin bedienen, um über die Klägerin im call-by-call-Verfahren zu telefonieren. Die Beklagte unterhält die zentrale deutsche Registratur für die Vergabe von Sub-Level-Domains zu der Top-Level-Domain "de" im Internet. Die Klägerin möchte unter der Internet Domain "... .de" registriert werden. Dies lehnt die Beklagte unter Hinweis auf ihre Vergabebestimmungen ab, die u.a. vorsehen, dass ein Domain-Name mindestens einen Buchstaben enthalten muß. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zumindest ein marktstarkes Unternehmen sei; sinnvolle Ausweichmöglichkeiten bestünden nicht, da ein Anbieter von Leistungen nur mit der Top-Level-Domain "de" bereits über die Internet-Adresse auf die Herkunft seines Gewerbes in Deutschland hinweisen könne. Eine Ungleichbehandlung sieht die Klägerin darin, dass andere Unternehmen unter einer buchstabenmäßigen oder aus Buchstaben und Ziffern zusammengesetzten Bezeichnung registriert werden. Eine technische Notwendigkeit, reine Ziffernkombinationen als Second-Level-Domain auszuschließen, bestehe nicht.JurPC Web-Dok.
2/2002, Abs. 1
Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für die Klägerin die Internet-Domain "... .de" zu registrieren.

Abs. 2
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 3
Die Beklagte leugnet die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 GWB im einzelnen und meint, innerhalb des von ihr eröffneten Geschäftsverkehrs sei die Klägerin kein gleichartiges Unternehmen, da sie im Gegensatz zu anderen Anbietern von Telefondienstleistungen mit einem nur aus Ziffern bestehenden Teil ihrer Firma registriert werden möchte. Im übrigen bestehe jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ablehnung der von der Klägerin gewünschten Domain, da eine lediglich aus Ziffern bestehende Second-Level-Domain mit einer IP-Nummer der im Internet verbundenen Rechner verwechselt werden könne. Bei der IP-Nummer handelt es sich um die eigentliche individuelle Adresse eines Rechners, die lediglich aus Gründen der Verständlichkeit und Merkfähigkeit mit einer Domain überlagert wird.Abs. 4
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.Abs. 5

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, unter der Internet-Domain "... .de " angebunden zu werden. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 20 GWB. Zwar neigt die Kammer zu der Annahme, die Beklagte zumindest als marktstarkes Unternehmen auf dem Markt für die Vergabe von Internetadressen und der Top-Level -Domain "de" anzusehen (siehe dazu auch OLG Frankfurt WRP 2000, 214 f.). Die Beklagte hat auch einen Geschäftsverkehr eröffnet, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht auf Unterschiede in der Bezeichnung der Unternehmen an, sondern Tätigkeit bzw. marktbezogene Grundfunktion (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdnr. 166). Bezogen auf den Tätigkeitsbereich der Klägerin ist der von der Beklagten eröffnete Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen zugänglich, wie die von der Beklagten vorgelegte Auflistung von Telefongesellschaften zeigt, die unter "de" angebunden sind (Bl. 80 d. A.). Im einzelnen kann dies jedoch dahinstehen, da sich die Beklagte unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen für die Ablehnung auf einen sachlichen Grund berufen kann. Dieser besteht darin, dass - jedenfalls grundsätzlich - Second-Level-Domains, die nur aus Ziffern bestehen, mit einer IP-Nummer verwechselt werden können. Diese Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte nur solche Ziffernfolgen zuläßt, die von ihrer Struktur nicht mit IP-Nummern verwechselt werden können, denn die Nutzer haben es in der Hand unter der vergebenen Domain weitere Sub-Domains einzurichten, die ebenso wie die IP-Nummern durch Punkte abgegrenzt sind. Wählt eine Nutzer weitere Ziffernfolgen als Sub-Domains, entsteht eine Ähnlichkeit zu IP-Nummern. Mag die Verwechslungsgefahr auch fernliegend erscheinen und das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung ihrer Richtlinien, die eine nur aus Ziffern bestehende Second-Level -Domain nicht zulassen, demzufolge als gering zu veranschlagen sein, besteht andererseits auch kein besonders gewichtiges Interesse der Klägerin an der begehrten Domain. Denn die Klägerin braucht, um den Anforderungen der Beklagten zu genügen, ihrer Vorwahlnummer nur einen einzigen Buchstaben hinzuzufügen, was ihr nach Auffassung der Kammer ohne weiteres zuzumuten ist, ohne dass dadurch die Einprägsamkeit oder Werbewirksamkeit der Vorwahlnummer beeinträchtigt wird.Abs. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
2/2002, Abs. 7
[online seit: 07.01.2002]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, "01051.de" - JurPC-Web-Dok. 0002/2002