JurPC Web-Dok. 62/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116361

AG Essen-Borbeck
Urteil vom 16.01.2001

6 C 658/00

E-Mail-Werbung

JurPC Web-Dok. 62/2001, Abs. 1 - 14


BGB §§ 823, 1004

Leitsätze (des Einsenders)

1.Die Übermittlung unerwünschter Werbung durch elektronische Post (E-Mail-Werbung) stellt eine Störung des Eigentums- und Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar, so daß er vom Absender gemäß §§ 823, 1004 BGB Unterlassung verlangen kann.

2.Für den Empfänger stellt es eine unzumutbare Belästigung dar, mit zeitlichem und finanziellem Aufwand die Werbe-Mails abzurufen und zu löschen.

Tatbestand

Der Kläger unterhält im Internet einen sogenannten E-Mail-Anschluß, um für eingehende Nachrichten erreichbar zu sein. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich unter anderem mit Softwareentwicklung und Datenschutzdiensten befaßt. Sie ist im Internet unter "http://... .com" präsent.JurPC Web-Dok.
62/2001, Abs. 1
Am 07.09.2000 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail, in der sie unter anderem ein Verfahren anbot, beliebig viele Telefonteilnehmer zeitgleich anzurufen (Anlage 2 zur Klageschrift, Blatt 9 der Akten). Am selben Tage teilte der Kläger der Beklagten per Telefax mit, daß er diese Form der Werbung nicht wünsche. Weiter forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Abs. 2
Am 29.09.00 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine weitere umfangreiche E-Mail, wegen deren Inhalt auf die Anlage 5 zur Klageschrift (Blatt 13 - 17 der Akten) Bezug genommen wird. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, der Beklagten am 29.09.2000 erneut mitzuteilen, daß er keine werbenden E-Mails wünsche.Abs. 3
Dennoch erhielt der Kläger am 13.11.2000 eine weitere E-Mail, in welcher Verfahren zur Präsentation einer Homepage, Bildschirmschoner, Umzugskartons, Seminarveranstaltungen und Software angeboten wurden (Anlage 8 zur Klageschrift, Blatt 22 - 25 der Akten).Abs. 4
Der Kläger beantragt,

es der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, den Kläger unaufgefordert durch elektronische Post (E-Mail-Werbung) zu bewerben.

Abs. 5
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 6
Sie vertritt die Auffassung, bei der an den Kläger versandten elektronischen Post handele es sich um "Pressemitteilungen". Der Kläger habe auch seine Einwilligung zur Übermittlung derartiger Mitteilungen erteilt, weil er im "Zimpel-Pressearchiv" als Redakteur für die "..." des ... Verlages und auch als redaktioneller Mitarbeiter der im ... Verlag erscheinenden ... für Baden-Württemberg gelistet sei.Abs. 7

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Abs. 8
Der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 823, 1004 BGB. Die Übermittlung unerwünschter Werbung stellt eine Störung des Eigentums- und des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 1004 Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Für den Kläger stellt es eine nicht zumutbare Belästigung dar, mit zeitlichem und finanziellem Aufwand die von der Beklagten versandten E-Mails abzurufen und zu löschen.Abs. 9
Die Argumentation der Beklagten, der Kläger habe seine Einwilligung zur Übermittlung derartiger Post erteilt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Unbestritten hat der Kläger die Beklagte per Telefax am 07.09.2000 und erneut am 29.09.2000 aufgefordert, die Übermittlung von E-Mails mit werbendem Inhalt zu unterlassen. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Erklärung ist es unerheblich, ob der Name des Klägers in den von der Beklagten erwähnten Datenbanken enthalten ist.Abs. 10
Unverständlich ist auch der Einwand der Beklagten, es habe sich nicht um Werbung, sondern um Pressemitteilungen gehandelt. Die Beklagte erläutert nicht, wie sie zu dieser Bewertung gelangt. Der Kläger weist in diesem Zusammenhand zurecht darauf hin, daß es sich bei den übermittelten "Nachrichten" um verkaufsfördernde Maßnahmen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen handelt. Abs. 11
Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten ist zu befürchten, daß sie den Kläger auch weiterhin durch Zusendung unerwünschter elektronischer Post belästigen wird. Abs. 12
Als Maßnahme zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs war gem. § 890 Abs. 2 ZPO die Androhung eines Ordnungsgeldes in das Urteil aufzunehmen. Abs. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
JurPC Web-Dok.
62/2001, Abs. 14
Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Jens M. Schmittmann, Essen.
[online seit: 19.03.2001]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Essen-Borbeck, AG, E-Mail-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0062/2001